rückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Die unter dem Künstlernamen Tina Turner auftretende Klägerin ist eine weltberühmte Sängerin. Die Beklagte ist die Produzentin der Show "SIMPLY THE BEST - DIE tina turner STORY", in der die Sängerin D. F. auftritt und die größten Hits der Klägerin präsentiert. Die Beklagte warb für die Show mit Plakaten, auf denen D. F. abgebildet ist und der (Künstler-)Name der Klägerin in der Aufschrift "DIE tina turner STORY" verwendet wird. 2 Die Klägerin, die weder in die Verwendung ihres Bildnisses noch ihres Namens eingewilligt hat, ist der Auffassung, dass der Betrachter aufgrund der Ähnlichkeit zwischen D. F. und ihr davon ausgehe, sie selbst sei auf den Plakaten abgebildet und an der Show beteiligt. Nach erfolgloser Abmahnung hat sie beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel
verurteilen, es
unterlassen, a) den Namen der Klägerin "Tina Turner" für Werbemittel für die Bewerbung der Show "SIMPLY THE BEST - die Tina Turner Story"
verwenden und/oder verwenden
lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet b) das Bildnis der Klägerin für Werbemittel für die Bewerbung der Show "SIMPLY THE BEST - die Tina Turner Story"
verwenden und/oder verwenden
lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet [es folgt eine Einblendung der vorstehend wiedergegebenen Plakate] 2. hilfsweise, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel
verurteilen, es
unterlassen, a) den Namen der Klägerin "Tina Turner" für Werbemittel für die Bewerbung der Show "SIMPLY THE BEST - die Tina Turner Story"
verwenden und/oder verwenden
lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet, ohne
gleich einen jede Verwechslungsmöglichkeit ausschließenden
satz hinzuzufügen [es folgt eine Einblendung der vorstehend wiedergegebenen Plakate] b) das Bildnis der Klägerin "Tina Turner" für Werbemittel für die Bewerbung der Show "SIMPLY THE BEST - die Tina Turner Story"
verwenden und/oder verwenden
lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet, ohne
gleich einen jede Verwechslungsmöglichkeit ausschließenden
satz hinzuzufügen [es folgt eine Einblendung der vorstehend wiedergegebenen Plakate]. 3 Das Landgericht (LG Köln,
M-RD 2020, 293) hat der Klage nach den Hauptanträgen stattgegeben. Das Berufungsgericht (OLG Köln,
M-RD 2021, 293) hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
gelassenen Revision, deren
rückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und verfolgt nachrangig ihre Hilfsanträge weiter. 4 A. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Verwendung ihres Bildnisses und ihres Namens nach dem Haupt- und dem Hilfsantrag verneint und
r Begründung ausgeführt: 5 Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Bildnisverwendung folge nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 2 BGB, §§ 22, 23 KUG. Zwar habe die Beklagte auf den Plakaten jeweils ein Bildnis der Klägerin im Sinne von § 22 Satz 1 KUG verwendet. Auch die Abbildung eines Doppelgängers sei als Bildnis einer berühmten Person anzusehen, wenn - wie im Streitfall - bei einem nicht unerheblichen Teil des Publikums der Eindruck erweckt werde, bei dem Doppelgänger handele es sich um die berühmte Person selbst. Die Verwendung des Bildnisses sei jedoch gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG
lässig, da es nicht auf Bestellung der Klägerin angefertigt worden sei, seine Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst diene und durch die Verbreitungshandlung kein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG verletzt werde. Gleiches ergebe sich aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Auch auf das Datenschutzrecht könne die Klägerin einen Unterlassungsanspruch jedenfalls deswegen nicht stützen, weil die auch insofern gebotene umfassende Interessenabwägung
demselben Ergebnis wie die Abwägung nach den §§ 22, 23 KUG komme. 6 Der Klägerin stehe auch kein Unterlassungsanspruch nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB wegen der Benutzung ihres Namens auf den Plakaten
. Es bestünden schon grundsätzliche Zweifel, ob die Vorschrift überhaupt anwendbar sei und ein "Gebrauchen" des Namens der Klägerin vorliege. Jedenfalls gingen wiederum die Interessen der Beklagten denjenigen der Klägerin vor. 7 Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Zwar habe die Beklagte in die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts der Klägerin eingegriffen, indem sie deren Namen und Bildnis
Werbezwecken verwendet habe. Diese Verwendung sei jedoch nicht rechtswidrig. Im Rahmen der Abwägung verdienten die Interessen der Beklagten, die sich hinsichtlich der Gestaltung der Plakate auf ihre Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG berufen könne, den Vorrang vor den Interessen der Klägerin an einer Entscheidung über die Verwendung von Bildnis und Namen. 8 Die Klage habe auch mit den Hilfsanträgen keinen Erfolg. Da der Beklagten nicht verwehrt sei, die Plakate in der angegriffenen Form als Werbemittel für die Show
nutzen, könne sie rechtlich nicht verpflichtet werden, diese mit einem erklärenden
satz
versehen. 9 B. Die
lässige (dazu B I) Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die gegen die Verwendung des Bildnisses (dazu B II) und des Namens (dazu B III) der Klägerin gerichteten Hauptanträge mit Recht abgewiesen. Mit Blick auf die Hilfsanträge hat die Klageabweisung ebenfalls Bestand (dazu B IV). 10 I. Die Revision ist unbeschränkt
lässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der
lassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit müssen die Parteien allerdings zweifelsfrei erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es
lässig ist. Die bloße Angabe des Grundes für die
lassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten
lassung des Rechtsmittels auszugehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20, GRUR 2021, 1534 Rn. 20 = WRP 2021, 1556 - Rundfunkhaftung). Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung mit Blick auf die nicht höchstrichterlich geklärten Anforderungen bei der Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG auf Bildnisse von Prominenten oder deren Doppelgängern, die nicht nur werbenden Charakter hätten, sondern auch der Kunstfreiheit unterfielen. Damit hat es lediglich den Grund für die Revisionszulassung angegeben, ohne das Rechtsmittel
beschränken. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung lässt sich den Ausführungen des Berufungsgerichts keine Beschränkung der Revisionszulassung auf die gegen die Verwendung des Bildnisses der Klägerin gerichteten Unterlassungsanträge (1 b und 2
treffend angenommen, dass die Beklagte in den vermögensrechtlichen
weisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild der Klägerin eingegriffen hat. 13 a) Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke
r Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher - vermögensrechtlicher - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Die unbefugte Nutzung eines Bildnisses für Werbezwecke stellt daher einen Eingriff in den vermögensrechtlichen
weisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild dar und begründet grundsätzlich - wie jeder unbefugte Eingriff in das Recht am eigenen Bild - einen Unterlassungsanspruch. Die Frage, ob ein Bildnis
r Werbung, also kommerziell, eingesetzt worden ist, beurteilt sich aus der Sicht des durchschnittlichen Betrachters. Ein Eingriff in den vermögensrechtlichen
weisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwendung des Bildnisses den Werbe- und Imagewert des Abgebildeten ausnutzt, indem die Person des Abgebildeten beispielsweise als Vorspann für die Anpreisung eines Presseerzeugnisses vermarktet wird. Es genügt jedoch auch, führt allerdings
einem geringeren Gewicht des Eingriffs, wenn eine bloße Aufmerksamkeitswerbung vorliegt, also lediglich die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt gelenkt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 207/19, GRUR 2021, 643 Rn. 12 bis 14 = WRP 2021, 484 - Urlaubslotto, mwN). 14
, der in diesem Fall auch in seiner Rolle noch "eigenpersönlich" und damit als er selbst erkennbar bleibt. Als Bildnis der dargestellten Person ist die Darstellung (erst) dann anzusehen, wenn der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst, wie dies etwa bei dem Einsatz eines Doppelgängers oder "look-alike" oder einer nachgestellten berühmten Szene oder Fotografie der Fall sein kann (vgl. BGH, Urteil vom
r Frage der Erkennbarkeit in anderen Fallgestaltungen vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2020 - VI ZR 445/19,
M-RD 2020, 637 Rn. 18). 18 bb) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat ausgeführt, die auf den Plakaten abgebildete Hauptdarstellerin der Show erinnere schon aufgrund ihrer Frisur sowie der von ihr eingenommenen Pose stark an die Klägerin in der Zeit, als sie noch selbst Bühnenauftritte durchgeführt habe. Es komme nicht darauf an, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Plakate schon wesentlich älter gewesen sei als die abgebildete Doppelgängerin. Es könne sich auch um ein älteres Foto der Klägerin aus der Zeit handeln, als sie selbst noch auf der Bühne aufgetreten sei.
dem werde der Name der Klägerin in der Titelzeile des Plakats genannt. Aus Sicht des Durchschnittsrezipienten handele es sich daher um eine Darstellung der Klägerin. 19 cc) Die gegen diese Beurteilung gerichteten Einwände der Revisionserwiderung dringen nicht durch. 20
dem hat das Berufungsgericht angenommen, dass die auf den Plakaten abgebildete Hauptdarstellerin der Show der Klägerin im Sinne einer Doppelgängerin ähnlich sieht. 21
m Gegenstand habe; das Hervorrufen einer Assoziation
ihr reiche für die Begründung des Bildnisschutzes nicht aus. Der von der Revisionserwiderung gezogene Schluss ist keineswegs zwingend; sie macht auch nicht geltend, dass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung maßgebliche Umstände übersehen hätte. 22
werben, ist für die Einordnung der Abbildung als Bildnis der Klägerin ohne Belang. Der Klägerin wird damit auch nicht unzulässigerweise ein Recht am eigenen Lebensbild im Sinne eines Rechts, nicht
m Vorbild einer Werkfigur
werden, eingeräumt (vgl. hierzu BVerfGE 119, 1, 27 f. [juris Rn. 82 bis 85]; BGH, GRUR 2021, 1222 Rn. 27). Die Frage, ob die Show der Beklagten in Rechte der Klägerin eingreift, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Es findet auch keine unzulässige Verdopplung des Bildnisschutzes statt (vgl. hierzu BGH, GRUR 2021, 1222 Rn. 22). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass es sich (auch) um ein Bildnis von D. F. handelt. 23 c) Ebenfalls
treffend und von der Revision unangegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin im vermögensrechtlichen
weisungsgehalt ihres Rechts am eigenen Bild betroffen ist. Das folgt bereits daraus, dass die Beklagte das Bildnis der prominenten Klägerin ohne deren Einwilligung
Werbezwecken verwendet hat. 24 2. Es unterliegt im Ergebnis keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit des Handelns der Beklagten nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG beurteilt hat. 25 a) Das Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 KUG zielt als spezialgesetzliche Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darauf ab, die Persönlichkeit davor
schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar
werden (vgl. BGH, GRUR 2021, 1222 Rn. 21 mwN). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich
r Schau gestellt werden (§ 22 Satz 1 KUG). Fehlt eine solche Einwilligung, ist die Verbreitung und Schaustellung eines Bildnisses nur
lässig, wenn sie einem der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv
zuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG nicht verletzt werden.
den Ausnahmen gehören Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG). 26
m Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
m freien Datenverkehr und
r Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) noch auf die Nutzung des Bildnisses einer Person
künstlerischen Zwecken anwendbar sind, kann vorliegend offenbleiben, weil im Streitfall nichts dafür ersichtlich ist, dass eine Abwägung am Maßstab des Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. f DSGVO
einem anderen Ergebnis führen könnte. 28 aa) Nach ihrem Art. 2 Abs. 1 gilt die Datenschutz-Grundverordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Die Verarbeitung umfasst nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im
sammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. 29 Die Einwilligung der betroffenen Person
r Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke führt gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. a DSGVO
r Rechtmäßigkeit der Verarbeitung. Darüber hinaus ist die Verarbeitung der Daten nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. f DSGVO rechtmäßig, wenn sie
r Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Art. 85 Abs. 1 DSGVO bestimmt, dass die Mitgliedstaaten das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung
journalistischen Zwecken und
wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, durch Rechtsvorschriften in Einklang bringen. Wenn es hierzu erforderlich ist, sehen sie nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO Ausnahmen unter anderem von Kapitel II vor,
dem auch Art. 6 DSGVO gehört. Nach Art. 85 Abs. 3 DSGVO teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission die aufgrund von Art. 85 Abs. 2 DSGVO erlassenen Rechtsvorschriften einschließlich aller späteren Änderungen unverzüglich mit. 30 bb) Das Berufungsgericht hat das Vorliegen personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO bejaht. Die Revision greift diese Beurteilung nicht an. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
der ähnlich gefassten Vorgängervorschrift in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG
m Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und
m freien Datenverkehr fällt das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person unter diesen Begriff (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - C-345/17, GRUR 2019, 760 Rn. 31 - Buivids, mwN). Von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bislang nicht geklärt und auch nicht zweifelsfrei
beantworten ist allerdings die Frage, ob eine Person auch dann als identifizierbar anzusehen ist, wenn in Wirklichkeit eine andere Person abgebildet ist, aber von einem nicht unerheblichen Teil des Publikums für diese Person gehalten wird. 31 cc) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte bei der Verwendung der streitgegenständlichen Abbildung einen der in Art. 4 Nr. 2 DSGVO genannten Tatbestände erfüllt hat. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
der ähnlich gefassten Vorgängervorschrift in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG stellt die (Video-)Aufzeichnung einer Person auf dem Speicher einer Kamera eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten dar (vgl. EuGH, GRUR 2019, 760 Rn. 35 - Buivids, mwN). Darüber hinaus führt auch die Offenlegung durch Verbreitung der Abbildung im
ge der Plakatierung in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (
m Begriff der Offenlegung durch Verbreitung vgl. Herbst in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG,
künstlerischen und nicht
journalistischen Zwecken erfolge, nicht mehr die Regelungen in §§ 22, 23 KUG, sondern vielmehr die datenschutzrechtliche Norm des Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. f DSGVO anzuwenden sei, weil der Gesetzgeber außerhalb des Bereichs der journalistischen Tätigkeit von der Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DSGVO noch keinen Gebrauch gemacht habe. Mangels Einwilligung der Klägerin sei auch nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. f DSGVO eine umfassende Abwägung aller widerstreitenden Grundrechtspositionen der Klägerin sowie der Beklagten geboten. Das Ergebnis bleibe das gleiche wie nach den §§ 22, 23 KUG,
mal im konkreten Fall keine unterschiedliche Reichweite der nach Art. 51 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta bei der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung
berücksichtigenden Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gegenüber den nationalen Grundrechten des Grundgesetzes, einschließlich der jeweils interpretationsleitend
berücksichtigenden Vorgaben aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, im Raum stehe. Diese Beurteilung ist rechtsfehlerfrei. 33
treffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, eine am Maßstab des Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. f DSGVO vorzunehmende Interessenabwägung müsse
m gleichen Ergebnis führen wie eine solche am Maßstab der §§ 22, 23 KUG. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits
r Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung nach der Richtlinie 95/46/EG ausgeführt, dass diese eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen erfordert, bei der die Bedeutung der Rechte der betroffenen Person aus den Art. 7 und 8 EU-Grundrechtecharta
berücksichtigen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - C-131/12, GRUR 2014, 895 Rn. 74 = WRP 2014, 805 - Google Spain und Google). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Grundsätze bei der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung nicht mehr gelten sollten. Auch für einen grundsätzlichen Vor- oder Nachrang eines der auf einer Seite betroffenen Grundrechte gegenüber den auf der anderen Seite einzustellenden Grundrechten gibt es weder in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union selbst noch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Anhaltspunkte (
GE 152, 216 Rn. 141 - Recht auf Vergessen II;
BGH, GRUR 2021, 643 Rn. 41 - Urlaubslotto). 35 ee) Danach bedarf es keiner Entscheidung, ob die Verwendung des Bildnisses der Klägerin für die Plakate der Beklagten
"künstlerischen Zwecken" im Sinne des Art. 85 Abs. 1 und 2 DSGVO erfolgt ist und die darin aufgestellten Voraussetzungen für den Erlass oder die Weitergeltung nationaler Vorschriften mit Blick auf die Konstellation des Streitfalls erfüllt sind (für § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG ablehnend Wenzel/von Strobl-Albeg aaO Kap. 7 Rn. 130; im Ergebnis bejahend BeckOK.Urheberrecht/Engels, 33. Edition [Stand 15. Januar 2022], § 22 KUG Rn. 10a bis 10e;
1 Nr. 1 KUG mit Blick auf "journalistische Zwecke" vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19,
M-RD 2020, 642 Rn. 10 mwN; BGH,
M-RD 2020, 637 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 - VI ZA 6/20; allgemein
m Meinungsstand hinsichtlich der Fragen, ob Art. 85 Abs. 1 DSGVO eine eigenständige Öffnungsklausel enthält und Art. 85 Abs. 2 DSGVO ein neues Tätigwerden des (Bundes- oder Landes-)Gesetzgebers verlangt, vgl. BeckOK.InfoMedienR/Cornils,
r Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei
beantworten ist (
diesem Maßstab vgl. EuGH, Urteil vom
Gunsten der Beklagten eingreifen könne, weil das in Rede stehende Bildnis auf Bestellung angefertigt worden sei. 40 aa) Dieser Ausschlusstatbestand enthält nach seinem Wortlaut zwar keine weiteren Voraussetzungen als das Erfordernis, dass der Anfertigung des Bildnisses eine Bestellung
grunde liegen muss. 41 bb) Den Gesetzgebungsmaterialien
1 Nr. 4 KUG ist jedoch als Begründung für den Ausschlusstatbestand
entnehmen, dass der Abgebildete "im Falle der Bestellung eines Bildnisses …
dem Künstler in eine Art von Vertrauensverhältnis [tritt], das eine weitergehende Berücksichtigung seiner Interessen erheischt" (RT-Verhandl. 11-II 1905/06 Nr. 30, S. 1540; vgl. auch LG Frankfurt,
M 2017, 772, 775 [juris Rn. 67]; Götting in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht,
gleich der Besteller des Bildnisses, steht er
meist in einer Vertragsbeziehung
m Künstler, die sein Vertrauen darauf rechtfertigt, dass der Künstler das Bildnis nur mit seiner
stimmung für eigene künstlerische Zwecke (weiter)verwendet. 43
r Verfügung
stellen, in ein Vertrauensverhältnis
m Künstler begibt. Deswegen darf sie auch in einem solchen Fall erwarten, dass der Künstler das Bildnis für seine eigenen, im Grundsatz durch die Kunstfreiheit geschützten Interessen nur mit ihrer
stimmung verwendet. 44
treffend hat das Berufungsgericht die Verwendung des Bildnisses der Klägerin auf den Plakaten der Beklagten für nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 KUG gerechtfertigt gehalten. 47 aa) Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG sind erfüllt, wenn die Verbreitung oder Schaustellung des Bildnisses einem höheren Interesse der Kunst dient. Eine Verbreitung des Bildnisses liegt vor bei einer Weitergabe (insbesondere) körperlicher Exemplare des Bildnisses, eine
rschaustellung bei dessen Sichtbarmachung für die Öffentlichkeit (vgl. Götting in Schricker/Loewenheim aaO § 22 KUG Rn. 36 f.; Fricke in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht,
einem der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterfallenden Zweck erfolgt (vgl. OLG Celle,
M 2011, 341, 345 [juris Rn. 32]). Der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vermittelte Schutz hängt nicht von einer bestimmten künstlerischen Qualität ab (vgl. BVerfGE 79, 369, 377 [juris Rn. 18]; BGH, GRUR 2021, 1222 Rn. 31 mwN). Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei dem verwendeten Bildnis um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt (LG Berlin,
M-RD 2014, 105, 107 [juris Rn. 26]; LG Frankfurt,
M 2017, 772, 775 [juris Rn. 67]; LG Hamburg, NJW-RR 2017, 1392, 1392 f. [juris Rn. 32]); Götting in Schricker/Loewenheim aaO § 23 KUG Rn. 103; Fricke in Wandtke/Bullinger aaO § 23 KUG Rn. 41; Specht in Dreier/Schulze aaO § 23 KUG Rn. 43). 48 Auf § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG kann sich allerdings nicht berufen, wer keinen dem Schutzbereich der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterfallenden Zweck verfolgt, sondern durch Verwertung des Bildnisses eines anderen
Werbezwecken allein sein Geschäftsinteresse befriedigen will (vgl. RT-Verhandl. 11-II 1905/06 Nr. 30, S. 1540; Götting in Schricker/Loewenheim aaO § 23 KUG Rn. 102; Fricke in Wandtke/Bullinger aaO § 23 KUG Rn. 41; Specht in Dreier/Schulze aaO § 23 KUG Rn. 43;
N). Dabei ist jedoch
beachten, dass auch die Werbung für ein Kunstwerk - ebenso wie das Kunstwerk selbst - den Schutz der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in ihrem sogenannten Wirkbereich genießt (vgl. BVerfGE 77, 240, 251 [juris Rn. 31]; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 229 f. [juris. Rn. 74] - Marlene Dietrich; BGH, GRUR 2021, 1222 Rn. 32 mwN; OLG Celle,
M 2011, 341, 345 [juris Rn. 32]; LG Hamburg, NJW-RR 2017, 1392, 1393 [juris Rn. 37 f.]; Specht in Dreier/Schulze aaO § 23 KUG Rn. 43; BeckOK.Urheberrecht/Engels aaO § 23 KUG Rn. 21). Ein Überwiegen wirtschaftlicher gegenüber künstlerischen Zwecken schließt den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG nicht aus (so aber wohl VerfGH Berlin, NJW-RR 2007, 1686, 1688 [juris Rn. 42] mwN; OLG Düsseldorf, AfP 2014, 454, 455 [juris Rn. 17]; LG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2012 - 12 O 545/11, juris Rn. 28; Engels in Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 4. Aufl., § 23 KUG Rn. 21; BeckOK.Urheberrecht/Engels aaO § 23 KUG Rn. 21; Wenzel/von Strobl-Albeg aaO Kap. 8 Rn. 89 f.), ist aber bei der Interessenabwägung
berücksichtigen. 49 Sofern der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG eröffnet ist, erfordert die Beurteilung, ob die Verbreitung oder Schaustellung des Bildnisses der Klägerin einem höheren (also überwiegenden) Interesse der Kunst dient, eine - revisionsrechtlich voll
überprüfende - Abwägung zwischen dem Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Interesse, ein in ihrer Verantwortung aufgeführtes Kunstwerk
vermarkten. Der Prüfung ist ein normativer Maßstab
grunde
legen, der den widerstreitenden Interessen ausreichend Rechnung trägt (
1 Nr. 1 KUG vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, NJW 2012, 763 Rn. 24; BGH, GRUR 2021, 643 Rn. 27 - Urlaubslotto, mwN; vgl. auch BVerfG, NJW 2018, 1744 Rn. 18 bis 22; BGH, GRUR 2021, 1222 Rn. 34; OLG Celle,
M 2011, 341, 345 [juris Rn. 32]; LG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2012 - 12 O 545/11, juris Rn. 28; OLG Düsseldorf, AfP 2014, 454, 455 [juris Rn. 17]; LG Berlin, AfP 2015, 177, 170 [juris Rn. 30 bis 40]; LG Frankfurt,
M 2017, 772, 775 [juris Rn. 67]; LG Hamburg, NJW-RR 2017, 1392, 1393 [juris Rn. 39 f.]; LG Darmstadt, CR 2020, 47, 48 [juris Rn. 23 f.]; LG Berlin, AfP 2020, 264, 266 f. [juris Rn. 52 bis 56]; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch aaO § 22 KUG Rn. 56). 50 Ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG wird verletzt, wenn der Abbildung ein - bei der Abwägung nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG noch nicht berücksichtigter - eigenständiger Verletzungsgehalt innewohnt, beispielsweise durch die Art ihrer Gewinnung oder Darstellung (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, GRUR 2007, 527 Rn. 33; Urteil vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, GRUR 2009, 584 Rn. 15; BGH, NJW 2012, 763 Rn. 30; BGH, Urteil vom 29. September 2020 - VI ZR 449/19, GRUR 2021, 106 Rn. 27). 51 bb) Soweit eine Bildnisverwendung mit einer Wortäußerung
sammentrifft, ist auch Letztere in die Prüfung der Frage einzubeziehen, ob Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 19 mwN). Hierfür ist der objektive Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums
ermitteln (vgl. BVerfGE 114, 339, 348 [juris Rn. 31]; BVerfG, Beschluss vom
grundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung
Grunde
legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (vgl. BVerfGE 114, 339, 348 [juris Rn. 31]; BVerfG, Beschluss vom
machen, in welcher die Lieder der Klägerin
r Aufführung gelangten. Es liege weder ein Imagetransfer noch eine Aufmerksamkeitswerbung im Hinblick auf ein "fremdes" Produkt vor, sondern vielmehr eine
treffende Beschreibung des Inhalts der Show. 53 Durch die Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin auf den Plakaten würden ihre berechtigten Interessen im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG nicht verletzt. Im Rahmen der Abwägung habe die Kunstfreiheit der Beklagten Vorrang vor dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin in Form ihres Rechts am eigenen Bild. Es sei nur die Sozialsphäre und nicht die Privatsphäre der Klägerin betroffen, weil sie die Lieder der Show während ihres Berufslebens öffentlich aufgeführt habe und es ein rein wirtschaftliches Interesse darstelle, ihre Popularität finanziell nach ihren eigenen Vorstellungen
verwerten. 54 Auf den Plakaten seien keine unwahren Aussagen über ihre Beteiligung an der Show enthalten. Unstreitig sei kein ausdrücklicher Hinweis darauf vorhanden; vielmehr sei dem durchschnittlichen Rezipienten durch die Formulierung "DIE tina turner STORY" klar, dass in der Show "SIMPLY THE BEST" die Geschichte der Klägerin erzählt werde. Auch der unabweisliche Eindruck einer Mitwirkung der Klägerin an der Show werde nicht erweckt. Es sei fernliegend, dass überhaupt ein Rezipient aufgrund des Erscheinungsbilds der Plakate von einer persönlichen Teilnahme oder auch nur Anwesenheit der im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Plakate über 80 Jahre alten Klägerin ausgehe, die ihre aktive Karriere unstreitig bereits vor über zehn Jahren offiziell beendet habe. Der durchschnittliche Rezipient gehe nicht davon aus, dass sie im Rahmen eines sogenannten Comebacks in der Show der Beklagten auftrete. Eine solche Rückkehr, die in Musikkreisen eine Sensation wäre, würde angesichts des Weltruhms der Klägerin auf keinen Fall durch Plakate wie die streitgegenständlichen angekündigt, auf denen davon überhaupt nicht die Rede sei. Der durchschnittliche Betrachter des Plakats erhalte somit allenfalls den Eindruck, dass eine der jüngeren Klägerin ähnlich sehende Sängerin in der Show der Beklagten auftrete. Nichts Anderes folge aus der Verwendung des Namens der Klägerin in der Formulierung "DIE tina turner STORY". Aus Sicht der durchschnittlichen Rezipienten handele es sich allein um eine Inhaltsangabe
m Produkt der Beklagten. 55 Es werde auch nicht der unabweisliche Eindruck erweckt, dass die Klägerin die Show unterstütze und ihr dadurch eine besondere Authentizität verleihe. Es sei schon zweifelhaft, dass sich ein Durchschnittsrezipient überhaupt weitergehende Gedanken dazu mache, ob die Show mit
stimmung oder Unterstützung der Klägerin durchgeführt werde. Selbst wenn dies im Einzelfall so sei, folge daraus noch nicht zwingend, dass er von der Erteilung einer
stimmung ausgehe; ebenso komme in Betracht, dass er diese nicht für erforderlich halte. 56 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 57 dd) Anders als die Revision meint steht der Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG nicht entgegen, dass die Beklagte ein Bildnis der Klägerin
r Bewerbung einer anderen Kunstform - hier einer Tribute-Show - eingesetzt hat. 58
sammenhang zwischen den beworbenen Produkten und dem Musical, so dass die Kunstfreiheit nicht einschlägig war (vgl. BGHZ 143, 214, 229 f. [juris Rn. 74]). 59
rschaustellung des Bildnisses bejaht. Hiergegen erhebt die Revision keine Rügen; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Es unterliegt
dem keinem Zweifel, dass die Show der Beklagten in den Schutzbereich der Kunstfreiheit fällt. 60 ee) Die Revision hat auch nicht deswegen Erfolg, weil das Berufungsgericht die erforderliche Interessenabwägung nicht bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG vorgenommen hat, sondern erst bei der nach § 23 Abs. 2 KUG erforderlichen Prüfung, ob durch die Verbreitung oder Schaustellung des Bildnisses ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Entscheidend kommt es darauf an, ob das Berufungsgericht auf beiden Seiten alle
berücksichtigenden Gesichtspunkte in die Interessenabwägung eingestellt und rechtsfehlerfrei gewichtet hat. 61 ff) Mit der Rüge, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, ob die Beklagte mit den Plakaten
ihrer Show den unabweislichen Eindruck einer Mitwirkung der Klägerin oder Unterstützung durch sie erweckt habe, dringt die Revision ebenfalls nicht durch. Hierfür bedarf es keiner Entscheidung, ob dieser für das Äußerungsrecht entwickelte Maßstab auf die Konstellation des Streitfalls übertragbar ist. Es kann auch offenbleiben, ob angesichts der Gesamtwirkung der Plakate überhaupt von einer geschlossenen, aus sich heraus aussagekräftigen Tatsachenbehauptung ausgegangen werden kann. Das Berufungsgericht ist unabhängig davon
dem
treffenden Ergebnis gelangt, dass die Plakate jedenfalls keine unwahre Tatsachenbehauptung enthalten. 62
sammenspiel mit dem Text "SIMPLY THE BEST - DIE tina turner STORY" - nicht die ausdrückliche Behauptung entnehmen lässt, dass die Klägerin in der damit beworbenen Show der Beklagten auftrete oder in anderer Form an ihr beteiligt sei. Dass die Plakate darüber hinaus auch nicht die ausdrückliche Behauptung enthalten, die Klägerin habe der Aufführung der Show
gestimmt oder unterstütze sie, hat das Berufungsgericht zwar nicht explizit festgestellt, der Sache nach aber ebenfalls verneint. Diese Beurteilung ist
treffend und wird von der Revision nicht angegriffen. 63
r Begründung hat es sich auf das Alter der Klägerin von über 80 Jahren sowie das über zehn Jahre
rückliegende offizielle Ende ihrer Karriere bezogen und darauf abgestellt, dass ein Comeback der Klägerin in anderer Form angekündigt würde und auch in größeren Hallen stattfände. Die Angabe des Namens der Klägerin hat das Berufungsgericht allein auf den Inhalt der Show bezogen; es entstehe allenfalls der Eindruck, dass eine der jüngeren Klägerin ähnlich sehende Sängerin in einer Show auftrete, in der "die Tina Turner Story" erzählt werde. Diese Beurteilung ist nicht
beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision steht sie nicht im Widerspruch
der
vor getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts, der durchschnittliche Rezipient sehe die Abbildung auf den Plakaten als Darstellung der Klägerin an. Es handelt sich um unterschiedliche Prüfungsgegenstände. Das Berufungsgericht hat
nächst geprüft, ob ein Bildnis der Klägerin vorliegt, und sodann den Aussagegehalt der Plakate ermittelt. Für eine Show über die Lieder und das Leben der Klägerin kann auch dann mit einem Bildnis der Klägerin geworben werden, wenn sie selbst nicht in der Show auftritt. 65 Die Plakate sind auch nicht deswegen mehrdeutig, weil ihnen ein erheblicher Teil des angesprochenen Publikums die Information entnähme, die Klägerin unterstütze die Show der Beklagten, etwa durch ihre
stimmung
deren Aufführung. Das Berufungsgericht hat diese Frage zwar nicht explizit geprüft. Es hat aber bereits für zweifelhaft gehalten, dass sich ein Durchschnittsrezipient überhaupt weitergehende Gedanken dazu mache; selbst wenn dies im Einzelfall so sei, komme in Betracht, dass er eine
stimmung der Klägerin nicht für erforderlich halte. Diese Beurteilung ist nicht
beanstanden. Den Plakaten ist nach der Gesamtwirkung ihrer Bild- und Wortbestandteile keine Aussage darüber
entnehmen, ob die Klägerin der Show der Beklagten
gestimmt hat. Um
einem solchen Eindruck
gelangen, müssten sich die Rezipienten weitergehende, vom Inhalt der Plakate losgelöste Gedanken über eine Verbindung der Klägerin
r Show der Beklagten machen. Dass es bei einem erheblichen Teil der Rezipienten hierüber - auch unter Berücksichtigung ihres etwaigen Vorwissens über die Klägerin -
einer Fehlvorstellung gekommen wäre, legen weder die Feststellungen des Berufungsgerichts noch sonstige Umstände nahe. Hieran ändert auch der von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt nichts, dass es ein von der Klägerin autorisiertes Musical gibt. Die Klägerin hat nicht substantiiert
r Bekanntheit dieses Musicals vorgetragen; es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass es in nennenswertem Umfang
Verwechslungen mit der Show der Beklagten gekommen wäre. 66
prüfen ist, ob sich eine im
sammenspiel der offenen Aussagen enthaltene
sätzliche eigene Aussage dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung aufdrängt (vgl. BVerfGK 2, 325, 238 [juris Rn. 16]; BVerfG, NJW 2018, 1596 Rn. 22; BGH, Urteil vom
treffend. Es bedarf auch keiner
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, um weitere Feststellungen
r Wirkung der Plakate
treffen, weil der Senat deren Informationsgehalt eigenständig ermitteln kann. 68 gg) Der Eingriff in den vermögenswerten Bestandteil des Rechts der Klägerin an ihrem eigenen Bild ist auch nicht wegen eines Imagetransfers von der Klägerin auf das Produkt der Beklagten rechtswidrig. 69 Zwar steigert die Verwendung eines Bildnisses der Klägerin unter Nennung ihres Namens ("DIE tina turner STORY") die Aufmerksamkeit des Publikums für die Show der Beklagten gegenüber einer Ankündigung ohne Darstellung einer der Klägerin täuschend ähnlich sehenden Person und erst recht ohne Nennung des Namens der Klägerin. Darüber hinaus findet insoweit ein Imagetransfer statt, als die Show auch von den Teilen des Publikums den Liedern und dem Leben der weltberühmten Klägerin
geordnet wird, die nicht bereits durch die Verwendung des Liedtitels der Klägerin "Simply the best"
einer solchen Assoziation gelangen. In diesem Sinne ist auch die Abbildung einer der Klägerin täuschend ähnlich sehenden Person geeignet, den Eindruck der Authentizität der beworbenen Show
erwecken oder verstärken. 70 Die von der Kunstfreiheit geschützte Show der Beklagten ist jedoch in grundsätzlich
lässiger Weise darauf angelegt, eine solche Wirkung
erzielen.
dem beruht die Auswahl einer geeigneten Sängerin auf einer eigenen Leistung der Beklagten. Daher ist die Werbung für eine Show, in der Lieder einer prominenten Sängerin von einer ihr täuschend ähnlich sehenden Darstellerin nachgesungen werden, mit einem Bildnis der Darstellerin, das den täuschend echten Eindruck erweckt, es handele sich um die prominente Sängerin selbst, grundsätzlich von der Kunstfreiheit gedeckt. Ein nicht gerechtfertigter Eingriff in den vermögenswerten Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des prominenten Originals wäre mit der Werbung für eine solche Tribute-Show erst dann verbunden, wenn - wie hier nicht - der unzutreffende Eindruck erweckt würde, das prominente Original unterstütze sie oder wirke sogar an ihr mit. Das gilt unabhängig von der Einordnung der im Streitfall
beurteilenden Show als Musical, die - ungeachtet der Verwendung des Begriffs auf einem der Plakate - nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist. Dass die Inhalte der Show rechtswidrig wären, macht die Klägerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 71 hh) Einen nach § 23 Abs. 2 KUG
berücksichtigenden
sätzlichen Verletzungsgehalt rügt die Revision nicht; hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. 72 c) Aufgrund der bereits nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 KUG eintretenden Rechtfertigung bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich bei der verwendeten Abbildung
gleich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, dessen Verbreitung und
rschaustellung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 KUG erlaubt ist. 73 III. Ebenfalls mit Recht hat das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung des Namens der Klägerin auf den Plakaten der Beklagten nach dem Hauptantrag der Klägerin (Antrag 1 a) aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und § 12 Satz 2 BGB verneint. 74 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, im Streitfall sei keine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB gegeben. Es bestünden schon grundsätzliche Zweifel, ob die Vorschrift überhaupt anwendbar sei. Die Klägerin wende sich im Kern nicht gegen eine Namensanmaßung, sondern gegen die werbliche Nutzung ihres Namens. Darüber hinaus bestünden Zweifel, ob die Verwendung der Formulierung "DIE tina turner STORY" ein Gebrauchen des Namens der Klägerin darstelle, weil die Beklagte - wie durch den
satz "STORY" deutlich werde - lediglich auf den Inhalt der von ihr beworbenen Veranstaltung hinweise. Jedenfalls gingen wiederum die Interessen der Beklagten denjenigen der Klägerin vor. Es liege insbesondere keine Täuschung der Rezipienten durch die Verwendung des Namens innerhalb der Formulierung "DIE tina turner STORY" vor. Bei der Namensnennung handele es sich in erster Linie um eine Inhaltsangabe hinsichtlich der "Story", welche die Beklagte mit Liedern der Klägerin aufführe. 75 Ein Eingriff in den vermögenswerten Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin liege zwar vor. Die Beklagte habe durch die Namensnennung auf dem Plakat in das der Klägerin
stehende Recht eingegriffen, über die Verwendung ihres Namens
Werbezwecken
bestimmen. Dieser Eingriff sei jedoch nicht rechtswidrig, weil die Interessen der Beklagten, die sich auf ihre Kunstfreiheit berufen könne, den Vorrang vor den Interessen der Klägerin an einer Entscheidung über die Verwendung ihres Namens verdienten. 76 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 77 2. Das Berufungsgericht hat einen Namensgebrauch im Sinne des § 12 Satz 1 Fall 2 BGB
treffend verneint. 78 a) Wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen nach § 12 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB Unterlassung verlangen, wenn weitere Beeinträchtigungen
besorgen sind. Der Namensschutz erstreckt sich auch auf einen dem angesprochenen Publikum bekannten Künstlernamen der Person (vgl. BGH, Urteil vom
ordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom
sätze hinzugefügt werden, steht dem Gebrauch des gleichen Namens nicht entgegen. Der Verkehr beachtet nicht diese beschreibenden
sätze, sondern den unterscheidungskräftigen Namen (vgl. BGH, GRUR 2012, 534 Rn. 11 - Landgut Borsig; GRUR 2016, 749 Rn. 19 - Landgut A. Borsig). 79 Allerdings kann nicht jede Verwendung eines fremden Namens als "Gebrauchen" im Sinne von § 12 BGB angesehen werden. Die Vorschrift bezweckt allein den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines Trägers. Deshalb sind nur solche Verwendungen verboten, die geeignet sind, eine namensmäßige
ordnungsverwirrung hervorzurufen. Dafür kommt sowohl ein namens- oder kennzeichenmäßiger Gebrauch des Namens durch einen Dritten als auch eine Verwendung in Betracht, durch die der Namensträger
bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts
tun hat. Hierfür genügt es, dass im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht
r entsprechenden Verwendung des Namens erteilt (BGH, GRUR 2012, 534 Rn. 12 - Landgut Borsig; GRUR 2016, 749 Rn. 24 - Landgut A. Borsig). 80 Der Begriff des Interesses im Sinne von § 12 BGB ist weit gefasst und umfasst außerhalb des Geschäftsverkehrs nicht nur ein vermögensrechtliches oder geschäftliches, sondern jedes Interesse des Namensträgers, auch ein rein persönliches oder ideelles und sogar ein bloßes Affektionsinteresse. Im Bereich des bürgerlichen Namens reicht bereits das Interesse des Namensträgers, nicht mit anderen Personen verwechselt oder in Beziehung gebracht
werden. Demgegenüber kann der Nichtberechtigte in der Regel nicht auf schützenswerte Belange verweisen, die
seinen Gunsten
berücksichtigen wären, so dass bereits der unbefugte Namensgebrauch die Interessenverletzung indiziert (vgl. BGH, GRUR 2012, 534 Rn. 43 und 45 - Landgut Borsig; GRUR 2016, 749 Rn. 32 f. - Landgut A. Borsig). 81
r Verwendung eines Namens als Werktitel vgl. Wenzel/Burkhardt/Peifer aaO Kap. 10 Rn. 45 mwN;
r Verwendung als Warenbezeichnung vgl. MünchKomm.BGB/Säcker, 9. Aufl., § 12 Rn. 116 bis 118). Die übrigen Bestandteile "DIE … STORY" stellten lediglich einen beschreibenden
satz dar und stünden einem Namensgebrauch nicht entgegen. 83 bb) Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts lautet der Titel der Show der Beklagten jedoch "SIMPLY THE BEST", während der
satz "DIE tina turner STORY" eine
treffende Beschreibung des Inhalts der Show darstellt. Danach liegt eine Namensnennung vor, die nicht in den Anwendungsbereich des § 12 Satz 1 Fall 2 BGB fällt. 84 3. Auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte wegen eines nicht gerechtfertigten Eingriffs in den vermögenswerten
weisungsgehalt ihres Rechts am eigenen Namen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG)
, ist frei von Rechtsfehlern. 85 a) Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 12 BGB kann die Nutzung des Namens einer Person in den ideellen (vgl. BGHZ 143, 214, 218 f. [juris Rn. 49] - Marlene Dietrich) und - bei einer Nutzung
kommerziellen Zwecken - in den vermögenswerten Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG in der Ausprägung des Rechts am eigenen Namen eingreifen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ergänzt die bestehenden einfachgesetzlichen Regelungen (vgl. BGHZ 30, 7, 11 [juris Rn. 15];
auch BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - VI ZR 271/14, BGHZ 207, 163 Rn. 15). Auch im Anwendungsbereich des Namensrechts als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Rechtmäßigkeit eines Eingriffs anhand einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Rechtspositionen beider Seiten
beurteilen (vgl. BGHZ 143, 214, 219 f. und 230 [juris Rn. 51 und 75] - Marlene Dietrich, mwN; BGH, Urteil vom
m Recht der Klägerin am eigenen Namen auf seine Ausführungen bei der Interessenabwägung
m Recht am eigenen Bild verwiesen. Dies ist nicht
beanstanden, weil das Berufungsgericht bereits bei der Beurteilung des Bildnisschutzes auf die Gesamtwirkung der von der Klägerin beanstandeten Plakate abgestellt hat, in denen eine Bildnisnutzung mit einer Namensnennung
sammentrifft. Es ist nicht ersichtlich und wird auch weder von der Revision noch von der Revisionserwiderung geltend gemacht, dass in eine Interessenabwägung zwischen dem Recht der Klägerin am eigenen Namen und der Kunstfreiheit sowie - ergänzend - der unternehmerischen Freiheit der Beklagten andere Gesichtspunkte einzustellen wären oder eine Veränderung bei der Gewichtung der Gesichtspunkte vorzunehmen wäre. 87 IV. Im Ergebnis
Recht hat das Berufungsgericht die Klage auch nach den Hilfsanträgen (Anträge 2 a und 2 b) abgewiesen. Für diese Anträge fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis. 88 1. Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses stellt einen von Amts wegen
berücksichtigenden Verfahrensmangel dar. Die Frage, ob für die Inanspruchnahme eines Gerichts ein rechtlich schutzwürdiges Interesse besteht, ist daher auch in der Revisionsinstanz unabhängig davon
prüfen, ob der Beklagte eine entsprechende Rüge erhoben hat (vgl. BGH, Urteil vom
gleich einen jede Verwechslungsmöglichkeit ausschließenden
satz hinzuzufügen" nicht
einer inhaltlichen Änderung gegenüber den Hauptanträgen führt. 90 a) Ausnahmetatbestände brauchen nicht in den Klageantrag aufgenommen
werden, wenn dieser allein die konkrete Verletzungsform beschreibt. Es ist nicht Sache des Klägers, den Beklagten darauf hinzuweisen, was ihm erlaubt ist (vgl. BGH, Urteil vom
gleich einen jede Verwechslungsmöglichkeit ausschließenden
satz hinzuzufügen" in den Hilfsanträgen der Klägerin stellt eine solche Überbestimmung dar. In der Kombination mit den Hauptanträgen fehlt der Klägerin allerdings das Rechtsschutzbedürfnis für die Hilfsanträge. Tritt die innerprozessuale Bedingung, unter der die Hilfsanträge gestellt sind, wegen der Erfolglosigkeit der Hauptanträge ein, können sie ebenfalls keinen Erfolg haben, weil sie kein aliud oder minus
den Hauptanträgen darstellen, sondern inhaltlich identisch mit ihnen sind. 92 C. Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
rückzuweisen. Koch Löffler Schwonke Odörfer Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300872022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.