KORE300892020 ECLI:DE:BGH:2020:200420BVIZB49.19.0 BGH 6. Zivilsenat 20200420 VI ZB 49/19 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO vorgehend OLG Zweibrücken, 25. Juni 2019, Az: 4 U 164/18vorgehend LG Frankenthal, 17. Oktober 2018, Az: 3 O 75/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Eigenmächtige Änderung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender Ein Rechtsanwalt bleibt auch bei solchen Fristen, die er nicht selbst zu berechnen hat, verpflichtet, durch allgemeine Anweisungen sicherzustellen, dass sein Büropersonal nicht eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine außergewöhnliche Verfahrensgestaltung Anlass zur Prüfung gibt, ob die bereits eingetragenen Fristen maßgeblich bleiben oder nicht (Anschluss BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - II ZB 11/12, FamRZ 2014, 295 Rn. 16). Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 25. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Gegenstandswert: bis 5.000 € I. 1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten jeweils am 24. Oktober 2018 zugestellte Urteil legten beide Parteien fristgerecht Berufung ein, wobei die Beklagte Verlängerung der Frist zur Begründung ihrer Berufung beantragte. Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden des Oberlandesgerichts vom 23. November 2018 wurde "auf Antrag der Rechtsanwälte [der Beklagten] die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß verlängert bis 21.01.2019". Hiervon wurden die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Abschrift der Verfügung sowie des Fristverlängerungsantrags der Beklagten unterrichtet. Am 9. Januar 2019 hat der Kläger seine Berufung begründet. 2 Mit Verfügung vom 10. Januar 2019 wies der Vorsitzende des Berufungsgerichts den Kläger darauf hin, dass seine Berufung nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden, mithin unzulässig bzw. als unselbständiges Anschlussrechtsmittel an die Berufung der Gegenseite zu behandeln sei. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Januar 2019 Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, die bis dahin stets sorgfältig arbeitende Büroangestellte seiner Prozessbevollmächtigten habe die Verfügung des Berufungsgerichts vom 23. November 2019 dahingehend verstanden, dass die Berufungsbegründungsfrist für beide Parteien am 21. Januar 2019 enden solle. Diese Frist sei im Kalender eingetragen worden. 3 Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2019 hat die Beklagte ihre Berufung zurückgenommen. Das Berufungsgericht wies den Kläger nun darauf hin, dass sein Antrag auf Wiedereinsetzung nicht erfolgversprechend erscheine. Der zur Begründung des Antrags gehaltene Vortrag sei nicht geeignet, ein dem Kläger zurechenbares Organisationsverschulden seiner Prozessbevollmächtigten bei der Fristenkontrolle auszuräumen. Der Kläger hat daraufhin ergänzend ausgeführt, dass die Büroangestellte seines Prozessbevollmächtigten auf dessen Sofortanweisung das Ende der Berufungsbegründungsfrist (24.12.2018) zunächst ordnungsgemäß eingetragen habe. Die Mitarbeiterin habe in der Folge die Verlängerungsverfügung des Berufungsgerichts vom 23. November 2018 versehentlich falsch verstanden, auch auf den Kläger bezogen und den Fristablauf im Fristenkalender auf den 21. Januar 2019 geändert. Die Mitarbeiterin sei zuverlässig und hinsichtlich der Fristeneintragung geschult. Dies werde anwaltlich versichert; eine eidesstattliche Versicherung der - nicht mehr bei seinem Prozessbevollmächtigten tätigen - Mitarbeiterin könne nachgereicht werden. 4 Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. 5 Die statthafte (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich; insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281 mwN). 6 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Kläger habe nicht schlüssig dargetan, dass in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten durch konkrete Anordnungen und Organisationsanweisungen an die nichtanwaltlichen Mitarbeiter sichergestellt gewesen sei, dass es - vorbehaltlich einer ganz außergewöhnlichen Fehlleistung - grundsätzlich nicht dazu kommen könne, dass von einer Sekretärin aus eigener Initiative und ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts oder auch nur Überprüfung, ob für die eigene Partei überhaupt ein Antrag auf Fristerstreckung gestellt worden war, eine Änderung im Fristenkalender der Kanzlei vorgenommen werde. 7 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.