Anordnung der besonderen Heilbehandlung hinzugezogenen Radiologen für einen Diagnosefehler (Fortführung Senatsurteil vom
einem Arbeitsunfall in Anspruch. 2 Der 1965 geborene Kläger erlitt am
dem Unfall. Dr. W. vermerkte dort als Röntgenergebnis "Re. Schulter in 2 E.: Keine Fraktur" und als Erstdiagnose "Zerrung rechte Schulter, DD Rotatorenmanschettenruptur. S 43.4R". Als Art der Erstversorgung durch den Durchgangsarzt wurde festgehalten: "Analgetika verordnet, MRT veranlasst." Der Durchgangsarzt ordnete sogleich die besondere Heilbehandlung durch sich selbst an. Ob diese ambulant oder stationär durchgeführt werden sollte, ließ er offen. Zum Ausschluss des differentialdiagnostisch angenommenen Verdachts auf das Vorliegen einer Rotatorenmanschettenruptur überwies er den Kläger dann an die beklagte Gemeinschaftspraxis, deren Ärzte keine Durchgangsärzte sind.
einer Kernspintomographie des rechten Schultergelenks bei der Beklagten am
röntgenologischem Ausschluss einer Fraktur die Diagnose einer Zerrung der Schulter gestellt, differenzialdiagnostisch jedoch auch eine Rotatorenmanschettenruptur erwogen und deshalb das bildgebende Verfahren der Kernspintomographie angeordnet. Die Befunderhebung der MRT-Fertigung und die Befundung der Aufnahmen hätten dazu geführt, dass der Durchgangsarzt bei der ursprünglich gestellten Diagnose verblieben sei und die besondere Heilbehandlung in Form einer Operation verneint habe. 7 Dem stehe nicht entgegen, dass der Durchgangsarzt zum Zeitpunkt der Überweisung des Klägers an die Beklagte bereits die Durchführung einer besonderen Heilbehandlung durch sich selbst angeordnet habe. Dies lasse die Tätigkeit des Radiologen nicht Folge eines privatrechtlich zu qualifizierenden Behandlungsverhältnisses werden. Ziehe ein Durchgangsarzt mehrere mögliche Diagnosen in Betracht und könne er die Behandlung aller dieser Diagnosen durch sich sicherstellen, sei er nicht daran gehindert, die Heilbehandlung durch sich selbst anzuordnen, bis er anschließend durch entsprechende Untersuchungen die endgültige Diagnose gestellt habe. Dem Durchgangsarztbericht vom
endgültiger Diagnosestellung anordnen. 8 Die Anordnung der Heilbehandlung durch sich selbst führe auch nicht dazu, dass die Diagnosestellung als abgeschlossen angesehen werden müsse. Dies sei mit den eindeutigen Angaben im Durchgangsarztbericht, wonach noch eine Differenzialdiagnose mittels ausdrücklich angeordneter Bildgebung abzuklären gewesen sei, nicht vereinbar. 9 Der Haftung der Berufsgenossenschaft für die Beklagte stehe nicht entgegen, dass die Beklagte selbst nicht Durchgangsarzt gewesen und auch nicht als Vertreter des Durchgangsarztes tätig geworden sei. Vielmehr handele auch der Arzt hoheitlich im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG, § 839 BGB, der - ohne selbst Durchgangsarzt zu sein - auf dessen Anforderung tätig werde, weil der Durchgangsarzt nur aufgrund seiner Mitwirkung eine abschließende Diagnose erstellen und die Entscheidung über das Ob und das Wie - einschließlich der Art des Wie - der Heilbehandlung treffen könne.
3 des gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII abgeschlossenen Vertrages zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V., Berlin, dem Spitzenverband der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung, Kassel, einerseits und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Berlin, andererseits über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung der ärztlichen Leistungen (im Folgenden: Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger), gültig ab 1. Januar 2011, umfasse die Tätigkeit des Durchgangsarztes auch die Auswertung der Befunde beim Einsatz der Röntgendiagnostik und anderer bildgebender Verfahren im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beurteilung von Art oder Schwere der Verletzung. Die Befunderhebung und die Befundung der MRT-Aufnahmen unterfalle daher funktionell der hoheitlichen Tätigkeit des Durchgangsarztes. Eine andere Funktion folge nicht daraus, dass die vom Durchgangsarzt geschuldete Befundung auf einen Dritten übertragen werde. In beiden Fällen diene die Befundung der Stellung bzw. Absicherung einer Diagnose und - aufs engste damit verknüpft - der Entscheidung über das weitere Vorgehen. Die Frage, wer dem Patienten dabei für die Fehler der Befundung hafte, könne nicht davon abhängen, ob der Durchgangsarzt selbst (technisch) in der Lage sei, die Befunderhebung und die Befundung zu gewährleisten oder ob er sich Dritter bedienen müsse, um seiner Aufgabe
zukommen. Der Radiologe sei für den Durchgangsarzt im Rahmen des diesem anvertrauten öffentlichen Amtes tätig geworden. II. 10 Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revision des Klägers macht mit Erfolg geltend, dass der Arzt der Beklagten bei der Kernspintomographie und der Befundung der Aufnahme nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig geworden ist und deshalb eine Haftung der Beklagten für einen etwaigen Diagnosefehler in Betracht kommt. 11 1.
Satz 1 GG haftet anstelle eines Bediensteten, soweit dieser in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat, der Staat oder die Körperschaft, in dessen Dienst er steht. Die persönliche Haftung des Bediensteten ist in diesem Fall ausgeschlossen. Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - VI ZR 131/09, VersR 2010, 768 Rn. 7; vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 395/15, NJW 2017, 1745 Rn. 9; BGH, Urteil vom 22. Juni 2006 - III ZR 270/05, VersR 2006, 1684 Rn. 6 f. mwN). 12 2. Die ärztliche Heilbehandlung ist allerdings regelmäßig nicht Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG. Auch stellt die ärztliche Behandlung
einem Arbeitsunfall keine der Berufsgenossenschaft obliegende Aufgabe dar. Der Arzt, der die ärztliche Behandlung durchführt, übt deshalb kein öffentliches Amt aus und haftet für Fehler persönlich (vgl. Senatsurteile vom
3 SGB VII geschlossenen Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger - zu treffenden Entscheidung, ob die allgemeine oder die besondere Heilbehandlung erforderlich ist, erfüllt der Durchgangsarzt eine der Berufsgenossenschaft obliegende Aufgabe. Deshalb ist diese Entscheidung als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu betrachten (vgl. Senatsurteile vom
§ 839 BGB (vgl. Senatsurteile vom
schau, sofern sich der Durchgangsarzt dabei auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die bei der Erstvorstellung des Verletzten getroffene Entscheidung zugunsten einer allgemeinen Heilbehandlung aufrechtzuerhalten oder der Verletzte in die besondere Heilbehandlung zu überweisen ist (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 4, § 29 Abs. 1 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger in der ab
diesen Grundsätzen hat der Arzt der Beklagten bei der Auswertung des Kernspintomogramms und deren Niederlegung im Befundbericht für den Durchgangsarzt nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt. 16 a)
den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich bei den Ärzten der Beklagten nicht um Durchgangsärzte. 17 b) Die Auswertung des Kernspintomogramms stellte sich hier auch nicht als Ausübung eines öffentlichen Amtes dar, weil die Streithelferin oder der Durchgangsarzt Dr. W. der Beklagten bzw. dem für sie tätigen Arzt mit der Überweisung des Patienten zur Kernspintomographie ein öffentliches Amt anvertraut hätten. 18 aa)
1 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger sind zwar, soweit es zur Klärung der Diagnose und/oder zur Mitbehandlung erforderlich ist, Ärzte anderer Fachrichtungen hinzuzuziehen. Von ihnen kann die besondere Heilbehandlung durchgeführt werden. Zur Hinzuziehung sind nur Durchgangsärzte (außerdem Handchirurgen, Augen- und HNO-Ärzte sowie hinzugezogene Fachärzte, zum damaligen Zeitpunkt noch Heilbehandlungsärzte) berechtigt (vgl. Noeske/Franz, Erläuterungen zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger, Stand April 2016, § 12 Anm. 3 ff.); ein behandelnder Arzt muss
1 des Vertrages die Vorstellung des Patienten beim Durchgangsarzt veranlassen, wenn die Hinzuziehung eines anderen Facharztes erforderlich ist. Die hinzugezogenen Ärzte sind bei Übernahme des Behandlungsauftrages gem. § 61 des Vertrages gegenüber dem hinzuziehenden Arzt und dem Unfallversicherungsträger berichtspflichtig, ihre Vergütung erfolgt
den Sätzen des gem. § 51 des Vertrages vereinbarten Leistungs- und Gebührenverzeichnisses (UV-GOÄ; vgl. Noeske/Franz, aaO, Stand April 2011, § 4 Anm. 2), wobei sich
des Vertrages die Höhe der Vergütung (Gebührensatz der allgemeinen oder besonderen Heilbehandlung)
Maßgabe der Einstufung des Behandlungsfalles durch den Durchgangsarzt bzw. die anderen Hinzuziehenden richtet (vgl. Tiling/Hoffmann in Hermanns/Filler/Schwartz, UV-GOÄ 2014, 13. Aufl., Anm. zu § 62). Sie können wie der Durchgangsarzt
1 des Vertrages ohne vorherige Zustimmung des Unfallversicherungsträgers auch Heilmittel verordnen. 19 Allein mit dieser Ausgestaltung seiner Position durch den Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger wird dem hinzugezogenen Arzt jedoch noch kein öffentliches Amt anvertraut. Auch für den hinzugezogenen Arzt gilt der Grundsatz, dass die ärztliche Heilbehandlung regelmäßig nicht Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG ist und die ärztliche Behandlung
einem Arbeitsunfall keine dem Unfallversicherungsträger obliegende Pflicht darstellt. Der Arzt, der zur privatrechtlichen Heilbehandlung des Durchgangsarztes hinzugezogen wird, übt deshalb kein öffentliches Amt aus und haftet für Fehler persönlich. 20
der neueren Rechtsprechung des Senats ist zwar nicht nur die Entscheidung, ob die allgemeine oder die besondere Heilbehandlung erforderlich ist, sondern sind auch die sie vorbereitenden Maßnahmen als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu betrachten (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2016 - VI ZR 208/15, BGHZ 213, 120 Rn. 18 f.) Durchgangsärztliche Untersuchungen, insbesondere notwendige Befunderhebungen zur Stellung der richtigen Diagnose, und die anschließende Diagnosestellung sind regelmäßig unabdingbare Voraussetzungen für die Entscheidung, ob eine allgemeine Heilbehandlung oder eine besondere Heilbehandlung erfolgen soll. Ein Fehler in diesem Stadium wird regelmäßig der Vorgabe des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB VII entgegenstehen, eine möglichst frühzeitig
dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung zu gewährleisten. Mithin bilden die Befunderhebung und die Diagnosestellung die Grundlage für die der Berufsgenossenschaft obliegende, in Ausübung eines öffentlichen Amtes erfolgende Entscheidung, ob eine allgemeine Heilbehandlung ausreicht oder wegen der Art oder Schwere der Verletzung eine besondere Heilbehandlung erforderlich ist. In Anbetracht des regelmäßig gegebenen inneren Zusammenhangs zwischen der Diagnosestellung und den sie vorbereitenden Maßnahmen und der Entscheidung über die richtige Heilbehandlung sind jene Maßnahmen ebenfalls der öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Durchgangsarztes zuzuordnen. Auch wenn die richtige Diagnose zugleich eine Bedeutung für die spätere Heilbehandlung haben kann, wäre es eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs, wenn man diese Maßnahmen - je
dem Vortrag des Klägers - zugleich als öffentlich-rechtlich und als privatrechtlich einstufen würde. Im Hinblick darauf, dass die vorbereitenden Maßnahmen zur Diagnosestellung und die Diagnosestellung durch den Durchgangsarzt in erster Linie zur Erfüllung seiner sich aus dem öffentlichen Amt ergebenden Pflichten vorgenommen werden, sind auch diese Maßnahmen diesem Amt zuzuordnen, mit der Folge, dass die Unfallversicherungsträger für etwaige Fehler in diesem Bereich haften. 22 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war hier die hoheitliche Tätigkeit des Durchgangsarztes mit der Entscheidung der Anordnung der besonderen Heilbehandlung
Durchführung der Erstuntersuchung und Erstdiagnose beendet. Mit der im Durchgangsarztbericht (vgl. zu dessen Maßgeblichkeit Senatsurteil vom
folgende Maßnahmen zur Absicherung der Diagnose und darauf gestützte Entscheidungen über den weiteren Verlauf der besonderen Heilbehandlung sind dann bereits Teil der Heilbehandlung und damit privatrechtlicher Natur. 23 Für Behandlungsfehler des Durchgangsarztes bei der dann übernommenen Weiterbehandlung kommt danach seine eigene zivilrechtliche Haftung in Betracht. Wäre im Streitfall Dr. W. bei der Auswertung des Kernspintomogramms ein Diagnosefehler unterlaufen, wäre seine persönliche Haftung zu erwägen (vgl. Ziegler, GesR 2014, 65, 71). Nichts Anderes gelten kann dann für die Beklagte, die von Dr. W. erst
der Entscheidung für die besondere Heilbehandlung im Rahmen seiner eigenen - privatrechtlich zu beurteilenden - Weiterbehandlung eingeschaltet worden ist (vgl. Ruhkamp, ArztR 2017, 173, 175 f.). III. 24 Danach war das angefochtene Urteil gemäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da noch weitere Feststellungen zur Frage der Haftung der Beklagten zu treffen sind. Seiters von Pentz Oehler Klein Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300932020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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