BGH, Urteil vom 19.05.2011 – III ZR 16/11 – Einrede des Schiedsvertrags: Berufung auf eine formunwirksame Schiedsabrede durch den verklagten Verbraucher Ist eine…
KORE300972011 BGH 3. Zivilsenat 20110519 III ZR 16/11 Urteil § 1031 Abs 5 ZPO vorgehend LG Stralsund, 16. Dezember 2010, Az: 1 S 54/10, Urteilvorgehend AG Anklam, 11. Februar 2010, Az: 7 C 57/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Einrede des Schiedsvertrags: Berufung auf eine formunwirksame Schiedsabrede durch den verklagten Verbraucher Ist eine Schiedsvereinbarung unwirksam, weil sie den Anforderungen des § 1031 Abs. 5 ZPO nicht entspricht, so ist die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte auch dann gegeben, wenn sich der vor diesen verklagte Verbraucher auf die vom Unternehmer vorformulierte Schiedsabrede beruft .
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 16. Dezember 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Ausbildungsvertrag über eine Vollzeitqualifizierung im Bereich Bühnentanz. Die Vereinbarung enthält in § 7 eine Schiedsabrede. Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung von "Studiengebühren" in Höhe von 1.860 € nebst Zinsen und Kosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil der Vorinstanz abgeändert und die Klage im Hinblick auf § 7 als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.
2 Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
3 Nach Auffassung des Landgerichts steht der Zulässigkeit der Klage die Schiedsabrede in § 7 des Ausbildungsvertrags entgegen, auf die sich die Beklagte im Termin vor dem Amtsgericht vor Verhandlung zur Hauptsache rechtzeitig (§ 1032 Abs. 1 ZPO) berufen habe. Zwar entbehre die Klausel der in § 1031 Abs. 5 ZPO vorgeschriebenen Form. Danach müssten Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt sei, in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde getroffen werden, die andere Abreden als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren bezögen, nicht enthalten dürfe. Jedoch könne sich der Kläger nach § 242 BGB auf die Unwirksamkeit nicht berufen. § 1031 Abs. 5 ZPO diene dem Schutz des Verbrauchers.
Dies werde schon daran deutlich, dass die Form nicht erforderlich sei, wenn der Vertrag notariell beurkundet werde. Insoweit gehe der Gesetzgeber davon aus, dass der Notar die Beteiligten ausreichend belehre. Bedürfe aber der über die Rechtsfolgen der Schiedsabrede aufgeklärte Verbraucher des besonderen Schutzes des § 1031 Abs. 5 ZPO nicht, so müsse dies auch für denjenigen gelten, der sich - ohne gesondert über das spezielle Formerfordernis des § 1031 Abs. 5 ZPO aufgeklärt worden zu sein - auf die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung verlasse und sich später auf diese berufe. Hinzu trete die Überlegung, dass sich der Kläger widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich verhalte, wenn er die Unwirksamkeit der Schiedsklausel geltend mache, nachdem er diese als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellt habe.
Er könne dem nicht entgegenhalten, dass die Formvorschrift auch übergeordneten Interessen diene. Das Gesetz gehe nicht aus Gründen der Rechtssicherheit davon aus, dass eine Schiedsabrede stets gesondert und schriftlich zu vereinbaren sei, wie die Beschränkung des Formerfordernisses auf Verbrauchergeschäfte belege. Der Kläger sei auch nicht schutzwürdig. Er hätte es gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO in der Hand gehabt, rechtzeitig eine Klärung darüber herbeizuführen, ob ein privates Schiedsgericht oder das staatliche Gericht zuständig sei. Wenn er davon ausgegangen sei, die Schiedsklausel sei unwirksam, hätte er die Beklagte darauf hinweisen müssen. Er könne nach § 242 BGB die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung aber nicht erstmals geltend machen, nachdem die Beklagte die Schiedseinrede erhoben habe.
II.
4 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
5 1. Nach § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO müssen Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Diese darf andere Abreden als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, nicht aufweisen; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung (§ 1031 Abs. 5 Satz 3 ZPO). Insoweit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass § 7 des Ausbildungsvertrags nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Dies führt zur Unwirksamkeit der Schiedsklausel und damit dazu, dass die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig sind. Dem steht, anders als das Landgericht meint, nicht entgegen, dass die Schiedsabrede vom Kläger stammt und sich die Beklagte als Verbraucherin auf diese beruft.
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Januar 1962 aaO) § 1027 Abs. 1 ZPO a.F. in einem Fall für einschlägig erachtet, in dem sich die nichtkaufmännische Partei auf die Schiedsabrede, die kaufmännische Partei auf deren Unwirksamkeit berufen hat. Allein die Schutzrichtung der gesetzlichen Regelung genüge nicht, um den eindeutigen Inhalt der Norm zugunsten der nichtkaufmännischen Partei einzuschränken. § 1027 ZPO (a.F.) diene im Übrigen nicht nur dem Schutz der davon betroffenen Personen. Die Regelung trage vielmehr, wie jede Formvorschrift, dem Gedanken der Rechtssicherheit Rechnung und wolle auch im öffentlichen Interesse die Zuständigkeitsgrenzen so genau abstecken, wie dies nach den Umständen möglich sei. Deshalb komme eine erweiternde Auslegung des Absatzes 2, wonach Absatz 1 auch in einem solchen Fall keine Anwendung finde, nicht in Betracht (aaO S. 278).
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11 2. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das die Begründetheit der Klagforderung zu prüfen haben wird.
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