frage des Verbrauchers erteilt, zur Irreführung und Beeinflussung des Verbrauchers geeignet.
dem weiteren Inhalt der Verträge war das Sparguthaben variabel mit dem jeweils gültigen Zinssatz für Sparguthaben zu verzinsen. Darüber hinaus zahlte die Beklagte auf die während eines Kalenderjahres geleisteten Sparbeiträge jeweils am Jahresende eine sogenannte "S-Prämie" gemäß der im Vertrag genannten Prämienstaffel. Diese Prämienstaffel umfasst je
Vertragsgestaltung 15 oder 25 Jahre. 3 Im Jahr 2015 kündigte die Beklagte zahlreiche dieser Prämiensparverträge, wobei sie folgende Formulierung verwendete: Bei den bestehenden Verträgen handelt es sich um Einlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Eine Vertragslaufzeit ist nicht vereinbart. 4 Die Klägerin hält diese Kündigungsschreiben für irreführend, weil bis zum Ablauf der jeweils vereinbarten Prämienstaffel kein Kündigungsrecht der Beklagten bestehe. Die fehlerhafte Information veranlasse den Verbraucher, auf die Durchsetzung ihm zustehender Rechte, insbesondere auf die Zahlung von Prämien, zu verzichten. 5 Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, der Beklagten zu verbieten, Verbrauchern, die mit ihr derartige Prämiensparverträge geschlossen haben, vor Ablauf des letzten Jahres der Prämienstaffel mitzuteilen, bei dem Vertrag handele es sich um eine "Einlage mit dreimonatiger Kündigungsfrist" und/oder der Vertrag werde unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt. Ferner hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über die Verbraucher zu erteilen, mit denen sie derartige Prämiensparverträge abgeschlossen hat, an diese Verbraucher ein individualisiertes Berichtigungsschreiben mit einem näher bezeichneten Inhalt zu übermitteln und dessen Versendung
zuweisen. Hilfsweise hat sie Auskunft über die Anzahl der Prämiensparverträge sowie die Versendung von Berichtigungsschreiben und den
weis der Versendung beantragt. Außerdem begehrt die Klägerin die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 200 € zuzüglich Zinsen. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte begehrt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. 7 I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen, weil die Beklagte in den beanstandeten Schreiben eine Rechtsansicht geäußert und keine Angaben im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG gemacht habe. Dazu hat es ausgeführt: 8 Irreführende Angaben im Sinne von § 5 UWG könnten nur Behauptungen sein, die sich bei einer Überprüfung als eindeutig richtig oder falsch erweisen könnten, über die man also eigentlich nicht streiten könne, etwa die Berufung auf eine eindeutig unwirksame AGB-Klausel. Einem Unternehmen könne nicht verwehrt werden, im Rahmen der Rechtsdurchsetzung oder -verteidigung eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten. Die von der Klägerin beanstandete Formulierung der Beklagten, der Vertrag könne unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden, stelle eine dem Beweis nicht zugängliche Rechtsauffassung dar. Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Bankkunde könne dieser Formulierung nur entnehmen, dass die Beklagte den Vertrag für kündbar halte. Nicht erforderlich sei, in die Formulierung zusätzlich eine Einschränkung wie etwa "
unserer Rechtsauffassung" aufzunehmen. 9 II. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung (§ 8 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 UWG; § 2 UKlaG) nicht bestehen. Damit sind auch der die Beseitigung vorbereitende Auskunftsanspruch, der (Folgen-)Beseitigungsanspruch und der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten unbegründet. 10
der Versendung der von der Klägerin beanstandeten Kündigungsschreiben im Oktober und November 2015 ist das im Streitfall maßgebliche Recht mit Wirkung ab dem
1 UWG unlautere und damit unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Entsprechendes gilt für den einen Beseitigungsanspruch vorbereitenden Auskunftsanspruch aus § 242 BGB. Ferner kann die Klägerin
1 Satz 2 UWG den Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt war. 16 b) Als qualifizierter Einrichtung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG stehen der Klägerin auch die in § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung gegen denjenigen zu, der in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze). Entsprechendes gilt für den einen Beseitigungsanspruch vorbereitenden Auskunftsanspruch aus § 242 BGB. Ferner kann die Klägerin
G in Verbindung mit § 12 Abs. 1 UWG den Ersatz der für ihre Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit diese Abmahnung berechtigt war. 17 3. Der von der Klägerin beanstandete Inhalt des Kündigungsschreibens verstößt jedoch nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 UWG. 18 a)
1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben (Fall 1) oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über -
folgend aufgezählte - Umstände enthält (Fall 2).
1 Satz 2 Fall 2 Nr. 7 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Rechte des Verbrauchers enthält. 19 b) Die Kündigungsschreiben der Beklagten sind geschäftliche Handlungen im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen Unternehmens - auch
einem Geschäftsabschluss -, das mit der Durchführung eines Vertrags über Dienstleistungen objektiv zusammenhängt, wobei als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen gelten. 20
stehend aufgeführten Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist. Erforderlich ist in allen Fällen weiterhin, dass der Durchschnittsverbraucher tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wird, die er ansonsten nicht getroffen hätte. 27 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG erfasst somit als irreführende Geschäftspraxis generell unwahre Angaben, darüber hinaus in den Fällen der Buchstaben a bis g aber auch alle Geschäftspraktiken, die in irgendeiner Weise zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignet sind. Dabei erfordern beide Tatbestandsvarianten - entsprechend der nationalen Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG - noch die tatsächliche oder voraussichtliche Veranlassung zu einer ansonsten nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidung. Der Einschub "selbst mit sachlich richtigen Angaben" in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG stellt klar, dass im zweiten Fall eine Irreführung sogar durch wahre Angaben erfolgen kann (vgl. Peifer/Obergfell in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 195a; Stillner, WRP 2015, 438, 441; Becker, WRP 2015, 139, 140). Danach kann der zweite Fall grundsätzlich auch Angaben erfassen, die - wie Meinungsäußerungen - zwar nicht wahr oder unwahr sein können, gleichwohl aber zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignet sind. 28
frage des Verbrauchers erteilt, zur Irreführung und Beeinflussung des Verbrauchers geeignet, weil sie ihn daran hindert, eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C-388/13, GRUR 2015, 600 Rn. 40 = WRP 2015, 698 - UPC). Auch in dieser Situation versteht der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung. 33 e)
diesen Grundsätzen werden die beanstandeten Äußerungen der Beklagten in den Kündigungsschreiben nicht von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 7 UWG erfasst. 34 Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin beanstandete Formulierung der Beklagten, dass eine Laufzeit nicht vereinbart worden und der Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar sei, stelle eine Rechtsauffassung dar. Es werde nicht behauptet, dass diese Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspreche oder einhellige Meinung sei. Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Bankkunde könne der Formulierung nur entnehmen, dass die Beklagte den Vertrag für kündbar halte. Hierfür sei nicht erforderlich, dass in die Formulierung zusätzlich eine Einschränkung wie "
unserer Rechtsauffassung" aufgenommen werde. Diese tatrichterlichen Feststellungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. 35 Danach hatten die Adressaten der Kündigungsschreiben keinen Anlass anzunehmen, die Aussagen "bei den bestehenden Verträgen handelt es sich um Einlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist" sowie "Wir kündigen deshalb den mit Ihnen bestehenden Sparvertrag ... unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist ..." entsprächen einer gesicherten Rechtslage. Den beanstandeten Kündigungsschreiben fehlte infolgedessen die für den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 7 UWG erforderliche Eignung zur Täuschung des Verbrauchers. 36 4. Die Klägerin kann ihre Ansprüche auch nicht auf § 2 UKlaG stützen. 37 a) Bei den Bestimmungen der §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 UWG handelt es sich zwar um Verbraucherschutzgesetze im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 2 UKlaG Rn. 32). Das ergibt eine richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs Verbraucherschutzgesetz.
2 der am 29. Dezember 2009 in Kraft getretenen (kodifizierten) Unterlassungsklagenrichtlinie 2009/22/EG ist ein Verstoß im Sinne dieser Richtlinie "jede Handlung, die den in Anhang I aufgeführten Richtlinien in der in die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten umgesetzten Form zuwiderläuft und die in Absatz 1 genannten Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigt". Zu diesen Richtlinien gehört
Anhang I Nr. 11 Unterlassungsklagenrichtlinie auch die Richtlinie 2005/29/EG. Daraus folgt, dass die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die - wie die Vorschriften der §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 UWG - der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG dienen, als Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG anzusehen sind. 38 b) Es fehlt aber - wie oben Rn. 17 ff. ausgeführt - an einem Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 7 UWG. 39 III. Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300952019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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