gehend OLG Köln,
igen Stand: Maßgeblichkeit der Zustellung an den Bevollmächtigten bei zusätzlicher Zustellung an den Beteiligten Im Rahmen von § 172 Abs. 1 ZPO dient eine zusätzliche Zustellung an den anwaltlich vertretenen Beteiligten regelmäßig lediglich seiner Unterrichtung und bleibt auf die Maßgeblichkeit der Zustellung an seinen Bevollmächtigten ohne Einfluss (im Anschluss an Senatsbeschluss vom
igen Stand zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre zugelassene Rechtsbeschwerde. II. 2 Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 3 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Antragstellerin habe die Beschwerdefrist nicht eingehalten. Diese sei mit Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung an ihre
malige Bevollmächtigte, welche sie auch im Überprüfungsverfahren vertreten habe, in Gang gesetzt worden. Die Maßgeblichkeit dieser Zustellung werde nicht durch die spätere Zustellung an die Antragstellerin persönlich und den Meistbegünstigungsgrundsatz in Frage gestellt. Einer Wiedereinsetzung in den
igen Stand stehe jedenfalls ein zurechenbares Verschulden der
maligen Bevollmächtigten entgegen. Diese habe die Antragstellerin über die Zustellung am
zunehmen. Hat der Bevollmächtigte den Beteiligten bereits im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten, gilt dies auch für ein Überprüfungsverfahren, welches seinerseits zum Rechtszug gehört. Denn durch § 172 Abs. 1 ZPO soll im Interesse der Verfahrensökonomie und Privatautonomie sichergestellt werden, dass der für die Verfahrensführung verantwortliche Bevollmächtigte über den gesamten Verfahrensstoff informiert wird und sich alle Fäden in seiner Hand vereinigen (Senatsbeschluss vom
liegend - zu einer zusätzlichen Zustellung an den vertretenen Beteiligten, entfaltet diese im Verhältnis zur Zustellung an den Bevollmächtigten daher keine Wirkung. Denn sie dient regelmäßig lediglich der Unterrichtung, zu welcher der Bevollmächtigte aufgrund des Mandatsvertrags nach §§ 675, 666 BGB ohnehin verpflichtet ist (BFH Beschluss vom 19. Dezember 1995 - III R 122/93 - NJW 1996, 1847, 1848). Die Zustellung an die Antragstellerin am 9. September 2015 blieb daher auf die Maßgeblichkeit der nach § 172 Abs. 1 ZPO erfolgten Zustellung an ihre Bevollmächtigte am 8. September 2015 ohne Einfluss (vgl. MünchKommZPO/Häublein 4. Aufl. § 172 Rn. 20; Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 172 Rn. 1). 8
85; Musielak/Voit/Ball ZPO 13. Aufl.
33). Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde steht
liegend jedoch außer Frage. 10 d) Zu Recht hat das Beschwerdegericht die
aussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den
igen Stand verneint. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass sie gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 233 Satz 1 ZPO ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen wäre. Die Vermutung nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 233 Satz 2 ZPO greift insoweit nicht ein. Denn die Rechtsbehelfsbelehrung im erstinstanzlichen Beschluss war nicht fehlerhaft. Vielmehr knüpfte sie den Beginn der Rechtsmittelfrist entsprechend §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO zutreffend an die Zustellung des angefochtenen Beschlusses. 11 Das Amtsgericht musste in der Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hinweis auf möglicherweise unterschiedliche Zustelldaten bei der Antragstellerin und ihrer Bevollmächtigten geben. Der Auffassung, dass schon ein fehlender Hinweis zu einer Missverständlichkeit der Rechtsbehelfsbelehrung führe (LAG Köln Beschluss vom
N; Wieczorek/Schütze/Gerken ZPO 4. Aufl.
85), kann eine Wiedereinsetzung in den
igen Stand nicht begründen. Denn eine Kausalität der späteren Zustellung an die Antragstellerin am 9. September 2015 für die Versäumung der Beschwerdefrist lässt sich nicht erkennen. Wäre sie nicht erfolgt, hätte die Antragstellerin angesichts der Untätigkeit ihrer
maligen Bevollmächtigten ebenso wenig Kenntnis von der maßgeblichen Zustellung am 8. September 2015 erlangt und die Rechtsmittelfrist ebenfalls nicht eingehalten. Dose Klinkhammer RiBGH Schilling ist inUrlaub und kann deswegennicht unterschreiben. Dose Botur Guhling http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300892016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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