KORE300872020 ECLI:DE:BGH:2019:261119U2STR557.18.0 BGH 2. Strafsenat 20191126 2 StR 557/18 Urteil § 222 StGB, § 22 Abs 2 JVollzG RP, § 45 Abs 2 JVollzG RP vorgehend BGH, 5. November 2019, Az: 2 StR 55
§ 222Pflichtverletzung 6 mw
N). 20
- aa)Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass sich das Maß der von Entscheidungsträgern des Justizvollzugs anzuwendenden Sorgfalt im vorliegenden Fall nach den Vorgaben des rheinland-pfälzischen Justizvollzugsgesetzes (LJVollzG) für die Unterbringung im offenen Vollzug (§ 22 Abs. 2 LJVollzG) und für die Gewährung von Vollzugslockerungen (§ 45 Abs. 2 LJVollzG) in der Fassung vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 79) bestimmt. Die maßgeblichen Vorschriften lauten wie folgt: § 22 Abs. 2 LJVollzG: „Die Strafgefangenen sollen im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, namentlich nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werden.“ § 45 Abs. 2 LJVollzG: „Die Lockerungen dürfen gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Strafgefangenen und die Jugendstrafgefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe oder der Jugendstrafe nicht entziehen und die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden. (...)“. 21 Daraus ergibt sich ein bedingtes Recht der Strafgefangenen auf vollzugsöffnende Maßnahmen als Teil des verfassungsrechtlich gesicherten Anspruchs auf Resozialisierung, der die Justizvollzugsanstalt berechtigt, bei Vollzugslockerungen vertretbare Risiken einzugehen. Auch die Verfassung gebietet, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung der Gefangenen hin auszurichten. Der Gefangene hat aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf, dass dieser Zielsetzung genügt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Juli 1998 - 2 BvR 441, 493/90, 618/92, 212/93 und 2 BvL 17/94, BVerfGE 98, 169, 200). Allerdings besteht zwischen dem rechtsstaatlichen Interesse, die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Freiheitsstrafen sicherzustellen und die Allgemeinheit vor Straftaten zu schützen, und dem Resozialisierungsinteresse des Gefangenen ein Spannungsverhältnis (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1983 - 2 BvR 539, 612/80, BVerfGE 64, 261, 276). Der Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen sind Grenzen dort gesetzt, wo die Befürchtung besteht, der Gefangene werde sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder eine Lockerung des Vollzugs zu Straftaten missbrauchen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96, NStZ 1998, 430). 22
- bb)Das Gesetz räumt den Vollzugsbehörden bei Entscheidungen über die Verlegung in den offenen Vollzug und über die Gewährung von Vollzugslockerungen ein Ermessen ein (vgl. zum Hafturlaub BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1985 - 2 BvR 1145/83, BVerfGE 69, 161, 169). Die Vollzugsbeamten begehen kein strafwürdiges Unrecht durch Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen, wenn sie sich an die Vorgaben halten, die nach dem Gesetz dafür bestehen. 23 Das Gesetz macht die Gewährung davon abhängig, dass der zwingende Versagungsgrund der Flucht- oder Missbrauchsgefahr nicht eingreift. Bei diesem Versagungsgrund handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, für dessen Anwendung der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist, in dessen Rahmen sie insbesondere unter Berücksichtigung des Resozialisierungsanspruchs des Strafgefangenen mehrere - jeweils gleichermaßen rechtlich vertretbare - Entscheidungen treffen kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. September 2019 - 2 BvR 1165/19, juris Rn. 20; vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17, juris Rn. 28 und vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96, aaO, NStZ 1998, 430, 431 [zu Vollzugslockerungen]; vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 1511/16, juris Rn. 6 [zur Verlegung in den offenen Vollzug]; BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1981 - 5 AR (VS) 32/81, BGHSt 30, 320, 324 f.). 24 Eine Versagung von vollzugsöffnenden Maßnahmen darf die Justizvollzugsanstalt dabei nicht auf pauschale Wertungen oder den abstrakten Hinweis auf eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr stützen. Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, die geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr zu konkretisieren. Das mit jeder Vollzugslockerung grundsätzlich verbundene Risiko eines Entweichens aus der Haft oder eines Missbrauchs zu Straftaten muss im konkreten Fall der Versagung von Vollzugslockerungen unvertretbar erscheinen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17, aaO, Rn. 26; vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96, aaO, NStZ 1998, 430, 431). 25
- cc)Auch eine gerichtliche Überprüfung der Frage, ob die Gewährung einer vollzugsöffnenden Maßnahme sorgfaltswidrig war, hat den der Vollzugsbehörde zustehenden Beurteilungsspielraum und das ihr eingeräumte Ermessen zu berücksichtigen und die getroffene Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2003 - 5 StR 327/03, BGHSt 49, 1, 6; Schöch in Festschrift für Ventzlaff, 2006, S. 317, 319). Bei der Beurteilung der Sorgfaltswidrigkeit darf sich das Gericht weder von einer aus dem späteren Kenntnisstand rückschauenden Wertung (ex post) leiten lassen, dass sich eine Prognoseentscheidung im Ergebnis als „falsch“ erwiesen hat, noch seine eigene, abweichende Prognoseentscheidung als Maßstab anlegen. Maßgebend ist vielmehr die fachliche und rechtliche Vertretbarkeit der Entscheidung aus der Perspektive der Lockerungsentscheidung (ex ante). Eine im Ergebnis falsche Prognose erweist sich als pflichtwidrig, wenn die Missbrauchsgefahr aufgrund relevant unvollständiger oder unzutreffender Tatsachengrundlage oder unter nicht vertretbarer Bewertung der festgestellten Tatsachen verneint worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2003 - 5 StR 327/03, aaO, BGHSt 49, 1, 6; Schöch, aaO, S. 319; Pollähne NStZ 1999, 53, 54). 26
- b)Danach waren die Entscheidungen der Angeklagten D. , den Verurteilten K. in den offenen Vollzug zu verlegen und ihm unbegleitete Vollzugslockerungen zu gewähren, nicht sorgfaltswidrig und deshalb nicht fahrlässig im Sinne von § 222 StGB. 27
- aa)Die Angeklagte ist nicht von einer in strafrechtlich relevanter Weise unvollständigen oder unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen. Ihr standen zur Beurteilung der Vordelinquenz lediglich die drei Einweisungsurteile sowie die Auskunft des Bundeszentralregisters vom 16. Juli 2013 zur Verfügung. Die Erwägung des Landgerichts, die Angeklagte hätte den Sachverhalt auch durch Beiziehung von Vorstrafenakten des Verurteilten, aus denen sich gewichtige Umstände für die anzustellende Gesamtprognose der JVA ergeben hätten, weiter aufklären müssen, überspannt die Sorgfaltsanforderungen. 28
(1)Die Angeklagte war nach der zu den Entscheidungszeitpunkten geltenden Rechtslage nicht verpflichtet, Akten oder Urteile zu Vorverurteilungen über den Strafgefangenen beizuziehen. So schreibt § 13 Abs. 3 Satz 2 LJVollzG lediglich vor, in das Diagnoseverfahren neben den Unterlagen aus der Vollstreckung und dem Vollzug vorangegangener Freiheitsentziehungen insbesondere Erkenntnisse der Gerichts-, Jugendgerichts- und Bewährungshilfe sowie der Führungsaufsichtsstelle einzubeziehen. Urteile, die zu Vorstrafen geführt hatten, werden hier ebenso wenig erwähnt wie in Ziff. 30 der damals geltenden Vollzugsgeschäftsordnung (VGO) in der Fassung vom 23. Oktober 2008 (JBl. S. 132). Diese ordnet ebenfalls nur an, dass bei Strafgefangenen im geschlossenen Vollzug mit einer Vollzugsdauer von mindestens einem Jahr zu prüfen sei, ob das Bedürfnis bestehe, die letzte Personalakte des Gefangenen über einen Vollzug in einer Einrichtung des geschlossenen Vollzuges von mindestens einem Jahr beizuziehen. Dem entspricht, dass auch die Strafvollstreckungsbehörde nicht verpflichtet ist, über einen höchstens sechs Monate alten Auszug aus dem Bundeszentralregister hinaus Einzelheiten zu Vorstrafen des Verurteilten mitzuteilen (§ 30 Abs. 2, § 31 StVollstrO; Ziff. 7 Abs. 1 VGO). 29
(2)Zwar kann im Einzelfall die Sorgfaltspflicht bestehen, die den Vorstrafen des Verurteilten zu Grunde liegende Kriminalität über das in den genannten Vorschriften gebotene Maß hinaus aufzuklären (vgl. zu Anforderungen bei besonderen Gefahrenlagen BGH, Urteil vom 25. September 1990 - 5 StR 187/90, BGHSt 37, 184, 189 mwN). Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände vorlagen, die zur weiteren Sachaufklärung gedrängt hätten, weil sie erkennbar Einfluss auf die sich daran anschließende Prognoseentscheidung hätten haben können, sind aber nicht festgestellt. 30 Auch die Auffassung des früheren Mitangeklagten R. , wonach der Verurteilte für vollzugsöffnende Maßnahmen nicht geeignet sei, gab hierzu keinen Anlass, weil es sich lediglich um eine abweichende Bewertung handelte, die auf derselben Tatsachengrundlage beruhte. 31 bb) Die Angeklagte hat ihre Entscheidung auch nicht auf eine pflichtwidrig unrichtige Bewertung der festgestellten Tatsachen gestützt. Die Auffassung des Landgerichts, die Angeklagte habe ihrer Prognose „eine tief in der Persönlichkeit verwurzelte Neigung“ des Strafgefangenen zur „wiederholte[n] Begehung entsprechender Polizeifluchten“ als Maß drohender Gefahr zugrunde legen müssen, geht fehl. 32
(1)In die Prognoseentscheidung der Missbrauchsgefahr sind die von dem Verurteilten im Missbrauchsfalle drohenden Straftaten und die im Falle eines Rückfalls bedrohten Rechtsgüter einzustellen (vgl. KG, Beschluss vom
- August 2011 - 2 Ws 258 und 260/11, juris Rn. 54; OLG Karlsruhe, Beschluss vom
- März 2009 - 1 Ws 292/08, StV 2009, 595, 596; Schatz, NStZ 2003, 581, 582). 33
(2)Zwar ergibt sich aus dem der Angeklagten vorliegenden Einweisungsurteil des Amtsgerichts Andernach vom
- Juli 2013, dass sich der Verurteilte im Rahmen einer Verkehrskontrolle strafbar gemacht hatte. Er war, als eine Polizeibeamtin an die Beifahrerseite seines Fahrzeugs getreten war, rückwärts weg- und sodann vorwärts auf diese Polizeibeamtin zugefahren, um sich einen Fluchtweg zu erzwingen; die Polizeibeamtin konnte zur Seite ausweichen und der Verurteilte seine Flucht - verfolgt von einem zivilen Einsatzfahrzeug der Polizei - alkoholisiert auf einer Autobahn fortsetzen, auf der er beim Fahrstreifenwechsel den Vorrang eines anderen Fahrzeugs missachtete und dieses zum Ausweichen zwang. Das Amtsgericht Andernach hatte dieses Verhalten mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit u.a. mit Urkundenfälschung, Nötigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, fahrlässiger und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs geahndet. 34 Allein aus der Auskunft des Bundeszentralregisters vom
- Juli 2013 war es für die Angeklagte nicht ersichtlich, dass es sich auch bei den Urteilen des Amtsgerichts Laufen vom
- März 1993 und des Amtsgerichts Altötting vom
- April 1999 zugrundeliegenden Taten um Fluchtfahrten des Verurteilten vor Polizeikontrollen gehandelt hatte. Aus den Einträgen ergab sich jeweils nur die Tatsache der Verurteilung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Eine Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte findet sich im Registervermerk nur zum Urteil des Amtsgerichts Altötting vom
- April
- Welche konkreten Feststellungen diesen Urteilen zugrunde lagen, konnte die Angeklagte den Einträgen nicht entnehmen. Ihr lagen vielmehr mit dem Einweisungsurteil des Amtsgerichts Andernach vom
- April 2013 auch solche Feststellungen vor, wonach der Verurteilte anlässlich einer polizeilichen Verkehrskontrolle ordnungsgemäß angehalten hatte, so dass für sie im Übrigen hier auch keine Veranlassung bestand, allein wegen dieser Hinweise in der Registerauskunft auf weitere Straftaten des Angeklagten aus der Vergangenheit diese Akten vor ihrer Entscheidung beizuziehen (siehe schon II.
- b) aa)
(2)). 35 Aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen war die Bewertung der Angeklagten, dass von dem Verurteilten keine hohe Gefährdung der Allgemeinheit zu befürchten sei, nicht pflichtwidrig. 36
- cc)Danach bewegte sich die von der Angeklagten getroffene Entscheidung, den Verurteilten in den offenen Vollzug zu verlegen und ihm unbegleitete Vollzugslockerungen zu gewähren, entgegen der Auffassung des Landgerichts im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums und war - ex ante betrachtet - fachlich und rechtlich vertretbar. Indem das Landgericht die Lockerungsentscheidungen der Angeklagten als „offensichtlich grob falsch“ und den Verbleib des Verurteilten im geschlossenen Vollzug wegen „offenkundige[r] erhebliche[r] Missbrauchsgefahr“ als „einzig folgerichtig“ bezeichnet, hat es rechtsfehlerhaft den der Angeklagten zustehenden Beurteilungsspielraum nicht in seine Erwägungen einbezogen und die Prognoseentscheidung der Angeklagten durch eine eigene - ihrerseits teilweise von unzutreffenden Erwägungen getragene - Prognose ersetzt. 37 Entscheidend ist allein, dass die Angeklagte alle relevanten für und gegen eine Missbrauchsgefahr sprechenden Aspekte in ihre Gesamtabwägung, die sich aus dem von ihr unterzeichneten Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 16. Oktober 2013 ergeben, eingestellt hat. Aufgrund der ihr vorliegenden Informationen musste sie nicht mit einer allgemeinen Rückfallgefahr rechnen, die über die im Urteil des Amtsgerichts Andernach vom 15. Juli 2013 abgeurteilten Taten hinausging. 38 Die Angeklagte hat ferner für die von ihr gewährten Vollzugslockerungen Weisungen nach § 47 Satz 1 LJVollzG erteilt, um ein gegebenenfalls noch bestehendes Missbrauchsrisiko zu reduzieren. Ihre Prognoseentscheidung, dass der Verurteilte seine Verlegung in den offenen Vollzug und die Gewährung unbegleiteter Lockerungen nicht zur Begehung erneuter Straftaten missbrauchen werde, lag im Rahmen des ihr eröffneten Beurteilungsspielraums und ist deshalb aus strafrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. 39 Ob auch eine andere Bewertung innerhalb der Gesamtabwägung vertretbar gewesen wäre, muss der Senat nicht entscheiden. Ein Sachverhalt, wonach nur der Verbleib des Verurteilten im geschlossenen Vollzug und die Versagung unbegleiteter Lockerungen in Betracht gekommen wäre, war jedenfalls nicht gegeben. 40
- c)Die Angeklagte hat somit im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes den Versagungsgrund der Missbrauchsgefahr vertretbar verneint, ohne dass dies auf einer Aufklärungspflichten verletzenden unvollständigen oder unzutreffenden Tatsachengrundlage oder auf unrichtiger Bewertung der festgestellten Tatsachen beruht. Eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne des Fahrlässigkeitstatbestands liegt nicht vor. 41 2. Eine Zurückverweisung der Sache zu erneuter tatrichterlicher Prüfung ist nicht geboten. Der Senat kann durch Freispruch in der Sache selbst entscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 1999 - 1 StR 171/98, NJW 1999, 1562, 1564; vom 26. Oktober 1978 - 4 StR 429/78, BGHSt 28, 162, 164). Er schließt aus, dass bei einer Zurückverweisung in einer erneuten Hauptverhandlung Tatsachen festgestellt werden könnten, die eine Verurteilung tragen könnten. Ein weiterer Anknüpfungspunkt für die Annahme einer relevanten Pflichtverletzung der Angeklagten, die für die Tötung des Unfallopfers hätte ursächlich werden können, kommt nicht in Betracht, nachdem die Angeklagte zurzeit der Tat des Verurteilten auch nicht mehr für die ihm dann gewährten Vollzugslockerungen verantwortlich war. III. Revision des Angeklagten W. 42 Das Rechtsmittel des Angeklagten W. führt mit der Sachrüge ebenfalls zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Freisprechung auch dieses Angeklagten. Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung kommt weder mit Blick auf die vom Angeklagten gewährten vollzugsöffnenden Maßnahmen noch wegen einer möglichen Verletzung ihm obliegender Kontrollpflichten in Betracht. 43 1. Das Landgericht hat aufgrund der getroffenen Feststellungen zu Unrecht eine Sorgfaltspflichtverletzung des Angeklagten darin gesehen, dass er den Verurteilten in den offenen Vollzug aufgenommen und ihm ebenfalls in zunehmendem Umfang unbegleitete Vollzugslockerungen gewährt hat. Auch insoweit hat es den zur Überprüfung der vom Angeklagten getroffenen Prognoseentscheidung geltenden Maßstab verkannt (vgl. II. 1.
- a)und b)). 44 Da sich die im Vollzugs- und Eingliederungsplan der JVA Wi. vom 16. Oktober 2013 enthaltenen Entscheidungen der Angeklagten D. als vertretbar und nicht als Überschreitung der Grenzen des ihr zur Beurteilung eröffneten Spielraums darstellen, vermag auch die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, den Vollzugs- und Eingliederungsplan der JVA Wi. als „rechtswidrige Maßnahme“ und die darin enthaltenen Entscheidungen für eine Verlegung in den offenen Vollzug und die Gewährung unbegleiteter Vollzugslockerungen wegen „erkennbar bestehende[r] Missbrauchsgefahr“ nach § 101 Abs. 2 LJVollzG zurückzunehmen, eine Sorgfaltswidrigkeit des Angeklagten nicht zu begründen. 45 2. Ob eine dem Angeklagten vorwerfbare Sorgfaltspflichtverletzung darin liegen könnte, dass er seinen Kontrollpflichten nicht ausreichend nachgekommen ist, er deshalb eine Missbrauchsgefahr in unvertretbarer Weise verneint und dem Verurteilten trotz Vorliegens dieses Versagungsgrundes vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt hat, muss der Senat nicht abschließend entscheiden. 46
- a)Anhaltspunkte für eine Sorgfaltspflichtverletzung könnten den Feststellungen allerdings insoweit zu entnehmen sein, als der Angeklagte die dem Strafgefangenen gewährten Dauer- und Langzeitausgänge nicht daraufhin überprüft hat, ob dieser sich auch während der Ausgänge an die ihm erteilte Weisung hielt, kein Kraftfahrzeug zu führen. 47
- aa)Alle vollzugsöffnenden Maßnahmen dienen u.a. der weitergehenden Erprobung des Verurteilten sowie der Vorbereitung einer - gegebenenfalls bedingten - Entlassung. Lockerungsbegleitende Weisungen (§ 47 LJVollzG) sollen als Verhaltensanordnungen den Gefangenen zur erfolgreichen Bewältigung befähigen und etwaig bestehende Restrisiken für die Allgemeinheit reduzieren. Festgestellte Weisungsverstöße können sodann Grundlage für Disziplinarmaßnahmen und Widerrufsentscheidungen sein (vgl. § 97 Abs. 1 Nr. 7 LJVollzG und § 101 Abs. 3 Nr. 3 LJVollzG). 48
- bb)Daraus ergibt sich, dass gewährte Vollzugslockerungen und hierzu erteilte Weisungen im Allgemeinen stichprobenartig auf ihre Einhaltung zu überprüfen sind. Frequenz, Art und Ausmaß solcher Kontrollen unterliegen als Annex zur getroffenen Prognoseentscheidung demselben Beurteilungs- und Ermessensspielraum wie die Grundentscheidung über die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen; in die vorzunehmende Gesamtschau sind neben den dort relevanten Aspekten u.a. auch der Zweck der vollzugsöffnenden Maßnahme und der gegebenenfalls erteilten Weisung sowie die Bewährung des Verurteilten in anderen Lockerungen einzustellen. 49
- b)Dies bedarf keiner Vertiefung. Jedenfalls war der für die Geschädigte tödliche Zusammenstoß, der vom Verurteilten als „Geisterfahrer“ bei seiner Flucht vor der Polizei verursacht wurde, für den Angeklagten nicht voraussehbar. 50
- aa)Welche Umstände noch innerhalb des Bereichs des Voraussehbaren liegen, kann bei der Vielgestaltigkeit des täglichen Lebens nicht allgemein gesagt werden. Diese Beurteilung muss der sachgemäßen tatrichterlichen Prüfung des Einzelfalles überlassen bleiben. Immer aber wird auch der Revisionsrichter bei ausreichenden Feststellungen des Tatrichters eine Grenze zwischen dem Bereich der nach der Lebenserfahrung noch voraussehbaren und dem Kreis der nicht mehr voraussehbaren Umstände ziehen können und müssen. Denn die Frage danach, womit nach der Lebenserfahrung gerechnet werden kann und muss, ist nicht nur Tat-, sondern auch Rechtsfrage (BGH, Urteil vom 3. Januar 1957 - 4 StR 440/56, BGHSt 10, 121, 123). Insoweit ist der Senat berufen, auf der Grundlage der vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen selbst zu entscheiden. 51
- bb)Im Sinne des Fahrlässigkeitstatbestands voraussehbar ist, was der Täter nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der konkreten Tatsituation als möglich hätte vorhersehen können (vgl. BGH, Urteile vom 12. September 2019 - 5 StR 325/19, juris Rn. 14; vom 17. März 1992 - 5 StR 34/92, NJW 1992, 1708, 1709; vom 2. Dezember 1980 - 1 StR 568/80, juris Rn. 5). Bei der Beurteilung der Voraussehbarkeit muss auch berücksichtigt werden, was im Einzelnen tatsächlich geschehen ist, weil nicht die Gefährdung allein schon die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Täters wegen einer Fahrlässigkeitstat nach sich zieht. Nicht nur der Erfolg, sondern auch die Art und Weise, wie der Erfolg zustande gekommen ist, muss auf der Linie der Befürchtungen liegen, welche die Verletzung einer Sorgfaltspflicht begründen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1975 - 3 StR 166/75, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 10. Juli 1958 - 4 StR 180/58, BGHSt 12, 75, 78). 52
(1)Danach brauchen Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs nicht vorhersehbar zu sein (vgl. BGH, Urteil vom
- November 2008 - 4 StR 328/08, aaO, BGHSt 53, 55, 58; Senat, Urteil vom
- Mai 2004 - 2 StR 505/03, aaO, BGHSt 49, 166, 174). Die Verantwortlichkeit des Täters entfällt aber für solche Ereignisse, die so sehr außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegen, dass der Täter auch bei der nach den Umständen des Falles gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zuzumutenden Sorgfalt nicht mit ihnen zu rechnen braucht (vgl. BGH, Urteil vom
- September 2019 - 5 StR 325/19, aaO, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom
- März 1997 - 5 StR 617/96, NStZ-RR 1997, 269, 270; BGH, Urteil vom
- März 1992 - 5 StR 34/92, aaO, NJW 1992, 1708, 1709; BGH, Urteil vom
- November 1975 - 3 StR 166/75, aaO, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom
- Juli 1958 - 4 StR 180/58, aaO, BGHSt 12, 75, 78; Senat, Urteil vom
- August 1952 - 2 StR 330/52, BGHSt 3, 62, 63 f.). 53
(2)Tritt der Erfolg erst durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein, so müssen auch diese Umstände für den Täter erkennbar sein, weil nur dann der Erfolg für ihn voraussehbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - 3 StR 463/07,
§ 222Vorhersehbarkeit 1; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2001 - 3 St
R 45/01 [nicht veröffentlicht]; BGH, Urteil vom 22. November 2000 - 3 StR 331/00,
§ 222Pflichtverletzung 5).
Eingetretene Folgen können außerhalb der Lebenserfahrung liegen, wenn sich in den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Täters und dem Erfolg bewusste oder unbewusste Handlungen dritter Personen einschalten (vgl. Senat, Urteil vom
- August 1952 - 2 StR 330/52, aaO, BGHSt 3, 62, 63 f.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beitrag anderer Personen zum Geschehen in einem gänzlich vernunftwidrigen Verhalten besteht (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 1958 - 4 StR 180/58, BGHSt 12, 75, 78; BGH, Urteil vom
- April 1953 - 3 StR 894/52, BGHSt 4, 182, 187). 54 cc) Daran gemessen lag der komplexe Geschehensablauf, der zum Tod der Geschädigten geführt hatte, außerhalb der Lebenserfahrung und war für den Angeklagten nicht voraussehbar. 55 Dies ergibt sich jedenfalls aus der Kumulation von besonderen Umständen, die jeweils zum Tod der Verkehrsteilnehmerin im Gegenverkehr mit beigetragen haben. Der Verurteilte hatte während eines ihm gewährten Ausgangs aus der JVA ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug geführt, das er mit falschen Kennzeichen ausgestattet hatte. Deshalb war er in eine Polizeikontrolle geraten. Dann war er vor der Polizei geflüchtet, die ihn nachdrücklich verfolgt hat. Daraufhin hat der Verurteilte sein Fahrzeug bewusst auf die Gegenfahrspur einer Kraftfahrstraße gelenkt und Polizeibeamte waren ihm auch dorthin gefolgt. Bei dieser bewusst gewählten Fahrt auf der Gegenfahrspur der Kraftfahrstraße hat der Verurteilte als „Geisterfahrer“ den Tod der Geschädigten verursacht. Dieser Verlauf der Verkehrskontrolle war bei Gesamtbetrachtung der Umstände völlig atypisch, das Verhalten des Verurteilten „gänzlich vernunftswidrig“ und in dieser Dimension des verwirklichten Unrechts auch nicht mit Blick auf die frühere Delinquenz des Verurteilten für den Angeklagten vorhersehbar. Der Angeklagte musste nicht damit rechnen, dass der Gefangene bei einer Polizeikontrolle und einer nachdrücklichen Verfolgung bewusst eine „Geisterfahrt“ mit deren extrem hohen Gefährdungspotential für alle Verkehrsteilnehmer, einschließlich seiner selbst, unternehmen und dadurch die Tötung einer Verkehrsteilnehmerin verursachen würde. 56
- Weitere Feststellungen, die einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung oder einer anderen noch verfolgbaren Tat tragen könnten, sind von einer erneuten Hauptverhandlung nicht zu erwarten. Der Senat hat deshalb gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entschieden und den Angeklagten ebenfalls freigesprochen. IV. 57 Die Kostenentscheidung für die Angeklagten beruht auf § 467 Abs. 1 und § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO. Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300872020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public