(2011), § 488 Rn. 180) Hauptleistung des Darlehensnehmers (BGH, Urteil vom 24. November 1988 - III ZR 188/87, BGHZ 106, 42, 46; siehe auch Senatsurteile vom 17. Januar 1989 - XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 263 sowie vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 333) und mithin den Preis für die Kapitalnutzung (vgl. Bülow, WuB IV. C § 307 BGB 3.10) dar. 24 (
- b)Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass der Klauselverwender in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei ist, er also insbesondere das Entgelt für seine Leistung auch in mehrere Preisbestandteile aufteilen kann (BGH, Urteile vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, BGHZ 116, 117, 120 f., vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30 und vom 8. Oktober 1998 - III ZR 278/97, WM 1998, 2432, 2434). Der erkennende Senat ist ferner in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2010 (XI ZR 3/10, WM 2011, 263 Rn. 31, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) davon ausgegangen, der Umstand, dass für die Inanspruchnahme eines (Bauspar-)Darlehens Zinsen zu zahlen seien, mache es nicht unmöglich, in der vom Bausparer zu entrichtenden Abschlussgebühr ein zusätzliches (Teil-)Entgelt für die Kreditgewährung zu sehen. 25 (
- c)Es kann dahinstehen, ob die letztgenannte Erwägung auch für den Regelfall eines Darlehens i.S.v. § 488 BGB gilt. Denn die Beklagte erhebt die angegriffene Gebühr nach dem - eindeutigen - Wortlaut der streitgegenständlichen Entgeltklausel ausdrücklich für die Führung des Darlehenskontos. Dies schließt nach den dargestellten Auslegungsgrundsätzen bereits im Ansatz ein Verständnis aus, mit der Kontoführungsgebühr solle im Wege eines Teilentgelts bzw. "Preis"-Bestandteils die Kapitalbelassung durch die Bank vergütet werden. 26
- bb)Die angegriffene Klausel gestattet auch aus anderen Gründen nicht die Annahme, die Kontoführungsgebühr diene der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung des Kreditinstituts. 27 (
- a)Hierbei mag mit dem Berufungsgericht davon auszugehen sein, dass die Beklagte im Verhältnis zu ihren Kunden grundsätzlich weder nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (AGB-Banken) noch von Gesetzes wegen zur Führung eines Darlehenskontos verpflichtet ist. Der Darlehensvertrag als solcher begründet, wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat (Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 114/05, BKR 2006, 405 Rn. 34), anders als der Girovertrag mit Kontokorrentabrede (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - III ZR 144/84, WM 1985, 1098, 1099 f.; Senatsurteil vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00, WM 2001, 621), kein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis, bei dem nach Maßgabe von § 259 BGB zu erfüllende gesetzliche Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gemäß §§ 666, 675 BGB bestehen. 28 (
- b)Selbst wenn aber die Beklagte durch die Führung eines Darlehenskontos im Grundsatz keine eigene vertragliche oder gesetzliche Haupt- bzw. Nebenpflicht gegenüber ihren Kunden aus dem jeweiligen Darlehensvertrag erfüllt, folgt hieraus nicht die Kontrollfreiheit der streitigen Kontoführungsgebühr. Denn die Führung eines Darlehenskontos stellt jedenfalls keine selbständige (Dienst-)Leistung der Bank für den Kunden dar, sondern erfolgt ausschließlich im eigenen Interesse der Bank (OLG Karlsruhe, WM 2011, 782, 783 m. zust. Anm. Vortmann, EWiR 2011, 175 f.; ebenso Kronenburg in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 17 Rn. 27 aE; Steppeler, Bankentgelte, 2003 Rn. 412 ff.; Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 675; Nobbe, WM 2008, 185, 193; Strube, AGB-Kontrolle von Leistungsentgelten und Preisanpassungsklauseln, Schriftenreihe der Bankrechtlichen Vereinigung, Band 31, 115, 117; wohl auch Schmidt in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., D 25): 29 Die Kontoeinrichtung ist beim Kreditgeschäft lediglich ein unselbständiger Neben- oder Begleitaspekt der Kreditgewährung als dem Hauptgeschäft. Bereits für die Krediteinräumung, das heißt für dessen Bereitstellung, die in der Regel über ein Girokonto des Darlehensnehmers oder durch Überweisung an einen von ihm bezeichneten Dritten als Zahlungsempfänger erfolgt, wird das Kreditkonto nicht benötigt. Soweit es um die Rückführung des Kredits geht, dient das Darlehenskonto in erster Linie buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken des Kreditinstituts, das durch seine interne Kontoführung im Eigeninteresse den jeweiligen Stand der Darlehensverbindlichkeit des Kunden dokumentiert. Für das Kreditinstitut ist das Darlehenskonto schon deshalb erforderlich, weil es die Zahlungen des Kunden im eigenen Interesse - insbesondere zur Ermittlung etwaiger Rückstände in Bezug auf Zinsen und Tilgung - überwachen muss; darüber hinaus kann es diese Zahlungen ohnehin nicht "irgendwie" entgegennehmen, sondern muss sie in geordneter und für die Bank selbst nachvollziehbarer Weise verbuchen. Der Kunde hingegen, der seine regelmäßigen Zahlungspflichten üblicherweise dem Kreditvertrag oder einem eigenständigen Zins- und Tilgungsplan zu entnehmen vermag, ist auf die Führung eines gesonderten Kontos durch das Institut im Regelfall nicht angewiesen, um einen Überblick über die fortlaufende Abtragung des Darlehens zu erhalten. Der für die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen darlegungs- und beweisbelastete Darlehensnehmer bedarf der Kontoführung durch das Kreditinstitut schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines eigenen Beweisführungsinteresses, weil er einen im Einzelfall streitigen Zahlungsvorgang (Abbuchung, Überweisung, Einzahlung) in der Regel in anderer geeigneter Weise wird belegen können. 30 (
- c)Die hiernach allein im eigenen organisatorischen bzw. Buchhaltungsinteresse des Kreditinstituts liegende Führung des Darlehenskontos kann daher entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht als entgeltpflichtige zusätzliche Sonderleistung der Bank für den Kunden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 256 f., vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 29 f. und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, 20) eingeordnet werden. 31 Etwas anderes folgt, anders als die Beklagte meint, nicht daraus, dass sie ihren Kunden am Ende eines Kalenderjahres eine Zins- und Saldenbestätigung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung erteilt. Dies gilt schon deshalb, weil die Beklagte die angegriffene Gebühr nach dem - eindeutigen - Wortlaut der streitgegenständlichen Entgeltklausel nicht für die Zurverfügungstellung dieser Bescheinigung, sondern für die Führung des Darlehenskontos beansprucht. Nach dem Grundsatz der objektiven Auslegung kann nur dieses Verständnis der Klausel Grundlage der rechtlichen Prüfung sein. Danach besteht kein Anhaltspunkt, mit der streitigen Bestimmung solle eine solche Jahresbescheinigung als besondere "Serviceleistung" der Beklagten abgegolten werden (vgl. auch OLG Karlsruhe, WM 2011, 782, 783). 32 3. Rechtsfehlerhaft ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klausel halte, sofern sie der Inhaltskontrolle unterliege, dieser stand. Die Berechnung eines Entgelts für die Führung eines Darlehenskontos ist vielmehr mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§307 Abs.2 Nr.1 BGB) und benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§307 Abs.1 Satz1 BGB). 33
- a)Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es - wie hier - vorwiegend im eigenen Interesse wahrnimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (Senatsurteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN). Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (Senatsurteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN). Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem die angegriffene Klausel der Beklagten die Möglichkeit einräumt, ihren Darlehensnehmern eine Vergütung für Tätigkeiten abzuverlangen, die das Kreditinstitut nach dispositivem Recht ohne gesondertes Entgelt zu erbringen hätte. Gründe, die die Klausel gleichwohl als nicht unangemessen erscheinen lassen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. 34
- b)Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt sich die angegriffene Entgeltklausel insbesondere nicht mit Blick auf § 6 PAngV als angemessen dar, wonach - wie das Berufungsgericht angenommen hat - der Verordnungsgeber Kontoführungsgebühren als im Wirtschaftsleben üblich anerkannt habe. Für diese Schlussfolgerung bietet die in Rede stehende Vorschrift vielmehr schon im Ansatz keine taugliche Grundlage: 35
- aa)Nach § 6 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 PAngV (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) sind in die Berechnung des effektiven Jahreszinses die Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer einschließlich etwaiger Vermittlungskosten einzubeziehen mit Ausnahme unter anderem der "Kosten für die Führung eines Kontos, das für die Tilgungszahlung im Rahmen der Rückzahlung des Kredits sowie für die Zahlung von Zinsen und sonstigen Kosten dienen soll, es sei denn, der Kreditnehmer hat hierbei keine angemessene Wahlfreiheit und diese Kosten sind ungewöhnlich hoch; …". Es kann letztlich dahin stehen, ob mit dem in dieser Bestimmung behandelten Konto, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, das bei der Kredit gewährenden Bank geführte interne Darlehenskonto gemeint ist (aA OLG Karlsruhe, WM 2011, 782, 784, wonach es um die Kosten für die Führung des Kontos gehen soll, von dem aus die Zahlungen des Darlehensnehmers erfolgen; vgl. auch Völker in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl. § 6 PAngV Rn. 17). Denn jedenfalls verhält sich § 6 PAngV nicht über das Recht des Kreditinstituts zu einer Entgelterhebung. Die Vorschrift des §6 Abs.3 PAngV regelt - wie die Revision mit Recht geltend macht - als formelles Preisrecht bzw. Preisordnungsrecht gerade nicht die Zulässigkeit von bestimmten Preisen, sondern allein die Art und Weise der Preisangabe im Verkehr (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., PAngV Vorbemerkungen Rn. 1; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl. PAngV Einführung Rn. 1). In den effektiven Jahreszins sind die dort erfassten Kosten schon deshalb einzubeziehen, weil sie - ob berechtigt oder unberechtigt - vom Kunden tatsächlich verlangt werden (vgl. zu § 6 Abs. 7 Satz 2 PAngV bereits Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, WM 2011, 263 Rn. 39 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Für die Frage nach der materiellen Berechtigung eines erhobenen Entgelts führt der Hinweis auf § 6 Abs. 3 PAngV dagegen nicht weiter. 36
- bb)Diese Erwägungen treffen auf die mit Wirkung vom 11. Juni 2010 erfolgte Neufassung der Vorschrift durch Art. 6 Nr. 1c des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355), die an der Einordnung der Preisangabenverordnung als formellem Preisrecht nichts geändert hat, ebenfalls zu. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gestattet deshalb auch die Bezugnahme auf § 6 PAngV bzw. § 6 Abs. 3 PAngV in § 491 Abs. 2 Nr. 4, § 501 BGB (jeweils in der seit dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung) nicht den Rückschluss auf einen Willen des Gesetzgebers, die hier streitigen Kontoführungsgebühren in der Sache zu billigen. 37
- cc)Im Ergebnis nichts anderes gilt im Hinblick auf das vom Berufungsgericht angeführte weitere Verordnungsrecht. Soweit § 30 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung - RechKredV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934), bestimmt, dass zu den - nach Satz 1 der Vorschrift in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten "Provisionserträge" auszuweisenden - Erträgen "auch Bonifikationen aus der Plazierung von Wertpapieren, Bürgschaftsprovisionen und Kontoführungsgebühren" gehören, handelt es sich um eine formelle Vorgabe für die Rechnungslegung der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. Aus einer solchen Anordnung, an welcher Stelle der Rechnungslegung Erträge aus einer tatsächlich erhobenen Gebühr anzuführen sind, lässt sich indes nicht schließen, hierdurch solle zugleich die AGB-rechtliche Wirksamkeit einer entsprechenden Gebührenklausel zum Ausdruck gebracht werden. Dieselbe Klarstellung ist zu dem Hinweis des Berufungsgerichts auf § 23 der Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute (Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung - RechZahlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680) veranlasst, wonach zu den als Provisionserträge auszuweisenden Erträgen aus Dienstleistungsgeschäften "auch Kontoführungsgebühren" gehören. 38
- c)Soweit schließlich die Revisionserwiderung darauf abhebt, § 6 Abs. 3 Nr. 3 PAngV lasse sich zwar nichts über die "Zulässigkeit" der Erhebung von Kontoführungsgebühren entnehmen, aus der dort ausdrücklich getroffenen Unterscheidung zwischen Zinsen einerseits und sonstigen Kosten andererseits, die auch in den Vorschriften der §§ 28, 30 RechKredV sowie in §§ 21, 23 RechZahlV ihren Niederschlag gefunden habe, ergebe sich aber, dass der Gesetzgeber, der in §§ 491, 501 BGB zu Konkretisierungszwecken auf die Preisangabenverordnung verweise, Kontoführungsgebühren nicht als durch die Darlehenszinsen abgegolten ansehe, führt auch diese Erwägung bereits wegen der - wie dargestellt - bloß formell-preisrechtlichen Zielrichtung der betreffenden Verordnungen nicht weiter. Die darin getroffene Unterscheidung zwischen Zinsen auf der einen und sonstigen Kosten auf der anderen Seite folgt allein schon aus dem tatsächlichen Umstand der Geltendmachung von Zinsen sowie weiterer Kosten in Gestalt gesonderter Entgelte wie der hier streitigen Kontoführungsgebühr in der Kreditpraxis. Dass Zahlungen der Kreditnehmer, die vom Kreditgeber tatsächlich als separate Gebühr erhoben werden, in Vorschriften des formellen Preisordnungsrechts schlechterdings nicht als Teil der Zinsen behandelt werden können, liegt auf der Hand. Für die hier allein entscheidende Frage nach der materiellen Berechtigung des Kreditinstituts zur Vereinbarung der konkreten Gebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist damit indes nichts gewonnen. 39
- d)Allerdings hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87 (WM 1989, 1011, 1014) in einem Rechtsstreit um die Abrechnung zweier Baudarlehen die von der klagenden Bank geltend gemachte Kontoführungsgebühr beiläufig mit der Begründung zugesprochen, die Gebühr finde ihre Grundlage in den Darlehensbedingungen der Bank und sei vom beklagten Kreditnehmer mit dessen Revision nicht substantiiert angegriffen worden. Falls darin die Auffassung zum Ausdruck kommen sollte, die Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos könne AGB-rechtlich wirksam vereinbart werden, hält der infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für Darlehenssachen allein zuständige erkennende Senat hieran nicht fest (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG). III. 40 Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§562 Abs.1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§563 Abs.3 ZPO) und der Klage, soweit sie noch weiterverfolgt wird, in vollem Umfang stattgeben. 41 Erfolg hat das Klagebegehren danach auch hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten, der seine Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG findet und der Höhe nach zwischen den Parteien außer Streit steht, soweit ihn nicht ohnehin schon das Landgericht in Höhe eines hälftigen Teilbetrages von 100 € nebst Zinsen (§ 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB) rechtskräftig zuerkannt hat. Wiechers Mayen Ellenberger Maihold Pamp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300992011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public