KORE300922019 ECLI:DE:BGH:2019:100419UVIIIZR56.18.0 BGH 8. Zivilsenat 20190410 VIII ZR 56/18 Urteil § 41 Abs 2 S 1 EnWG vorgehend OLG Hamm, 25. Januar 2018, Az: 2 U 89/17vorgehend LG Dortmund, 28. März 2017, Az: 25 O 292/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Angebot eines Energieversorgungsvertrags mit nur einer Zahlmöglichkeit wettbewerbswidrig Ein von einem Energieversorger im Internet angebotener Bestellvorgang auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrages mit einem Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung, in dem der (potentielle) Kunde ausschließlich - ohne dass ihm zuvor weitere Zahlungsmöglichkeiten angeboten worden sind - die Zahlung per Bankeinzug wählen und die Bestellung ohne Eintragung der Kontodaten nicht fortführen kann, verstößt gegen § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein. Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen in Dortmund und bietet Verbrauchern außerhalb der Grundversorgung Stromlieferungsverträge an, unter anderem über Preisvergleichs-portale im Internet. Den - auch für Verbraucher abrufbaren - Bestellvorgang für den Tarif "U. " hat die Beklagte so gestaltet, dass ein (potentieller) Kunde ausschließlich die Zahlung per Bankeinzug wählen kann; ohne Eintragung der Kontodaten in die dafür vorgesehenen Felder kann der Bestellvorgang nicht fortgeführt werden. 2 Der Kläger hat die Beklagte darauf in Anspruch genommen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern die "Bestellung" eines Stromlieferungsvertrages von der Bedingung abhängig zu machen, dass die Verbraucher ihre Kontodaten eingeben und einer Zahlung per Bankeinzug zustimmen. 3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat nur insoweit Erfolg gehabt, als das Berufungsgericht die Verurteilung zur Unterlassung - unter Abweisung der weitergehenden Klage - in einer enger gefassten Form aufrechterhalten hat, nämlich es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Haushaltskunden, soweit sie Verbraucher sind, bei der "Bestellung" eines Stromlieferungsvertrags im Internet dem Verbraucher innerhalb eines Tarifs nicht verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten, sondern die "Bestellung" von der Bedingung abhängig zu machen, dass die Verbraucher ihre Kontodaten eingeben und einer Zahlung per Bankeinzug zustimmen, wenn dies in einer bestimmten (durch in den Tenor aufgenommene Abbildungen näher bezeichneten) Weise geschehe. 4 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. 5 Die Revision ist unbegründet. I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: 7 Der Kläger könne als qualifizierte und eingetragene Einrichtung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG von der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG verlangen, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Weise Stromlieferungsverträge anzubieten. 8 Durch die verbraucherschützende Vorschrift des § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG solle sichergestellt werden, dass dem Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten offeriert würden. Die Rechtsauffassung der Beklagten, es reiche aus, wenn der Energieversorger dem Kunden erst nach Abgabe der Bestellung, aber noch vor Vertragsschluss weitere Zahlungsmöglichkeiten anbiete, sei mit § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG nicht vereinbar. Das Angebot weiterer Zahlungsmöglichkeiten erst nach Abgabe der Bestellung entspreche nicht § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG. 9 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 131/12) sei § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG unter Beachtung der Ziele des Unionsrechts richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass Kunden ein "breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten" anzubieten sei. Ausreichend sei insoweit, dem Kunden zumindest drei verschiedene Zahlungswege (Kontoüberweisung, Überweisung nach Bareinzahlung, Lastschrift) zur Verfügung zu stellen. 10 Die verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten seien dem Kunden vor Vertragsschluss anzubieten. Zwar weise die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Bestellung des Stromlieferungsvertrags nach dem Tarif "U. " durch den Kunden nicht bereits den Vertragsschluss darstelle. Der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung, dem Verbraucher vor Vertragsschluss eine Wahlfreiheit hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten zu gewähren, werde allerdings unterlaufen, wenn der Energieversorger für einen bestimmten Tarif ein standardisiertes Angebotsmuster mit einer einzigen, verpflichtend zu wählenden Zahlungsmöglichkeit vorgebe, dessen sich der Kunde bedienen müsse, um überhaupt eine Bestellung abgeben zu können. Dies gelte unabhängig davon, ob der Kunde tatsächlich vor dem eigentlichen Vertragsschluss noch eine darüber hinausgehende Wahlmöglichkeit angeboten bekomme. 11 Der Kunde müsse sich bei der von der Beklagten vorgegebenen Vorgehensweise bereits bei der Abgabe einer Bestellung für eine einzige Zahlungsmöglichkeit, nämlich das Lastschriftverfahren, entscheiden. Damit schalte die Beklagte der Abgabe der Bestellung einen Filter vor, der diejenigen Kunden ausscheide, die mit der angebotenen Zahlungsmodalität nicht einverstanden seien. Faktisch bleibe der angebotene Tarif denjenigen Kunden verschlossen, die an dem Lastschriftverfahren nicht teilnehmen könnten, weil sie nicht über ein Bankkonto verfügten, oder nicht teilnehmen wollten, weil sie nicht sicherstellen könnten, dass ihr Konto zum maßgeblichen Zeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweise. Dass nach Darstellung der Beklagten Verbrauchern erst nach Abgabe des Angebots alternative Zahlungsmöglichkeiten offeriert würden, was nicht sichtbar dargestellt sei, sei eine allein theoretisch denkbare Fallgestaltung, die darauf abziele, den Gesetzeszweck zu umgehen. II. 12 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. 13 Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagte im zuerkannten Umfang ein Anspruch auf Unterlassung des beanstandeten Internetangebots für eine Stromlieferung im Tarif "U. " zusteht, soweit sich das Angebot an Haushaltskunden richtet, die Verbraucher sind. Das genannte Internetangebot der Beklagten verstößt gegen § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG. 14 1. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann derjenige, der in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen solchen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Bei dem hier von der Beklagten im Internet angebotenen Bestellvorgang, der der Vorbereitung eines Stromlieferungsvertrages dient, liegt eine solche geschäftliche Handlung vor. Sie verstößt gegen die - als Verbraucherschutzgesetz einzuordnende - Regelung des § 41 Abs. 2 EnWG (vgl. Hellermann in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 41 Rn. 2; Rasbach in Kment, Energiewirtschaftsgesetz, 2. Aufl., § 41 Rn. 1). 15 2. Für Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung bestimmt § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG, dass dem Haushaltskunden vor Vertragsschluss "verschiedene" Zahlungsmöglichkeiten anzubieten sind. Für den Bereich der Versorgung mit Gas im Rahmen von Sonderkundenverträgen hat der Senat - unter richtlinienkonformer Auslegung des § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG in Bezug auf Anhang I Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 S. 94 vom 14. August 2009; im Folgenden: Gasrichtlinie), wonach die Kunden über ein "breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten" verfügen können müssen - bereits entschieden, dass damit Zahlungsmittel und Zahlungswege gemeint sind und dass es jedenfalls ausreicht, den Verbrauchern drei verschiedene Zahlungswege zur Verfügung zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 131/12, NJW 2013, 2814 Rn. 12 ff., 19). Ferner hat der Senat aus der Zielsetzung der Gasrichtlinie das Erfordernis abgeleitet, dass die Kunden durch die vorgesehenen Zahlungsmöglichkeiten nicht unangemessen benachteiligt werden dürfen, etwa durch "diskriminierend" ausgestaltete Zahlungsmodalitäten, vor allem, wenn diese besonders schutzbedürftige Verbrauchergruppen benachteiligen (Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 131/12, aaO Rn. 13, 25 ff.). 16 Für den Bereich der Versorgung mit Strom im Rahmen von Sonderkundenverträgen mit Verbrauchern gelten die genannten Grundsätze in gleicher Weise. Denn § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG findet auf sämtliche Energielieferungsverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung Anwendung. Auch beruht die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 S. 55 vom 14. August 2009) auf den gleichen Überlegungen und Zielsetzungen zum Schutz von Verbrauchern wie die Gasrichtlinie. 17
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