KORE300932022 ECLI:DE:BGH:2022:020322BXIIZB558.21.0 BGH 12. Zivilsenat 20220302 XII ZB 558/21 Beschluss § 1896 Abs 2 S 1 BGB, § 34 Abs 3 FamFG, § 37 Abs 2 FamFG, § 68 Abs 3 S 2 FamFG, § 288 Abs 1 S 1 FamFG vorgehend LG Kleve, 4. November 2021, Az: 4 T 146/21vorgehend AG Moers, 9. September 2021, Az: 200 XVII 381/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungssache: Sicherstellung rechtlichen Gehörs für den Betroffenen bei Bekanntgabe des Gutachtens nur an den Verfahrenspfleger; Erforderlichkeit eines konkreten Bedarfs für die Bestellung eines Betreuers 1. Sieht das Betreuungsgericht entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20, FamRZ 2021, 385). 2. Die Erforderlichkeit einer Betreuung gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB kann sich nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. Juni 2021 - XII ZB 73/21, FamRZ 2021, 1737). Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 4. November 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Die Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. I. 1 Die Betroffene wendet sich gegen die für sie eingerichtete Betreuung. 2 Die Betroffene ist erstmals am 4. August 2021 angehört worden. An der Anhörung haben auch die für sie bestellte Verfahrenspflegerin und eine Sachverständige teilgenommen. Nach dem Anhörungstermin hat die Sachverständige ihr Gutachten erstattet und darauf hingewiesen, dass das Gutachten der Betroffenen aus gesundheitlichen Gründen nicht bekanntgegeben werden solle. Demgemäß hat das Amtsgericht das Gutachten kommentarlos nur der Verfahrenspflegerin und der Betreuungsstelle übersandt. Nach einem weiteren Anhörungstermin vom 9. September 2021 hat das Amtsgericht am gleichen Tag eine Betreuung mit folgendem Aufgabenkreis eingerichtet: Befugnis zum Empfang und Öffnen von Post, Regelung der Angelegenheiten betreffend den Miteigentumsanteil der Betroffenen an der Immobilie E., Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern und Wohnungsangelegenheiten. 3 Hiergegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt, die das Landgericht ohne erneute Anhörung zurückgewiesen hat. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 5 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: 6 Die Bestellung eines Betreuers für den genannten Aufgabenkreis sei zu Recht erfolgt. Eine psychische Krankheit liege bei der Betroffenen nach dem Gutachten der Sachverständigen in Form einer anhaltenden wahnhaften Störung vor. Die sich in der Akte befindlichen Äußerungen der Tochter der Betroffenen sowie die Schreiben der Betroffenen und die Anhörungen zeigten mehr als deutlich, dass die Betroffene nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten angemessen zu regeln. 7 Von einer Wiederholung der Anhörung der Betroffenen werde wegen der Besonderheiten des Falles abgesehen, da diese bereits im ersten Rechtszug erfolgt sei und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten seien. Das Amtsgericht habe die Betroffene zweimal angehört. Neue entscheidungserhebliche Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte lägen nicht vor und es sei nach dem Inhalt der Akte nicht zu erwarten, dass eine erneute Anhörung der Betroffenen zusätzliche Erkenntnisse erbringen werde. 8 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.