KORE300952018 ECLI:DE:BGH:2018:090518UVIIIZR135.17.0 BGH 8. Zivilsenat 20180509 VIII ZR 135/17 Urteil Art 80 GG, § 43 AMG 2009, § 73 Abs 3 AMG 2009, § 73 Abs 4 S 2 AMG 2009, § 78 AMG 2009, § 1 AMPreisV, § 132 GVG vorgehend OLG Dresden, 18. Mai 2017, Az: 10 U 853/16vorgehend LG Dresden, 18. Mai 2016, Az: 8 O 275/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Einzelimport von Arzneimitteln: Anwendbarkeit des Preisrechts der Arzneimittelpreisverordnung Auf Einzelimportarzneimittel im Sinne des § 73 Abs. 3 AMG findet das Preisrecht der Arzneimittelpreisverordnung keine Anwendung (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 9. September 2010, I ZR 72/08, NJW 2010, 3724 Rn. 12 und Urteil vom 10. Dezember 2014, 5 StR 405/13, NStZ 2015, 591 Rn. 26). Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Mai 2017 wird zurück-gewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens unter Einschluss der Kosten der Streithelferin zu tragen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin, eine private Krankenversicherung, beansprucht aus übergegangenem Recht einer inzwischen verstorbenen Versicherungsnehmerin die teilweise Rückerstattung des Kaufpreises für das Krebsmedikament K. . Der Beklagte, der eine Apotheke betreibt, hatte das Medikament im Jahre 2013 - aus Sicht der Klägerin unter Verstoß gegen zwingendes Arzneimittelrecht zu einem überhöhten Preis - an die Versicherungsnehmerin geliefert. Dieser war das Medikament des schweizerischen Herstellers R. , welches - anders als in der Schweiz - in der Bundesrepublik Deutschland erst ab Anfang 2014 zugelassen war, im Zeitraum von Ende August bis Ende Dezember 2013 insgesamt sechsmal ärztlich verordnet worden. Der mit der Ausführung der ärztlichen Verordnung betraute Beklagte beschaffte das Medikament mit den insgesamt verordneten 18 Einheiten zu je 100 mg über die als Arzneimittelgroßhändlerin tätige Streithelferin; diese kaufte das Medikament ihrerseits jeweils von einer Züricher Apotheke und importierte es ins Inland. 2 Der Beklagte berechnete der Versicherungsnehmerin einen Kaufpreis von 3.500 € netto je 100 mg. Diesen erstattete ihr die Klägerin ungeachtet der aus ihrer Sicht bestehenden günstigeren Bezugsmöglichkeiten für das Medikament jeweils vollständig. Ihren aus übergegangenem Recht (§ 194 Abs. 2, § 86 Abs. 1 VVG) erhobenen Rückzahlungsanspruch stützt die Klägerin darauf, dass der Beklagte, auch wenn ein (einheitlicher) Herstellerabgabepreis von R. in der Schweiz nicht bekannt sei, das Medikament zu einem Preis von höchstens 2.700 € netto je 100 mg hätte einkaufen können. Da nach ihrer Ansicht auch der Vertrieb dieses im Wege des Einzelimports aus dem Ausland bezogenen Medikaments den zwingenden Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung (im Folgenden: AMPreisV) unterfalle, habe der Beklagte den Abgabepreis nicht frei bestimmen können, sondern nur die nach dieser Verordnung zugelassenen und sich im Streitfall auf lediglich 38,50 € belaufenden Zuschläge je 100 mg verlangen dürfen. Im Ergebnis sei daher der in Rechnung gestellte Preis um 761,50 € netto je 100 mg überhöht und deshalb nicht geschuldet gewesen, was bei den gelieferten 1.800 mg einen Rückforderungsanspruch von 13.707 € netto beziehungsweise 16.311,33 € brutto ergebe. 3 Das Landgericht hat - ausgehend von einem Bezugspreis von 2.700 € netto je 100 mg und nach Arzneimittelpreisrecht zulässigen Zuschlägen in Höhe von 128,01 € netto je 100 mg - den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Rückzahlung von 15.035,05 € (brutto) nebst Zinsen verurteilt. Auf die hiergegen gerichteten Berufungen des Beklagten und der Streithelferin hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 4 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 6 Auf den Vertrieb des im Jahre 2013 in der Bundesrepublik Deutschland zwar noch nicht zugelassenen, aber nach Maßgabe von § 73 Abs. 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes (im Folgenden: AMG) rechtmäßig im Wege des Einzelimports eingeführten Medikaments K. sei die Arzneimittelpreisverordnung nicht anwendbar. Zwar bestimme der seit 2004 geltende § 73 Abs. 4 Satz 2 AMG, dass auf Arzneimittel nach Abs. 3 Satz 1 AMG die Vorschrift des § 78 AMG Anwendung finde, welche die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung etwa betreffend die Preisspannen für die Abgabe von Arzneimitteln im Großhandel oder in Apotheken im Wiederverkauf enthalte. Allerdings ergebe sich aus dem systematischen Zusammenhang der Verordnungsermächtigung, dass die Arzneimittelpreisverordnung allein für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Arzneimittel gelte. Der Zweck der Verordnung bestehe nämlich in der Gewährleistung eines einheitlichen Apothekenabgabepreises für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Er könne aber nur erreicht werden, wenn die in § 4 Abs. 18 AMG definierten pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherstellten. Einen solchen pharmazeutischen Unternehmer als dem Inhaber der Zulassung eines zulassungspflichtigen Arzneimittels habe es im Streitfall (noch) nicht gegeben, so dass auch niemand vorhanden sei, der einen einheitlichen Abgabepreis, auf dessen Verwirklichung die AMPreisV nach ihrem Zweck angelegt sei, hätte sicherstellen können. 7 Entgegen der Auffassung der Klägerin rechtfertige der mit der Verordnung erstrebte Zweck einer Begrenzung von Arzneimittelpreisen für sich allein nicht die Anwendbarkeit der Arzneimittelpreisverordnung mit dem danach bestehenden Erfordernis eines einheitlichen Arzneimittelabgabepreises. Abgesehen davon, dass bereits kein zugelassenes Fertigmedikament mit einheitlichem Abgabepreis existiere, erfordere auch die Beschaffung eines in Deutschland nicht zugelassenen Medikaments sowohl von dem Apotheker als auch von dem Importeur einen erheblichen Aufwand, der in keinem Verhältnis zu demjenigen bei der Beschaffung im Inland zugelassener Medikamente stehe. Wäre es nicht möglich, diesen Mehraufwand abzuwälzen, würde dies den Einzelimport nicht zugelassener Medikamente vielmehr unwirtschaftlich machen und zu Lasten der darauf angewiesenen Patienten letztlich zum Erliegen bringen. 8 Für die Richtigkeit dieser Auffassung spreche zugleich der im Jahr 2012 in § 78 Abs. 1 AMG eingefügte Satz 4, wonach die aufgrund von dessen Satz 1 erlassene Arzneimittelpreisverordnung auch für Arzneimittel gelte, welche gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG von einer Apotheke in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Vertragsstaat nach den dortigen, dem inländischen Apothekenrecht entsprechenden Vorschriften zulässigerweise an Endverbraucher versandt würden. Die hierbei vorgenommene ausdrückliche Erstreckung des deutschen Arzneimittelpreisrechts auf den Versandhandel mit Arzneimitteln füge sich insoweit in die Systematik und die innere Logik des § 78 AMG ein, als es auch bei diesen Arzneimitteln um im Inland zugelassene Arzneimittel gehe, für welche die pharmazeutischen Unternehmer nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 AMG einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen hätten. 9 Daran fehle es im Streitfall aber schon deshalb, weil die Streithelferin das Medikament nicht vom schweizerischen Hersteller R. , sondern von einer Züricher Apotheke bezogen habe und die Weitergabe des Medikaments vom ausländischen Hersteller an eine dort ansässige Apotheke keine Verbindung zum Geltungsbereich des AMG aufweise. Das deutsche Arzneimittelpreisrecht könne allenfalls bei der Veräußerung des Medikaments von der Streithelferin an den Beklagten sowie von diesem an die Versicherungsnehmerin der Klägerin eingreifen und die jeweiligen Großhandels- und Apothekenzuschläge regeln, ohne aber in der Lage zu sein, einen einheitlichen Apothekenabgabepreis zu gewährleisten. Denn insoweit fehle es an der dafür erforderlichen klaren gesetzlichen Regelung. Der pauschale Verweis in § 73 Abs. 4 Satz 2 AMG auf § 78 AMG ohne ausdrückliche Nennung der AMPreisV reiche hierzu jedenfalls nicht aus. II. 10 Diese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung jedenfalls im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. 11 Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte bei Abgabe des im Streit stehenden Medikaments an die Versicherungsnehmerin der Klägerin keinen preisrechtlichen Bindungen unterlegen hat, die zu einer Teilnichtigkeit der getroffenen Kaufpreisvereinbarung gemäß § 134 BGB und in der Folge zu einem dem überzahlten Teil entsprechenden Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB hätten führen können (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 5/15, WM 2016, 1845 Rn. 20 mwN). 12 Denn die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050), finden nach ihrem in § 1 bezeichneten Anwendungsbereich auf Fertigarzneimittel, die - wie im Streitfall vor dem 1. Januar 2014 - unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 AMG in der hier maßgeblichen Fassung von Art. 1 Nr. 65 Buchst. d des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbracht und nach Maßgabe von § 73 Abs. 3 Satz 2 AMG abgegeben worden sind, entgegen der Auffassung der Revision keine Anwendung. Ebenso wenig hat der durch Art. 1 Nr. 52 Buchst. c des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031) in § 73 Abs. 4 Satz 2 AMG eingefügte Verweis auf eine Anwendbarkeit der arzneimittelpreisrechtlichen Ermächtigungsgrundlage des § 78 AMG, zuletzt geändert durch Art. 5 Nr. 5 des genannten Gesetzes vom 4. Mai 2017 (aaO), für Arzneimittel im Sinne von § 73 Abs. 3 AMG für sich allein bereits preisrechtliche Wirkungen entfalten können. 13 1. Gemäß § 73 Abs. 3 AMG in seiner im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Arzneimittelimporte nach Maßgabe des vorgenannten Gesetzes vom 17. Juli 2009 (aaO; im Folgenden: AMG 2009) geltenden Fassung durften Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt und - wie das Medikament K. vor dem 1. Januar 2014 - nicht zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen oder von der Zulassung freigestellt sind, unter anderem dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, wenn "1. sie von Apotheken auf vorliegende Bestellung einzelner Personen in geringer Menge bestellt und von diesen Apotheken im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis abgegeben werden, 2. sie in dem Staat rechtmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen, aus dem sie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, und 3. für sie hinsichtlich des Wirkstoffs identische und hinsichtlich der Wirkstärke vergleichbare Arzneimittel für das betreffende Anwendungsgebiet im Geltungsbereich des Gesetzes nicht zur Verfügung stehen," wobei es für die Bestellung und Abgabe von Arzneimitteln, die nicht aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bezogen worden sind, einer ärztlichen Verschreibung bedurft hat (im Folgenden: Einzeleinfuhren). Dass diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben sind, hat das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt und lässt auch sonst einen Rechtsfehler nicht erkennen. 14 2. Auf diese seit langem im Arzneimittelrecht zugelassenen Einzeleinfuhren (dazu Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Stand 2017, § 73 AMG Anm. 46) war das Arzneimittelgesetz von Anfang an nur eingeschränkt anwendbar (vgl. § 73 Abs. 4 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 [BGBl. I S. 2445]). 15 Zwar ist die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes auf derartige Einzeleinfuhren im Laufe der Zeit zunehmend erweitert worden (vgl. etwa § 73 Abs. 4 AMG in der Fassung von Art. 1 Nr. 22 Buchst. b des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 24. Februar 1983 [BGBl. I S. 169]). Eine Anwendbarkeit arzneimittelrechtlicher Preisvorschriften ist jedoch erstmals dadurch ermöglicht worden, dass nach der durch Art. 1 Nr. 52 Buchst. c des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 30. Juli 2004 (aaO) geänderten Fassung des § 73 Abs. 4 Satz 2 AMG nunmehr auch die in der Aufzählung der anwendbaren Vorschriften bis dahin noch nicht genannte Bestimmung des § 78 AMG auf Einzeleinfuhren für anwendbar erklärt worden ist. Im streitgegenständlichen Zeitraum hat danach § 73 Abs. 4 Satz 2 AMG mit folgender, durch Art. 1 Nr. 65 Buchst. f des genannten Gesetzes vom 17. Juli 2009 (aaO - AMG 2009) geregelter Fassung in Geltung gestanden: "Auf Arzneimittel nach […] Absatz 3 finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung mit Ausnahme der §§ 5, 6a, 8, 13 bis 20a, 52a, 64 bis 69a und 78, ferner in den Fällen […] des Absatzes 3 auch mit Ausnahme der §§ 48, 95 Absatz 1 Nummer 1 und 3a, Absatz 2 bis 4, § 96 Nummer 3, 10 und 11 sowie § 97 Absatz 1, 2 Nummer 1 und 9 sowie Absatz 3." 16 Die seit dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (aaO) durchgängig geltende, wenn auch mehrfach geänderte und erweiterte Bestimmung des § 78 AMG ermächtigt das zuständige Bundesministerium, mit Zustimmung des Bundesrates unter anderem Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel, in Apotheken oder von Tierärzten zum Wiederverkauf abgegeben werden, unter Beachtung näher bezeichneter Vorgaben festzusetzen. Auf der Grundlage dieser Ermächtigung ist zunächst die Verordnung über Preisspannen für Fertigarzneimittel vom 17. Mai 1977 (BGBl. I S. 789) und im Anschluss daran die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (aaO) erlassen worden. Eine Anpassung der Verordnung ist insoweit nach der beschriebenen Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 30. Juli 2004 (aaO) nicht erfolgt. Den Anwendungsbereich der Verordnung hat der Verordnungsgeber für die hier interessierende Fallgestaltung durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AMPreisV, und zwar in einer von Beginn an unveränderten Fassung, folgendermaßen umschrieben: "Für Arzneimittel, die im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (Fertigarzneimittel) und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt 1. die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe im Wiederverkauf an Apotheken oder Tierärzte (§ 2), 2. die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf (§§ 3, 6 und 7), 3. […]" 17 3. Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung sind - anders als die Revision meint - auf die im Streit stehenden Einzeleinfuhren nicht anwendbar. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.