weis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation; Erwartung des Verkehrs bei Verwendung eines Doktortitels zur Bezeichnung eines zahnärztlichen Versorgungszentrums - Dr. Z Dr. Z
weis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation angesehen, die über den Hochschulabschluss hinausgeht (Weiterentwicklung von BGH, Urteil vom
teil des Klägers erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist der zahnärztliche Bezirksverband für den Regierungsbezirk . Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehören unter anderem die Vertretung der Interessen der Zahnärzte, die Wahrung des Berufs- und Werberechts, die Überwachung der Berufspflichten und die Ahndung von Verstößen. 2 Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in D. . Ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer, Dr. A. B. , ist ein in F. niedergelassener promovierter Zahnarzt. Sie betreibt zahnmedizinische Versorgungszentren, unter anderem eines in R. unter der Bezeichnung "Dr. Z Medizinisches Versorgungszentrum R. ". Dort war zwischen Dezember 2016 und Februar 2017 kein promovierter Zahnarzt tätig. 3 Der Kläger hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt, der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, 1. für das von ihr in R. , betriebene medizinische Versorgungszentrum die Bezeichnungen "Dr. Z Zahnmedizinisches Versorgungszentrum R. " und/oder "Dr. Z Zahnmedizinisches Versorgungszentrum" und/oder "Dr. Z Zahnmed. Versorgungszentrum" zu verwenden, sofern darin kein Zahnarzt tätig ist, der einen Doktorgrad erworben hat, und/oder 2. als Trägerunternehmen eines medizinischen Versorgungszentrums in R. die Firmierung "Dr. Z Medizinisches Versorgungszentrum GmbH" und/oder "Dr. Z MVZ GmbH" zu führen, sofern in dem von ihm betriebenen medizinischen Versorgungszentrum kein Zahnarzt tätig ist, der zur Führung eines Doktorgrades befugt ist, wenn dies zu Nr. 1 und Nr. 2 geschieht wie mit den
stehend eingelichteten Beschilderungen 4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger seine Anträge neu gefasst und beantragt, der Beklagten zu verbieten,
wie vor in der Praxisbeschilderung der Beklagten, die der Kläger unter zwei Aspekten beanstandet. 14
2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 108/17, GRUR 2019, 627 Rn. 15 = WRP 2019, 731 - Deutschland-Kombi). 18 bb)
diesen Grundsätzen sind beide in der Berufungsinstanz neu gefassten Klageanträge hinreichend bestimmt. Der Kläger hat die Merkmale der konkreten Verletzungshandlung, die
seiner Ansicht die Grundlage und den Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß darstellen, als wörtliches Zitat in seine abstrakt formulierten Klageanträge übernommen. Unter Heranziehung des Klagevortrags ist unzweifelhaft erkennbar, dass der Kläger jeweils die Verwendung des Doktortitels im Bestandteil "Dr. Z" beanstandet. Auch die den Anträgen beigefügten einschränkenden Zusätze, die sich auf die Tätigkeit eines promovierten Zahnarztes als Erbringer zahnärztlicher Dienstleistungen in dem zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrum der Beklagten in R. beziehen, sind hinreichend bestimmt. In welcher Funktion ein promovierter Zahnarzt gegebenenfalls tätig sein muss, wird durch die Anträge nicht vorgegeben und ist daher im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen. Gleiches gilt für die Frage, ob die nicht in den abstrakten Klageantrag 1 übernommene Angabe "Zahnärztliche Leitung | E. T. " auf dem Praxisschild und die auf allen Schildern zu sehende Bildmarke einer Irreführungsgefahr hinreichend entgegenwirken. 19 b) Die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommene Berechtigung des Klägers zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen
3 Nr. 2 UWG zieht die Revision nicht in Zweifel. 20 4. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot (§ 8 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 UWG) hinsichtlich des Klageantrags 1 nicht verneint werden. 21 a) Das Berufungsgericht hat seiner Prüfung mit Blick auf die Bedeutung des Doktortitels für die angesprochenen Verkehrskreise einen fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt. 22 aa)
1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über -
folgend aufgezählte - Umstände enthält; hierzu rechnen gemäß Nr. 3 auch solche über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers. Unter die Eigenschaften in diesem Sinne fällt auch der Doktortitel des Unternehmers. 23 bb) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht für die Konkretisierung des wettbewerbsrechtlichen Irreführungstatbestands auf die unter Geltung des firmenrechtlichen Irreführungsverbots gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung ergangene Rechtsprechung zum Führen eines Doktortitels Bezug genommen.
dieser Vorschrift durfte der Firma kein Zusatz beigefügt werden, der geeignet ist, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. 24
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder für einen Kaufentschluss erhebliche Täuschung über die Verhältnisse des Unternehmens vorliegen, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs einem in der Firma enthaltenen Doktortitel entnehmen, dass ein promovierter Akademiker Geschäftsinhaber oder ein die Gesellschaftsbelange maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus herleiten, dass besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Genannten auf dem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebs die Güte der angebotenen Waren mitbestimmten. Der akademische Titel beweist unabhängig von Fakultätszusätzen und sich daraus ergebenden Spezialkenntnissen eine abgeschlossene Hochschulausbildung. Seinem Träger wird in der breiten Öffentlichkeit - gleich ob zu Recht oder zu Unrecht - besonderes Vertrauen in seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen guten Ruf und seine Zuverlässigkeit entgegengebracht (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1959 - II ZR 39/58, GRUR 1959, 375, 376; Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 67 [juris Rn. 6]; Urteil vom 5. April 1990 - I ZR 19/88, GRUR 1990, 604 [juris Rn. 14] - Dr. S. - Arzneimittel; Urteil vom 24. Oktober 1991 - I ZR 271/89, GRUR 1992, 122 [juris Rn. 15] = WRP 1992, 101 - Dr. Stein … GmbH). 25
der aktuellen Fassung des § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Bei der Neufassung dieser Vorschrift im Jahr 1998 hat der Gesetzgeber eine gewisse Divergenz angesichts des mehr ordnungspolitischen Zwecks des Firmenrechts einerseits und des wettbewerbsorientierten Ansatzes des UWG andererseits bewusst hingenommen und ist von einer "Feinsteuerung" durch das Lauterkeitsrecht ausgegangen. Eine Bestandssicherung der einmal vom Registergericht unbeanstandet gelassenen Firma auch gegenüber einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ließe unberücksichtigt, dass es im Zivilverfahren auch um konkrete Verwendungsformen der Firma sowie um besondere, aus der Wettbewerbssituation zu bestimmten Konkurrenten sich ergebende Fallkonstellationen gehen kann (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 13/8444, S. 53). Die (potentielle) Divergenz folgt aus den sich überschneidenden, aber nicht vollständig deckungsgleichen Schutzzwecken, die dem firmenrechtlichen und dem wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot zugrunde liegen. Auch wenn im Regelfall anzunehmen ist, dass die materiellen Beurteilungsmaßstäbe in HGB und UWG im Einklang stehen (vgl. Reuschle in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 18 Rn. 38; Schlingloff in Oetker, HGB, 6. Aufl., § 18 Rn. 16a), muss eine relevante Irreführung im einen Bereich nicht notwendig auch im anderen Bereich von Belang sein (vgl. MünchKomm.UWG/Busche, 3. Aufl., § 5 Rn. 623; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 39. Aufl., § 18 Rn. 11, 14 und 20). Mit Blick auf die vorgenannte Rechtsprechung sind jedoch keine Gesichtspunkte erkennbar, die ihrer Übertragung auf das dem Schutz der Verbraucher und der Mitbewerber dienende Irreführungsverbot grundsätzlich entgegenstehen. 26 cc) Es begegnet allerdings durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht die zum Grundsatz der Firmenfortführung in § 24 HGB ergangene neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG übertragen hat.
1 HGB kann die bisherige Firma
dem Ausscheiden eines Gesellschafters fortgeführt werden; beim Ausscheiden des namensgebenden Gesellschafters bedarf es
dem Ausscheiden des promovierten Namensgebers auch dann
GG zur Fortführung des Namens der Partnerschaft befugt sind, wenn keiner von ihnen promoviert hat. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof maßgeblich darauf abgestellt, dass für die Zulassung als Rechtsanwalt oder Steuerberater beziehungsweise die Bestellung als Wirtschaftsprüfer im Grundsatz eine akademische Ausbildung erforderlich ist (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO, § 5 Abs. 1 DRiG; § 35 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StBerG; § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 WiPrO). Daher ist die besondere Wertschätzung, die dem Doktortitel aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden abgeschlossenen Hochschulausbildung von der breiten Öffentlichkeit entgegengebracht wird, auch
dem Ausscheiden des promovierten Namensgebers begründet (BGH, Beschluss vom
dessen Entschärfung im Rahmen der Handelsrechtsreform 1998 - uneingeschränkt festzuhalten ist (vgl. GmbHR 2018, 846 Rn. 16; GmbHR 2018, 848 Rn. 16; GmbHR 2018, 850 Rn. 16). Er hat hervorgehoben, dass sich die Beschlüsse nur auf die - im Streitfall nicht in Rede stehende - besondere Konstellation der Firmenfortführung
HR 2018, 846 Rn. 22; GmbHR 2018, 848 Rn. 26; GmbHR 2018, 850 Rn. 25) und eine Abgrenzung zum aus § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB nF folgenden Grundsatz der Firmenwahrheit für die Führung von Doktortiteln bei Partnerschaftsgesellschaften im Allgemeinen vorgenommen (vgl. BGH, GmbHR 2018, 846 Rn. 22; GmbHR 2018, 848 Rn. 26; GmbHR 2018, 850 Rn. 25 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 4. April 2017 - II ZB 10/16, ZIP 2017, 1067). Die Besonderheit der drei genannten Entscheidungen liegt darin, dass der Grundsatz der Firmenwahrheit (§ 18 Abs. 2 Satz 1 HGB) zu Gunsten der Erhaltung des ideellen und materiellen Wertes der bisherigen Firma (§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 HGB) durchbrochen wird (vgl. BGH, GmbHR 2018, 846 Rn. 8; GmbHR 2018, 848 Rn. 8; BGH, GmbHR 2018, 850 Rn. 8). Auf den Streitfall sind diese drei Entscheidungen bereits deswegen nicht übertragbar, weil vorliegend keine Firmenfortführung
einer Änderung im Gesellschafterbestand der Beklagten in Rede steht. 29 dd) Mit Erfolg macht die Revision zudem geltend, das Berufungsgericht habe in seinem rechtlichen Maßstab nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Doktortitel im Verkehr als
weis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation angesehen wird, die über den Hochschulabschluss hinausgeht. 30
der Lebenserfahrung - auch aus Sicht der breiten Öffentlichkeit - in besonderem Maße die Fähigkeit des Inhabers zu eigenständigem wissenschaftlichem Arbeiten. Auch wenn das Thema der Dissertation aus dem Doktortitel selbst nicht ersichtlich wird, kann die Öffentlichkeit davon ausgehen, dass die den Doktortitel führende Person sich mit einer umgrenzten Fragestellung aus dem Fachgebiet eingehend wissenschaftlich befasst hat und die Tiefe der hierbei erlangten Kenntnisse über das im Rahmen eines Hochschulstudiums zu erwartende Maß hinausgehen. Wurde die Promotion auf einem anderen Fachgebiet als dem der beruflichen Betätigung erworben, muss zur Vermeidung einer Irreführung im Verkehr regelmäßig zusätzlich die Fakultät angegeben werden (vgl. Weidert in Harte/Henning aaO § 5 Rn. 121). Die über den Hochschulabschluss hinausgehende Bedeutung des Doktortitels hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt. 32 ee) Darüber hinaus rügt die Revision mit Recht, dass das Berufungsgericht die besondere Bedeutung des Doktortitels im Bereich der gesundheitsbezogenen Werbung im Rahmen des von ihm angelegten rechtlichen Maßstabs nicht hinreichend berücksichtigt hat.
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt es von der Art des Geschäftsbetriebs ab, ob sich die generelle Wertschätzung für den Doktortitel in einer für den Geschäftsverkehr erheblichen Weise auswirkt (vgl. BGHZ 53, 65, 67 f. [juris Rn. 6]; MünchKomm.UWG/Busche aaO § 5 Rn. 623). Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung ausgeführt, es richte sich
den Umständen des Einzelfalls, insbesondere
dem Gegenstand des Unternehmens, welche Bedeutung dem Doktortitel in einer bestimmten Firma zukomme. Bei seiner weiteren Prüfung hat es jedoch vernachlässigt, dass im Bereich der Gesundheitswerbung besonders strenge Anforderungen für den Ausschluss einer Irreführungsgefahr gelten (vgl. BGH, GRUR 1990, 604, 605 [juris Rn. 20] - Dr. S.-Arzneimittel; BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 Rn. 15 = WRP 2013, 772 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, mwN; OLG Hamburg, GRUR 1993, 690, 691; MünchKomm.UWG/Busche aaO § 5 Rn. 623; Büscher in Büscher, UWG, § 5 Rn. 463; Peiffer/Obergfell in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 5 Rn. 375). Diese gelten auch für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Firma eines Unternehmens, das gesundheitsbezogene Dienstleistungen anbietet. 33
1 bis 3a ZHG unter anderem ein Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5.000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren sowie das Bestehen der zahnärztlichen Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland oder einen vergleichbaren Abschluss voraus. Bereits die Tätigkeit als Zahnarzt erfordere dementsprechend eine umfassende, abgeschlossene Hochschulausbildung. Daher führe der in einer Firma zu findende Doktortitel in einem solchen Fall selbst dann, wenn keiner der in der jeweiligen Praxis tätigen Zahnärzte über einen solchen verfüge, zu keiner Enttäuschung des durch die Titelführung begründeten besonderen Vertrauens in die intellektuellen Fähigkeiten, den guten Ruf und die Zuverlässigkeit der in der jeweiligen Praxis tätigen Zahnärzte. Soweit der Kläger darauf verweise, der Doktortitel belege die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten im Rahmen der Bearbeitung eines thematisch begrenzten Forschungsgebiets, rechtfertige dies bereits deshalb keine andere Beurteilung, weil es darauf im täglichen Betrieb einer Zahnarztpraxis nicht ankomme. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - um ein medizinisches Gesundheitszentrum handele, bei dem es auch
der Auffassung des Klägers ausreiche, dass einer der dort tätigen Zahnärzte über eine Promotion verfüge. 37 Im vorliegenden Fall komme entscheidend hinzu, dass der Doktortitel nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Namen, sondern mit der offensichtlich als künstliche Wortschöpfung erkennbaren Firmenbezeichnung "Dr. Z" verwendet werde. Der angesprochene Verkehr erwarte nicht, einen promovierten Zahnarzt anzutreffen, dessen
name mit Z beginne, sondern begreife "Dr. Z" als Kürzel für die Gesamteinrichtung. Der durch den Zusatz "Dr." signalisierte Qualitätsanspruch könne nicht nur durch die Mitarbeit eines Zahnarztes mit Doktortitel eingelöst werden. 38 Selbst dann, wenn der jeweilige Interessent nicht vorab darüber informiert sei, dass es sich bei "Dr. Z" um eine aus einer Vielzahl von Praxen bestehende Gruppe handele, biete ihm die an dem zahnmedizinischen Zentrum in R. angebrachte Beschilderung keinen Anhaltspunkt dafür, dass es durch einen promovierten Zahnarzt geleitet werde oder dass dort zumindest stets ein promovierter Zahnarzt tätig sei. In Bezug auf das Praxisschild gelte dies schon deshalb, weil dieses ausdrücklich auf die medizinische Leitung durch Frau E. T. hinweise. Zudem erschließe sich auch aus der Darstellung von "Dr. Z" als Bildmarke und der Angabe der Rechtsform "GmbH" auf dem Praxisschild, dass es sich nicht um eine natürliche Person, sondern um eine abstrakte Firmenbezeichnung handele. Soweit das Klingel- und das Briefkastenschild (aufgrund ihrer Größe naturgemäß) keinen Hinweis auf die zahnärztliche Leitung enthielten, folge daraus nichts Anderes. Auch dort finde sich neben der Bezeichnung die Bildmarke "Dr. Z". 39 Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen
prüfung nicht stand. 40 bb) Einer Irreführungsgefahr steht - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - nicht von vornherein entgegen, dass die ärztliche Leitung eines zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums durch einen zugelassenen Zahnarzt, der daher zwingend über einen Hochschulabschluss im Bereich der Zahnmedizin verfügt, wahrgenommen werden muss. 41
weis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation an, die über den Hochschulabschluss hinausgeht. 42
name mit Z beginnt, verstanden werden kann. Zudem hat die Beklagte nicht die ausgeschriebene Form "Doktor" verwendet, die umgangssprachlich auch als Synonym für "Arzt" benutzt wird, sondern die abgekürzte Form "Dr.", die für das Führen des Doktortitels typisch ist. Daher werden erhebliche Teile der Verbraucher zu der Annahme gelangen, "Dr. Z" stehe als Kürzel für einen promovierten Unternehmensinhaber. Diese auf Erfahrungswissen basierende Feststellung kann der Senat selbst treffen, weil seine Mitglieder den angesprochenen Verkehrskreisen angehören (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 104/10, GRUR 2012, 942 Rn. 18 = WRP 2012, 1094 - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum; BGH, GRUR 2018, 431 Rn. 48 - Tiegelgröße, jeweils mwN). 47
prüfung nur zum Teil stand. Mit Blick auf die abstrakt formulierten Klageanträge gilt dies auch dann, wenn hierin zugleich die Feststellung gesehen wird, für eine Verwendung von "Dr. Z" ohne diese Gestaltungselemente fehle es an der erforderlichen Begehungsgefahr. 48 Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass einer Irreführung über die in einem zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrum tätige ärztliche Leitung grundsätzlich durch einen aufklärenden Hinweis entgegengewirkt werden kann (zur Vermeidung einer Irreführung durch einen aufklärenden Zusatz bei Unternehmensbezeichnungen vgl. bereits BGHZ 53, 65, 68 [juris Rn. 7]; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 105/95, GRUR 1998, 391, 394 [juris Rn. 23] = WRP 1998, 394 - Dr. S …
f.). Allein der Umstand, dass "Dr. Z" auf der streitgegenständlichen Praxisbeschilderung auch als Bildmarke dargestellt ist und zudem für das Trägerunternehmen des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums die Rechtsform "GmbH" angegeben wird, reicht hierfür jedoch nicht aus. 49 Anders verhält es sich mit dem Zusatz "Zahnärztliche Leitung | E. T. ", der einen deutlichen Hinweis darauf enthält, dass das zahnärztliche medizinische Versorgungszentrum in medizinischer Hinsicht von einer nicht promovierten Zahnärztin geleitet wird. Der Zusatz ist nur auf dem Praxisschild enthalten, nicht aber auf dem Klingel- und dem Briefkastenschild. Mit der Begründung, ein solcher Hinweis sei aufgrund der Größe dieser Schilder "naturgemäß" nicht möglich, kann eine Irreführungsgefahr jedoch nicht verneint werden. Das Fehlen des Hinweises auf dem Klingel- und dem Briefkastenschild könnte nur dann hingenommen werden, wenn das angesprochene Publikum diese Schilder - insbesondere wegen eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs - nur zusammen mit dem Praxisschild wahrnehmen kann. Dazu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. 50
ihrem § 1 Abs. 1 nur für die Mitglieder der zahnärztlichen Bezirksverbände in Bayern und somit für die Zahnärzte selbst (vgl. auch Kommentar zu Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer,
dem abstrakt gefassten Klageantrag 1 verurteilt werden, weil der Kläger auch insoweit erlaubte Verhaltensweisen - wie insbesondere die Verwendung des Bestandteils "Dr. Z" unter Hinzufügung eines hinreichenden aufklärenden Zusatzes - nicht aus dem begehrten Verbot ausgenommen hat. Zudem hat er nicht auf die medizinische Leitung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums, sondern auf die Erbringer der zahnärztlichen Leistungen abgestellt. 54 2. Gleichwohl ist die Klage nicht zur Abweisung reif; vielmehr kann der Kläger seinen abstrakt gefassten Antrag im wiedereröffneten Berufungsverfahren anpassen oder erneut einen auf die konkrete Verletzungsform bezogenen Antrag stellen. Vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts kam es auf die Antragsfassung nicht an; es hat daher nicht
1 ZPO durch einen Hinweis auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken müssen. Auf Grundlage der Ausführungen des Senats hätte allerdings Anlass für einen Hinweis an den Kläger bestanden. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall, von einer Abweisung der Klage abzusehen und dem Kläger durch die Wiedereröffnung der Berufungsinstanz Gelegenheit zu geben, den im Revisionsverfahren aufgetretenen Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung zu begegnen (vgl. BGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.