BGH, Urteil vom 11.02.2021 – I ZR 126/19 – Wettbewerbsverstoß: Täuschung über die Verhältnisse eines Unternehmens mit einem in der Firma enthaltenen Doktortitel; Nachweis…
KORE300932021 ECLI:DE:BGH:2021:110221UIZR126.19.0 BGH 1. Zivilsenat 20210211 I ZR 126/19 Urteil § 5 Abs 1 S 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Alt 2 Nr 3 UWG vorgehend OLG Düsseldorf, 23. Mai 2019, Az: I-2 U 51/18vorgehend LG Düsseldorf, 29. März 2018, Az: 37 O 37/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Wettbewerbsverstoß: Täuschung über die Verhältnisse eines Unternehmens mit einem in der Firma enthaltenen Doktortitel; Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation; Erwartung des Verkehrs bei Verwendung eines Doktortitels zur Bezeichnung eines zahnärztlichen Versorgungszentrums - Dr. Z Dr. Z 1. Eine für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder für einen Kaufentschluss erhebliche Täuschung über die Verhältnisse des Unternehmens kann vorliegen, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs einem in der Firma enthaltenen Doktortitel entnehmen, dass ein promovierter Akademiker Geschäftsinhaber oder ein die Gesellschaftsbelange maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus herleiten, dass besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Genannten auf dem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebs die Güte der angebotenen Waren mitbestimmten (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Oktober 1991 - I ZR 271/89, GRUR 1992, 122 = WRP 1992, 101 - Dr. Stein … GmbH).
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2019 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Klageantrags 1 zum Nachteil des Klägers erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist der zahnärztliche Bezirksverband für den Regierungsbezirk . Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehören unter anderem die Vertretung der Interessen der Zahnärzte, die Wahrung des Berufs- und Werberechts, die Überwachung der Berufspflichten und die Ahndung von Verstößen.
2 Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in D. . Ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer, Dr. A. B. , ist ein in F. niedergelassener promovierter Zahnarzt. Sie betreibt zahnmedizinische Versorgungszentren, unter anderem eines in R. unter der Bezeichnung "Dr. Z Medizinisches Versorgungszentrum R. ". Dort war zwischen Dezember 2016 und Februar 2017 kein promovierter Zahnarzt tätig.
3 Der Kläger hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt, der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, 1. für das von ihr in R. , betriebene medizinische Versorgungszentrum die Bezeichnungen "Dr. Z Zahnmedizinisches Versorgungszentrum R. " und/oder "Dr. Z Zahnmedizinisches Versorgungszentrum" und/oder "Dr. Z Zahnmed. Versorgungszentrum" zu verwenden, sofern darin kein Zahnarzt tätig ist, der einen Doktorgrad erworben hat, und/oder 2. als Trägerunternehmen eines medizinischen Versorgungszentrums in R. die Firmierung "Dr. Z Medizinisches Versorgungszentrum GmbH" und/oder "Dr. Z MVZ GmbH" zu führen, sofern in dem von ihm betriebenen medizinischen Versorgungszentrum kein Zahnarzt tätig ist, der zur Führung eines Doktorgrades befugt ist, wenn dies zu Nr. 1 und Nr. 2 geschieht wie mit den nachstehend eingelichteten Beschilderungen 4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger seine Anträge neu gefasst und beantragt, der Beklagten zu verbieten, 1. für das von ihr in R. , betriebene zahnmedizinische Versorgungszentrum die Bezeichnungen "Dr. Z Zahnmedizinisches Versorgungszentrum R. " oder "Dr. Z Zahnmedizinisches Versorgungszentrum" oder "Dr. Z Zahnmed. Versorgungszentrum" zu verwenden, sofern darin kein Zahnarzt/keine Zahnärztin als Erbringer/in zahnärztlicher Leistungen tätig ist, der/die einen Doktortitel erworben hat, oder 2. als Trägerunternehmen/Betreiber eines medizinischen Versorgungszentrums in R. auf an dem Gebäude des Zentrums angebrachten Schildern die Firmierung "Dr. Z Medizinisches Versorgungszentrum GmbH" oder "Dr. Z MVZ GmbH" zu führen, sofern in dem von ihr betriebenen Medizinischen Versorgungszentrum kein Zahnarzt/keine Zahnärztin als Erbringer/in zahnärztlicher Dienstleistungen tätig ist, der/die zur Führung eines Doktorgrades befugt ist.
5 Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter.
6 I. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig, mangels Irreführungsgefahr aber für unbegründet erachtet und zur Begründung ausgeführt:
7 Die Unterlassungsanträge seien hinreichend bestimmt. Ihre Neufassung im Berufungsverfahren sei als bloße Klarstellung anzusehen und müsse daher nicht den Anforderungen an eine Klageänderung genügen. Es liege auch keine inhaltliche Überschneidung der beiden Unterlassungsanträge vor. Während sich Klageantrag 1 lediglich auf die Bezeichnung der Betriebsstätte und damit des Dienstleistungszentrums vor Ort beziehe, solle der Beklagten durch Klageantrag 2 die Anbringung einer entsprechenden Beschilderung verboten werden.
8 Der Namensbestandteil "Dr. Z" in der Bezeichnung des medizinischen Versorgungszentrums R. sei nicht irreführend. Bereits die Tätigkeit als Zahnarzt setze eine umfassende, abgeschlossene Hochschulausbildung voraus. Daher führe der in einer Firma zu findende Doktortitel in einem solchen Fall selbst dann, wenn keiner der in der jeweiligen Praxis tätigen Zahnärzte über einen solchen verfüge, zu keiner Enttäuschung des durch die Titelführung begründeten besonderen Vertrauens. Im vorliegenden Fall komme entscheidend hinzu, dass der Doktortitel mit der offensichtlich als künstliche Wortschöpfung erkennbaren Firmenbezeichnung "Dr. Z" verwendet werde. Der durch den Zusatz "Dr." signalisierte Qualitätsanspruch könne nicht nur durch die Mitarbeit eines Zahnarztes mit Doktortitel eingelöst werden. Auf dem Praxisschild werde zudem ausdrücklich auf die medizinische Leitung durch E. T. hingewiesen.
9 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es den Klageantrag 1 als unbegründet angesehen hat. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich gegen die Abweisung des Klageantrags 2.
10 1. Die am 1. August 2020 durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten in Eigenverwaltung eingetretene Unterbrechung des Rechtsstreits (§ 240 Satz 1 ZPO, § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO) hat durch dessen Wiederaufnahme mit Schriftsatz der Beklagten vom 14. Oktober 2020 geendet (§ 250 ZPO, § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO iVm § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO analog; vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 Rn. 18 bis 29 - Modulgerüst II; MünchKomm.ZPO/Stackmann, 4. Aufl., § 240 Rn. 40). Beide Parteien haben in der mündlichen Revisionsverhandlung einer mündlichen Verhandlung unter Verzicht auf nochmalige Ladung und Einhaltung der Ladungsfrist zugestimmt.
11 2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger mit seinen Klageanträgen zwei sich nicht überschneidende Klageziele im Wege der kumulativen Klagehäufung verfolgt.
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15 3. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Klage als zulässig angesehen.
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20 4. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot (§ 8 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 UWG) hinsichtlich des Klageantrags 1 nicht verneint werden.
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Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 13/8444, S. 53). Die (potentielle) Divergenz folgt aus den sich überschneidenden, aber nicht vollständig deckungsgleichen Schutzzwecken, die dem firmenrechtlichen und dem wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot zugrunde liegen. Auch wenn im Regelfall anzunehmen ist, dass die materiellen Beurteilungsmaßstäbe in HGB und UWG im Einklang stehen (vgl. Reuschle in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 18 Rn. 38; Schlingloff in Oetker, HGB, 6. Aufl., § 18 Rn. 16a), muss eine relevante Irreführung im einen Bereich nicht notwendig auch im anderen Bereich von Belang sein (vgl.
MünchKomm.UWG/Busche, 3. Aufl., § 5 Rn. 623; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 39. Aufl., § 18 Rn. 11, 14 und 20). Mit Blick auf die vorgenannte Rechtsprechung sind jedoch keine Gesichtspunkte erkennbar, die ihrer Übertragung auf das dem Schutz der Verbraucher und der Mitbewerber dienende Irreführungsverbot grundsätzlich entgegenstehen.
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BGH, GmbHR 2018, 846 Rn. 22; GmbHR 2018, 848 Rn. 26; GmbHR 2018, 850 Rn. 25 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 4. April 2017 - II ZB 10/16, ZIP 2017, 1067). Die Besonderheit der drei genannten Entscheidungen liegt darin, dass der Grundsatz der Firmenwahrheit (§ 18 Abs. 2 Satz 1 HGB) zu Gunsten der Erhaltung des ideellen und materiellen Wertes der bisherigen Firma (§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 HGB) durchbrochen wird (vgl. BGH, GmbHR 2018, 846 Rn. 8; GmbHR 2018, 848 Rn. 8; BGH, GmbHR 2018, 850 Rn. 8). Auf den Streitfall sind diese drei Entscheidungen bereits deswegen nicht übertragbar, weil vorliegend keine Firmenfortführung nach einer Änderung im Gesellschafterbestand der Beklagten in Rede steht.
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Es kann auch nicht als beim Verkehr bekannt vorausgesetzt werden, dass ein Trägerunternehmen mehrere zahnärztliche medizinische Versorgungszentren betreiben darf. Dementsprechend erstrecken sich die von einem Doktortitel ausgehenden Erwartungen der Verbraucher auf die medizinische Leitung des Versorgungszentrums vor Ort. Diese Funktion kommt dem sogenannten ärztlichen Leiter zu, der gemäß § 95 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB V in medizinischen Fragen weisungsfrei gestellt ist und somit die wesentliche Verantwortung für die Qualität der Patientenversorgung trägt. Wird für ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum eine Bezeichnung verwendet, die der Verkehr als Kürzel für eine promovierte ärztliche Leitung verstehen kann, bedarf es daher eines klarstellenden Hinweises, dass die ärztliche Leitung nicht über einen Doktortitel verfügt, soweit sich dies nicht mit hinreichender Klarheit aus anderen Umständen ergibt.
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36 Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ZHG dürfe die Zahnheilkunde nur dauerhaft ausüben, wer über eine Approbation als Zahnarzt verfüge. Eine solche Approbation setze nach § 2 Abs. 1 bis 3a ZHG unter anderem ein Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5.000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren sowie das Bestehen der zahnärztlichen Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland oder einen vergleichbaren Abschluss voraus. Bereits die Tätigkeit als Zahnarzt erfordere dementsprechend eine umfassende, abgeschlossene Hochschulausbildung. Daher führe der in einer Firma zu findende Doktortitel in einem solchen Fall selbst dann, wenn keiner der in der jeweiligen Praxis tätigen Zahnärzte über einen solchen verfüge, zu keiner Enttäuschung des durch die Titelführung begründeten besonderen Vertrauens in die intellektuellen Fähigkeiten, den guten Ruf und die Zuverlässigkeit der in der jeweiligen Praxis tätigen Zahnärzte.
Soweit der Kläger darauf verweise, der Doktortitel belege die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten im Rahmen der Bearbeitung eines thematisch begrenzten Forschungsgebiets, rechtfertige dies bereits deshalb keine andere Beurteilung, weil es darauf im täglichen Betrieb einer Zahnarztpraxis nicht ankomme. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - um ein medizinisches Gesundheitszentrum handele, bei dem es auch nach der Auffassung des Klägers ausreiche, dass einer der dort tätigen Zahnärzte über eine Promotion verfüge.
37 Im vorliegenden Fall komme entscheidend hinzu, dass der Doktortitel nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Namen, sondern mit der offensichtlich als künstliche Wortschöpfung erkennbaren Firmenbezeichnung "Dr. Z" verwendet werde. Der angesprochene Verkehr erwarte nicht, einen promovierten Zahnarzt anzutreffen, dessen Nachname mit Z beginne, sondern begreife "Dr. Z" als Kürzel für die Gesamteinrichtung. Der durch den Zusatz "Dr." signalisierte Qualitätsanspruch könne nicht nur durch die Mitarbeit eines Zahnarztes mit Doktortitel eingelöst werden.
38 Selbst dann, wenn der jeweilige Interessent nicht vorab darüber informiert sei, dass es sich bei "Dr. Z" um eine aus einer Vielzahl von Praxen bestehende Gruppe handele, biete ihm die an dem zahnmedizinischen Zentrum in R. angebrachte Beschilderung keinen Anhaltspunkt dafür, dass es durch einen promovierten Zahnarzt geleitet werde oder dass dort zumindest stets ein promovierter Zahnarzt tätig sei. In Bezug auf das Praxisschild gelte dies schon deshalb, weil dieses ausdrücklich auf die medizinische Leitung durch Frau E. T. hinweise. Zudem erschließe sich auch aus der Darstellung von "Dr. Z" als Bildmarke und der Angabe der Rechtsform "GmbH" auf dem Praxisschild, dass es sich nicht um eine natürliche Person, sondern um eine abstrakte Firmenbezeichnung handele. Soweit das Klingel- und das Briefkastenschild (aufgrund ihrer Größe naturgemäß) keinen Hinweis auf die zahnärztliche Leitung enthielten, folge daraus nichts Anderes. Auch dort finde sich neben der Bezeichnung die Bildmarke "Dr. Z".
39 Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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43 Die Ermittlung der Verkehrsauffassung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung dahingehend, ob das Berufungsgericht den Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft hat und die Beurteilung mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen in Einklang steht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 104/12, GRUR 2014, 88 Rn. 31 = WRP 2014, 57 - Vermittlung von Netto-Policen; Urteil vom 25. Juni 2020, GRUR 2020, 1126 Rn. 18 = WRP 2020, 1426 - LTE-Geschwindigkeit). Da es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung im eigentlichen Sinn, sondern um die Anwendung spezifischen Erfahrungswissens handelt, kann ein Rechtsfehler auch darin bestehen, dass die festgestellte Verkehrsauffassung erfahrungswidrig ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - I ZR 268/14, GRUR 2019, 185 = WRP 2019, 193 - Champagner-Sorbet II; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5 Rn. 1.236). So verhält es sich im Streitfall.
44 Es entspricht der Lebenserfahrung, dass in einer Zahnarztpraxis neben Routinearbeiten auch hochkomplexe Aufgaben anfallen. Das gilt für ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum, in dem Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind (§ 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V), nicht weniger als für die Praxis eines einzelnen niedergelassenen Zahnarztes. Daher ist zu erwarten, dass es auch im täglichen Betrieb einer Zahnarztpraxis oder eines zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums zu Behandlungen kommt, bei denen sich Patienten - gleich ob zu Recht oder zu Unrecht - einen Vorteil von der durch den Doktortitel belegten besonderen wissenschaftlichen Qualifikation des Zahnarztes versprechen. Darüber hinaus kann der Doktortitel der ärztlichen Leitung aufgrund ihrer verantwortlichen Position, die sich auch auf die Einhaltung fachlicher Standards bezieht, selbst dann bedeutsam sein, wenn die Patienten nicht durch die ärztliche Leitung, sondern durch einen nicht promovierten Zahnarzt behandelt werden.
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Überwiegend treten diese - auch in den hergebrachten Kooperationsformen wie Berufsausübungs- und Organisationsgemeinschaften - unter ihrem natürlichen Namen auf, so dass "Dr. Z" durchaus als Abkürzung einer promovierten Person, deren Nachname mit Z beginnt, verstanden werden kann. Zudem hat die Beklagte nicht die ausgeschriebene Form "Doktor" verwendet, die umgangssprachlich auch als Synonym für "Arzt" benutzt wird, sondern die abgekürzte Form "Dr.", die für das Führen des Doktortitels typisch ist. Daher werden erhebliche Teile der Verbraucher zu der Annahme gelangen, "Dr. Z" stehe als Kürzel für einen promovierten Unternehmensinhaber. Diese auf Erfahrungswissen basierende Feststellung kann der Senat selbst treffen, weil seine Mitglieder den angesprochenen Verkehrskreisen angehören (vgl.
BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 104/10, GRUR 2012, 942 Rn. 18 = WRP 2012, 1094 - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum; BGH, GRUR 2018, 431 Rn. 48 - Tiegelgröße, jeweils mwN).
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48 Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass einer Irreführung über die in einem zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrum tätige ärztliche Leitung grundsätzlich durch einen aufklärenden Hinweis entgegengewirkt werden kann (zur Vermeidung einer Irreführung durch einen aufklärenden Zusatz bei Unternehmensbezeichnungen vgl. bereits BGHZ 53, 65, 68 [juris Rn. 7]; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 105/95, GRUR 1998, 391, 394 [juris Rn. 23] = WRP 1998, 394 - Dr. S … Nachf.). Allein der Umstand, dass "Dr. Z" auf der streitgegenständlichen Praxisbeschilderung auch als Bildmarke dargestellt ist und zudem für das Trägerunternehmen des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums die Rechtsform "GmbH" angegeben wird, reicht hierfür jedoch nicht aus.
49 Anders verhält es sich mit dem Zusatz "Zahnärztliche Leitung | E. T. ", der einen deutlichen Hinweis darauf enthält, dass das zahnärztliche medizinische Versorgungszentrum in medizinischer Hinsicht von einer nicht promovierten Zahnärztin geleitet wird. Der Zusatz ist nur auf dem Praxisschild enthalten, nicht aber auf dem Klingel- und dem Briefkastenschild. Mit der Begründung, ein solcher Hinweis sei aufgrund der Größe dieser Schilder "naturgemäß" nicht möglich, kann eine Irreführungsgefahr jedoch nicht verneint werden. Das Fehlen des Hinweises auf dem Klingel- und dem Briefkastenschild könnte nur dann hingenommen werden, wenn das angesprochene Publikum diese Schilder - insbesondere wegen eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs - nur zusammen mit dem Praxisschild wahrnehmen kann. Dazu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen.
50 5. Dagegen bleibt die Revision hinsichtlich des auf die Verwendung von "Dr. Z" als Bestandteil der Firma der Beklagten bezogenen Klageantrags 2 ohne Erfolg. Zwar hat das Berufungsgericht diesen nicht gesondert geprüft. Die Unbegründetheit des Klageantrags 2 folgt jedoch bereits daraus, dass er auch erlaubte Verhaltensweisen erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 47 = WRP 2014, 424 - wetteronline.de). Der Antrag stellt auf einen Aspekt ab, der für die Zulässigkeit der Firma des Trägerunternehmens irrelevant ist. Maßgeblich ist insoweit nicht, ob in dem von ihm betriebenen zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrum ein promovierter Zahnarzt als Erbringer zahnärztlicher Leistungen oder sogar als medizinische Leitung tätig ist, sondern ob das Trägerunternehmen von einem promovierten Zahnarzt geleitet wird. Die Frage, ob die durch den Doktortitel belegte Fähigkeit zum eigenständigen wissenschaftlichen Arbeiten für die Eigenschaft der Beklagten als Trägerunternehmen von zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren von vornherein bedeutungslos ist, kann somit dahinstehen.
51 6. Aus § 3a UWG in Verbindung mit § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 der Berufsordnung der Bayerischen Zahnärzte kann der Kläger einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht herleiten. Die Vorschriften der Berufsordnung, die das Führen akademischer Titel und Grade sowie die Information und Werbung durch Zahnärzte regeln, sind zwar Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG. Jedoch gilt die Berufsordnung nach ihrem § 1 Abs. 1 nur für die Mitglieder der zahnärztlichen Bezirksverbände in Bayern und somit für die Zahnärzte selbst (vgl. auch Kommentar zu Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer, 2. Aufl., § 1 Rn. 2). Die Beklagte als Trägerunternehmen von zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren ist nicht Normadressat.
52 III. Hinsichtlich der Abweisung des Klageantrags 1 ist das angegriffene Urteil danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
53 1. Zwar kann die Beklagte nicht nach dem abstrakt gefassten Klageantrag 1 verurteilt werden, weil der Kläger auch insoweit erlaubte Verhaltensweisen - wie insbesondere die Verwendung des Bestandteils "Dr. Z" unter Hinzufügung eines hinreichenden aufklärenden Zusatzes - nicht aus dem begehrten Verbot ausgenommen hat. Zudem hat er nicht auf die medizinische Leitung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums, sondern auf die Erbringer der zahnärztlichen Leistungen abgestellt.
54 2. Gleichwohl ist die Klage nicht zur Abweisung reif; vielmehr kann der Kläger seinen abstrakt gefassten Antrag im wiedereröffneten Berufungsverfahren anpassen oder erneut einen auf die konkrete Verletzungsform bezogenen Antrag stellen. Vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts kam es auf die Antragsfassung nicht an; es hat daher nicht nach § 139 Abs. 1 ZPO durch einen Hinweis auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken müssen. Auf Grundlage der Ausführungen des Senats hätte allerdings Anlass für einen Hinweis an den Kläger bestanden. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall, von einer Abweisung der Klage abzusehen und dem Kläger durch die Wiedereröffnung der Berufungsinstanz Gelegenheit zu geben, den im Revisionsverfahren aufgetretenen Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung zu begegnen (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 18 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; Urteil vom 17. August 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2012, 82 Rn. 18 = WRP 2012, 198 - Auftragsbestätigung; BGH, GRUR 2014, 393 Rn. 49 - wetteronline.de; BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 274/14, GRUR 2016, 825 Rn. 28 = WRP 2016, 977 - Tarifwechsel; BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 227/14, GRUR 2017, 418 Rn. 36 = WRP 2017, 422 - Optiker-Qualität).
Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Berichtigungsbeschluss vom 28. April 2021 Das Urteil vom 11. Februar 2021 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
In den Leitsätzen a) und b) muss es jeweils "GRUR 1992, 121" statt "GRUR 1992, 122" heißen.
In Rn. 24 muss es "GRUR 1992, 121 f. [juris Rn. 15 f.]" statt "GRUR 1992, 122 [juris Rn. 15]" heißen.
Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300932021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public