KORE300952023 ECLI:DE:BGH:2023:180723BVIZR126.21.0 BGH 6. Zivilsenat 20230718 VI ZR 126/21 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 398 ZPO, § 402 ZPO, § 529 Abs 1 Nr 1 ZPO vorgehend OLG Köln, 29. März 2021, Az: 2 U 74/20vorgehend LG Köln, 10. November 2020, Az: 8 O 215/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Erforderlichkeit der erneuten Anhörung eines Sachverständigen in Berufungsinstanz Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist, kann von einer erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will (Festhaltung an BGH, Urteil vom 8. Juni 1993 - VI ZR 192/92; Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 6. März 2019 - IV ZR 128/18, VersR 2019, 506 Rn. 7; vom 14. Juli 2020 - VI ZR 468/19, VersR 2021, 398 Rn. 6). Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. März 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 50.485,07 € I. 1 Die Klägerin begehrt von den Beklagten nach einem Verkehrsunfall materiellen und immateriellen Schadensersatz. Am 13. Januar 2015 war die Klägerin mit ihrem Pkw unterwegs, als der Beklagte zu 1, der die Straße in entgegengesetzter Richtung mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeug befuhr, auf die Gegenfahrbahn geriet und es zu einem Frontalzusammenstoß der Fahrzeuge kam. Die 100%ige Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist außer Streit. Der beklagte Haftpflichtversicherer regulierte den Sachschaden und zahlte vorprozessual einen Betrag von 17.000 € auf den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin. Die zum Zeitpunkt des Unfalls 54-jährige Klägerin erlitt durch den Unfall zahlreiche Verletzungen. Sie bemühte sich ab Mai bis Ende August 2016 um die Aufnahme ihrer ursprünglichen Arbeitstätigkeit als Fleischereifachverkäuferin im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach dem Hamburger Modell. Die Beklagte zu 2 regulierte den Verdienstausfallschaden der Klägerin bis August 2016. Die Klägerin begehrt nunmehr unter anderem weiteren Ersatz des Verdienstausfallschadens ab September 2016. Sie macht geltend, der Heilungsverlauf sei nicht erfolgreich gewesen, sie sei arbeitsunfähig und könne die von ihr erlernte Tätigkeit als Fleischereifachverkäuferin nicht weiter ausüben, da sie berufstypische Arbeiten wie das weite Hineinbeugen in die Theke unfallbedingt nicht mehr ausführen könne. Im Hinblick auf ihr Alter und die mangelnde Qualifikation seien eine Vermittlung durch die Agentur für Arbeit in ein anderes Beschäftigungsverhältnis oder eine Umschulung nicht möglich. Sie habe bis heute starke Schmerzen, insbesondere im Fußgelenk, und sei in ihrer Bewegungsmöglichkeit und Bewegungsfreiheit unfallbedingt erheblich eingeschränkt. Die Beklagten haben dagegen behauptet, dass die Klägerin ab August 2016 wieder erwerbsfähig gewesen sei. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage seit dem 26. November 2015 unter 10 %. 2 Das Landgericht hat Beweis erhoben unter anderem durch Einholung eines orthopädisch-traumatologischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. C. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag der Klägerin hinsichtlich etwaiger künftiger materieller und immaterieller Schäden im Umfang des Anerkenntnisses der Beklagten mit Teilanerkenntnisurteil stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht mit Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie insbesondere eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. II. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der angefochtene Beschluss beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. 4 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des weiteren Verdienstausfallschadens bestehe nicht. Das Landgericht sei auf der Grundlage der Sachverständigengutachten zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass nicht feststellbar sei, dass die Klägerin weiterhin unter funktionseinschränkenden körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen leide, die unmittelbar auf das Unfallereignis zurückzuführen wären. Die von der Klägerin vorgetragenen funktionellen Beeinträchtigungen seien nicht auf den Unfall zurückzuführen. Deshalb sei die Frage, ob die von der Klägerin nach wie vor behaupteten Einschränkungen zu einer Berufsunfähigkeit führten, nicht mehr maßgeblich, da es bereits an der erforderlichen Kausalität mangele. Bezüglich der Kausalität wären schließlich auch von einem Arbeitsmediziner keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten. Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss auf die Feststellungen des Landgerichts zu dem von ihr im Bereich der Fußwurzel empfundenen Belastungsschmerz verweise, verkenne sie, dass das Landgericht unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen gerade fehlerfrei festgestellt habe, dass diese Beeinträchtigung zu keiner Limitierung der beruflichen Aktivitäten der Klägerin führe. 5 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht entgegen § 529 Abs. 1 Nr. 1, §§ 398, 402 ZPO den Sachverständigen des orthopädischen Gutachtens nicht erneut angehört hat, obwohl es dessen Ausführungen anders gewürdigt hat als das Landgericht. 6
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