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BGH X ZR 16/22

KORE300952022 ECLI:DE:BGH:2022:150322BXZR16.22.0 BGH

  1. Zivilsenat 20220315 X ZR 16/22 Beschluss § 516 Abs 3 ZPO, § 544 Abs 2 ZPO vorgehend LG Düsseldorf,
  2. Oktober 2021, Az: 22 S 97/21vorgehend AG Düsseldorf,
  3. Februar 2021, Az: 49 C 451/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Rücknahme einer beim Berufungsgericht eingelegten nicht statthaften Nichtzulassungsbeschwerde: Zuständigkeit für die zu treffende Kostenentscheidung Wenn der Beschwerdeführer eine beim Berufungsgericht eingelegte, nach § 544 Abs. 2 ZPO nicht statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen hat, ist für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung das Berufungsgericht zuständig (Bestätigung von BGH, Beschluss vom
  4. Juni 1953 - IV ZB 51/53). Die Sache wird der
  5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückgegeben. 1 I. Der Kläger hat die Beklagte nach Rücktritt von einem Reisevertrag auf Zahlung von 883 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten in Anspruch genommen. 2 Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. 3 Der Kläger hat daraufhin durch seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beim Berufungsgericht Beschwerde eingelegt und beantragt, die Revision zuzulassen. Nach einem gerichtlichen Hinweis hat er den Rechtsbehelf zurückgenommen. 4 Die Beklagte beantragt, dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. 5 Das Berufungsgericht hat die Akten zur Herbeiführung einer Kostenentscheidung dem Bundesgerichtshof übersandt. 6 II. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzugeben, weil dieses für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung zuständig ist. 7 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Gericht, bei dem eine unzulässige Beschwerde gegen eine vom ihm getroffene Entscheidung eingelegt worden ist, für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung zuständig, wenn die Beschwerde vor einer Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen wird (BGH, Beschluss vom
  6. Juni 1953 - IV ZB 51/53; OLG Braunschweig, Beschluss vom
  7. Dezember 2018 - 9 U 97/17). 8 Diese Konstellation liegt im Streitfall vor. 9 Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war nicht statthaft, weil die hierfür nach § 544 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Da das Rechtsmittel vor Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen wurde, hat die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung durch das Berufungsgericht zu ergehen. Bacher Hoffmann Deichfuß Marx Crummenerl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300952022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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