KORE300902023 ECLI:DE:BGH:2023:110723UIIZR98.21.0 BGH 2. Zivilsenat 20230711 II ZR 98/21 Versäumnisurteil § 241 AktG, § 243 Abs 1 AktG vorgehend OLG Celle, 28. April 2021, Az: 9 U 110/20vorgehend LG Hannover, 11. November 2020, Az: 23 O 4/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Anfechtbarkeit von Beschlüssen einer Aktiengesellschaft; Nichtigerklärung eines Hauptversammlungsbeschlusses 1. Beschlüsse einer Aktiengesellschaft, die gegen körperschaftsrechtliche Satzungsbestimmungen verstoßen und bei denen die für eine Satzungsänderung geltenden Formvorschriften nicht eingehalten werden, sind jedenfalls anfechtbar. 2. Ist die Anfechtungsklage zulässig erhoben, bedarf es im Hinblick auf dasselbe mit Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage verfolgte materielle Ziel, nämlich die richterliche Klärung der Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses und somit seine Beseitigung mit Wirkung für und gegenüber jedermann, keiner Festlegung, ob der Satzungsverstoß zur Nichtigkeit oder nur zur Anfechtbarkeit führt. Auf die Revision der Kläger wird der Beschluss des9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. April 2021 aufgehoben. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hannover, 3. Kammer für Handelssachen, vom 11. November 2020 unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert und der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 20. Dezember 2019 unter Tagesordnungspunkt 9 gefasste Beschluss betreffend den Verzicht auf eine Prüfung der Jahresabschlüsse für die zurückliegenden Geschäftsjahre für nichtig erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %. Die Kosten des Berufungsrechtszugs werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Von Rechts wegen 1 Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten, einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft. § 21 Abs. 1 der Satzung der Beklagten lautete in der am 20. Dezember 2019 gültigen Fassung: "Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers hat der Vorstand den Jahresabschluss, den Lagebericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers dem Aufsichtsrat mit einem Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinnes vorzulegen." 2 In 2019 wurden die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die Jahre 2017 und 2018 auf Antrag des Vorstands der Beklagten aufgrund gerichtlicher Bestellung eines Abschlussprüfers nachträglich geprüft, wodurch sich für 2017 eine Erhöhung des Jahresfehlbetrags von 20.714,30 € auf 38.365,58 € ergab. Für die Jahre vor 2017 fand eine Abschlussprüfung nicht statt. 3 Auf der Hauptversammlung vom 20. Dezember 2019 wurde neben einer Änderung von § 21 der Satzung der Beklagten, mit der die Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht zukünftig in das Ermessen des Vorstands gestellt wurde, zu TOP 9 mit 482.778 Ja- zu 10.506 Nein-Stimmen Folgendes für recht erkannt: "Soweit nach § 21 der Satzung in ihrer derzeitig gültigen Fassung eine Prüfung von Jahresabschlüssen sowie Lageberichten verpflichtend vorgeschrieben ist, wird auf eine Prüfung der Jahresabschlüsse sowie der Lageberichte für bereits abgeschlossene Geschäftsjahre verzichtet, soweit keine gesetz-liche Prüfpflicht besteht." 4 Die Kläger stimmten dagegen und erklärten Widerspruch gegen den Beschluss zur Niederschrift des notariellen Protokolls. 5 Das Landgericht hat auf die gegen drei weitere Beschlüsse gerichtete Klage auf Nichtigerklärung, hilfsweise Feststellung der Nichtigkeit und äußerst hilfsweise Feststellung der Unwirksamkeit nur den Beschluss zu TOP 5 betreffend die Änderung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für nichtig erklärt. Das Berufungsgericht hat die zuletzt auf den Angriff gegen die Beschlussfassung zu TOP 9 beschränkte Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Berufung insoweit weiter. 6 Die Revision der Kläger hat Erfolg. Der von der Hauptversammlung der Beklagten am 20. Dezember 2019 zu TOP 9 gefasste Beschluss, mit dem auf eine Prüfung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte für die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vor 2017 verzichtet worden ist, ist nichtig, weil er gegen die Satzung der Beklagten verstößt. Die Entscheidung ergeht durch Versäumnisurteil, da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht ordnungsgemäß vertreten war. Sie beruht aber inhaltlich auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81). 7 I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: 8 Der Beschluss zu TOP 9 sei weder nichtig noch unwirksam. Die ungeprüft gebliebenen Jahresabschlüsse seien nicht wegen Verstoßes gegen § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG nichtig, da die Beklagte für die Geschäftsjahre 2016 und früher nicht gesetzlich zur Prüfung der Jahresabschlüsse durch einen Abschlussprüfer verpflichtet gewesen sei. Es komme auch nicht darauf an, ob die Hauptversammlung in der Vergangenheit wirksam eine Änderung der Satzungsbestimmung betreffend die Durchführung von Abschlussprüfungen beschlossen habe. Eine rückwirkende Aufhebung oder Durchbrechung von § 21 der Satzung der Beklagten in der im Zeitpunkt des Beschlusses gültigen Fassung liege nämlich nicht vor. Vielmehr habe die Hauptversammlung nur darüber abzustimmen gehabt, wie im Nachhinein mit dem Jahre zurückliegenden Versäumnis des Vorstands und des Aufsichtsrats, § 21 nicht eingehalten zu haben, umzugehen sei. Die Entscheidung, die Prüfung der Jahresabschlüsse vor 2017 nicht nachzuholen, sei dabei nicht zu beanstanden. Die Nachholung wäre kostenaufwändig und erscheine insbesondere nach Prüfung der Jahresabschlüsse für 2017 und 2018 entbehrlich. Die damaligen Leitungsorgane seien nicht mehr im Unternehmen tätig und könnten den Prüfern keine ergänzenden Informationen zu den weit zurückliegenden Zeiträumen zur Verfügung stellen. Offensichtlich habe kein Gesellschaftsorgan seinerzeit Anlass gesehen, die gegen die Satzung verstoßende Praxis zu beanstanden. Folglich habe der angegriffene Beschluss keinen eigenen Regelungsgehalt. 9 II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 10 1. Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass die ungeprüft gebliebenen Jahresabschlüsse nicht wegen Verstoßes gegen § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG nichtig sind und daher der zu TOP 9 beschlossene Verzicht auf die Abschlussprüfung nicht gesetzeswidrig ist. § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG ist auf die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im maßgebenden Zeitraum für die Beklagte nur satzungsmäßig bestehende Prüfungspflicht nicht anwendbar. 11 2. Der Beschluss zu TOP 9 ist jedenfalls infolge der Anfechtung durch die Kläger für nichtig zu erklären, weil er gegen § 21 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in der im Zeitpunkt des Beschlusses gültigen Fassung (im Folgenden: § 21 aF) verstößt (§ 243 Abs. 1 AktG). Die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.