BGH AnwZ (Brfg) 46/15
KORE300922017 ECLI:DE:BGH:2017:200317UANWZ.BRFG.46.15.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20170320 AnwZ (Brfg) 46/15 Urteil § 4 Abs 1 InfFrG NW, § 4 Abs 2 S 2 InfFrG NW, § 5 Abs 1 S 5 InfFrG NW, § 7 Abs 1 InfFrG NW, § 7 Abs 3 S 2 InfFrG NW, § 76 BRAO vorgehend BGH, 24. Oktober 2016, Az: AnwZ (Brfg) 46/15, Beschlussvorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 29. Mai 2015, Az: 1 AGH 14/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Akteneinsicht in Vorstandsprotokolle einer Rechtsanwaltskammer: Wegfall der Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder; Beschränkung des Anspruchs auf Informationszugang; Versagung von Akteneinsicht bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand 1. Wird gemäß § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Einsicht in die Protokolle von Sitzungen des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer begehrt, entfällt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW die Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer nach § 76 BRAO.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2015 (1 AGH 14/15) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die Protokolle der Sitzungen ihres Gesamtvorstands und ihrer Ausbildungsabteilung in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 20. März 2017 zu gewähren, soweit darin Beratungsgegenstände und -ergebnisse wiedergegeben werden, keine personenbezogenen Daten offenbart werden und entsprechende Auszüge aus den Protokollen dem Kläger noch nicht erteilt worden sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
1 Der Kläger ist seit 2004 Mitglied der Beklagten. In den Jahren 2008 bis 2013 bildete er in seiner Einzelkanzlei drei Rechtsanwaltsfachangestellte aus. Die beiden zuletzt eingegangenen Berufsausbildungsverhältnisse waren Verbundausbildungsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 5 BBiG, die im Rahmen des sogenannten ESF-Förderprogramms auf der Grundlage von Bescheiden der Bezirksregierung K. mit jeweils 4.500 € gefördert wurden. Zuvor hatte die Beklagte jeweils in einer "Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer zum Antrag des Ausbildungsverbundes" bescheinigt, dass der Kläger nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln könne. Mit Bescheid vom 13. Februar 2013 nahm die Bezirksregierung K. die Zuwendungsbescheide zurück mit der Begründung, der Kläger habe unrichtige Stellungnahmen der Beklagten zum Ausbildungsverbund vorgelegt, da er seit dem Jahr 2008 bereits eine Auszubildende selbständig ausgebildet habe. Zugleich forderte sie den Kläger zur Rückzahlung der Förderbeträge auf.
2 Der Kläger hat gegen den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung vor dem Verwaltungsgericht K. Anfechtungsklage erhoben. Gegen die Beklagte hat er eine Amtshaftungsklage erhoben, die das Landgericht K. mit Urteil vom 26. Januar 2016 abgewiesen hat. Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht K. eingelegt. Dieses hat das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vor dem Verwaltungsgericht K. anhängigen Rechtsstreits ausgesetzt.
3 Die Beklagte übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 und 24. November 2014 auf dessen Akteneinsichtsgesuch vom 9. September 2014 Auszüge aus Protokollen von Sitzungen ihres Vorstands, ihres Präsidiums und ihrer für die Aus- und Fortbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten zuständigen Abteilung. Mit Schreiben vom 2. Januar 2015 teilte sie dem Kläger auf dessen Anfrage mit, seit dem Jahr 2007 sei weder im Vorstand noch in der zuständigen Abteilung für Aus- und Fortbildungsangelegenheiten über "Verbundausbildung" und das ESF-Förderprogramm der betrieblichen Ausbildung im Verbund beraten worden. Der Kläger begehrte daraufhin, zuletzt mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 20. Februar 2015, Akteneinsicht in die Protokolle des Gesamtvorstandes und der Ausbildungsabteilung der Beklagten seit dem 1. Januar 2007. Diese wurde ihm nicht gewährt.
4 Mit seiner Klage verfolgt der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht - hilfsweise Informationszugang - weiter. Hierzu beruft er sich auf seine mitgliedschaftliche Stellung und daraus resultierende Teilhaberechte an der anwaltlichen Selbstverwaltung der Beklagten aus § 60 Abs. 1 BRAO, auf einen Anspruch auf Informationszugang gemäß § 4 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) und - erstmals in der Berufungsbegründung - auf § 810 BGB.
5 Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Er hat einen Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht aus der Bundesrechtsanwaltsordnung verneint. Auch Ansprüche aus dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, über die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 17 Abs. 2 GVG mitzuentscheiden sei, bestünden nicht.
I.
6 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.
7 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW einen Anspruch auf Einsicht in die Protokolle der Sitzungen ihres Gesamtvorstands und ihrer Ausbildungsabteilung in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (20. März 2017), soweit darin Beratungsgegenstände und -ergebnisse wiedergegeben werden, keine personenbezogenen Daten offenbart werden und entsprechende Auszüge aus den Protokollen dem Kläger noch nicht erteilt worden sind.
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10 Es bestehen keine besonderen Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Protokollen des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer regeln (Weyland aaO Rn. 28b; so wohl auch OVG Berlin-Brandenburg aaO S. 124). In der Bundesrechtsanwaltsordnung ist allein das - vorliegend nicht streitgegenständliche - Recht des Rechtsanwalts auf Akteneinsicht in die über ihn geführten Personalakten bestimmt (§ 58 BRAO). Soweit in § 76 BRAO die Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit geregelt ist, handelt es sich nicht um eine besondere Rechtsvorschrift über den Zugang zu amtlichen Informationen i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW (vgl. zu gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten Schoch, IFG (Bund), 2. Aufl., § 1 Rn. 380 mwN).
Die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 76 BRAO entspricht der allgemeinen beamtenrechtlichen Regelung über die Amtsverschwiegenheit (vgl. mit ausführlicher Begründung OVG Berlin-Brandenburg aaO; Weyland aaO Rn. 9, 28a; zur beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht vgl. § 37 BeamtStG; zum Umfang der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 76 BRAO vgl. Weyland aaO Rn. 8; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 76 BRAO Rn. 10). Sie entfällt daher wie diese gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Weyland aaO Rn. 28a; vgl. zu § 4 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW: Fraktionsentwurf eines Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen, LT-Drucks. 13/1311, S. 11;
Franßen/Seidel aaO Rn. 543).
11 Aus dem Fehlen einer bereichsspezifischen Sonderregelung kann auch nicht, wie der Anwaltsgerichtshof erwogen hat, im Umkehrschluss gefolgert werden, dass ein Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sein soll. Hierfür ist nichts ersichtlich. Vielmehr besteht, wie der Anwaltsgerichtshof an anderer Stelle selbst zutreffend dargestellt hat, ein - in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht ausdrücklich geregeltes - Einsichtsrecht des Kammermitglieds in bestimmte Protokolle und hinsichtlich bestimmter Vorstandsbeschlüsse. Die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung sind mithin keine abschließenden, den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vorgehenden Informationszugangsregelungen.
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14 Nach § 7 Abs. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang für Protokolle vertraulicher Beratungen abzulehnen, gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 IFG NRW sind jedoch die Ergebnisse solcher Beratungen nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen.
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Unter "Beratung" ist daher der Beratungsverlauf selbst mit den dabei vorgebrachten Diskussions- und Abwägungsbeiträgen zu verstehen, nicht aber der Beratungsgegenstand und das Beratungsergebnis. Nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, das heißt die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung - der Beratungsprozess im engeren Sinne - wird geschützt. Der Beratungsgegenstand (einschließlich der zuvor vorliegenden Sachinformationen) und abschließende Entscheidungen sind dagegen offen zu legen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 5. September 2006 - 8 A 2190/04, juris Rn. 164 ff., 186 ff. [Niederschriften der Sitzungen der Grundwasserkommission] und vom 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05, juris Rn. 73;
Beschluss vom 1. Dezember 2010 - 13a F 47/10, juris Rn. 25 ff. [Protokolle über Sitzungen der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen]; Urteil vom 9. November 2006, GewArch 2007, 113 [unter 4] mwN; zu § 3 Abs. 1 Nr. 3b IFG (Bund) vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. November 2010 - 8 A 475/10, juris Rn. 89 ff. [Protokolle von Sitzungen der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission]; zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG vgl. BVerwG, NVwZ 2012, 1619 Rn. 26; ausführlich zur Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 UIG a.F.: OVG Schleswig, Urteil vom 15. September 1998, NVwZ 1999, 670, 671 f.; Franßen/Seidel aaO Rn. 821 ff., 852 f.; Haurand/Möhring/Stollmann, Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen, S. 58 f.; vgl. ferner Axler, CR 2002, 847, 852).
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18 Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu den Protokollen der Sitzungen des Gesamtvorstands und der Abteilung für Aus- und Fortbildungsangelegenheiten der Beklagten ab dem 1. Januar 2007 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits, soweit in den Protokollen die Beratungsgegenstände - einschließlich der zuvor vorliegenden Sachinformationen - und die Beratungsergebnisse im Sinne von abschließenden Entscheidungen wiedergegeben werden. Bei diesen Protokollinhalten handelt es sich nicht um von § 7 Abs. 1 IFG NRW geschützte vertrauliche Beratungen.
19 Soweit dagegen der eigentliche Beratungsprozess in Gestalt von Wort- und Diskussionsbeiträgen der Sitzungsteilnehmer protokolliert wurde, besteht kein Informationszugangsanspruch des Klägers.
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22 Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte hat die Unverhältnismäßigkeit des ihr entstehenden Aufwands in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht und hierzu nicht vorgetragen. Nach den unwidersprochenen Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung (S. 20) belief sich der Gesamtumfang der streitgegenständlichen Protokolle bis zum 1. Juli 2015 auf insgesamt 646 Seiten. Der Aufwand für die Durchsicht und Teilschwärzung dieser Dokumente erscheint zwar durchaus erheblich, aber noch nicht unverhältnismäßig im vorgenannten Sinne. Dies gilt umso mehr, als Behandlungsgegenstand und -ergebnis zumeist einfach - am Anfang und am Ende der Tagesordnungspunkte - zu finden sein werden. Es ist nicht erkennbar, dass durch die erforderlichen Arbeiten die Arbeitsfähigkeit der Beklagten gefährdet würde.
23 2. Ob dem Kläger ein Anspruch auf Akteneinsicht oder Informationszugang aufgrund seiner mitgliedschaftlichen Stellung und daraus resultierenden Teilhaberechten an der anwaltlichen Selbstverwaltung der Beklagten zusteht, kann vorliegend offen bleiben (vgl. AGH Nordrhein-Westfalen, NJW-RR 2013, 1329, zu einem Anspruch des Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer auf Einsichtnahme in den vollständigen Prüfbericht der Wirtschaftsprüfer zum abgelaufenen Geschäftsjahr der Rechtsanwaltskammer). Denn ein solcher Anspruch reichte vorliegend jedenfalls nicht weiter als das bereits nach § 4 IFG NRW bestehende Akteneinsichtsrecht des Klägers.
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25 Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Einsicht auch in den protokollierten Beratungsverlauf hat der Kläger nicht. Die Kenntnisnahme von Wortbeiträgen, Überlegungen und Meinungsäußerungen einzelner Vorstandsmitglieder ist für den Kläger zur Wahrnehmung seiner mitgliedschaftlichen Rechte im Rahmen einer Kammerversammlung nicht erforderlich. Soll in der Kammerversammlung ein bestimmtes Thema erörtert werden, mag für die Kammerversammlung und ihre Mitglieder von Interesse sein, ob und mit welchem Ergebnis das Thema vom Kammervorstand beraten worden ist. Der - naturgemäß bis zur Beschlussfassung des Vorstands vorläufige - Beratungsverlauf und Meinungsbildungsprozess innerhalb der Vorstandssitzung ist hingegen für die Kammerversammlung ohne erkennbare Relevanz.
26 Zudem ist, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, die aus der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 76 BRAO folgende Vertraulichkeit der Vorstandssitzungen zu berücksichtigen. Sie würde weitgehend ausgehöhlt, wenn ein Kammermitglied mit der Begründung, es wolle zu einem bestimmten Thema auf der Kammerversammlung vortragen, stets auch Einsicht in den protokollierten vertraulichen Beratungsverlauf nehmen könnte. In Abwägung mit der gesetzlich bestimmten Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Kammervorstands hat daher das - ohnehin allenfalls als gering zu bewertende - Interesse des Kammermitglieds, zur Vorbereitung eines Beitrags zur Kammerversammlung auch den vertraulichen Inhalt des Beratungsverlaufs des Kammervorstands zu erfahren, zurückzutreten.
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28 3. Schließlich folgt ein weitergehender Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht und Informationszugang auch nicht aus § 810 BGB. Nach dieser Vorschrift kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.
29 Die Voraussetzungen eines solchen Einsichtsrechts sind vorliegend nicht gegeben. Bei den Protokollen des Vorstands der Beklagten und seiner Abteilungen handelt es sich, wie letztlich auch der Kläger nicht verkennt, nicht um Urkunden der in § 810 BGB genannten Art. Soweit der Kläger § 810 BGB erweiternd auf alle Fälle eines berechtigten Interesses des Anspruchstellers an der Kenntnis von Urkunden angewendet wissen will, teilt der Senat diese Auffassung nicht.
30 Im Übrigen ginge ein etwaiges, auf § 810 BGB und ein "berechtigtes Interesse" des Klägers gestütztes Akteneinsichtsrecht nicht weiter als der Informationszugangsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen zu 2 Bezug genommen. Sie gelten für ein etwaiges Einsichtsrecht aus § 810 BGB in gleichem Maße.
II.
31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG.
Limperg Lohmann Remmert Kau Merk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300922017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public