KORE300962024 ECLI:DE:BGH:2024:230424BKVB56.22.0 BGH Kartellsenat 20240423 KVB 56/22 Beschluss § 18 Abs 1 GWB, § 18 Abs 3 GWB, § 18 Abs 3a GWB, § 18 Abs 3b GWB, § 19a Abs 1 GWB, § 56 Abs 4 S 1 GWB, § 73 Abs 5 Nr 1 GWB, Art 1 Abs 6 S 2 Buchst b EUV 2022/1925, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG DEU Bundesrepublik Deutschland Überragende marktübergreifende Bedeutung von Amazon für den Wettbewerb - Überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb, Amazon Überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb Amazon
- Ein Unternehmen hat eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb, wenn es über Größen- und Ressourcenvorteile und eine zentrale strategische Positionierung verfügt, die es ihm ermöglichen, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter zu nehmen, oder die eigene Geschäftstätigkeit in immer neue Märkte und Sektoren auszuweiten. Eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb setzt nicht voraus, dass die Tätigkeit des betroffenen Unternehmens eine konkrete Gefahr für den Wettbewerb begründet oder ihn bereits beeinträchtigt.
- Das Leistungsangebot eines Online-Marktplatzes ist aus der (objektiven) Sicht der gewerblichen Händler nicht mit dem stationären Vertrieb oder dem Vertrieb über den eigenen Online-Shop austauschbar, auch nicht bei ergänzender Nutzung von Softwaretools, Produkt- und Preisvergleichsdiensten, bezahlter Suchmaschinenwerbung, Werbung auf Social-Media-Plattformen und Suchmaschinenoptimierung.
- Führt das Bedarfsmarktkonzept zu dem eindeutigen Ergebnis, dass es kein mit dem angebotenen Produkt vergleichbares anderes Produkt gibt, kann das Ergebnis eines Preisheraufsetzungstests (SSNIP-Test oder hypothetischer Monopolistentest) keine andere Beurteilung rechtfertigen.
- § 19a Abs. 1 GWB ist eine Vorschrift des nationalen Wettbewerbsrechts im Sinn von Art. 1 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2022/1925 (Digital Markets Act). Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom
- Juli 2022 wird auf Kosten der Beschwerdeführerinnen zurückgewiesen, die auch die notwendigen Auslagen des Bundeskartellamts zu tragen haben. 1 A. Die Beschwerdeführerin zu 1 ist die Konzernobergesellschaft des Amazon-Konzerns; die Beschwerdeführerin zu 2 ist eine konzernangehörige deutsche Gesellschaft (die Beschwerdeführerin zu 1 einschließlich aller mit ihr im Sinn des § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen nachfolgend Amazon). Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Feststellung des Bundeskartellamts, Amazon komme eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zu. 2 Amazon ist weltweit unter anderem im Bereich des E-Commerce, als stationärer Einzelhändler und als Anbieter von cloudbasierten informationstechnischen Dienstleistungen tätig. Der Konzern war zum
- Dezember 2021 mit einer Marktkapitalisierung von 1,721 Billionen USD das fünftwertvollste Unternehmen der Welt, wobei der Börsenwert innerhalb der vorangegangenen sieben Jahre um etwa 443 % gestiegen war. Gemessen an den Umsätzen war Amazon 2020 das drittgrößte Unternehmen der Welt. Der Konzern erzielte im Geschäftsjahr 2021 weltweit Umsätze von rund 469,8 Mrd USD (397,28 Mrd EUR). Auf Deutschland entfielen davon rund 31,6 Mrd EUR. Damit war Deutschland auf den Umsatz bezogen nach den USA der zweitwichtigste Markt für Amazon. Die Umsätze sind in der Vergangenheit kontinuierlich gestiegen. Sie wiesen 2018 bis 2021 bezogen auf Deutschland und auch weltweit jährliche Wachstumsraten zwischen 17 % und 36 % auf. Die in Deutschland erzielten Umsätze erhöhten sich von 2012 bis 2021 um insgesamt 327 %. 3 Die jährlichen Gewinne stiegen von weltweit 3 Mrd USD im Geschäftsjahr 2017 auf 33,4 Mrd USD in 2021, mithin um 1013 %. In den Jahren 2017 bis 2020 erwirtschaftete das Unternehmen weltweit einen aggregierten Operating Cash-Flow von 154 Mrd USD und einen Free Cash-Flow von 41 bis 85 Mrd USD (je nach Berechnungsweise) bei durchschnittlichen jährlichen Wachstumsraten von 55 % (Operating Cash-Flow) bis 62 % (Free Cash-Flow). Amazon gehört mit 1,6 Mio Mitarbeitern zum
- Dezember 2021 zu den größten Arbeitgebern weltweit, wobei dies einem Wachstum um das 5,5-fache innerhalb von fünf Jahren entspricht. 4 Im E-Commerce betreibt Amazon weltweit 21 länderspezifische Domains mit Handelsplattformen, unter anderem in den USA, Deutschland, dem Vereinigten Königreich, Frankreich, Spanien, Italien und den Niederlanden. Mit diesem Geschäftsbereich erzielte Amazon 2020 knapp EUR und damit etwa % der weltweiten Gesamtumsätze. Auf Deutschland entfielen EUR, was % der in Deutschland von Amazon erzielten Umsätze entspricht. Über die Handelsplattformen - in Deutschland amazon.de (diese Handelsplattform nachfolgend Amazon Store Deutschland, alle Handelsplattformen zusammen Amazon Store) - vertreibt Amazon als Einzelhändler physische und digitale Waren an Endkunden und bietet die Nutzung von digitalen Inhalten im Abonnement an. Gleichzeitig betreibt Amazon die Handelsplattformen auch als Online-Marktplätze und ermöglicht es dritten Online-Händlern gegen Zahlung einer pauschalen Monatsgebühr und Verkaufsprovisionen zwischen größtenteils 7 % und 15 %, ihre Waren Endkunden anzubieten (dieser Teil von Amazon Store nachfolgend Amazon Marketplace sowie auf Deutschland bezogen Amazon Marketplace Deutschland). 5 Die Versendung der Waren erfolgt unter Nutzung einer eigenen Logistikinfrastruktur, die in Deutschland aus 21 Logistik-, Sortier- und Verteilzentren sowie einem Netz von Abholstationen besteht und in der Mitarbeiter beschäftigt sind. Dritthändler können Dienstleistungen - insbesondere Logistikdienstleistungen - hinzubuchen und diese auch außerhalb von Amazon Marketplace in Anspruch nehmen. Amazon vermittelt zudem Versanddienstleistungen von dritten Versandanbietern an die Dritthändler (Buy Shipping). Mit Amazon Marketplace einschließlich optionaler Angebote wie etwa Logistikdienstleistungen erzielte Amazon weltweit laut dem Geschäftsbericht 2021 weltweit 22 % der Gesamtumsätze (103,4 Mrd USD [87,43 Mrd EUR]) und in Deutschland 2020 Umsätze von rund EUR (etwa % der deutschen Gesamtumsätze). Bezogen auf das Gesamthandelsvolumen (Nettoumsätze ohne Versandkosten, Verpackungskosten und Erstattungen) aller gewerblichen Dritthändler auf den vom Bundeskartellamt befragten 15 deutschen Online-Marktplätzen (neben Amazon Otto, Zalando, idealo, eBay, Kaufland, check24, Alibaba Germany, ASOS Germany, Etsy Germany, Fairmondo, Hood Media, Lenando, Yatego, Sugartrends) ergab sich für Amazon 2019 und 2020 jeweils ein Anteil von über %, wobei das Gesamthandelsvolumen auch 2021 weiter anstieg. Daneben erreichte eBay 2019 einen Anteil von [30-40] % und 2020 von [20-30] %. Die übrigen Marktplätze hatten Anteile von [0-5] %. Auf Basis der Summe der Umsätze aus Online-Marktplatzdienstleistungen (Provisionen und Gebühren) der vom Bundeskartellamt befragten deutschen Online-Marktplätze belief sich der Anteil von Amazon 2019 und 2020 auf über [70-80] %. eBay hatte in beiden Jahren einen Anteil von [10-20] %; alle anderen Anteile lagen bei [0-5] %. 6 Im zweiten Quartal 2021 verfügten weltweit und in Deutschland knapp Endkunden über Nutzerkonten im Amazon Store. Im Vergleich zu Amazon Store Deutschland entsprachen die aktiven (inländischen) Nutzerkonten (Nutzerkonten von Endkunden, die den Marktplatz im vom Bundeskartellamt abgefragten Zeitraum mindestens einmal besucht haben) von eBay im vierten Quartal 2020 [40-50] % der aktiven (inländischen) Nutzerkonten von Amazon. Die Anzahl der aktiven Nutzerkonten von Kaufland und Galeria Karstadt Kaufhof entsprach jeweils [30-40] % derjenigen von Amazon. Die aktiven Nutzerkonten der weiteren Marktplätze Otto und Zalando lagen mit [10-20] % und alle weiteren mit [0-10] % darunter. Die durchschnittliche Anzahl der monatlich aktiven Nutzer (Nutzer, die mindestens einmal im Monat eine Transaktion getätigt haben) des Amazon Store in der ersten Jahreshälfte 2021 belief sich auf Amazon Store Deutschland hatte 2019 durchschnittlich , 2020 und in der ersten Jahreshälfte 2021 monatlich aktive Nutzer. Die monatlich aktiven Nutzer auf dem deutschen Marktplatz von eBay entsprachen 2019 und 2020 [30-40] % derjenigen von Amazon. Die Zahl monatlich aktiver Nutzer der anderen Wettbewerber auf ihren deutschen Online-Marktplätzen erreichte in einem Fall [10-20] % und in allen anderen Fällen [0-10] % derjenigen auf Amazon Store Deutschland. Auf Amazon Marketplace waren etwa und 2021 Dritthändler aktiv. Dabei handelt es sich um Dritthändler, die im vom Bundeskartellamt abgefragten Zeitraum mindestens ein Produkt auf dem Marktplatz verkauft haben. Die Anzahl der aktiven Dritthändler von AliExpress, Etsy und eBay beliefen sich auf [120-130] %, [60-70] % und [50-60] % derjenigen von Amazon. Die weiteren Wettbewerber lagen mit [0-10] % darunter. Ceconomy AG nahm das Marktplatzgeschäft mit den Online-Marktplätzen von MediaMarkt und Saturn in Deutschland im Juli 2020 mit rund 900 Dritthändlern und etwa 700.000 gelisteten Artikeln auf. Zum
- Dezember 2020 waren etwa Artikel im Amazon Store Deutschland erhältlich ( ). Davon wurden knapp Artikel (auch) von Amazon angeboten und etwa (nur) von Dritthändlern. Die Anzahl der auf dem deutschen eBay Marktplatz erhältlichen Artikel entsprach etwa [20-30] % derjenigen von Amazon Store Deutschland. 7 Amazon ist ferner Hersteller und Verkäufer von Geräten zur Wiedergabe oder Übermittlung digitaler Inhalte wie dem Amazon Kindle, mit dem über Amazon bezogene eBooks gelesen werden können und der in Deutschland etwa monatlich aktive Nutzer hat, dem Tablet Amazon Fire mit etwa monatlich aktiven Nutzern, den Streaming-Media-Adaptern aus der Reihe Fire TV mit etwa monatlich aktiven Nutzern, bei denen Video- und Audioinhalte von Amazon über vorinstallierte Apps abgerufen und daneben auch Apps von Drittanbietern installiert werden können, sowie dem intelligenten Lautsprecher Amazon Echo mit etwa monatlich aktiven Nutzern. Amazon bietet digitale Dienste an wie etwa das Betriebssystem Fire OS, den Amazon Appstore oder die Online-Speicherdienste Amazon Drive und Amazon Photo. Amazon Alexa ist einer der drei führenden allgemeinen Sprachassistenten, der auf den Lautsprechern der Amazon Echo-Reihe vorinstalliert ist, aber auch auf anderen Geräten verwendet werden kann. Über Sprachbefehle können unter anderem Bestellungen über das Internet (insbesondere über Amazon Store) getätigt und Geräte wie Lichtschalter und Fernseher bedient werden (sogenanntes Internet of Things sowie SmartHome). Im SmartHome Bereich vertreibt Amazon unter den Marken Blink und Ring auch Geräte der Haussicherheitstechnik. 8 Der Konzern bietet seinen auf Amazon Store mit einem Kundenkonto registrierten Kunden (nachfolgend Amazon Kunden) ein Abonnement für bestimmte Zusatzleistungen gegen eine pauschale Gebühr an (Amazon Prime). Die zusätzlichen Leistungen umfassen unter anderem einen kostenlosen Premiumversand sowie die sogenannte Same-Day-Lieferung, das Streaming von Filmen, Serien und Sportübertragungen, einen unbegrenzten Speicherplatz für Fotos, werbefreies Streaming von Songs und Podcasts, Vergünstigungen bei Amazon Music Unlimited, kostenlose eBooks und e-Magazine zum Download über Kindle-App oder Kindle-Reader, sowie exklusive und kostenlose Angebote für In-Game-Inhalte und Spiele bei Twitch. Weltweit belief sich in der ersten Jahreshälfte 2021 die Zahl der monatlich aktiven Nutzer von Prime Versand auf , von Prime Video auf etwa und von Prime Music auf etwa Am
- Juni 2021 waren kostenpflichtige Amazon Prime Mitgliedschaften im Amazon Store Deutschland registriert; ferner bestanden knapp Probeabonnements (die Kunden, die über ein solches Abonnement verfügen, nachfolgend Amazon Prime Kunden). Etwa % des Gesamthandelsvolumens des Amazon Store Deutschland entfielen 2020 auf Amazon Prime Kunden. 9 Amazon ist ferner in der Online-Werbung tätig (Amazon Advertising) und vertreibt Werbeflächen an Werbekunden, insbesondere auch auf Amazon Store. Auf Amazon Advertising entfielen 2020 % und 2021 % der weltweiten Umsätze. In Deutschland erzielte Amazon Advertising 2020 Umsatzerlöse von EUR, was einer entspricht. Amazon bietet schließlich auch Dienstleistungen bei der Zahlungsabwicklung (Amazon Pay) an. 13 % des weltweiten Gesamtumsatzes und 56 % der Konzerngewinne entfielen 2021 auf den Geschäftsbereich Amazon Web Services (Cloud-Computing). Geschäftskunden können internetbasierte Rechenkapazitäten auf Servern von Amazon in Anspruch nehmen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann. Amazon betreibt ferner einen Online-Marktplatz für Softwarelösungen. 10 Mit Beschluss vom
- Juli 2022 hat das Bundeskartellamt gegenüber den Beschwerdeführerinnen festgestellt, dass Amazon eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb im Sinn des § 19a Abs. 1 GWB zukommt, und zugleich diese Feststellung auf fünf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft befristet. 11 Zur Begründung hat es ausgeführt, Amazon sei in erheblichem Umfang auf mehrseitigen Märkten tätig. Auf Amazon Marketplace sei Amazon Intermediär zwischen der Nutzergruppe der nicht mit Amazon verbundenen Einzelhändler als Anbietern von Waren auf der einen Seite und den Endkunden als Nachfragern auf der anderen Seite. Der erhebliche Umfang dieser Geschäftstätigkeit zeige sich schon an den damit erzielten Anteilen am Gesamtumsatz. Bei Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände sei die überragende marktübergreifende Bedeutung Amazons für den Wettbewerb festzustellen. Auf dem nationalen Markt für die Erbringung von Online-Marktplatzdienstleistungen für gewerbliche Händler verfüge der Konzern über eine marktbeherrschende Stellung, jedenfalls aber über eine sehr starke Marktposition. Amazon sei auf einer Vielzahl von verschiedenen, durch vertikale Integration oder in sonstiger Weise konglomerat miteinander verbundenen Märkten tätig. Das gehe mit Verbundvorteilen einher und komme einem digitalen Ökosystem gleich. Amazons Tätigkeit insbesondere als Betreiber von Amazon Store sowie als Nachfrager, Anbieter und Vermittler von Logistikdienstleistungen und als Anbieter im Bereich des Internet of Things habe erhebliche Bedeutung für den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten und erheblichen Einfluss auf ihre Geschäftstätigkeit. Der Konzern habe Zugang zu einem breiten Spektrum an vielfach nicht öffentlichen Daten, die das Unternehmen aggregiere und analysiere, um weitere nicht öffentlich bekannte Kennzahlen zu erhalten, und gehöre zu den umsatzstärksten, profitabelsten und wertvollsten Unternehmen weltweit, wobei die außergewöhnliche Steigerung der Kennzahlen in den letzten Jahren seine Wachstums- und Expansionsmöglichkeiten verdeutliche. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des umfangreich begründeten Beschlusses vom
- Juli 2022 Bezug genommen. 12 Dagegen wenden sich die Beschwerdeführerinnen mit der Beschwerde. Sie halten § 73 Abs. 5 GWB für verfassungswidrig, weshalb es an der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs fehle. § 19a GWB sei aus unionsrechtlichen Gründen unanwendbar. Die Vorschrift verstoße gegen Art. 1 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte; nachfolgend Digital Markets Act oder DMA). Es fehle zudem an der erforderlichen Notifizierung gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (nachfolgend Richtlinie 2015/1535) sowie gemäß Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (nachfolgend Richtlinie 2000/31). Die Beschwerdeführerinnen rügen unter Vorlage eines Gutachtens auch die Verfassungswidrigkeit von § 19a GWB und meinen, die Vorschrift verstoße zudem gegen Art. 16 und Art. 17 GRCh sowie Art. 1 des
- Zusatzprotokolls zur EMRK. 13 Die Beschwerdeführerinnen halten die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19a Abs. 1 GWB nicht für erfüllt. Amazon sei nicht in erheblichem Umfang auf mehrseitigen Märkten und Netzwerken tätig. Bei Amazon Store handele es sich nicht um einen mehrseitigen Markt im Sinn von § 19a Abs. 1 GWB. Da die mit den Dritthändlern erzielten Umsätze weniger als % des Gesamtumsatzes ausmachten, liege jedenfalls keine Tätigkeit in erheblichem Umfang vor. 14 § 19a GWB finde auf Amazon keine Anwendung, weil der Konzern kein digitales Geschäftsmodell mit einem digitalen Ökosystem betreibe und insbesondere keine sogenannte Gatekeeper-Stellung innehabe. Netzwerkeffekte seien nicht von Bedeutung, weil sowohl Endkunden als auch Dritthändler auf mehreren Plattformen tätig seien und zahlreiche weitere Einkaufsmöglichkeiten und Vertriebskanäle nutzten. Das Bundeskartellamt habe die von Amazon vorgelegten empirischen Nachweise übergangen (die Anlagen 4, 23 bis 36 nachfolgend Amazon Buyer Survey, die Anlagen 6, 8 - 12, 21 und 37 nachfolgend Amazon Seller Survey, vgl. auch Compass-Lexecon, https://storage.googleapis.com/compass-lexecon-assets/legacy/2022/07/Survey-Evidence-on-User-Multi-Homing-in-Online-Retail-Businesses.pdf, S. 18 und S. 23, zuletzt abgerufen am
- Mai 2024, die Anlagen 5, 7 und 38 nachfolgend Amazon Seller Survey (Auswertung), sowie die Anlage 133 nachfolgend Amazon Seller Survey (Auswertung 2023)). Amazons Angebote, einschließlich Amazon Prime und der Logistikdienstleistungen, seien nicht komplementär im wettbewerbsökonomischen Sinn, erhöhten die Wechselkosten nicht und erzeugten keine Lock-In-Effekte. Im Logistikbereich habe der Markteintritt von Amazon zu mehr Wettbewerb geführt. Das Geschäftsmodell von Amazon Advertising unterscheide sich grundlegend von Internet-Suchmaschinen und sozialen Netzwerken, deren Einnahmequelle im wesentlichen Werbung sei. Die behauptete wettbewerbliche und marktübergreifende Relevanz von Amazon Web Services sei weder begründet noch belegt. 15 Die Finanzkraft des Konzerns sei kein Wettbewerbsvorteil, der Amazon einen vom Wettbewerb nicht kontrollierten Handlungsspielraum verschaffe. In Bezug auf die Datenverfügbarkeit unterscheide sich die Position von Amazon qualitativ nicht von derjenigen der Wettbewerber. Diese hätten keinen Datennachteil. Etwaige Datenvorteile gegenüber den auf Amazon Marketplace tätigen Dritthändlern würden dadurch ausgeglichen, dass Amazon sie durch das Teilen von Informationen in die Lage versetze, ihr Geschäft auszubauen. Die Geschäftstätigkeit von Amazon sei für den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten nicht relevant. Amazon übe keine Vermittlungs- oder Regelsetzungsmacht aus, weil Händler Kunden über zahlreiche Vertriebskanäle erreichen könnten, wie auch die Kunden zahlreiche Einkaufsmöglichkeiten wie stationäre Ladengeschäfte, Online-Shops und andere Online-Marktplätze nutzten. Es werde keine Gatekeeper-Stellung dadurch begründet, dass Amazon die für Amazon Store geltenden Geschäftsbedingungen festlege. Die von Amazon für den Kundenservice entwickelten Standards machten seinen Markenkern aus. Einheitliche Regeln hinsichtlich der Service- und Leistungsqualität und ihre Durchsetzung seien in einem hoch-frequentierten Online-Marktplatz notwendig. Die Hervorhebung eines bestimmten Angebots (sogenanntes Featured Offer), die angewendeten Ranking-Prozesse und Preiskontrollmechanismen, Amazons Herstellerrichtlinie sowie Zertifizierungs- und Qualitätsanforderungen in Bezug auf den Sprachassistenten Alexa und andere Geräte und Dienste seien kein Ausdruck von Regelsetzungsmacht, sondern jeweils durch sachliche Gründe veranlasst. 16 Amazon habe keine marktbeherrschende Stellung auf dem nationalen Markt für die Erbringung von Online-Marktplatzdienstleistungen. Das Bundeskartellamt habe den Markt in sachlicher und räumlicher Hinsicht unrichtig abgegrenzt, so dass der berechnete Marktanteil unzutreffend sei. Wettbewerber könnten ohne Weiteres in das Marktplatzgeschäft einsteigen und leicht expandieren. Die Schwarz-Gruppe - das größte Einzelhandelsunternehmen in Europa und das viertgrößte der Welt - habe unterschiedliche Angebote auf den Markt gebracht, die mit denen von Amazon im Wettbewerb stünden. Der vom Bundeskartellamt vorgenommene Vergleich des Handelsvolumens von Amazon mit dem der 15 vom Bundeskartellamt befragten deutschen Online-Marktplätze sei nicht tragfähig, da wichtige Marktteilnehmer, insbesondere weitere Online-Händler mit Marktplatzfunktion, nicht in die Befragung einbezogen worden seien. 17 Jedenfalls aber werde § 19a GWB durch die zwischenzeitlich am
- September 2023 erfolgte Benennung von Amazon als Torwächter gemäß Art. 3 DMA sowie die infolgedessen seit dem
- März 2024 für die Vermittlungsplattformen Amazon Marketplace und Amazon Advertising geltenden Vorschriften des Digital Markets Act verdrängt (Kommission, Beschluss vom
- September 2023 - C
(2023)6104 final, DMA.100018 Amazon - online intermediation services - marketplaces, DMA.100016 Amazon - online advertising services). Die Sachlage habe sich seit Erlass des Beschlusses durch die Verhaltenspflichten, denen Amazon nach dem Digital Markets Act unterliege, sowie durch die von Amazon abgegebenen Zusagen in den gegen den Konzern wegen Verstößen gegen Art. 102 AEUV von der Europäischen Kommission geführten Verfahren geändert (Case COMP/AT.40462 and Case COMP/AT.40703 - Amazon, Commitments to the European Commission; Kommissionsentscheidung vom 20. Dezember 2022 - AT.40462/AT.40703 - Amazon Marketplace/Amazon Buy Box). Die Beschwerdeführerinnen beantragen, den Beschluss des Bundeskartellamts vom 5. Juli 2022 - B 2-55/21 - aufzuheben. 18 Das Bundeskartellamt beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. 19 Das Bundeskartellamt verteidigt seinen Beschluss und tritt den Beschwerdeangriffen im Einzelnen entgegen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des umfangreichen Vortrags der Beteiligten wird auf die Streitakte mit den Niederschriften über die mündliche Verhandlung, die von den Beteiligten vorgelegten Gutachten, Beweismittel und Unterlagen sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 21 B. Die gemäß § 73 Abs. 1 und 2, § 74 GWB statthafte und zulässige Beschwerde, für deren Entscheidung der Bundesgerichtshof zuständig ist (nachfolgend unter I), hat keinen Erfolg. Das Bundeskartellamt hat § 19a Abs. 1 GWB materiell- und verfahrensrechtlich fehlerfrei angewendet (nachfolgend unter II und III). Der Wirksamkeit von § 19a Abs. 1 GWB stehen weder unionsrechtliche Gründe entgegen (nachfolgend unter IV), noch bestehen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift oder ihre Vereinbarkeit mit der EU-Grundrechtecharta sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention (nachfolgend V). 22 I. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 73 Abs. 5 Nr. 1 GWB für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Danach entscheidet er als Beschwerdegericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen Verfügungen des Bundeskartellamts nach § 19a GWB. Das begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere verstößt § 73 Abs. 5 Nr. 1 GWB nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Anregung der Beschwerdeführerinnen, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen, ist daher nicht zu folgen. 23 1. Der rechtliche Rahmen für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Zuständigkeitsnorm des § 73 Abs. 5 GWB ergibt sich aus Art. 92, 95 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Nach Art. 92 GG ist die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut. Sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, die obersten Gerichtshöfe gemäß Art. 95 Abs. 1, die sonstigen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt. Aus diesen Regelungen und dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG folgt nicht, dass die obersten Gerichtshöfe des Bundes nur Rechtsmittelgerichte sein können. Zwar müssen sie grundsätzlich als Rechtsmittelgerichte letzter Instanz eingerichtet werden. Aus sachlichen Gründen kann ihnen aber ausnahmsweise auch eine erstinstanzliche Zuständigkeit eingeräumt werden. Ein sachlicher Grund, der die Zuständigkeitsregelung zugleich mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt, kann etwa vorliegen, wenn Verwaltungsakte bestimmter oberster Bundesbehörden oder Entscheidungen vergleichbarer Hoheitsträger angegriffen werden, die von überregionaler oder allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung sind oder einer raschen endgültigen Klärung ihres Rechtsbestands bedürfen (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14/07, BVerwGE 131, 274 [juris Rn. 30 bis 32]). Bei der Beurteilung, ob die danach bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Gesetzgeber einen weiten Einschätzungsspielraum. Seine Entscheidung darf nur dann beanstandet werden, wenn sie offensichtlich fehlerhaft oder evident unsachlich ist (BVerwG, ebenda Rn. 33). 24 2. Nach diesen Maßgaben ist die Regelung des §73 Abs. 5 Nr. 1 GWB nicht zu beanstanden. 25
- a)Die am 19. Januar 2021 in Kraft getretene Regelung des § 19a GWB dient der Modernisierung und Stärkung der wettbewerbsrechtlichen Missbrauchsaufsicht. Nach Absatz 1 der Vorschrift kann das Bundeskartellamt durch Verfügung feststellen, dass einem Unternehmen, das in erheblichem Umfang auf mehrseitigen Märkten gemäß § 18 Abs. 3a GWB tätig ist, eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. Ist eine solche Feststellung erfolgt, kann das Bundeskartellamt dem Unternehmen die in § 19a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 GWB genannten Verhaltensweisen untersagen, wenn das Unternehmen nicht gemäß Absatz 2 Satz 2 und 3 der Vorschrift darlegt und erforderlichenfalls nachweist, dass die jeweilige Verhaltensweise sachlich gerechtfertigt ist. Die Vorschrift soll den Wettbewerb vor dem besonderen Gefährdungspotential von einigen wenigen (großen) Unternehmen der Digitalökonomie schützen, die eine besondere Wettbewerbsstellung auf digitalen Märkten innehaben [Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz), BT-Drucks. 19/23492 vom 19. Oktober 2020, S. 73; Schweitzer in Immenga/Mestmäcker, GWB, 7. Aufl., § 19a Rn. 34, 38]. Die digitalen Möglichkeiten der Speicherung, Übertragung, Aggregation und Auswertung von zuvor nicht vorstellbaren Datenmengen und der darauf beruhende, sich in großer Geschwindigkeit vollziehende technische Fortschritt haben unter anderem zu neuen - digitalen - Geschäftsmodellen, wie etwa digitalen Märkten und damit einhergehend zu einer besonderen Machtstellung einiger Unternehmen der Digitalökonomie geführt, der durch die neue Vorschrift begegnet werden soll (vgl. auch Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, BT-Drucks. 18/10207 vom 7. November 2016, S. 1, 38 f.). 26
- b)§ 73 Abs. 5 GWB trägt dem besonderen Interesse an einer raschen und abschließenden gerichtlichen Klärung der mit Verfahren gemäß nach § 19a GWB verbundenen Rechtsfragen Rechnung (Beschlussempfehlung und Bericht zum GWB-Digitalisierungsgesetz, BT-Drucks. 19/25868 vom 13. Januar 2021, S. 119). 27
- aa)Die Geschwindigkeit der durch die Digitalisierung bewirkten Veränderungen zählt zu den besonderen Herausforderungen des Staates im Umgang mit der Digitalökonomie. Wettbewerbsvorteile, die Unternehmen einmal erlangt haben, können sich auf digitalen Märkten immer weiter verstärken. Für einen wirksamen Wettbewerbsschutz ist es daher von zentraler Bedeutung, dass Wettbewerbsbehörden dort, wo das Marktverhalten eines marktmächtigen Unternehmens eine wettbewerbswidrige Behinderungs- oder Verdrängungswirkung entfalten kann, schnell und effektiv eingreifen können (BT-Drucks. 19/25868, S. 119 f.; vgl. Schweitzer in Immenga/Mestmäcker, GWB, 7. Aufl., § 19a Rn. 252). Im Unterschied zur bestehenden Missbrauchsaufsicht erfasst § 19a GWB nur einen sehr kleinen Kreis möglicher Adressaten. Diese unterscheiden sich typischerweise von anderen Normadressaten (nur) der §§ 19, 20 GWB, als bei ihnen nach § 19a Abs. 1 GWB festzustellen ist, dass sie bereits über besondere Fähigkeiten und Ressourcen verfügen, die ihnen die Ausweitung ihrer marktübergreifenden Machtstellung erlauben. Es handelt sich um Fälle, denen in qualitativer Hinsicht aus wettbewerbspolitischer Sicht eine überragende Bedeutung zukommt, und in denen die Gefahr besteht, dass eine Vermachtung weiterer Märkte sehr schnell erfolgt. Ein behördliches Eingreifen kann daher nur die zum Schutz des Wettbewerbs erforderliche Wirksamkeit erlangen, wenn die entsprechenden kartellbehördlichen Verfügungen auch umgesetzt werden können (BT-Drucks. 19/25868, S. 120). 28
- bb)Die sofortige Vollziehbarkeit kartellbehördlicher Entscheidungen stellt den beabsichtigten Schutz des Wettbewerbs nach Auffassung des Gesetzgebers nicht ausreichend wirksam sicher. Bei Ausnutzung des Instanzenzugs kann die Entscheidung über Anträge auf deren Aussetzung wegen der komplexen Sachverhalte und ungeklärten Rechtsfragen, unter anderem im Hinblick auf die Einführung des neuen Marktmachtkonzepts der überragenden marktübergreifenden Bedeutung eines Unternehmens für den Wettbewerb (vgl. Schweitzer in Immenga/Mestmäcker, aaO, § 19a Rn. 15), über ein Jahr erfordern und in den Instanzen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 ff. - Facebook I). Selbst wenn eine abschließende Entscheidung getroffen worden ist, kann ein neuer Aussetzungsantrag gestellt werden. Auf diese Weise kann die Vollziehbarkeit über Jahre ohne gerichtliche Klärung bleiben (BT-Drucks. 19/25868, S. 121). 29
- cc)Auch aufgrund der besonderen Normenstruktur von § 19a GWB ist nach der Gesetzesbegründung ein einstufiger Rechtsweg sachgerecht. Da die Feststellung der Normadressateneigenschaft und die Untersagung bestimmter Verhaltensweisen in getrennten Verfügungen erfolgen können, soll ein mögliches Auseinanderfallen der jeweiligen Verfahren in unterschiedlichen Instanzen mit der Folge erheblicher Verzögerungen vermieden werden (BT-Drucks. 19/25868, S. 121). 30
- dd)Die Zuständigkeitskonzentration beim Bundesgerichtshof soll vor dem Hintergrund fehlender Präzedenzfälle zudem die zeitnahe Sachverhaltsaufklärung fördern. Die Zuweisung umfasst quantitativ nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine sehr begrenzte Anzahl von Fällen. Die erstinstanzliche Zuständigkeit beschränkt sich daher ersichtlich auf Ausnahmefälle (BT-Drucks. 19/25868, S. 121). 31
- c)Danach ist die Zuweisung der erst- und letztinstanzlichen Zuständigkeit an den Bundesgerichtshof sachlich gerechtfertigt. Die Beschwerde zeigt auch weder auf, dass die Einschätzung des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft oder evident unsachlich ist, noch ist das ersichtlich. Soweit sie beanstandet, dass ein schneller Verfahrensabschluss wegen der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügungen nach § 19a Abs. 1 GWB nicht erforderlich sei, lässt sie die Gesetzesbegründung im Hinblick auf etwaige Anträge auf Aussetzung der Vollziehbarkeit sowie die Möglichkeit, dass eine solche von der ersten Instanz zunächst angeordnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 ff. - Facebook I), unerwähnt. Auch mit den Einwänden, die Rechtswegverkürzung liefere keinen Mehrwert, zu sich widersprechenden Entscheidungen könne es auch bei einem Instanzenzug wegen der letztinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nicht kommen, und bei der Gefahr einer unnötigen Sachaufklärung handele es sich um ein allgemeines kartellrechtliches Problem, das nur auf eine andere, ansonsten nicht für die Sachaufklärung zuständige Instanz verlagert werde, zeigt sie weder eine offensichtlich fehlerhafte Einschätzung des Gesetzgebers in Bezug auf das von ihm verfolgte Ziel einer raschen und abschließenden Klärung der mit solchen Verfahren verbundenen Rechtsfragen auf, noch ergibt sich daraus, dass es nicht erreicht werden kann. 32 3. Die mit der Zuweisung an den Bundesgerichtshof verbundene Verkürzung des Rechtswegs auf nur eine Instanz verstößt nicht gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG oder das allgemeine Rechtsstaatsprinzip. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert den Zugang zu Gericht, gewährt aber keinen Anspruch auf einen Instanzenzug (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14/07, BVerwGE 131, 274 [juris Rn. 40 mwN]). Auch die Wirksamkeit der Rechtsschutzgewährung wird dadurch nicht in Frage gestellt (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14/07, BVerwGE 131, 274 [juris Rn. 40 mwN]). 33 II. Der angefochtene Beschluss ist materiell rechtmäßig, insbesondere ermessensfehlerfrei ergangen. Die von den Beschwerdeführerinnen gerügten materiell-rechtlichen Mängel liegen nicht vor. Das Bundeskartellamt hat gemäß § 19a Abs. 1 GWB zutreffend angenommen, dass Amazon in erheblichem Umfang auf mehrseitigen Märkten gemäß § 18 Abs. 3a GWB tätig ist (nachfolgend 1 und 2) und dem Konzern eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt (nachfolgend 3). Der Beschluss, für dessen Rechtmäßigkeit es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt, ist nicht durch zwischenzeitliche Sachverhaltsänderungen rechtswidrig geworden (nachfolgend 4). Auch seine Befristung ist rechtmäßig und ermessensfehlerfrei (nachfolgend 5). 34 1. Amazon ist auf mehrseitigen Märkten gemäß § 18 Abs. 3a GWB tätig. 35
- a)Ein mehrseitiger Markt oder der damit synonym verwendete Begriff der Plattform (vgl. BT-Drucks. 18/10207, S. 47) ist ein Markt, auf dem mindestens zwei unterschiedliche Nutzergruppen zusammenkommen. Dadurch entstehen (positive) indirekte Netzwerkeffekte, wenn sich für jede Nutzergruppe ein Zusatznutzen dadurch ergibt, dass die Zahl der Nutzer der anderen Nutzergruppe steigt. Indirekte Netzwerkeffekte können mit der zunehmenden Größe einer Plattform wachsen und sich verstärken (BT-Drucks. 18/10207, S. 49 f.; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 42 - Facebook I; Monopolkommission, Policy Brief Ausgabe 4, Januar 2020, S. 2; Wolf in MüKoWettbR, 4. Aufl., § 18a GWB Rn. 46 ff., 51 ff.; Götting in BeckOK Kartellrecht, Stand 1. Juni 2020, § 18a GWB Rn. 62). Der Betrieb einer Vermittlungsplattform gemäß § 18 Abs. 3b GWB, auf der der Intermediär auch als Nutzer und mithin in einer Doppelrolle tätig ist, ist eine Tätigkeit "auf" mehrseitigen Märkten (vgl. zur Intermediärsmacht Fuchs in Immenga/Mestmäcker, GWB, 7. Aufl., § 18 Rn. 150a ff.). Der Gesetzgeber wollte mit § 19a GWB gerade auch die Gefahren für den Wettbewerb adressieren, die sich aus einer außerordentlich starken Stellung des Intermediärs ergeben (Schweitzer in Immenga/Mestmäcker, GWB, 7. Aufl., § 19a Rn. 34, 38, 49 f.). 36
- b)Amazon betreibt Amazon Marketplace und damit eine Plattform, auf der Dritthändler und Endkunden zusammenkommen. Je mehr Endkunden Amazon Store - auch wegen der hybriden Verknüpfung mit dem dort ebenfalls von Amazon betriebenen Einzelhandelsgeschäft - aufsuchen, desto attraktiver wird es für Dritthändler, ihre Produkte über Amazon Marketplace anzubieten, und dafür eine Grundgebühr und Umsatzprovisionen an Amazon zu zahlen. Amazon vermittelt zudem - auch in Deutschland - Versandaufträge zwischen der Nutzergruppe der dritten Online-Händler und der Nutzergruppe der Versanddienstleister (Buy Shipping) und Werbeflächen zwischen Anbietern von Werbeflächen und Werbekunden (Amazon Advertising). 37 2. Die Tätigkeit von Amazon auf mehrseitigen Märkten weist einen erheblichen Umfang im Sinn von § 19a Abs. 1 Satz 1 GWB auf. 38
- a)Das Kriterium der Erheblichkeit soll sicherstellen, dass von der Vorschrift keine Unternehmen erfasst werden, bei denen die Tätigkeit als Plattform oder Netzwerk im Vergleich zu ihrer sonstigen Tätigkeit nur eine vollkommen untergeordnete Rolle spielt, oder die auf den betreffenden Märkten im Vergleich zu ihren Wettbewerbern nur eine untergeordnete Bedeutung haben (BT-Drucks. 19/23492, S. 74; vgl. auch Wagner-von Papp in BeckOK Kartellrecht, Stand 1. April 2024, § 19a GWB Rn. 38; Wolf in MüKoWettbR, 4. Aufl., § 19a GWB Rn. 18). Der Vergleich mit den Wettbewerbern setzt nach dem Sinn und Zweck der Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb keinen auf bestimmte Märkte bezogenen Vergleich und folglich auch keine Marktabgrenzung voraus (BT-Drucks. 19/25868, S. 113; Schweitzer in Immenga/Mestmäcker, GWB, 7. Aufl., § 19a Rn. 89 f.). 39
- b)Nach diesen Maßgaben hat das Bundeskartellamt zutreffend angenommen, dass die Tätigkeit von Amazon auf mehrseitigen Märkten sowohl bezogen auf die erzielten Umsätze als auch bezogen auf die aktiven Endnutzer und aktiven gewerblichen Nutzer von Amazon Marketplace weltweit und in Deutschland einen erheblichen Umfang aufweist. Aus den getroffenen Feststellungen zu den mit den Vermittlungsdienstleistungen einschließlich der Logistikdienstleistungen auf Amazon Marketplace sowie mit Amazon Advertising weltweit und in Deutschland erzielten Umsätzen, der Anzahl der aktiven Dritthändler, der monatlich sowohl weltweit als auch in Deutschland aktiven Nutzer und der Zahl der auf Amazon Marketplace als Teil von Amazon Store von Dritthändlern angebotenen Artikel ergibt sich, dass die Tätigkeit von Amazon auf mehrseitigen Märkten nicht von vollkommen untergeordneter Bedeutung ist. Auch kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden, dass das Unternehmen im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern nur eine untergeordnete Bedeutung hat. Dies zeigt sich etwa daran, dass Amazon laut seiner Mitteilung an die Europäische Kommission vom 3. Juli 2023 in den Geschäftsjahren 2020 bis 2022 mindestens 45 Millionen in der Europäischen Union niedergelassene oder aufhältige monatlich aktive Endnutzer und mindestens 10.000 in der Europäischen Union niedergelassene jährlich aktive gewerbliche Nutzer jeweils auf den in jedenfalls drei Mitgliedstaaten bereitgestellten Plattformen Amazon Marketplace und Amazon Advertising hatte (vgl. Kommissionsentscheidung vom 5. September 2023 - C
(2023)6104 final, DMA.100018 Amazon - online intermediation services - marketplaces, DMA.100016 Amazon - online advertising services Rn. 23, 38 f., die nationalen Handelsplattformen in Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien, den Niederlanden, Polen, Spanien und Schweden betreffend). 40
- c)Die Ansicht der Beschwerdeführerinnen, ein erheblicher Umfang der Tätigkeit auf mehrseitigen Märkten im Sinn des § 19a GWB liege nicht vor, weil die mit Amazon Marketplace und Amazon Advertising erzielten Umsätze weniger als 30 % des Gesamtumsatzes ausmachten und Amazons vorrangiges Geschäft der Einzelhandel sei, trifft demgegenüber nicht zu. Erheblichkeit im Sinn von § 19a Abs. 1 Satz 1 GWB ist nach dem Ausgeführten nicht erst dann gegeben, wenn mit der Tätigkeit auf mehrseitigen Märkten mindestens 30 % der Gesamtumsätze erzielt werden. Eine "vollkommen untergeordnete" Bedeutung kann bei Umsatzanteilen von 22 % (Amazon Marketplace weltweit 2021) sowie % (Amazon Marketplace Deutschland 2020) der jeweiligen Gesamtumsätze nicht angenommen werden. Die gemeinsamen Umsätze von Amazon Marketplace und Amazon Advertising ( % der weltweiten Gesamtumsätze 2021) erreichen zudem % der weltweiten Gesamtumsätze. 41 3. Zu Recht hat das Bundeskartellamt festgestellt, dass Amazon eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb im Sinn von § 19a Abs. 1 Satz 1 GWB zukommt. 42
- a)Bei der Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung eines Unternehmens für den Wettbewerb sind gemäß § 19a Abs. 1 Satz 2 GWB insbesondere zu berücksichtigen seine marktbeherrschende Stellung auf einem oder mehreren Märkten (Nr. 1), seine Finanzkraft oder sein Zugang zu sonstigen Ressourcen (Nr. 2), seine vertikale Integration und seine Tätigkeit auf in sonstiger Weise miteinander verbundenen Märkten (Nr. 3), sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten (Nr. 4) und die Bedeutung seiner Tätigkeit für den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie sein damit verbundener Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter (Nr. 5). Diese bei der erforderlichen Gesamtabwägung (vgl. BT-Drucks. 19/23492, S. 75) heranzuziehenden Kriterien sind nicht abschließend ("insbesondere"). Die Feststellung nach § 19a Abs. 1 GWB setzt weder voraus, dass sie alle gleichermaßen erfüllt sind, noch kommt der Reihenfolge ihrer Nennung Bedeutung zu (BT-Drucks. 19/23492, S. 75; Schweitzer in Immenga/Mestmäcker, GWB, 7. Aufl., § 19a Rn. 105; Wolf in MüKoWettbR, 4. Aufl., § 19a GWB Rn. 21; Wagner-von Papp in BeckOK Kartellrecht, Stand 1. April 2024, § 19a GWB Rn. 39; vgl. auch Fuchs in Immenga/Mestmäcker, GWB, 7. Aufl., § 18 Rn. 107 ff.). Die Kriterien geben ein Prüfprogramm für die Beurteilung vor, ob ein auf mehrseitigen Märkten in erheblichem Umfang tätiges Unternehmen über Ressourcen verfügt und eine strategische Positionierung erreicht hat, die es ihm ermöglicht, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter zu nehmen, oder die eigene Geschäftstätigkeit in immer neue Märkte und Sektoren auszuweiten, und das daher über die besonderen Gefährdungspotentiale verfügt, die durch die Vorschrift adressiert werden sollen (BT-Drucks. 19/23492, S. 73 ff.). 43
- aa)Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen setzt die Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung gemäß § 19a Abs. 1 GWB nicht voraus, dass die Tätigkeit des betroffenen Unternehmens eine konkrete Gefahr für den Wettbewerb begründet oder ihn bereits beeinträchtigt. 44
(1)Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich ein solches Erfordernis nicht. Die gemäß § 19a Abs. 1 Satz 2 GWB bei der erforderlichen Gesamtabwägung heranzuziehenden Kriterien knüpfen an die Eigenschaften und nicht an ein bestimmtes Marktverhalten des Unternehmens an und haben überwiegend beschreibenden Charakter. Sie stellen lediglich auf die strategischen und wettbewerblichen Möglichkeiten des Unternehmens ab. Auch die Gesetzesbegründung nimmt (nur) die Fähigkeit des Unternehmens in den Blick, wettbewerbliche Vorteile zu erzielen oder Marktzugänge zu kontrollieren (vgl. BT-Drucks. 19/23492, S. 73, 74 f.). Eine Feststellung gemäß § 19a Abs. 1 GWB enthält lediglich eine Beurteilung der wettbewerblichen Möglichkeiten des betroffenen Unternehmens, keine Bewertung seines Marktverhaltens. 45
(2)Das Erfordernis einer konkreten Gefahr für den Wettbewerb entspricht auch weder Sinn und Zweck des § 19a Abs. 1 GWB noch der systematischen Stellung der Vorschrift. 46 (
- a)§ 19a GWB soll dem Bundeskartellamt eine effektivere Kontrolle derjenigen großen Digitalkonzerne ermöglichen, denen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. Die Vorschrift zielt auf einen kleinen Kreis von Unternehmen, die nicht nur häufig eine beherrschende Stellung auf einzelnen Plattform- und Netzwerkmärkten gemäß § 18 Abs. 3a GWB innehaben, sondern deren Ressourcen und strategische Positionierung ihnen ermöglichen, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter zu nehmen sowie die eigene Geschäftstätigkeit in immer neue Märkte und Sektoren auszuweiten (BT-Drucks. 19/23492, S. 73). Eine solche überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb erfordert nach der Gesetzesbegründung eine besondere Missbrauchsaufsicht, die nicht nur an eine auf Einzelmärkten bereits vorliegende Marktbeherrschung und daraus entstehende Verhaltensspielräume anknüpft, sondern den Wettbewerbsprozess auch im Hinblick auf noch nicht beherrschte Märkte weitergehend schützen kann. Begründet wird dies zum einen damit, dass Märkte der digitalen Wirtschaft insbesondere aufgrund von Netzwerkeffekten, Datenvorteilen und damit verbundenen Selbstverstärkungseffekten starke und schnell einsetzende Konzentrationstendenzen aufweisen können, was bei Fehlentwicklungen ein frühzeitiges Eingreifen erfordert. Diese Umstände sowie Größen- und Ressourcenvorteile der etablierten Unternehmen können auch dazu führen, dass vorhandene starke Marktstellungen nur noch erschwert angreifbar sind. Zum anderen nehmen einzelne Unternehmen mit ihren Angeboten zentrale strategische Positionen ein, die zu vielfältigen Abhängigkeiten anderer Marktteilnehmer führen und es den so positionierten Unternehmen erlauben, den Wettbewerbsprozess zum eigenen Vorteil zu verfälschen und ihre Marktmacht auf andere Märkte zu übertragen. Diese besonderen Gefährdungspotentiale, insbesondere in Folge verstärkter Möglichkeiten einer vertikalen und konglomeraten Ausnutzung wirtschaftlicher Macht, sollen durch § 19a GWB adressiert werden. 47 (
- b)Daraus ergibt sich bereits, dass eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb nur bei wenigen großen Unternehmen und nur dann vorliegen kann, wenn den Gefährdungspotentialen, denen § 19a GWB entgegenwirken soll, ein erhebliches Gewicht zukommt (vgl. Schweitzer in Immenga/Mestmäcker, GWB, 7. Aufl., § 19a Rn. 71, 81). Gerade auf dynamischen oder neu entstehenden Märkten soll dadurch sichergestellt werden, dass Unternehmen mit leistungswettbewerblichen Mitteln um Marktanteile und Kunden konkurrieren können und Machtstellungen bestreitbar bleiben. Es soll gewährleistet werden, dass vor allem auf den in Bewegung befindlichen digitalen Märkten lebendiger Wettbewerb möglich bleibt und Innovationen nicht durch Behinderungspraktiken gehemmt werden (BT-Drucks. 19/23492, S. 73 ff.). 48 (
- c)Bei der zweistufig aufgebauten Vorschrift des § 19a GWB ist eine (konkrete) Wettbewerbsgefahr oder Wettbewerbsbeeinträchtigung erst für Verfügungen nach dessen Absatz 2 erforderlich. Diese setzen grundsätzlich eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr voraus, wenn nicht unter Berücksichtigung der Besonderheiten der digitalen Wirtschaft ein früheres Eingreifen erforderlich erscheint (BT-Drucks. 19/23492, S. 75; Schweitzer in Immenga/Mestmäcker, GWB, 7. Aufl., § 19a Rn. 76, 131; Wolf in MüKoWettbR, 4. Aufl., § 19a GWB Rn. 35; enger Wagner-von Papp in BeckOK Kartellrecht, Stand 1. April 2024, § 19a GWB Rn. 33). Dagegen reicht für die Feststellung nach § 19a Abs. 1 GWB das Vorliegen der strategischen und wettbewerblichen Möglichkeiten eines Unternehmens mit überragender marktübergreifender Bedeutung, deren abstraktes Gefährdungspotential durch die Vorschrift adressiert wird. Ob das betroffene Unternehmen die ihm dadurch vermittelten Wettbewerbsvorteile nutzt und durch seine Aktivitäten Wettbewerbsprozesse tatsächlich zulasten der Wettbewerber konkret gefährdet oder bereits beeinträchtigt sind, spielt dafür keine Rolle (Schweitzer in Immenga/Mestmäcker, GWB, 7. Aufl., § 19a Rn. 99; Wolf in MüKoWettbR, 4. Aufl., § 19a GWB Rn. 16). Einer Verfügung nach § 19a Abs. 1 GWB kommt vor diesem Hintergrund die Funktion zu, rechtsbeständig diejenigen Unternehmen zu benennen, die die von der Vorschrift adressierten strukturellen und wettbewerblichen Möglichkeiten und mithin die vom Gesetzgeber erkannten erheblichen Gefährdungspotentiale aufweisen, damit sodann bei tatsächlich eintretenden Wettbewerbsgefahren oder -beeinträchtigungen durch Verfügungen nach § 19a Abs. 2 GWB schneller eingegriffen werden kann. Das mit der Zweistufigkeit verfolgte gesetzgeberische Ziel, dem Bundeskartellamt bei Fehlentwicklungen ein frühzeitiges Eingreifen zu ermöglichen und die Verfahren zu beschleunigen, könnte aber - was auch durch den Umfang und die Dauer des vorliegenden Verfahrens eindrucksvoll belegt wird - nicht erreicht werden, wenn bereits die Feststellung der Adressateneigenschaft den Nachweis einer konkreten Gefahr oder Wettbewerbsbeeinträchtigung voraussetzte. 49 (
- d)Das Bestimmtheitsgebot erfordert entgegen der Beschwerde keine einschränkende Auslegung des Tatbestandsmerkmals der überragenden marktübergreifenden Bedeutung in diesem Sinn. Es verstößt nicht gegen die rechtsstaatlichen Grundsätze der Normklarheit und Justitiabilität, dass ein Gesetz unbestimmte, der Auslegung und Konkretisierung bedürftige Gesetzesbegriffe verwendet.Allerdings muss das Gesetz so bestimmt sein, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Erforderlich ist, dass die von der Norm Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Sie müssen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtsfolge vorliegen (st. Rspr., BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juli 1973 - 1 BvR 153/69, BVerfGE 35, 348 [juris Rn. 27]; vom 23. April 1974 - 1 BvR 6/74, BVerfGE 37, 132 [juris Rn. 26]; vom 7. Mai 2001 - 2 BvK 1/00, BVerfGE 103, 332 [juris Rn. 164 f.]; vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17, juris Rn. 10). Der Begriff der überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb in § 19a Abs. 1 Satz 1 GWB ist nach seinem Wortlaut und Regelungszweck sowie der Gesetzesbegründung einer Auslegung ohne weiteres zugänglich (so auch Wagner-von Papp in BeckOK Kartellrecht, 1. April 2024, § 19a GWB Rn. 34; Schweitzer in Immenga/Mestmäcker, GWB, 7. Aufl., § 19a Rn. 71), zumal er durch die Kriterien des § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 GWB eine Konkretisierung erfährt. Insofern unterscheidet er sich nicht von zahlreichen weiteren im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verwendeten Begriffen wie etwa des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gemäß § 19 GWB, des sachlich und räumlich relevanten Markts im Sinn des § 18 Abs. 1 GWB oder der erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs gemäß § 36 Abs. 1 GWB. 50
- bb)Die Anwendbarkeit von § 19a Abs. 1 GWB wird auch nicht grundsätzlich dadurch in Frage gestellt, dass Endkunden und Dritthändler andere Online-Marktplätze, sowie Dritthändler andere Vertriebskanäle und Endkunden andere Einkaufsmöglichkeiten nutzen (können). Dabei können in Bezug auf die Nutzung anderer Online-Marktplätze, Vertriebskanäle und Einkaufsmöglichkeiten die Ergebnisse der von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Studien, der Amazon Seller Survey und ihrer Auswertungen sowie der Amazon Buyer Survey, als zutreffend unterstellt werden. 51
(1)Die Beschwerdeführerinnen machen unter Berufung auf ein ökonomisches Privatgutachten geltend, Amazon falle von vornherein aus dem Anwendungsbereich des § 19a GWB heraus. Die Vorschrift ziele nur auf die Betreiber eines digitalen Ökosystems mit einer Gatekeeper-Stellung, was auf Amazon nicht zutreffe. Ein wettbewerbsrelevantes Ökosystem setze voraus, dass es eine große Anzahl sich stark ergänzender Waren und Dienstleistungen und zudem hohe Wechselkosten aufweise, die es den Kunden erschwerten, ganz oder teilweise zu einem anderen Anbieter zu wechseln und konkurrierende Angebote zu nutzen. Daran fehle es in Bezug auf die von Amazon erbrachten Vermittlungsdienstleistungen. Amazon übe über die Interoperabilität zwischen verschiedenen Produkten keine Kontrolle aus. Die Inanspruchnahme verschiedener Plattformen verursache weder für die Endkunden noch für die Dritthändler hohe Wechselkosten, was sich daran zeige, dass Endkunden und Dritthändler empirisch nachgewiesen zahlreiche weitere Einkaufsmöglichkeiten und Vertriebskanäle nutzten. Weder Endkunden noch Dritthändler seien in einem von Amazon betriebenen digitalen Ökosystem wettbewerblich eingeschlossen (sogenannter Lock-in-Effekt). Zudem sei die Geschäftstätigkeit von Amazon als eines Einzelhändlers durch einen großen Aufwand an Fläche, Personal und Logistik gekennzeichnet, während die Tätigkeit (echter) digitaler Unternehmen eine hohe Skalierbarkeit aufweise. § 19a GWB sei daher auf Amazon nach seinem Sinn und Zweck schon nicht anwendbar. 52
(2)Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Anwendbarkeit von § 19a GWB im Streitfall in Frage zu stellen. 53 (
- a)Der - von § 19a GWB nicht verwendete, aber seiner Ratio zugrundeliegende (BT-Drucks. 19/23492, S. 73; Schweitzer in Immenga/Mestmäcker, GWB, 7. Aufl., § 19a Rn. 15, 29) - Begriff des digitalen Ökosystems ist ein etablierter Begriff der Digitalwirtschaft. Er bezeichnet technische und soziale Systeme, die Produkte, Daten und Dienstleistungen vernetzen (Schweitzer/Haucap/Kerber/Welker, Modernisierung der Missbrauchsaufsicht für marktmächtige Unternehmen, 2018, S. 130, 140), und wird insbesondere für Vermittlungsplattformen verwendet, auf denen verschiedene Marktseiten zusammentreffen, was wiederum dem Betreiber der Vermittlungsplattform die sogenannte Gatekeeper-Stellung verschafft (ebenda S. 8, 118). Dadurch kommt es zu marktübergreifenden Verbundvorteilen, die insbesondere im (ausschließlichen) Zugang zu Daten bestehen (ebenda, S. 84 ff.). Die Monopolkommission fasst etwa unter den Begriff des digitalen Ökosystems sowohl Multi-Produkt-Ökosysteme als auch Multi-Akteur-Ökosysteme. Dabei wird unter einem Multi-Produkt-Ökosystem auch nach dem von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten ökonomischen Gutachten ein System verstanden, dessen Produkte in hohem Maße oder stark komplementär sind, dessen Betreiber die Interoperabilität zwischen den Produkten kontrolliert und bei dem die Substitution eines Produkts aus diesem Ökosystem durch ein Produkt außerhalb des Systems hohe Wechselkosten verursacht. Ein Multi-Akteur-Ökosystem ist demgegenüber ein Plattformdienst, der durch eine Doppelrolle des Plattformdienstbetreibers gekennzeichnet ist. Amazon wird in diesem Zusammenhang als Betreiber eines digitalen Ökosystems ausdrücklich genannt (Monopolkommission, Sondergutachten 82, Empfehlungen für einen effektiven und effizienten Digital Markets Act, 2021, S. 18 bis 20; Policy Brief, Ausgabe 8, Juli 2021, S. 2, 3; XXIV. Hauptgutachten 2022, Kapitel V, Rn. 478; vgl. auch BT-Drucks. 19/25868, S. 112 und den dortigen Verweis auf den Bericht des US-Repräsentantenhauses, Subcommittee on Antitrust, Commercial and Administrative Law of the Committee on the Judiciary, Investigation of Competition in digital markets, 2020, S. 11, S. 259 f. "Amazon ecosystem", S. 256, 313 "gatekeeper"). Die von ihm eingenommene Doppelrolle erlaubt dem Plattformbetreiber umfassenden und ausschließlichen Zugang zu den Daten sowohl der Endkunden als auch seiner Wettbewerber auf Anbieterseite und führt zu erheblichen Rückkopplungseffekten, die sich umso mehr verstärken, je mehr die Zahl der Nutzer steigt (Monopolkommission, Sondergutachten 82, Empfehlungen für einen effektiven und effizienten Digital Markets Act, 2021, Kapitel 5, Rn. 75 ff.). Die auf Grundlage einer großen Nutzerbasis verfügbaren Daten können ferner die Ausdehnung der Aktivitäten auf neue Märkte für - um den Kernmarkt herumgruppierte - weitere Dienste und Produkte erleichtern (Schweitzer in Immenga/Mestmäcker, § 19a GWB Rn. 3). Dagegen beschränkt die Beschwerde den in der genannten Literatur und dieser folgend auch vom Gesetzgeber in einem deutlich weiteren Sinn verwendeten Begriff des digitalen Ökosystems (BT-Drucks. 19/23492, S. 73) zu Unrecht auf den besonderen Fall des Multi-Produkt-Ökosystems unter Ausschluss des Multi-Akteur-Ökosystems (siehe Monopolkommission, Sondergutachten 82, 2021, S. 19 oben). Gatekeeper in diesem Sinn ist aber - wovon das Bundeskartellamt zutreffend ausgeht - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht nur, wer darüber entscheidet, ob Produkte miteinander vereinbar sind. 54 (
- b)Auch der Umstand, dass Endkunden weitere Einkaufsmöglichkeiten und Dritthändler weitere Vertriebskanäle nutzen, schließt die Anwendbarkeit von § 19a GWB im vorliegenden Fall nicht von vornherein aus. Die Nutzung einer Plattform für ein bestimmtes Produkt oder einen bestimmten Dienst wird als Single Homing und die parallele Nutzung mehrerer Plattformen für ein bestimmtes Produkt oder einen bestimmten Dienst, wie etwa die parallele Nutzung mehrerer Messengerdienste, wird als Multi Homing bezeichnet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 45 - Facebook I; Bekanntmachung der Europäischen Kommission über die Abgrenzung des relevanten Markts im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union vom 8. Februar 2024 (C/2023/6789 final), ABl. EU C/2024/1645 vom 22. Februar 2024, Rn. 94 f., nachfolgend Bekanntmachung Marktabgrenzung; zu § 18 Abs. 3a Nr. 2 GWB vgl. BT-Drucks. 18/10207, S. 50; Götting in BeckOK Kartellrecht, Stand 1. Juni 2020, § 18 GWB Rn. 66; Fuchs in Immenga/Mestmäcker, GWB, 7. Aufl., § 18 Rn. 145b). Die Beschwerdeführerinnen verwenden den Begriff des Multi Homing aber über seine Bedeutung hinaus (unzutreffend) für alle analog und digital verfügbaren Vertriebskanäle und Einkaufsmöglichkeiten wie etwa stationäre Ladengeschäfte und händlereigene Online-Shops. Solche mit der Nutzung eines Online-Marktplatzes nicht vergleichbaren Vertriebs- und Einkaufsmöglichkeiten sind aber - ebenso wenig wie die Möglichkeit der Recherche in (analogen) Bibliotheken anstelle der Nutzung eines Suchmaschinendiensts oder der Versendung von Briefen anstelle der Nutzung eines Messengerdiensts - nicht geeignet, die Amazon zukommende Gatekeeper-Stellung im obigen Sinn entfallen zu lassen. § 19a GWB adressiert vielmehr ausdrücklich auch die dem Konzern aufgrund des Betriebs von Amazon Store als Vermittlungsplattform zukommende Intermediärsmacht. Soweit durch die parallele Nutzung anderer Online-Marktplätze und damit vergleichbarer Dienste (echtes) Multi Homing der Endkunden und Dritthändler stattfindet, ist dies erst beim Tatbestandsmerkmal der überragenden marktübergreifenden Bedeutung im Einzelnen zu berücksichtigen (siehe Rn. 143 bis 145). 55 (
- c)Schließlich lassen die Beschwerdeführerinnen außer Acht, dass das Tätigwerden weiterer Dritthändler auf Amazon Store - ähnlich wie etwa das Anlegen weiterer Kundenkonten auf den von jenen Unternehmen betriebenen Plattformen, die von den Beschwerdeführerinnen als "echte" digitale Unternehmen angesehen werden - eine sehr hohe Skalierbarkeit aufweist. Zusätzlich entstehende Kosten, wie etwa Logistikkosten, werden nicht von Amazon, sondern von den Dritthändlern getragen. 56
- cc)Der Feststellung einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb steht ferner nicht entgegen, dass andere (Einzelhandels-)Unternehmen ähnlich vorgehen wie Amazon, also etwa einheitliche Produktdetailseiten mit Werbung betreiben, sowie über eine hervorragende Finanzausstattung oder einen guten Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten verfügen. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass es für die Feststellung nach § 19a Abs. 1 GWB lediglich darauf ankommt, ob das Unternehmen nach der Art seiner Geschäftstätigkeit, seinen Ressourcen und seiner Größe, Bedeutung und Reichweite über die besondere wettbewerbliche Machtstellung verfügt, die mit der Vorschrift adressiert werden soll (vgl. auch Wolf in MüKoWettbR, 4. Aufl., § 19a GWB Rn. 19). 57
- b)Dies vorausgeschickt, hat das Bundeskartellamt zu Recht und ermessensfehlerfrei angenommen, dass Amazon eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb im Sinn des § 19a Abs. 1 GWB zukommt. Das beruht auf den in erheblichem Maße vertikal integrierten und in konglomerater Weise verbundenen Geschäftstätigkeiten des weltweit tätigen Konzerns (§ 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GWB, dazu sogleich), seiner überragenden Finanzkraft (§ 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GWB, unten c), seinem überragenden Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten (§ 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GWB, unten d), der erheblichen Bedeutung seiner (weltweiten) Tätigkeiten für den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten (§ 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, unten
- e)und auf seiner marktbeherrschenden Stellung auf dem deutschen Markt für Online-Marktplatzdienstleistungen (§ 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB, unten f), die diese Feststellung in der Gesamtbetrachtung rechtfertigen (dazu unten g). 58
- aa)Der Beschreibung der vertikalen und miteinander verbundenen Geschäftstätigkeiten des Konzerns im angegriffenen Beschluss sind die Beschwerdeführerinnen nicht entgegengetreten. 59
(1)Amazon betreibt den unter anderem aus seinem Einzelhandelsgeschäft und Amazon Marketplace bestehenden Amazon Store, der - wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt - in Bezug auf das Warenangebot, die auf ihm aktiven Endkunden und Dritthändler und die generierten Umsätze sowohl weltweit als auch in Deutschland eine überragende Größe und Bedeutung aufweist. 60
(2)Daneben ist Amazon vorgelagert in erheblichem Umfang und zunehmend als Hersteller physischer und digitaler Produkte tätig. 2020 wurden unter Amazon-Eigenmarken physische Produkte unter fast Produktidentifikationsnummern (ASINs, Amazon Standard Identification Number) angeboten, die Anzahl der Eigenmarken belief sich auf und die damit erzielten Nettoumsätze betrugen EUR. Amazon ist auch im Hinblick auf digitale Medieninhalte zunehmend vertikal integriert und (ko-)produziert mit den Tochterunternehmen Amazon Studios und MGM Filme und Serien, mit Audible Studios Hörbücher, unter anderem mit Amazon Games Videospiele und verlegt mit Amazon Publishing Bücher als Taschenbuch, eBook und Hörbuch. 61
(3)Amazon ist Anbieter, Vermittler und Nachfrager von Leistungen der Warenlogistik, insbesondere von Versanddienstleistungen. Der Konzern verfügt nach den getroffenen Feststellungen über eine eigene umfangreiche Logistikinfrastruktur. Für die Beförderung zum Endkunden beauftragt Amazon andere Transportdienstleister oder sogenannte Zustellpartner mit eigenem Personal und Fahrzeugen (Amazon Logistics), wobei das Sendungsvolumen, das über Amazon Logistics mittels Zustellpartnern befördert wird, 2020 deutlich auf etwa % gegenüber noch knapp % 2018 angestiegen ist. Aufbauend auf seiner Logistikinfrastruktur bietet Amazon mit seinen optionalen Logistik- und Versandprogrammen Dritthändlern auf Amazon Marketplace ein breites Angebot an Logistikdienstleistungen an. Im Amazon Fulfillment Network (AFN) übernimmt Amazon beim Fulfillment by Amazon Programm (FBA) die Abwicklung der Bestellung, die Lagerung, die Kommissionierung, die Verpackung und den Versand der Ware an den Endkunden sowie die Abwicklung von Retouren oder Rückerstattungen. Amazon erhebt hierfür Versand- und Lagergebühren sowie Gebühren für die Bearbeitung von Kundenrücksendungen, wobei die erzielten Umsätze von etwa EUR im Jahr 2018 um % auf insgesamt etwa EUR im Jahr 2020 gestiegen sind. Über das AFN-Programm wurden 2020 Sendungen versandt. Auf der Grundlage der Schätzungen in der Studie Kurier-, Express-, Paketdienste 2021 des Bundesverbandes Paket- und Expresslogistik e.V. (KEP-Studie 2021) entsprach dies % des Sendungsvolumens des gesamten deutschen KEP-Marktes und % desjenigen des deutschen Marktes für Privatkundenpakete ("Business-to-Consumer"). Führen Dritthändler ihre Bestellungen selbst aus (Merchant Fulfilled Network oder MFN), können sie die Versanddienstleistung über Amazon als Vermittler beim Versanddienstleister kaufen und das Versandlabel von Amazon beziehen (Buy Shipping). Das Seller-Fulfilled-Prime-Programm (SFP) ermöglicht Dritthändlern bei Einhaltung bestimmter Qualitätskriterien, ihre Produkte auf dem Online-Marktplatz unter dem Prime-Label und im Prime-Versand anzubieten, wobei ihre Sendungen durch von Amazon zugelassene Versanddienstleister befördert werden (zu den durch die Anwendung des Digital Markets Act und die Kommissionsentscheidung vom 20. Dezember 2022 eingetretenen Veränderungen siehe unten Rn. 159 bis 161; 188 bis 190). Für die Versanddienstleister setzt die Beförderung von Sendungen im Rahmen aller vorgenannten Programme eine verpflichtende Integration in die informationstechnischen Systeme von Amazon voraus. 62
(4)Amazon Advertising baut auf den Geschäftstätigkeiten des Konzerns auf, da Amazon über unterschiedliche Angebote hinweg - vor allem über Amazon Store - Werbeflächen für konzerninterne oder dritte Werbung zur Verfügung stellen kann. Der Umsatz von Amazon Advertising in Deutschland ist von EUR 2017 auf EUR 2020, mithin um knapp % gestiegen, weltweit in diesem Zeitraum um % von EUR auf EUR. Daneben bietet Amazon Streaming-TV-Werbung und Online-Videowerbung sowohl auf eigenen Webseiten, Geräten und Angeboten wie Fire TV, IMDb.com und Twitch als auch auf externen Webseiten, sowie Audiowerbung bei Amazon Music an. Werbetreibende können ihre Werbung über mehrere Werbekanäle von Amazon gleichzeitig und diensteübergreifend schalten. Für interessenbasierte Werbung verwendet Amazon pseudonymisierte Informationen zu Suchanfragen, Produktkäufen oder Produktansichten auf Amazon Store, Informationen aus anderen Amazon Diensten und weitere Informationen, um genau definierte Zielgruppen zu bilden. Zudem ist Amazon mit Amazon Demand Side Plattform und Amazon Publisher Services im Bereich der Vermittlung von Werbeflächen zwischen Anbietern und Nachfragern von Werbeflächen tätig. 63
(5)Der eigenständige Geschäftsbereich Amazon Web Services stellt die informationstechnische Infrastruktur für den Konzern und dessen digitale Angebote bereit. Daneben bietet er dritten Unternehmen über 200 verschiedene nach Branchen und Technologien - wie Datenverarbeitung, Speicher, Datenbanken, Netzwerke, Analytics, Robotik, maschinelles Lernen, künstliche Intelligenz und Internet of Things - geordnete Cloud-Computing-Dienste an. Amazon Web Services gehört zu den weltweit wichtigsten Anbietern in diesem Bereich. Mit seinen Diensten, unter anderem der Bereitstellung von sicheren skalierbaren Rechenkapazitäten in der Cloud, einem Blockspeicherdienst und einem relationalen Datenbankdienst erzielte der Konzern 2020 Umsätze von insgesamt etwa EUR. Zu den Kunden zählen zahlreiche international tätige Unternehmen und Organisationen der öffentlichen Verwaltung. 64
(6)Amazon Pay ist ein Zahlungsabwicklungsdienst, mit dem Amazon-Kunden (kostenlos) auf teilnehmenden externen Webseiten und Anwendungen unter Nutzung der im Amazon-Kundenkonto hinterlegten Bezahlmethoden - auch über den Sprachassistenten Alexa - bezahlen können. Aufgrund des erhöhten Sicherheitsgefühls der Kunden bei dieser Bezahlmethode können Händler die Hemmschwelle für den Kauf in einem unbekannten Online-Shop senken. Händler zahlen eine Autorisierungsgebühr von 0,35 EUR je Transaktion sowie eine Bearbeitungsgebühr von unter 2 % des Warenwerts. Der weltweite Gesamtumsatz mit Amazon Pay betrug im Jahr 2020 EUR (davon in Deutschland EUR), womit Amazon Pay in Deutschland der drittmeistgenutzte Online-Zahlungsdienst nach PayPal und Klarna ist. 65 bb) Die dargestellten Geschäftstätigkeiten sind in vielfältiger Weise vertikal integriert sowie konglomerat miteinander verbunden (vgl. allgemein zur vertikalen Integration und konglomeraten Verbundenheit auch Schweitzer in Immenga/Mestmäcker, GWB, 7. Aufl., § 19a Rn. 116, 117). 66
(1)Endkunden erhalten fast alle angebotenen Waren und Dienste einheitlich über Amazon Store und ihr Kundenkonto. Sie können ihren Bedarf im Bereich des vornehmlich privaten Konsums über Amazon weitreichend decken, wobei die Angebote in verschiedener Hinsicht miteinander verbunden sind oder verbunden werden können. Amazon Store stellt dabei aufgrund der Größe des Endkundenstamms einen wichtigen Vertriebskanal für die Dienste und Produkte von Amazon dar, wobei die Angebote von Amazon grundsätzlich prominent als eigene Kategorie dargestellt werden. Amazon kann daher bei den meisten seiner Geschäftstätigkeiten auf den großen Kundenstamm, die Infrastruktur und die Organisation von Amazon Store zurückgreifen, zumal für die angebotenen digitalen Produkte oder Dienste vielfach ähnliche Inputfaktoren - etwa die informationstechnische Infrastruktur und die erforderlichen Daten - benötigt werden. Zudem kann Amazon positive indirekte Netzwerkeffekte, die durch die Verbindung seiner Geschäftstätigkeiten mit Amazon Store entstehen, nutzen und diese gezielt fördern, da die wettbewerbliche Bedeutung von Angeboten etwa im Logistik- und Werbebereich häufig maßgeblich von der Zahl der Endnutzer auf Amazon Store abhängt. Das Einzelhandelsgeschäft profitiert von der hybriden Struktur, da durch die Zulassung von Dritthändlern ein breites Sortiment an Produkten von mehreren Händlern angeboten wird. Dadurch werden wegen der damit verbesserten Such- und Vergleichsmöglichkeiten mehr Endkunden für Amazon Store und damit auch für sein Einzelhandelsgeschäft gewonnen. 67
(2)Das Werbegeschäft von Amazon basiert maßgeblich auf den Werbeflächen auf Amazon Store. Diese sind für Dritthändler besonders interessant, weil viele Endkunden aufgrund des breiten Produktsortiments und der Vielzahl der Angebote ihre Produktsuche im Amazon Store beginnen. Amazon Pay nutzt das Amazon Store Kundenkonto und die dort angegebenen Zahlungsmittelinformationen und profitiert von dem Vertrauen der Konsumenten gegenüber Amazon Store. 68
(3)Amazon hat erhebliche Vorteile durch seine auf nahezu allen Geschäftsfeldern bestehende Doppelrolle als Anbieter und zugleich konzerninterner Nachfrager seiner eigenen Dienste. So kann Amazon etwa die Nachfrage der Dritthändler nach Versanddienstleistungen zusammen mit der eigenen Nachfrage als Einzelhändler bündeln und gegenüber den Versanddienstleistern, denen für einen großen Teil der über Amazon Store ausgelösten Sendungen nur noch ein sehr starker Nachfrager gegenübersteht, mengenbedingte Preisvorteile auch für sein eigenes Angebot erzielen. Der Konzern kann zudem Einfluss auf die Geschäftstätigkeit von Wettbewerbern nehmen und von deren Erfolg profitieren (siehe Rn. 92). 69
(4)Die verschiedenen Angebote von Amazon im Audio-, Video- und Buchbereich in Verbindung mit der Nutzung von Amazon Store als Vertriebskanal erlauben es Amazon zudem, seine Kunden durch Werbung sowie die bewusste Platzierung seiner Angebote von einem Angebotsformat zum anderen zu lenken. Im Bereich des Home Entertainment bietet Amazon Geräte und digitale Dienste in benachbarten Märkten an, sodass Verbraucher ihre Nachfrage nach digitalen Medieninhalten und den dazu komplementären Abspielgeräten in den Bereichen Video, Audio und Buch einheitlich bei Amazon decken können. Ähnliche Verbindungen bestehen zwischen Alexa und Amazon Store sowie Smart-Home-Geräten der Echo- und Fire-TV-Reihen. Amazon kann seine Geräte und Dienste auf verschiedene Weise bündeln oder über Vorinstallationen miteinander verknüpfen. Aufgrund seines konglomeraten Leistungsangebots verfügt das Unternehmen über vielfältige Zugänge zu den Endkunden. Dadurch ergeben sich angebots- und diensteübergreifende Möglichkeiten der Monetarisierung und Querfinanzierung der verschiedenen Dienste und Geräte, etwa durch Werbeangebote an andere Unternehmen oder Erlöse in anderen Geschäftsbereichen. 70
(5)Die Verbundenheit der verschiedenen Angebote Amazons und damit einhergehende Verbundvorteile zeigen sich insbesondere bei Amazon Prime. Durch die Mitgliedschaft werden unterschiedliche Produkte wie Versanddienstleistungen, das Streaming von Filmen, Serien und Sportübertragungen sowie Amazon Music gebündelt. Für Amazon Prime Kunden bestehen daher verschiedene Anreize, ihre Nachfrage über Amazon zu decken und hierfür in dessen Ökosystem zu verbleiben. Der Abonnement-Charakter von Amazon Prime regt durch die pauschale Gebühr, die beispielsweise sämtliche Versandkosten abdeckt, zu einer umfassenden Nutzung der Vorteile an. 71 cc) Die gegen die Beurteilung des Bundeskartellamts erhobenen Einwände der Beschwerdeführerinnen greifen nicht durch. 72
(1)§ 19a Abs. 1 GWB setzt nicht voraus, dass der Normadressat von Leistungen anderer Unternehmen (vollständig) unabhängig ist. Es ist daher unerheblich, dass Amazon nach wie vor auf andere Transportdienstleister angewiesen ist, auf die zusammen etwa % des Versandvolumens von Amazon entfallen, und diese Transportdienstleister auch andere Kunden haben. Maßgeblich ist vielmehr, das Amazon seit etwa 2010 in der Lage war, in Deutschland eine eigene Logistikinfrastruktur aufzubauen, die mittlerweile den größten Teil des eigenen Geschäfts abdeckt, kontinuierlich wächst und den Versanddienstleistern erhebliche Konkurrenz macht. Das zeigt, dass Amazon auch in benachbarte Märkte vordringen kann. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass die Monopolkommission - wie die Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf das
- Sektorgutachten Post der Monopolkommission geltend machen - eine Hebelung von Macht auf dem Markt für Online-Marktplätze in den Paketmarkt bisher nicht feststellen konnte und von einer Belebung des Wettbewerbs durch Amazon ausgeht (Monopolkommission, Post 2023,
- Sektorgutachten, S. 4, 22 f.). Wie dargelegt, ist eine konkrete Wettbewerbsgefahr oder Wettbewerbsbeeinträchtigung für § 19a Abs. 1 GWB keine Voraussetzung. Zudem schließt die Monopolkommission eine mögliche Wettbewerbsgefahr nicht aus. Sie weist ausdrücklich darauf hin, dass - sollte es zukünftig zu missbräuchlichem Verhalten kommen - das allgemeine Wettbewerbsrecht auf nationaler Ebene mit § 19a GWB und auf europäischer Ebene mit dem Digital Markets Act gute Instrumente biete (ebenda S. 23). 73
(2)Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen setzt § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GWB nicht voraus, dass kein (Rand-)Wettbewerb mehr stattfindet. Es kommt daher nicht darauf an, dass beispielsweise Amazon Pay mit anderen Zahlungsanbietern im Wettbewerb steht. Maßgeblich ist vielmehr, dass Amazon Pay von der erheblichen Kundenbasis des Amazon Store profitiert, weil es von Dritthändlern auch bei Käufen außerhalb von Amazon Store Gebühren erhält, wenn Amazon Pay verwendet wird. Gleiches gilt für Logistikgebühren, sofern Dritthändler die Logistikdienstleistungen von Amazon auch für Verkäufe außerhalb des Amazon Marketplace nutzen. 74
(3)Die Annahme, aus den miteinander verbundenen Geschäftstätigkeiten des Konzerns ergäben sich erhebliche Wettbewerbsvorteile, Möglichkeiten für marktübergreifende Strategien mit großem Gefährdungspotential für den Wettbewerb und dadurch wettbewerblich nicht kontrollierte Verhaltensspielräume, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Amazon Web Services und Amazon Store unabhängig voneinander betrieben werden und verschiedene Kundengruppen ansprechen, Amazon Web Services nicht zwischen Dienstleistungen für Wettbewerber von Amazon und für andere Kunden unterscheidet und sein Zugang zu Kundeninhalten durch Vereinbarungen mit diesen, durch die AWS-Datenschutzerklärung sowie durch technische und organisatorische Maßnahmen beschränkt ist. Zu der von § 19a Abs. 1 GWB vorausgesetzten besonderen Machtstellung trägt vielmehr entscheidend bei, dass Amazon seine gesamte technische Infrastruktur vertikal integriert von anderen Unternehmen unabhängig betreibt und damit zugleich ein weiteres überragend wichtiges Geschäftsfeld erschlossen hat. So entfielen 56 % der Gewinne 2021 auf Amazon Web Services. Das erlaubt es dem Unternehmen, seine Tätigkeiten quer zu subventionieren und zu stabilisieren. 75
(4)Der Umstand, dass die Markteinführung einiger Produkte und Dienste, wie etwa Amazon Tickets, eines Smartphones, Amazon Restaurants und Amazon Fresh und des Videokonferenz-Tools Amazon Chime, erfolglos war, steht der Beurteilung des Bundeskartellamts nicht entgegen. Es kommt auf die bestehende geschäftliche Aufstellung und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten an, nicht aber darauf, ob alle vergangenen Markteintritte des Konzerns erfolgreich waren. 76
- c)Zutreffend hat das Bundeskartellamt angenommen, dass Amazon über eine überragende Finanzkraft (auch im Vergleich mit allen deutschen Einzelhandelsunternehmen) sowie einen hervorragenden Zugang zu sonstigen Ressourcen im Sinne von § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GWB verfügt. Soweit die Beschwerdeführerinnen demgegenüber geltend machen, die Finanzkraft von Amazon sei kein Wettbewerbsvorteil, der dem Unternehmen einen vom Wettbewerb nicht kontrollierten Handlungsspielraum verschaffe, und die meisten seiner Wettbewerber verfügten über erhebliche finanzielle Mittel, stellt das die Bewertung des Bundeskartellamts nicht in Frage. 77
- aa)Der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 18 Abs. 3 Nr. 2 GWB verwendete Begriff der Finanzkraft umfasst die Gesamtheit der finanziellen Mittel und Möglichkeiten eines Unternehmens, insbesondere die Finanzierungsmöglichkeiten unter Einbeziehung von Eigen- und Fremdfinanzierung, sowie seinen Zugang zum Kapitalmarkt. Indikatoren sind der Cash-Flow, Fremdfinanzierungsmöglichkeiten, nach der Bilanz verfügbare liquide Mittel und Ertragskennziffern wie Jahresüberschüsse, Umsätze und die historische Investitionstätigkeit (vgl. Wolf in MüKoWettbR, 4. Aufl., § 19a GWB Rn. 25, § 18 GWB Rn. 35a; Töllner in Bunte, Kartellrecht, 14. Aufl., § 18 GWB Rn. 135 ff.; Schweitzer in Immenga/Mestmäcker, GWB, 7. Aufl., § 19a Rn. 111; Fuchs in Immenga/Mestmäcker, GWB, 7. Aufl., § 18 Rn. 125 f.). Das in beiden Vorschriften gleichlautende und im Ausgangspunkt gleich auszulegende Kriterium hat allerdings wegen der unterschiedlichen Normzwecke der §§ 19, 18 Abs. 1, 3, 3a und 3b GWB einerseits und § 19a GWB anderseits bei der Anwendung dieser Vorschriften jeweils eine eigenständige Bedeutung (zu dem Kriterium der Finanzkraft bei § 18 Abs. 3 Nr. 2 GWB siehe unten Rn. 140). § 19a GWB soll - wie ausgeführt - nach Sinn und Zweck die Unternehmen erfassen, die über Größen- und Ressourcenvorteile und eine zentrale strategische Positionierung verfügen, die ihnen erlauben, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter zu nehmen sowie die eigene Geschäftstätigkeit in immer neue Märkte und Sektoren auszuweiten. Zentrales Ziel der Vorschrift ist eine Effektivierung und Beschleunigung der Kartellverwaltungsverfahren mit Bezug zu großen digitalen Plattformen (BT-Drucks. 19/23492, S. 1, S. 55; BT-Drucks 19/25868, S. 5, 104, 120). Der Finanzkraft sowie dem Zugang zu sonstigen Ressourcen ist insbesondere Gewicht beizumessen, wenn diese einem Unternehmen erhebliche marktübergreifende Verhaltensspielräume eröffnen, etwa, wenn aufgrund verfestigter Marktstellung, hoher Reichweite und niedriger Grenzkosten Finanzmittel in so hohem Umfang generiert werden, dass mögliche Wettbewerber mit hochpreisigen Übernahmen aufgekauft werden können (vgl. Schweitzer in Immenga/Mestmäcker, GWB, 7. Aufl., § 19a Rn. 111 f.). Aufgrund der notwendigen marktübergreifenden Betrachtung ist schon aus Rechtsgründen entgegen dem von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten ökonomischen Gutachten nicht erforderlich, dass es (gar) keine Wettbewerber (mehr) gibt, deren Finanzkraft ihnen den Versuch erlauben würde, mit dem Normadressaten auf bestimmten (Teil-)Märkten in Wettbewerb zu treten. Da § 19a GWB auf die wettbewerblichen Möglichkeiten der Normadressaten abstellt, ist ferner keine Feststellung dahin erforderlich, dass das Unternehmen Strategien zur Abschreckung von Wettbewerbern tatsächlich verfolgt (vgl. dazu, dass § 19a Abs. 1 GWB keine konkrete Wettbewerbsgefahr oder -beeinträchtigung voraussetzt, oben Rn. 43 bis 49). 78
- bb)Nach diesen Maßgaben verfügt Amazon über eine überragende Finanzkraft. Amazon gehört nach den vom Bundeskartellamt getroffenen und nicht angegriffenen Feststellungen zu den umsatzstärksten, profitabelsten und wertvollsten Unternehmen weltweit, wobei die außergewöhnliche Steigerung der Kennzahlen in den letzten Jahren die Wachstums- und Expansionsmöglichkeiten verdeutlicht. Seine überragende Finanzkraft lässt sich schon an den oben genannten Konzernumsätzen weltweit und in Deutschland und deren Steigerungen festmachen. Von 2012 bis 2021 konnte der Konzern seine Umsatzerlöse um rund 670 % steigern, wobei er auch mit Erreichen immer höherer Umsätze weiterhin hohe Zuwachsraten erzielte und ein jährliches durchschnittliches Umsatzwachstum von meist über 20 % beibehalten konnte. Der von Amazon im Geschäftsjahr 2021 erzielte Gewinn ist mit 33,4 Mrd USD beträchtlich und steigerte sich seit 2017 um 1013 %. 2020 lag Amazon mit einem Jahresüberschuss von 21,3 Mrd USD im weltweiten Unternehmensvergleich nach Gewinnen auf dem 16. Rang. Auch der Operating Cash-Flow und Free Cash-Flow des Unternehmens waren in den vergangenen Jahren dauerhaft hoch und wiesen mit Ausnahme von 2021 einen starken Anstieg auf. Amazon konnte seine Finanzkraft in erheblichem Umfang nutzen, um durch Unternehmenskäufe bestehende Marktpositionen abzusichern, auszuweiten oder auf bisher nicht besetzten Märkten eine Geschäftstätigkeit aufzunehmen. Seit 1998 hat Amazon über 100 Unternehmen in den Bereichen Einzelhandels- und Marktplatzgeschäft, digitale Inhalte und Geräte sowie Cloud-Computing, Software und Robotik erworben, teilweise zu Kaufpreisen im dreistelligen Millionen- oder Milliardenbereich. Im Bereich digitaler Inhalte und Geräte nutzte Amazon die Geschäftstätigkeit erworbener Unternehmen - wie etwa LoveFilm und MGM für Prime Video, Audible, Twitch im Games-Streamingbereich, Blink und Ring im SmartHome Bereich, Wondery - als Grundlage für neue oder zur Erweiterung bestehender Geschäftstätigkeiten. Amazon hat vor allem dort, wo mit finanziellen Ressourcen eine Wettbewerbsposition befördert werden kann, erhebliche Spielräume und kann diese für Wettbewerbsvorteile nutzen. Das zeigt sich etwa an der Höhe der Investitionen zum Aufbau von Amazons Logistikgeschäft in Deutschland ( EUR binnen 10 Jahren). Zudem ermöglichen die vertikal integrierten und vielfältigen Geschäftstätigkeiten marktübergreifende Ausgleichsstrategien, da Amazon unterschiedliche wirtschaftliche Entwicklungen in einzelnen Geschäftsbereichen intern ausgleichen kann. 79
- cc)Amazon hat nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Bundeskartellamts auch einen hervorragenden Zugang zu sonstigen Ressourcen, wobei insbesondere der Zugang zu der festgestellten hohen Anzahl von Amazon Kunden bei digitalen Geschäftsmodellen von besonderer Bedeutung ist. Die Möglichkeiten, die sich Amazon dadurch und durch die Vielzahl an Berührungspunkten mit Endkunden bieten, um sie übergreifend anzusprechen und für verschiedene Angebote des Konzerns zu gewinnen, werden etwa bei Amazon Prime, für Bundling-Angebote oder interne Werbemaßnahmen genutzt. Amazon ist nach den Feststellungen des Bundeskartellamts einer der größten Arbeitgeber weltweit und verfügt über einen sehr guten Zugang zu personengebundenem Know-how und personellen Ressourcen. Der Konzern ist in den unterschiedlichsten Forschungsgebieten tätig, so etwa in den Bereichen Cloud-Lösungen und -Systeme, Computer Vision, dialogorientierte künstliche Intelligenz und Verarbeitung natürlicher Sprache, Maschinelles Lernen, Quantum-Technologie, Robotik sowie Suche und Informationsbeschaffung. Schließlich weist die Marke Amazon eine überragende Bekanntheit und Reputation auf und gehört zu den wertvollsten Marken weltweit, wobei der Markenwert auf 684 Mrd USD im Jahr 2021 geschätzt wurde. 80
- dd)Diesen im angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellungen sind die Beschwerdeführerinnen in der Sache nicht entgegengetreten. Soweit sie geltend machen, die Finanzkraft von Amazon sei kein zusätzlicher Wettbewerbsvorteil, der Amazon einen vom Wettbewerb nicht kontrollierten Handlungsspielraum verschaffe, insbesondere nicht auf dem vermeintlich relevanten Markt für Online-Marktplatzdienstleistungen für gewerbliche Händler, und die meisten seiner Wettbewerber verfügten über erhebliche finanzielle Mittel, stellt dies die Bewertung des Bundeskartellamts nicht in Frage. 81
(1)Aus dem Vortrag der Beschwerdeführerinnen ergibt sich schon nicht, dass die Finanzkraft der von den Beschwerdeführerinnen genannten Wettbewerber - Schwarz-Gruppe, eBay, Zalando, Ceconomy AG und Otto Group - an diejenige von Amazon heranreicht; das ist auch nicht ersichtlich. So belaufen sich die in der Beschwerdebegründung genannten Umsätze der Schwarz-Gruppe 2021 weltweit auf 153,8 Mrd USD (133,6 Mrd EUR) und damit auf weniger als die Hälfte von Amazons Umsätzen, sowie diejenigen der Ceconomy AG auf knapp 10 Mrd EUR (Geschäftsjahr 2020/2021). Die Höhe der Umsätze und Gewinne der übrigen Wettbewerber werden nicht genannt; angesichts der obigen Feststellungen ist indes ausgeschlossen, dass ihre Finanzkraft mit derjenigen von Amazon vergleichbar sein könnte. 82
(2)Im Übrigen kommt es darauf auch nicht an. Denn dass einige Unternehmen - etwa die Schwarz-Gruppe, Zalando, Ceconomy AG und Otto Group - in den Aufbau von Online-Marktplätzen investieren und dafür erhebliche finanzielle Mittel aufwenden, sowie auch durch Unternehmenskäufe und die Vereinbarung von Joint Ventures gewachsen sind, steht der Beurteilung des Bundeskartellamts schon aus Rechtsgründen nicht entgegen. Da § 19a Abs. 1 GWB eine konkrete Wettbewerbsgefahr nicht voraussetzt, musste das Bundeskartellamt entgegen der Beschwerde keine Feststellungen zu etwaigen Strategien von Amazon zur Abschreckung von Wettbewerbern treffen. 83
- d)Das Bundeskartellamt hat im angefochtenen Beschluss zu Recht angenommen, dass Amazon über einen hervorragenden Zugang zu einer außerordentlich großen Menge wettbewerbsrelevanter Daten im Sinn des § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GWB verfügt. 84
- aa)Der in § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 18 Abs. 3 Nr. 3 und § 18 Abs. 3a Nr. 4 GWB verwendete und im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht definierte Begriff der wettbewerbsrelevanten Daten ist im Ausgangspunkt in allen genannten Vorschriften gleich auszulegen. Nach Sinn und Zweck sowohl des § 19a GWB als auch des § 18 GWB sind damit maschinenlesbare und speicherbare ("digitale") Informationen gemeint, unabhängig davon, ob sie personenbezogen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) oder nicht personenbezogen sind, aus welcher Quelle sie stammen und ob es sich um Rohdaten oder durch Verarbeitung gewonnene Daten handelt (vgl. BT-Drucks. 19/23492, S. 69, 74; Fuchs in Immenga/Mestmäcker, GWB, 7. Aufl., § 18 Rn. 126d; Schweitzer in Immenga/Mestmäcker, GWB, 7. Aufl., § 19a Rn. 119; Wolf in MüKoWettbR, 4. Aufl., § 18 GWB Rn. 60). Wettbewerbsrelevant im Sinn der Vorschriften können nur digitale Informationen sein, die von dem jeweiligen Normadressaten aufgrund der leichten Speicherbarkeit und Übertragbarkeit in hohen Volumina und mit großer Geschwindigkeit verarbeitet, ausgewertet und zusammengeführt werden können. Das Kriterium des Zugangs zu wettbewerbsrelevanten Daten gewinnt sodann wegen der unterschiedlichen weiteren Voraussetzungen von §§ 19, 18 Abs. 1, 3, 3a und 3b GWB einerseits und § 19a GWB anderseits bei der Anwendung dieser Vorschriften jeweils eine eigenständige Bedeutung. Für die Anwendung von §§ 19, 18 Abs. 1, 3, 3a und 3b GWB kommt es auf die Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern auf einem bestimmten Markt und in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung des Datenzugangs für die Tätigkeit auf diesem Markt an. Dagegen sind bei der Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung gemäß § 19a Abs. 1 GWB alle Möglichkeiten des Datenzugangs relevant, die einem Unternehmen auf allen seinen Tätigkeitsfeldern zur Verfügung stehen, sowie die (marktübergreifenden) Größen- und Ressourcenvorteile, die ihm dadurch erwachsen können. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen ist dabei keine genaue Quantifizierung der durch die Datennutzung ermöglichten Verstärkung von Marktmacht gegenüber Wettbewerbern erforderlich. Diese Voraussetzung stünde weder mit dem Wortlaut noch Sinn und Zweck von § 19a Abs. 1 GWB der Norm in Einklang. Es reicht für die Erfüllung des Kriteriums vielmehr aus, dass ein Unternehmen durch seine überragenden Größen- und Ressourcenvorteile und durch seine besondere strategische Positionierung Zugang zu einer außerordentlichen Menge wettbewerbsrelevanter Daten hat und diese Datenvorteile ihm erlauben, die Daten marktübergreifend einzusetzen (vgl. Wolf in MüKoWettbR, 4. Aufl., § 19a Rn. 27). 85
- bb)Danach verfügt Amazon über einen überragenden Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten. 86
(1)Der Konzern erhebt Daten seiner Kunden und Geschäftspartner (Nutzerdaten), Daten über die auf Amazon Store angebotenen Produkte und weitere Daten von und über Drittunternehmen. Amazon führt die Daten dienste- und quellenübergreifend zusammen. Diese (Roh-)Daten werden von Amazon - auch unter Anwendung von ökonometrischen Modellen - aggregiert und analysiert. Amazon setzt Daten auch in einer Vielzahl von Machine-Learning-Tools zur Unterstützung der Geschäftstätigkeit ein und leitet daraus weitergehende Informationen für Geschäftsentscheidungen ab. 87 (
- a)Bei den Nutzerdaten handelt es sich um persönliche Informationen, Daten aus Such- und Bestellvorgängen, Standortinformationen, IP-Adressen, Geräteprotokolldateien und -konfigurationen, Interaktionen mit dem Alexa-Sprachdienst in Form von Sprachaufzeichnungen und anderen Amazon-Geräten oder -Diensten, Kommunikation mit Amazon, Downloads, Streams oder Uploads von Bildern, Videos oder anderen Dateien auf Prime Fotos, Amazon Drive oder anderen Amazon Services, Playlisten, Watchlisten, Wunschlisten, Geschenkverzeichnisse, Kundenbewertungen und die Nutzung des Benachrichtigungsservice für noch nicht erschienene Produkte, Unternehmens- und Finanzinformationen, Informationen zur Kreditgeschichte und Mehrwertsteuernummern. Gemäß der Datenschutzerklärung des Amazon Store erfasst und analysiert Amazon ferner unter anderem die Bestell- und Inhaltsnutzungshistorie des Nutzers, den kompletten Uniform Resource Locator (URL)-Clickstream zu, durch und aus der Webseite amazon.de sowie Informationen über Computer, Geräte und Verbindungen. Ferner nutzt Amazon Gerätekennungen, Cookies und ähnliche Technologien auf Geräten, Apps und den von Amazon betriebenen Webseiten, um Browsing-, Nutzungs- und andere Informationen zu erheben. 88 (
- b)Amazon erhält zudem Informationen von Dritten, wie aktualisierte Informationen über Bestell- und Lieferadressen von Transportunternehmen, über Konten, Kauf- und Zahlungsverhalten, Page View Informationen oder andere Informationen über Nutzerinteraktionen mit Dritten, mit denen Amazon gemeinsame Angebote unterhält oder für die Amazon technische, Erfüllungs-, Zahlungs-, Werbe- oder andere Dienstleistungen anbietet, Informationen über Nutzerinteraktionen mit Produkten und Dienstleistungen von Amazon, Suchergebnisse und Links, einschließlich bezahlter Listungen, Informationen über mit dem Internet verbundene Geräte und Dienste, die Nutzer mit Alexa verbunden haben, und Auskünfte von Kreditauskunfteien bezüglich der Kreditgeschichte von Nutzern. 89 (
- c)Amazon steht ferner eine Vielzahl von Daten über auf Amazon Store angebotene Produkte zur Verfügung. Neben öffentlichen Informationen wie etwa Angebotspreisen, Produktbeschreibungen, Rankings, Kundenbewertungen, Produkteigenschaften, Steuern und unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller hat Amazon vor allem im Zusammenhang mit Amazon Store und damit verbundenen Diensten auch Zugriff auf nicht öffentliche Daten wie etwa Seitenaufrufe der jeweiligen Produktdetailseiten (sogenannte Glance Views), Verkaufszahlen und -mengen, Kostenbestandteile von Produkten (variable Betriebskosten, Fixkosten der Logistikzentren, Marketingzuschüsse und Kosten im Zusammenhang mit der Rückgabe von Waren und dem Kundendienst) sowie den Nachbestellstatus. 90 (
- d)Über diese sich aus dem Betrieb von Amazon Store ergebenden Informationsquellen hinaus erlangt Amazon auch auf anderen Wegen in erheblichem Umfang Daten. Amazon erhält Daten mittels seines Sprachassistenten Alexa, wenn Geräte Dritter diesen nutzen und zu diesem Zweck integrieren, etwa Informationen über den Gerätetyp, die Konfiguration von Komponenten, die Art der Audioauslösung und die verwendete Alexa-Softwareversion, sowie - bei Verknüpfung des Geräts mit dem Alexa-Dienst - Informationen über den Typ, die Funktionen und den Betriebsstatus des Geräts. Bei den für sein eigenes Einzelhandelsgeschäft und für die Dritthändler bereitgestellten Logistikdienstleistungen erhält Amazon von Versanddienstleistern diverse Sendungsinformationen über eine Datenschnittstelle, wie etwa die Sendungsverfolgungshistorie, voraussichtliches Zustelldatum, Beschreibung der Zustellung sowie über das Programm Buy Shipping eine Beschreibung der angebotenen Versandarten, Tarife und andere Gebühren für Transportdienstleistungen, Transportbedingungen und Informationen zur Paketversicherung. Über das Programm Advertiser Audience bekommt Amazon von Werbetreibenden pseudonymisierte Zielgruppeninformationen, die durch auf Webseiten platzierte Pixel entstehen. Durch den Betrieb von Amazon Web Services hat der Konzern Zugang zu Daten über deren Nutzer und Angebote, etwa die Nutzung der Angebote, Auftreten technischer Fehler, Diagnoseberichte, Einstellungspräferenzen, Backupinformationen, Protokolldateien, Daten zu den von den Nutzern angesehenen oder gesuchten Inhalten, Angaben zur Seiteninteraktion und sonstigen Interaktionen mit Inhalten. 91
(2)Die erhebliche Wettbewerbsrelevanz der von Amazon erhobenen und verarbeiteten Daten ergibt sich daraus, dass Amazon Zugriff auf eine außerordentlich große Menge von Daten hat, die sich aus vielen verschiedenen Datenquellen speisen, eine Vielzahl an Datenarten abdecken und auch im Hinblick auf Genauigkeit, Vollständigkeit und Konsistenz, mithin Verlässlichkeit und Aussagekraft (sogenannte "Datenwahrhaftigkeit"), von hoher Qualität sind. 92 (
- a)Amazon kann angesichts seiner festgestellten weltweiten Nutzerzahlen (Endkunden, Dritthändler, Werbekunden, Logistikunternehmen) und der Zahl der auf Amazon Store angebotenen Produkte Daten von und über eine überragend große Anzahl von Nutzern und Produkten in zahlreichen Märkten erheben. Die Nutzerzahlen von mit Amazon Store im Wettbewerb stehenden Plattformen und die Anzahl der dort erhältlichen Produkte reichen an diejenigen von Amazon wie dargestellt nicht heran. Der Zugang zu Daten in diesem Umfang und dieser Qualität ist für Amazons Geschäftsmodell insbesondere wegen den daraus resultierenden Möglichkeiten für die stetige Verbesserung und Ausweitung seiner Dienste sowie für Empfehlungssysteme und die Personalisierung der Dienste von großer Bedeutung. Dazu trägt insbesondere bei, dass Amazon Daten dienstübergreifend erheben, miteinander kombinieren, auch in anderen Tätigkeitsfeldern einsetzen und dadurch datengetriebene indirekte Netzwerkeffekte ausnutzen kann. Diese erleichtern und fördern zudem Innovationen und die Erweiterung der Geschäftstätigkeiten Amazons auf weiteren Märkten. Wettbewerber, die nicht über einen solchen Datenzugang verfügen, können datengetriebene indirekte Netzwerkeffekte nicht in gleichem Maße nutzen. Darüber hinaus können sich wettbewerbliche Vorteile auch daraus ergeben, dass Amazon auf verschiedenen miteinander verbundenen Märkten in Doppelrollen tätig ist, etwa als Intermediär und als Anbieter. 93 (
- b)Zielgerichtete Werbung kann durch den Einsatz solcher Daten optimiert werden und profitiert von Verbundvorteilen, etwa um Neu- und Bestandskunden eines Angebots über einen anderen Kanal zu erreichen. Amazon kann dritten Werbetreibenden sowohl kontextbezogene Werbung anbieten, für die gerätebezogene Informationen wie Betriebssystem und Geolokalisierung verwendet werden, als auch interessenbasierte und personalisierte Werbung, für die Amazon Nutzerdaten wie Informationen über die Suche nach und den Kauf von Produkten oder Dienstleistungen auf Amazon Store zur Bildung von Zielgruppen verwendet. Dabei wird dieses Angebot umso wertvoller, je mehr Daten erhoben und je mehr Daten aus verschiedenen Quellen kombiniert werden können, wobei Amazon auch Interaktionen der Kunden mit anderen Amazon-Diensten berücksichtigen kann. Die Effizienz und der Wert der Werbung können anhand verschiedener Daten gemessen und dabei umso besser bestimmt werden, je mehr Daten über Werbemaßnahmen vorliegen. 94 (
- c)Die Amazon zugänglichen Daten ermöglichen auch die Erweiterung des Dienste- und Produktportfolios, wobei der Eintritt in andere Märkte durch Größen- und Verbundeffekte erleichtert wird, wie etwa die Verfügbarkeit einer ausgereiften informationstechnischen Infrastruktur, dem umfassenden Zugang zu Nutzerprofilen und dem daraus folgenden Wissen über Konsumentenpräferenzen. Ferner erlauben Nutzerprofile und Erkenntnisse zum Nutzerverhalten und zu Nutzerpräferenzen eine Individualisierung von Produkten und Diensten und die Anzeige von Produkt- oder Kaufempfehlungen. Steigern diese den Nutzen, erhöhen sich die Wechselkosten für die Nutzer, sofern Nutzerprofile nicht ohne weiteres portiert werden können. Amazon profitiert auch von Verbundvorteilen, da Software-Tools für Empfehlungen auf Amazon Store Informationen über Inhalte von einzelnen Amazon-Diensten berücksichtigen, die heruntergeladen, gestreamt oder angesehen werden. Je granularer der Datensatz ist, welcher für Empfehlungssysteme zur Verfügung steht, umso relevanter werden die erstellten Empfehlungen. Zusätzliche Daten über einen Nutzer oder ein Produkt üben dabei eine positive Externalität auf andere Nutzer aus, da deren Empfehlungen dadurch ebenfalls präziser werden. Danach bestehen erhebliche datengetriebene Netzwerkeffekte und Nutzer-Feedbackschleifen. 95
- cc)Den dargestellten Möglichkeiten von Amazon, Daten zu erheben, zu verarbeiten, zu aggregieren und zu nutzen, treten die Beschwerdeführerinnen in der Sache nicht entgegen (zu den durch die Anwendung des Digital Markets Act und die Kommissionsentscheidung vom 20. Dezember 2022 eingetretenen Beschränkungen siehe unten Rn. 159 bis 161; 188 bis 190). Ihre gegen die Beurteilung des Bundeskartellamts erhobenen Einwände greifen nicht durch. 96
(1)Es trifft nicht zu, dass sich die Position von Amazon qualitativ nicht von derjenigen der Wettbewerber unterscheidet. Zwar nutzen alle Unternehmen ihnen zugängliche Daten, um ihre jeweiligen Ziele zu erreichen. Dabei kann unterstellt werden, dass Wettbewerber wie Otto, die Schwarz-Gruppe und eBay ebenfalls Zugang zu quantitativ und qualitativ hochwertigen Daten haben und die Analyse der nachgelagerten Auswirkungen bestimmter Handlungen (Downstream Impact) oder des Lebenszeitwerts eines Produkts oder einer Kundenbeziehung weit verbreitete datenwissenschaftliche Modelle darstellen. Es kann ferner davon ausgegangen werden, dass die Verwendung von Kundeninformationen für Video-Streaming-Dienste zur Erstellung von Vorschlägen auf Grundlage des bisherigen Nutzerverhaltens marktübliche Praxis ist, dasselbe für das Sprachtraining des Sprachassistenten Alexa gilt, Logistikdienstleister zur Abschätzung der Nachfrage hochentwickelte Modelle und Annahmen auf Grundlage jahrzehntelanger regionaler, nationaler und internationaler Erfahrung und den insoweit vorliegenden Daten verwenden und auch andere Arten der Datennutzung, wie die Geolokalisierung zur Generierung von Empfehlungen, marktüblich sind. 97
(2)Die Beschwerdeführerinnen lassen aber außer Acht, dass Amazon aufgrund der Größen- und Ressourcenvorteile des Konzerns und der Vielfalt seiner Geschäftstätigkeiten Zugang zu einer überragenden Menge von Daten aus den verschiedensten Geschäftsfeldern hat, die miteinander kombiniert, ausgewertet und marktübergreifend genutzt werden können. Entsprechende Möglichkeiten stehen Wettbewerbern, die nicht in vergleichbarem Maße vertikal integriert sind und deren Geschäftstätigkeiten keine vergleichbare Breite erreichen, nicht zur Verfügung. Angesichts der Datenbreite und Datentiefe, über die Amazon verfügt, kommt es auch nicht darauf an, dass mehr Daten aus mehr Einkaufsvorgängen nicht zwingend zu einem wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisgewinn oder einer besseren datenbasierten Entscheidungsfindung führen. Das mag sein, stellt aber die überragende Qualität und Quantität der für den Konzern verfügbaren Daten nicht in Frage. 98
(3)Die von den Beschwerdeführerinnen geforderte, über die Feststellungen zum qualitativen Vorsprung Amazons im Hinblick auf Datenbreite und Datentiefe hinausgehende Quantifizierung und der - weitergehende - Vergleich mit den Wettbewerbern des Konzerns sind bei der Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung eines Unternehmens für den Wettbewerb gemäß § 19a Abs. 1 GWB nicht erforderlich. Insbesondere ist nicht im Einzelfall nachzuweisen und zu quantifizieren, dass die Daten zur Verstärkung von Marktmacht im Wettbewerb mit anderen Unternehmen führen oder zur Hebelung von Marktmacht in neue Geschäftsaktivitäten genutzt werden können. Es ist daher unschädlich, dass der Beschluss nicht im Einzelnen darlegt, auf welche Weise Amazon Händlerinformationen nutzt, um sein Eigenmarkenangebot oder die Einführung neuer Produkte zu optimieren. Auch musste das Bundeskartellamt über die getroffenen Feststellungen hinaus keine Analyse vornehmen, über welche Daten die Wettbewerber in welchen Märkten (genau) verfügen, ob sie benötigte Daten erwerben können, und ob die Amazon zugänglichen Daten ein unüberwindbares Hindernis für den Markteintritt von Wettbewerbern darstellen (dazu, dass § 19a Abs. 1 GWB keine konkrete Wettbewerbsgefahr oder -beeinträchtigung voraussetzt, vgl. oben Rn. 43 bis 49). Das Vorbringen der Beschwerde, Amazon gleiche Datenvorteile gegenüber Händlern und anderen Geschäftspartnern aus, indem Amazon sie, etwa durch das Teilen von Informationen, in die Lage versetze, ihre Geschäfte auszubauen und auf dem Markt zu konkurrieren, ist aus diesem Grund nicht geeignet, die Wertung des Bundeskartellamts in Frage zu stellen. 99
- e)Zutreffend hat das Bundeskartellamt angenommen, die Tätigkeit von Amazon habe erhebliche Bedeutung für den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten und erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter im Sinn von § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GWB. Das gilt nach den Feststellungen des Bundeskartellamts im angefochtenen Beschluss für den Zugang von Dritthändlern (einschließlich der Markenhersteller) zu Amazon Marketplace, für den Zugang zu Absatz- und Beschaffungsmärkten für Versand- und Logistikdienstleistungen sowie im Bereich des sogenannten Internet of Things. Die dagegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerinnen, insbesondere, die Geschäftstätigkeit von Amazon sei angesichts der verschiedenen Vertriebskanäle, über die Dritthändler (einschließlich der Markenhersteller) Kunden erreichen könnten, für den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten nicht relevant, sowie die von Amazon gesetzten Standards seien aufgrund der technischen Funktionalität, im Kundeninteresse oder zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen erforderlich, sind nicht geeignet, die Bewertung des Bundeskartellamts in Frage zu stellen. 100
- aa)Das Kriterium des § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GWB nimmt - ebenso wie § 18a Abs. 3b GWB - die Abhängigkeit der Geschäftspartner des Normadressaten in den Blick (Schweitzer in Immenga/Mestmäcker, GWB, 7. Aufl., § 19a Rn. 123). Ihm kommt im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 19a GWB, eine besondere Missbrauchsaufsicht über den kleinen Kreis von Unternehmen zu gewährleisten, deren Ressourcen und strategische Positionierung es ihnen ermöglichen, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter zu nehmen, besondere Bedeutung zu. Auch hier ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ("die Bedeutung seiner Tätigkeit", "sein damit verbundener Einfluss"), dass es lediglich auf die wettbewerblichen Möglichkeiten ankommt, die durch Intermediärs- und Regelsetzungsmacht entstehen. Insbesondere ist kein Nachweis erforderlich, dass die Machtstellung in wettbewerbswidriger, unfairer oder diskriminierender Weise genutzt wird, also eine konkrete Wettbewerbsgefahr oder -beeinträchtigung besteht (siehe oben Rn. 43 bis 49). Die Annahme einer (überragenden) Bedeutung für den Zugang Dritter zu Absatz- und Beschaffungsmärkten und eines (überragenden) Einflusses auf ihre Geschäftstätigkeit wird daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht dadurch ausgeschlossen, dass in Ausübung der Intermediärs- und Regelsetzungsmacht verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen gleiche Bedingungen für alle gewährleisten, das Kundeninteresse an der Qualität des Marktplatzangebots befriedigen und ein sogenanntes "Trittbrettfahren" verhindern sollen. Die Intermediärs- und Regelsetzungsmacht kann bemessen werden nach der Anzahl und wirtschaftlichen Relevanz der vermittelten Geschäfte, insbesondere ihrem Anteil am Gesamtvolumen und der den Geschäftspartnern zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, stattdessen vergleichbare Dienste zu nutzen (vgl. Wolf in MüKoWettbR, 4. Aufl., § 19a GWB Rn. 28). Bestehen für die Nutzer solche Ausweichmöglichkeiten, kann dies - aus den gleichen Erwägungen wie bei § 18 Abs. 3a Nr. 2 GWB - eine bestehende Regelsetzungsmacht abschwächen. Dabei muss es sich allerdings um vergleichbare Dienste handeln. Das ist nicht der Fall, wenn mehrere Dienste für unterschiedliche Bedürfnisse verwendet werden (vgl. BT-Drucks. 18/10207, S. 50; Götting in BeckOK Kartellrecht, Stand 1. Juni 2020, § 18 GWB Rn. 66; Fuchs in Immenga/Mestmäcker, GWB, 7. Aufl., § 18 Rn. 145b). 101
- bb)Danach hat das Bundeskartellamt zutreffend angenommen, dass Amazons Tätigkeit als Betreiber von Amazon Marketplace erhebliche Bedeutung für den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten hat. Entgegen der Beschwerde geht es dabei nicht davon aus, dass Amazon in allen Fällen, in denen der Konzern Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, unangemessen in die Rechte der Dritthändler eingreift. 102
(1)Amazon verfügt als Betreiber von Amazon Marketplace weltweit und in Deutschland über eine Schlüsselposition für den Zugang von Einzelhändlern zu Absatzmärkten und kann erheblichen Einfluss auf die Vertriebstätigkeit von Dritthändlern ausüben. Amazon gestaltet über seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Zugang zu Amazon Marketplace einschließlich der Zahlungsabwicklung. Der Konzern trifft ferner Regelungen, die die kaufvertraglichen Beziehungen der Dritthändler zu den Endkunden betreffen. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts, denen die Beschwerde in der Sache nicht entgegengetreten ist, müssen etwa Inhalt und Umfang der Käuferrechte teilweise dem Standard entsprechen, den Amazon selbst seinen Käufern als Einzelhändler gewährt. Amazon stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, Dritthändler zu veranlassen, Regelungen zu beachten, so etwa die Verhängung vertraglicher Sanktionen, Sperrungen oder nach Kündigung der dauerhafte Ausschluss vom Vertrieb über Amazon Marketplace. Einflussmöglichkeiten bestehen ferner durch die Festlegung der Kriterien für die Ranking- und Auswahlprozesse bei der Hervorhebung eines bestimmten Angebots (sogenanntes Featured Offer oder "Buy Box") einschließlich der Preisgestaltung (zu den durch die Kommissionsentscheidung vom 20. Dezember 2022 und den Digital Markets Act seit Erlass des angefochtenen Beschlusses eingetretenen Veränderungen siehe unten Rn. 159 bis 161; 188 bis 190). Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, dies sei kein Ausdruck von Regelsetzungsmacht, sondern das Featured Offer diene dem Kundeninteresse daran, schnell ein passendes Angebot aufzufinden, ist nicht geeignet, Amazons Regelsetzungsmacht in Frage zu stellen. Durch die von Amazon entwickelten Kriterien für den Ranking- und Auswahlprozess kann Amazon die Geschäftstätigkeit der Dritthändler maßgeblich beeinflussen. Darauf, wie dies geschieht und welche Ziele mit dem Featured Offer verfolgt werden, kommt es bei Anwendung des § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GWB nicht an. Es erlangt (erst) bei hier nicht gegenständlichen Verfügungen nach § 19a Abs. 2 GWB Bedeutung. 103
(2)Die Anzahl und die wirtschaftliche Relevanz der von Dritthändlern über Amazon Marketplace durchgeführten Transaktionen und die Amazon dadurch vermittelte Intermediärs- und Regelsetzungsmacht ist erheblich. Wie ausgeführt waren allein auf Amazon Marketplace Deutschland etwa Artikel erhältlich, Amazon Marketplace Deutschland hatte monatlich aktive Kunden, und im 4. Quartal 2020 waren Dritthändler registriert. Amazon Store Deutschland wies 2020 ein Gesamthandelsvolumen (alle Nettoumsätze aus sämtlichen Kauftransaktionen auf der Handelsplattform ohne Versandkosten, Kosten für Verpackungen und Erstattungen) von knapp EUR auf, wobei etwa EUR auf Amazons Einzelhandelsgeschäft und EUR auf Amazon Marketplace entfielen. Das auf anderen Handelsplattformen erzielte Gesamthandelsvolumen blieb weit dahinter zurück. eBay erreichte bezogen auf das Gesamthandelsvolumen aller Dritthändler 2020 einen Marktanteil von [20-30] %, die übrigen Marktplätze Marktanteile zwischen [0-5] %. Darauf, dass - wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen - Dritthändler für ihren Zugang zu Einzelhandelsmärkten nicht von Amazon abhängig seien, weil sie über eine Vielzahl von alternativen Vertriebskanälen und Einkaufsmöglichkeiten verfügten, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil es sich dabei nicht um vergleichbare Dienste handelt (siehe dazu unten Rn. 114 bis 131). Die angesichts der Anzahl und wirtschaftlichen Bedeutung der über Amazon Marketplace vermittelten Geschäfte bestehende erhebliche Regelsetzungsmacht Amazons könnte nur dadurch geschwächt werden, dass Dritthändler auf anderen Online-Marktplätzen ohne weiteres Umsätze erzielen, die ihren Umsätzen auf Amazon Marketplace gleichkommen oder sie übertreffen. Das ergibt sich aber nicht aus den von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Beweismitteln. Die in Tabelle 13 der Amazon Seller Survey (Auswertung 2023) genannten Umsatzanteile entsprechen vielmehr im Wesentlichen den vom Bundeskartellamt in der Marktplatzbefragung ermittelten und oben nach dem Gesamthandelsvolumen dargestellten Marktanteilen. Dies sowie die nach den festgestellten Nutzer- und Umsatzzahlen sowie Gesamthandelsvolumina anzunehmende hohe Reichweite, Kundenbindung und wirtschaftliche Bedeutung von Amazon Marketplace rechtfertigen den vom Bundeskartellamt gezogenen Schluss, Amazon Marketplace werde vorrangig und in einem solch starken Maß genutzt, dass eine tatsächlich bestehende Wechselmöglichkeit in dem Sinn, dass ein Händler auf Amazon Marketplace verzichten könnte, nicht anzunehmen ist (siehe auch unten Rn. 143 bis 145). 104
(3)Zu Recht hat das Bundeskartellamt ferner angenommen, dass Amazon auch gegenüber Herstellern, insbesondere auch Markenherstellern, über erhebliche Einflussmöglichkeiten verfügt, beispielsweise durch das Markenregistrierungsprogramm (Amazon Brand Registry Program) und die von Amazon verwendete sogenannte Herstellerrichtlinie. 105 (
- a)Das Bundeskartellamt geht zutreffend davon aus, dass es für Hersteller angesichts der großen Zahl von Endkunden, die Amazon Marketplace zur Suche oder zum Kauf nutzen, wichtig ist, dass ihre Marken und Produkte dort angeboten werden, damit sie wahrgenommen und bei Kaufentscheidungen berücksichtigt werden können. Zudem bietet Amazon nach den Feststellungen des Bundeskartellamts, denen die Beschwerdeführerinnen nicht entgegengetreten sind, mittlerweile in fast allen Produktkategorien eine beständig zunehmende Anzahl von Produkten unter eigener Marke an. Dabei handelt es sich neben Geräten wie etwa Fire TV und Echo um Produkte in den Kategorien Home und Softline Private Label. Da Amazon die Möglichkeit hat, seine eigenen Produkte im Amazon Store verstärkt zu bewerben, nimmt das Bundeskartellamt ferner zu Recht an, es werde auch aus diesem Grund für andere Hersteller immer wichtiger, auch ihre Produkte auf Amazon Marketplace anzubieten und dort die Präsentation und den Vertrieb ihrer Produkte sowie die Darstellung ihrer Marke zu steuern. Auch insoweit bestehen nach den Feststellungen des Bundeskartellamts Einflussmöglichkeiten von Amazon, weil Amazon Herstellern in einem von Amazon gesetzten Rahmen unter anderem Möglichkeiten einer Steuerung und Kontrolle der Präsentation ihrer Marke und ihrer Produkte im Amazon Store eröffnet und Hersteller damit einhergehend bestimmten Verpflichtungen unterwirft. 106 (
- b)Dass Markeninhaber demgegenüber den Verkauf ihrer Produkte auf Online-Marktplätzen regelmäßig zu verhindern suchen, wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen, ergibt sich nicht aus den in Anlage 102 vorgelegten Stellungnahmen. Der Stellungnahme von Brands for Europe (Rn. 123) lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass es für Hersteller wesentlich ist, auf Online-Marktplätzen vertreten zu sein und ein wichtiger Teil der Verkäufe auf Online-Marktplätzen stattfindet. Aus weiteren Stellungnahmen ergibt sich nur, dass Hersteller oft eigene Online-Shops betreiben (Deutscher Handelsverband e.V., S. 3), oder dass eine Klärung der Rechtslage im Hinblick auf die Entscheidung des Unionsgerichtshofs vom 6. Dezember 2017 (C-230/16 - Coty) gewünscht wird (European Brands Association, S. 74). Lediglich Hersteller von Luxusgütern, wie etwa bestimmter Marken der Parfümerie und Kosmetik, sprechen sich für die Möglichkeit eines Verbots von Verkäufen auf Online-Marktplätzen aus. 107 (
- c)Die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, Markeninhaber suchten den Verkauf ihrer Produkte auf Online-Marktplätzen regelmäßig zu verhindern, wird auch nicht durch ihren Verweis auf Art. 4 Buchst. e der Verordnung (EU) 2022/720 der Kommission vom 10. Mai 2022 über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. EU Nr. L 134 vom 11. Mai 2022; nachfolgend: Vertikal-GVO) und Randnummern 206 ff. der Leitlinien für vertikale Beschränkungen (2022/C 248/01, ABl. EU C 248 vom 30. Juni 2022, S. 1 bis 85) bestätigt. Diese sehen bei einem Alleinvertriebssystem oder einem selektiven Vertriebssystem (vgl. Art. 4 Buchst. b, c, d, e Vertikal-GVO) lediglich die Möglichkeit vor, Vertriebshändlern den Verkauf auf Online-Marktplätzen zu verbieten. Dass Markeninhaber regelmäßig von dieser Möglichkeit Gebrauch machten und den Verkauf ihrer Produkte auf Online-Marktplätzen regelmäßig zu verhindern suchten, ergibt sich daraus indes nicht. Das folgt auch nicht daraus, dass nach Art. 4 Buchst. e Vertikal-GVO in Verbindung mit Randnummern 206 ff. der Leitlinien die wirksame Nutzung des Internets zum Verkauf der Vertragswaren oder -dienstleistungen nicht (vollständig) verhindert werden darf. Entgegen der Beschwerde kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, die Leitlinien gingen (generell) davon aus, dass Markenhersteller und deren Händler auch ohne Marktplätze Kunden finden und Webverkehr auf ihre eigenen Webseiten lenken könnten, sowie, dass Online-Marktplätze für eine effektive Nutzung des Internets (gerade) nicht notwendig seien. Art. 4 Vertikal-GVO sieht auch hier lediglich die Möglichkeit vor, beim Alleinvertrieb oder selektiven Vertrieb Anforderungen in Bezug auf die Art und Weise vorzuschreiben, wie Vertragswaren oder -dienstleistungen online verkauft werden dürfen. 108
- cc)Das Bundeskartellamt hat auch zutreffend angenommen, indem Amazon den auf Amazon Marketplace tätigen Dritthändlern umfassende Logistikdienstleistungen anbiete, habe das Unternehmen für Dritthändler und Versanddienstleister erhebliche Bedeutung für den Zugang zu Absatz- und Beschaffungsmärkten für Versand- und Logistikdienstleistungen. Das ergibt sich schon aus dem oben dargestellten Geschäftsvolumen des Logistikbereichs sowie daraus, dass Amazon die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Logistikdienstleistungen durch die Dritthändler bei der Inanspruchnahme des Fulfillment by Amazon Program (FBA) oder des Seller Fulfilled Prime Program (SFP) ausgestaltet. Im Buy Shipping müssen wiederum Versanddienstleister, um entsprechende Versandaufträge zu erhalten, eine Vermittlungsgebühr an Amazon zahlen und die Bedingungen, die Amazon für die Versandprogramme gesetzt hat, beachten. Dem sind die Beschwerdeführerinnen in der Sache nicht entgegengetreten. Soweit sie geltend machen, FBA und SFP seien keine Voraussetzungen für den Zugang zu Amazon Prime Kunden, für den Erhalt des Featured Offer und eine bessere Händlerbewertung, legt der Beschluss das nicht zugrunde. Er geht lediglich auf der Grundlage des insoweit von Amazon nicht bestrittenen Sachverhalts davon aus, dass Amazon Anreize zur Teilnahme an den Programmen setzt. Wie bereits ausgeführt, steht der Annahme von Regelsetzungsmacht indes nicht entgegen, dass Amazon sachliche Gründe für die Ausgestaltung seiner Qualitäts- und Programmkriterien hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob Amazon Dritthändler dabei benachteiligt. 109
- dd)Schließlich kommt der Tätigkeit von Amazon nach den zutreffenden Annahmen des angefochtenen Beschlusses auch im Bereich des Internet of Things für den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten Bedeutung zu und hat Amazon auch insoweit Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter. 110
(1)Wie ausgeführt ist Amazon mit Alexa einer von drei führenden Anbietern von Sprachassistenten. Es sind über 100.000 Sprachanwendungen über Alexa verfügbar, und Alexa ist mit über 140.000 Smart-Home-Produkten kompatibel. Das Bundeskartellamt hat zutreffend angenommen, Anbieter von Sprachassistenten könnten den technischen und inhaltlichen Rahmen vorgeben, den andere Unternehmen erfüllen müssen, um die Kompatibilität ihrer Produkte mit den Sprachassistenten zu gewährleisten und dadurch Endverbraucher zu erreichen. Sie können den Kontakt von Sprachanwendungen sowie Geräteanbietern zu Endkunden und den Zugang zu kundenbezogenen Daten beeinflussen. Durch die Voreinstellung eines (konzerneigenen) Dienstes wie etwa Amazon Musicoder Alexa Shopping sowie durch Kriterien und Algorithmen, die die Auswahl des Verbrauchers entscheidend beeinflussen können, entsteht für Anbieter von Sprachassistenten eine Regelsetzungsmacht. 111
(2)Soweit die Beschwerdeführerinnen demgegenüber einwenden, das Geräteportfolio von Amazon und die perspektivische Bedeutung von Alexa für den Geschäftserfolg Dritter verschaffe Amazon nicht die Möglichkeit, den Zugang zum Internet of Things zu kontrollieren, Amazon komme daher keine entsprechende Gatekeeper-Rolle und Regelsetzungsmacht zu, sondern die Interoperabilität, die Förderung des Multi Homing und die von Apple und Google errichteten Hürden stünden einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung Amazons entgegen, kommt es darauf für § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GWB nicht an. Es reicht aus, dass Amazon über die Voreinstellungen des Sprachassistenten Alexa und die Zertifizierungs- und Qualitätsanforderungen Bedeutung für den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten hat und Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter nehmen kann. Bei der Gesamtwürdigung ist zu beurteilen, ob die Regelsetzungsmöglichkeiten einen Umfang und ein Gewicht erreichen, das in der Gesamtschau die Annahme einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung rechtfertigt. Aus diesem Grund war eine Einordnung der genannten Nutzerzahl von Alexa im Verhältnis zu den Wettbewerbern im Beschluss nicht erforderlich. Schließlich spielen auch die Gründe für bestimmte Voreinstellungen des Sprachassistenten keine Rolle. Diese können allenfalls bei der Anwendung von § 19a Abs. 2 GWB Bedeutung erlangen. 112 f) Das Bundeskartellamt hat auf der Grundlage der dafür erforderlichen Gesamtbetrachtung (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 37 mwN - Facebook I) zutreffend angenommen, dass Amazon über eine marktbeherrschende Stellung (§ 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3, 3a und 3b GWB) auf dem räumlich auf Deutschland begrenzten Markt für Online-Marktplatzdienstleistungen für gewerbliche Händler verfügt und damit auch das Kriterium des § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB erfüllt ist. Marktbeherrschend ist ein Unternehmen nach § 18 Abs. 1 GWB, wenn es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist, keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt i