BGH, Urteil vom 20.04.2018 – V ZR 202/16 – Wohnungseigentumssache: Zustellung einer Klageschrift an den nicht mehr bestellten Verwalter; Bestimmung eines…
KORE300922018 ECLI:DE:BGH:2018:200418UVZR202.16.0 BGH 5. Zivilsenat 20180420 V ZR 202/16 Urteil § 43 WoEigG, § 45 Abs 1 WoEigG, § 45 Abs 2 WoEigG, § 45 Abs 3 WoEigG, § 46 Abs 1 S 2 WoEigG, § 167 ZPO, § 189 ZPO vorgehend LG Itzehoe, 19. Juli 2016, Az: 11 S 121/15vorgehend AG Elmshorn, 16. Oktober 2015, Az: 48 C 23/14 WEG DEU Bundesrepublik Deutschland Wohnungseigentumssache: Zustellung einer Klageschrift an den nicht mehr bestellten Verwalter; Bestimmung eines Ersatzzustellungsvertreters; Heilung der unwirksamen Zustellung durch Zugang der Klageschrift bei den beklagten Wohnungseigentümern 1. Führt der ehemalige Verwalter über das Ende seiner Bestellungszeit die Verwaltung fort, ist er nicht mehr nach § 45 Abs. 1 WEG Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer.
3a. Der in der unwirksamen Zustellung an den nicht mehr bestellten Verwalter liegende Mangel kann nach § 189 ZPO durch den Zugang der Klageschrift bei den beklagten Wohnungseigentümern geheilt werden. Bei Klagen nach § 43 WEG reicht es für eine Heilung der unwirksamen Zustellung an den Verwalter als Zustellungsvertreter nach § 189 ZPO aus, wenn den beklagten Wohnungseigentümern ein der Klageschrift inhaltsgleiches Schriftstück, etwa eine Fotokopie, eine Faxkopie oder ein Scan der Klageschrift, zugeht.
3b. Die bloße Unterrichtung der beklagten Wohnungseigentümer über den Eingang der Klage durch den Verwalter, sei es durch ein Rundschreiben oder mündlich auf einer Eigentümerversammlung, reicht für die Heilung des Zustellungsmangels hingegen nicht aus.
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 19. Juli 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kläger wenden sich gegen Beschlüsse, die in der Eigentümerversammlung vom 26. November 2014 gefasst worden sind. Ihre am 23. Dezember 2014 eingereichte Klage ist gerichtet gegen die übrigen Wohnungseigentümer, „vertreten durch den zustellungsbevollmächtigten Verwalter, die Firma K. GmbH“. Deren Verwalterstellung endete am 31. Dezember 2014. Hierauf wies die Verwalterin gemäß Protokoll der Eigentümerversammlung ausdrücklich hin und teilte mit, dass sie eine mögliche Verlängerung ablehne, aufgrund der zeitlich kurzen Spanne aber bereit sei, die Verwaltung bis zur Bestellung eines neuen Verwalters kommissarisch weiter zu führen zur Aufrechterhaltung der laufenden Geschäfte. Im Protokoll ist vermerkt, dass hierzu kein Beschluss gefasst wurde.
2 Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 2. Januar 2015 von den Klägern den Gerichtskostenvorschuss angefordert, den diese am 14. Januar 2015 eingezahlt haben. Nach Eingang der Zahlungsanzeige am 21. Januar 2015 hat das Gericht am 23. Januar 2015 die Klagezustellung verfügt. Die Klage ist der K. GmbH am 30. Januar 2015 zugestellt worden. Das Amtsgericht hat die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgen die Kläger ihre Anfechtungsklage weiter.
I.
3 Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Kläger hätten die am 29. Dezember 2014 abgelaufene Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG versäumt. Die Klage sei zwar innerhalb der Frist bei Gericht eingereicht, aber nicht „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO zugestellt worden. Die K. GmbH sei zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr Verwalterin und somit auch nicht Zustellungsvertreterin der übrigen Wohnungseigentümer gewesen. An der Unwirksamkeit der Zustellung ändere der Umstand, dass sie sich danach noch als faktische Verwalterin geriert habe, nichts. Die K. GmbH sei weder ausdrücklich durch die Parteien nach § 45 Abs. 2 WEG noch konkludent durch das Amtsgericht nach § 45 Abs. 3 WEG als Ersatzzustellungsvertreterin bestellt worden. Die Zustellung sei auch nicht dadurch nach § 189 ZPO geheilt worden, dass die K. GmbH den Wohnungseigentümern und deren Verfahrensbevollmächtigten Kopien oder Faxkopien der Klage übersandt habe. Die bloße Unterrichtung über den Inhalt einer Klageschrift genüge für die Heilung nicht, vielmehr setze die Norm den Zugang des Originals der Klageschrift bei dem Empfänger voraus.
II.
4 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich die Wahrung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht verneinen.
5 1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Zustellung nicht mehr nach § 45 Abs. 1 WEG an die K. GmbH erfolgen konnte.
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Die Zustellung an den Verwalter ist daher unwirksam, wenn sie vor Beginn (vgl. AG Koblenz, WuM 2011, 538 Rn. 17 ff.) oder nach dem Ende seiner Bestellung erfolgt (LG Hamburg, ZMR 2009, 794 Rn. 11; Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 45 Rn. 5; BeckOGK/Karkmann, WEG [01.03.2018] § 45 Rn. 6; Suilmann, MietRB 2014, 156, 157). Demnach war die Zustellung an die K. GmbH unwirksam, weil sie nach dem Ende von deren Bestellung als Verwalterin erfolgt ist. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die K. GmbH angekündigt hat, die Verwaltung bis zur Bestellung eines neuen Verwalters kommissarisch weiter zu führen zur Aufrechterhaltung der laufenden Geschäfte und sich die Wohnungseigentümer nicht gegen diese Fortführung der Verwaltung gewandt haben.
Die Annahme, die Verwalterbestellung sei (konkludent) verlängert worden, setzte einen Beschluss der Wohnungseigentümer voraus; ein solcher ist aber nicht gefasst worden.
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9 § 45 Abs. 2 WEG betrifft zwar unmittelbar nur den Fall, dass der Verwalter als Zustellungsvertreter ausgeschlossen ist. Die Vorschrift findet nach zutreffender Ansicht aber entsprechende Anwendung, wenn der Verwalter abberufen wurde oder verstorben ist oder wenn ein (bestellter) Verwalter schlicht nicht vorhanden ist (Bärmann/Roth, WEG, 13. Aufl., § 45 Rn. 24, 28; Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 45 Rn. 14; Palandt/Wicke, BGB, 77. Aufl., § 45 WEG Rn. 5; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 45 Rn. 6; Timme/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 45 Rn. 44; aA Reichert, ZWE 2006, 477). Mit § 45 WEG wollte der Gesetzgeber den mit Zustellungen verbundenen Aufwand für das Gericht und auch die zu Lasten der Wohnungseigentümergemeinschaft entstehenden Kosten gering halten (BT-Drucks. 16/887, S. 37). Dieser gesetzgeberischen Zielsetzung widerspräche es, wenn bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die keinen Verwalter hat, nicht an den vorhandenen Ersatzzustellungsvertreter zugestellt werden könnte, sondern stets an alle Wohnungseigentümer zugestellt werden müsste.
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12 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt aber eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO in Betracht.
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23 (a) Der Gesetzgeber wollte durch den mit dem „Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze“ vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370, 374) neu gefassten § 45 Abs. 1 WEG klarstellen, dass der Verwalter auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen der Wohnungseigentümer untereinander grundsätzlich Zustellungsvertreter ist, was bis zu dieser Gesetzesänderung nur durch eine entsprechende Anwendung von § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG aF (= § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG nF) erreicht werden konnte (BT-Drucks. 16/887, S. 36 f.). Ziel dieser Klarstellung war es, den bei Klagen einzelner oder einiger Wohnungseigentümer gegen die übrigen Wohnungseigentümer mit den Zustellungen für das Gericht verbundenen Aufwand und die zu Lasten der Wohnungseigentümergemeinschaft entstehenden Kosten gering zu halten (BT-Drucks. 16/887, S. 37).
Die in solchen Fällen erforderliche Zustellung an alle beklagten oder beizuladenden Wohnungseigentümer sollte durch eine Zustellung an den Verwalter oder Ersatzzustellungsvertreter vermieden werden können (vgl. BT-Drucks. 16/887, S. 37). Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst für den Begriff des Zustellungs- bzw. Ersatzzustellungsvertreters entschieden, weil bei diesem die Übergabe nur einer Ausfertigung oder Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks genügt (vgl. BT-Drucks. 16/887, S. 37), während dem Zustellungsbevollmächtigten so viele Ausfertigungen bzw. Abschriften zu übergeben sind, wie Beteiligte vorhanden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2017 - V ZB 52/15, NJW 2017, 2766 Rn. 14;
BGH, Urteil vom 25. September 1980 - VII ZR 276/79, BGHZ 78, 166, 173; MüKoZPO/Häublein, 5. Aufl., § 170 Rn. 9 f.). Der Verwalter oder der Ersatzzustellungsvertreter verfügt daher bei einer Zustellung nach § 45 WEG regelmäßig nur über eine Ausfertigung oder Abschrift der Klageschrift und ist nicht in der Lage, den beklagten Wohnungseigentümern jeweils Ausfertigungen oder Abschriften zur Verfügung zu stellen.
24 (b) Der Verwalter wäre auch nicht per se gehalten, ihm zugestellte Ausfertigungen oder Abschriften an die beklagten Wohnungseigentümer weiterzuleiten. Der Gesetzgeber hat keine Regelung dazu getroffen, auf welche Weise der Verwalter oder der Ersatzzustellungsvertreter seine in § 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG statuierte Pflicht zu erfüllen hat, die Wohnungseigentümer unverzüglich darüber zu unterrichten, dass ein Rechtsstreit gemäß § 43 WEG anhängig ist. Dieser hat vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, in welcher Form die Unterrichtung erfolgen soll, namentlich ob er einen Weg wählt, der mit Kosten verbunden ist, etwa indem er Kopien der Klageschrift fertigt und sie den beklagten Wohnungseigentümern per Post übersendet, oder ob er diese kostengünstig informiert, etwa mit einem Rundschreiben, per Telefax, per Email oder mündlich auf einer Versammlung der Wohnungseigentümer (vgl.
Senat, Beschluss vom 11. Mai 2017 - V ZB 52/15, NJW 2017, 2766 Rn. 14; Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 11 mwN). Ein Anlass zur Vermeidung solcher Kosten besteht insbesondere deshalb, weil diese Kosten der internen Verwaltung darstellen und nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehören (siehe hierzu Senat, Beschluss vom 11. Mai 2017 - V ZB 52/15, NJW 2017, 2766 Rn. 10). Der Verwalter wird daher regelmäßig die mit der Versendung von Ausfertigungen oder Abschriften der Klageschrift an die beklagten Wohnungseigentümer verbundenen Kosten vermeiden und eine kostengünstigere Unterrichtungsform wählen, wenn ihm die Wohnungseigentümer nichts anderes vorgeben.
25 (c) Dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von § 45 WEG die Möglichkeit der Heilung von Mängeln einer auf diesem Wege vorgenommenen Zustellung faktisch beseitigen wollte, bestehen keine Anhaltspunkte. Die gesetzgeberische Konzeption, die Zustellung nur einer Ausfertigung oder Abschrift der Klageschrift an den Verwalter ausreichen zu lassen, spricht vielmehr dafür, dass auch die Heilung von Mängeln einer solchen Zustellung nicht unnötig erschwert werden sollte.
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27 (a) Die mit § 189 ZPO eröffnete Heilungsmöglichkeit hat allgemein den Sinn, die förmlichen Zustellungsvorschriften nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen, sondern die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der Zustellungszweck anderweitig erreicht wird; dieser liegt darin, dem Adressaten angemessene Gelegenheit zu verschaffen, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen, und den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dokumentieren (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16, NJW 2017, 2472 Rn. 39; Urteil vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 79/15, BGHZ 208, 255 Rn. 21; Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 47; Urteil vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, VersR 2010, 1520 Rn. 16). Für den Empfänger des Dokuments muss mit ausreichender Klarheit zu erkennen sein, ob das ihm zugegangene Dokument ihn selbst betrifft. Fehlt es an einer solchen Klarheit, besteht die Gefahr, dass er das Dokument nicht zum Anlass für eine - an sich gebotene - Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung nimmt, und ist es deshalb nicht sachgerecht, die Heilungswirkung des § 189 ZPO eintreten zu lassen (BGH, Urteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16, NJW 2017, 2472 Rn. 40).
28 (b) Eine solche Gefahr besteht nicht deshalb, weil der Verwalter oder Ersatzzustellungsvertreter den beklagten Wohnungseigentümern (nur) ein der Klageschrift inhaltsgleiches Schriftstück, etwa eine Fotokopie, eine Faxkopie oder einen Scan der Klageschrift übersendet.
29 (aa) Die beklagten Wohnungseigentümer wissen durch den Zugang auch eines solchen Schriftstücks, dass sich die Klage gegen sie richtet. Sie haben zudem Veranlassung, tätig zu werden, wenn sie sich gegen diese verteidigen wollen. Der Verwalter ist zwar nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG befugt, Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die Wohnungseigentümer gerichteten Rechtsstreit zu führen, was bei Beschlussmängelklagen die Befugnis einschließt, die beklagten Wohnungseigentümer zu vertreten oder für diese einen Rechtsanwalt zu mandatieren (vgl. Senat, Urteil vom 23. Oktober 2015 - V ZR 76/14, NJW 2016, 716 Rn. 9;
Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, NJW 2013, 3098 Rn. 7 ff.). Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit aus dieser Befugnis im Einzelfall auch eine Verpflichtung des Verwalters abzuleiten ist, für die beklagten Wohnungseigentümer entsprechend tätig zu werden (vgl. BT-Drucks. 16/3843, S. 26 sowie Senat, Urteil vom 6. Dezember 2013 - V ZR 85/13, NZM 2014, 275 Rn. 15; eine Verpflichtung ablehnend etwa Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 45 Rn. 21 sowie ders., MietRB 2014, 156, 158; siehe allgemein zu dieser Frage auch Heinemann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 27 Rn. 64 mwN) bzw. ob der Verwalter - wofür vieles spricht - zumindest verpflichtet ist, die beklagten Wohnungseigentümer mit der Unterrichtung über die Klage darüber zu informieren, ob er für sie tätig wird oder ob sie selbst aktiv werden müssen, können die Wohnungseigentümer jedenfalls dann nicht ohne weiteres von einem Tätigwerden des Verwalters ausgehen, wenn dieser hierzu schweigt.
30 (bb) Die bloße Unterrichtung der beklagten Wohnungseigentümer über den Eingang der Klage durch den Verwalter, sei es durch ein Rundschreiben oder mündlich auf einer Eigentümerversammlung, reicht für die Heilung des Zustellungsmangels hingegen nicht aus. Eine dahingehende Auslegung von § 189 ZPO wäre mit dessen Wortlaut nicht zu vereinbaren (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2011 - XII ZB 632/10, FamRZ 2011, 1049 Rn. 11 mwN).
III.
31 Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), da weitere Feststellungen erforderlich sind.
32 1. Zunächst wird das Berufungsgericht der Frage nachzugehen haben, ob die K. GmbH - wie die Revision geltend macht - aufgrund des Verwaltervertrages im Januar 2015 rechtsgeschäftlich bevollmächtigt war, Zustellungen für die Wohnungseigentümer entgegenzunehmen.
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35 2. Sollte die K. GmbH nicht zur Entgegennahme von Zustellungen für die Wohnungseigentümer bevollmächtigt gewesen sein, wäre festzustellen, ob und gegebenenfalls wann den Wohnungseigentümern bzw. deren Prozessbevollmächtigter Kopien der Klageschrift zugegangen sind. Hierzu weist der Senat auf Folgendes hin:
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September 2017 - V ZR 103/16, aaO). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Partei in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen ist, die sich nach Umständen des Einzelfalls angemessen verlängern kann, etwa wenn der Kostenvorschuss eine beträchtliche Höhe hat oder es - wie hier - mehrere Kostenschuldner gibt und eine interne Abstimmung über die Zahlung erforderlich ist (vgl. Senat, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, WM 2017, 738 Rn. 9). Ob sich insoweit eine den Klägern anzulastende Verzögerung ergibt, ist offen. Zu ihren Lasten wäre aber jedenfalls der Zeitraum zwischen der (unwirksamen) Zustellung an die K. GmbH und dem tatsächlichen Zugang der Kopien der Klageschrift bei den beklagten Wohnungseigentümern zu berücksichtigen.
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Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300922018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public