KORE300892017 ECLI:DE:BGH:2017:150317BXIIZB245.16.0 BGH 12. Zivilsenat 20170315 XII ZB 245/16 Beschluss § 1686 BGB, § 95 Abs 1 Nr 3 FamFG, § 888 ZPO vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 14. April 2016, Az: 10 WF 48/16, Beschlussvorgehend AG Bernau, 17. November 2015, Az: 6 F 318/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Familiensache: Vollstreckung der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die persönlichen Verhältnisse eines Kindes Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die persönlichen Verhältnisse eines Kindes wird durch die Verhängung von Zwangsmitteln gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 888 ZPO vollstreckt. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. April 2016 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 17. November 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass gegen die Antragsgegnerin zur Erzwingung der Auskunft über den Gesundheitszustand des Kindes F. zum 15. August 2015 gemäß Absatz 4 des Beschlusses des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Juli 2015 ein Zwangsgeld in Höhe von 100 €, ersatzweise Zwangshaft von einem Tag für jeweils 50 €, festgesetzt wird. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Beschwerdewert: 100 € I. 1 Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes (ersatzweise Ordnungshaft) von 100 €. 2 Das Oberlandesgericht hatte die Antragsgegnerin durch Beschluss vom 15. Juli 2015 (Absätze 3 bis 5) wie folgt verpflichtet: Der Mutter wird aufgegeben, dem Vater zum 15. August 2015 und sodann jeweils zum 15. November, 15. Februar, 15. Mai und 15. August eines jeden Jahres ein Foto des gemeinsamen Kindes zu übersenden, ebenso Fotos des Kindes anlässlich von Feierlichkeiten, die in Bezug auf das Kind stattfinden, wie Feiern des Geburtstages des Kindes oder der Einschulung des Kindes. Der Mutter wird aufgegeben, dem Vater zum 15. August 2015 und sodann jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres Auskunft über den Gesundheitszustand des Kindes zu erteilen und hierzu jeweils aktuelle Atteste der behandelnden Ärzte und Therapeuten des Kindes vorzulegen. Die Mutter wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft anordnen kann. 3 Die Antragsgegnerin hat Auskunft über den Gesundheitszustand des Kindes zum 15. August 2015 nicht erteilt. 4 Das Amtsgericht hat auf Antrag des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 €, ersatzweise einen Tag Ordnungshaft je 50 €, festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie ihren Antrag auf Zurückweisung des Antrags auf Anordnung von Ordnungsmitteln weiterverfolgt. II. 5 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 4) statthaft, weil das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 6 In der Sache hat die Rechtsbeschwerde nur insoweit Erfolg, als gegen die Antragsgegnerin nicht ein Ordnungsgeld, sondern ein Zwangsgeld nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 888 ZPO festzusetzen ist. 7 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2016, 1943 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, das Amtsgericht habe zu Recht ein Ordnungsgeld gegen die Mutter festgesetzt. Auf eine Auskunftsverpflichtung nach § 1686 BGB seien entgegen der überwiegenden Auffassung nicht die Regeln über die Vollstreckung einer nicht vertretbaren Handlung nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 888 ZPO anzuwenden, sondern die §§ 88 ff. FamFG. Denn bei dieser Auskunftsverpflichtung handele es sich um einen Annexanspruch zum Anspruch auf Regelung des Umgangs. Dass ein isoliertes Auskunftsverfahren nach § 1686 BGB im Gegensatz zur Regelung des persönlichen Umgangs eines Kindes zu den Rechtspflegergeschäften gehöre, spreche nicht notwendig dafür, dass auch hinsichtlich der jeweiligen Vollstreckung unterschiedliche Wege eingeschlagen werden müssten. Das Auskunftsrecht nach § 1686 BGB sei nach seiner systematischen Stellung den Umgangsregelungen zugeordnet. Es entspreche einem praktischen Bedürfnis, dass ein umgangsberechtigter Elternteil sein Auskunftsrecht nach § 1686 BGB bereits im Umgangsregelungsverfahren zur Sprache bringen könne. Dann liege es nahe, dass das Gericht in einer einheitlichen Entscheidung die Ausgestaltung des Umgangs und die Auskunftsverpflichtung regele. Angesichts dessen sei auch eine einheitliche Vollstreckung der Verpflichtungen wünschenswert. Vorliegend habe die Antragsgegnerin ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Belegvorlage aus dem Beschluss des Beschwerdegerichts vom 15. Juli 2015 nicht vollständig erfüllt. Unabhängig davon, welche Atteste oder sonstigen Belege hinsichtlich des Gesundheitszustands des Kindes vorzulegen wären, habe die Antragsgegnerin offensichtlich eine Auskunft über den Gesundheitszustand zum 15. August 2015 nicht erteilt. Die Höhe des Ordnungsgelds sei mit 100 € nicht unangemessen, denn der Umstand, dass die Auskunftsverpflichtete nach ihren eigenen Angaben nur Leistungen nach SGB II beziehe, könne nicht zu einem Verzicht auf Festsetzung eines Ordnungsgelds führen. 8 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.