KORE300992010 BGH 12. Zivilsenat 20100915 XII ZB 166/10 Beschluss § 1897 Abs 4 S 1 BGB, § 1908b Abs 3 BGB, § 70 Abs 3 S 1 Nr 1 FamFG, § 295 FamFG vorgehend LG München II, 22. März 2010, Az: 6 T 950/10
§ 1897Rn. 21), etwa weil die vorgeschlagene Person die Übernahme der Betreuung ablehnt (Münch
KommBGB/
§ 1897Rn.
28) oder durch die Übernahme des Amtes in die konkrete Gefahr eines schwerwiegenden Interessenkonflikts gerät (OLG Brandenburg FamRZ 2001, 936; BayObLG FamRZ 2002, 1589; OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 832; MünchKommBGB/
§ 1897Rn. 26). 21
(2)Aus der Begründung der angegriffenen Entscheidung ist nicht zweifelsfrei erkennbar, ob sich das Landgericht bei seiner Entscheidung der Bindung an den Vorschlag des Betroffenen gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB bewusst war. Die Ausführungen des Landgerichts zu § 1908 b BGB deuten vielmehr darauf hin, dass das Landgericht rechtsirrig der Auffassung war, ihm stünde bei seiner Entscheidung ein Ermessensspielraum zu. 22 Zwar hat sich das Landgericht auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft. Die Annahme des Landgerichts, durch die Betreuerbestellung des Bruders A. S. entstehe die Gefahr eines nachhaltigen Interessenkonflikts, wird jedoch durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht hat insoweit ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte angenommen, dass der Bruder des Betroffenen bereits deshalb in einen Interessenkonflikt geraten würde, weil er als Betreuer die Interessen des Betroffenen gegen die Interessen des anderen Bruders, der den Hof des Betroffenen gepachtet hat, durchsetzen müsse oder sogar mit seinen eigenen Interessen als Landwirt mit eigenem Hof in Konflikt gerate. Dies würde zu erheblichen Spannungen und Interessenkonflikten zwischen den Brüdern führen. Diese vom Landgericht befürchtete abstrakte Gefahr innerfamiliärer Spannungen genügt jedoch nicht, um die vom Betroffenen als Betreuer vorgeschlagene Person abzulehnen. Das Landgericht hat weder Feststellungen dazu getroffen, dass der befürchtete Interessenkonflikt konkret zu erwarten ist oder der Betroffene persönlich unter Spannungen der Geschwister leidet (vgl. hierzu OLG Köln FamRZ 2000, 188) noch ergeben sich sonst ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der vorgeschlagene Bruder des Betroffenen aufgrund familiärer Differenzen seine Aufgaben als Betreuer nicht ordnungsgemäß wahrnehmen kann. 23 c) Die Entscheidung ist daher aufzuheben und, weil die Sache in tatsächlicher Hinsicht noch nicht ausreichend aufgeklärt ist, an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Landgericht wird weitere Feststellungen dazu treffen müssen, ob die Bestellung des Bruders A. S. tatsächlich zu einem erheblichen Interessenkonflikt führen und daher dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufen würde. Insoweit wird das Landgericht insbesondere die vorgeschlagene Person als Beteiligten im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 FamFG (vgl. MünchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 274 FamFG Rn. 6) und möglicherweise auch den anderen Bruder sowie den Betroffenen selbst anhören müssen (§§ 278, 279 FamFG). Hahne Dose Klinkhammer Schilling Günter http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300992010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public