BGH, Urteil vom 12.03.2020 – I ZR 126/18 – Wettbewerbsverstoß: Angebot einer unentgeltlichen WarnWetter-App durch den Deutschen Wetterdienst - WarnWetter-App WarnWetter-App…
KORE300992020 ECLI:DE:BGH:2020:120320UIZR126.18.0 BGH 1. Zivilsenat 20200312 I ZR 126/18 Urteil § 301 ZPO, § 563 Abs 1 ZPO, § 17 Abs 2 S 1 GVG, § 2 Abs 1 Nr 1 UWG, § 3 UWG, § 3a Abs 2 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 4 Abs 1 DWDG, § 4 Abs 6 DWDG, § 6 Abs 2 S 1 DWDG, § 6 Abs 2a Nr 1 DWDG, § 6 Abs 2a Nr 2 DWDG, § 6 Abs 2a Nr 3 DWDG vorgehend OLG Köln, 13. Juli 2018, Az: I-6 U 180/17, Urteilvorgehend LG Bonn, 15. November 2017, Az: 16 O 21/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wettbewerbsverstoß: Angebot einer unentgeltlichen WarnWetter-App durch den Deutschen Wetterdienst - WarnWetter-App WarnWetter-App 1. Wird ein einheitlicher Streitgegenstand geltend gemacht, darf das Gericht nicht durch Teilurteil über einzelne von mehreren konkurrierenden Anspruchsgrundlagen entscheiden. Dabei ist unerheblich, ob die Anspruchsgrundlagen verschiedenen Rechtsgebieten entstammen, über die grundsätzlich in unterschiedlichen Rechtswegen zu entscheiden ist. Das zuständige Gericht hat auch über solche Normen zu befinden, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden.
Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Juli 2018 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 15. November 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Wörter "insbesondere" im abstrakten Teil und "beispielhaft" im nachfolgenden Teil des durch Beschluss des Landgerichts Bonn vom 12. Dezember 2017 berichtigten Tenors gestrichen werden. Die Hilfswiderklage wird als unzulässig abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 20% und die Beklagte 80%. Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin bietet gewerblich meteorologische Dienstleistungen über ihre Internetseite und seit dem Jahr 2013 auch über eine Anwendungssoftware für mobile Endgeräte an, die sogenannte WetterOnline-App. Diese Anwendung ist in der Standard-Version für den Nutzer kostenlos und werbefinanziert. Daneben gibt es werbefreie Versionen, die der Kunde gegen Entgelt erhalten kann.
2 Der Deutsche Wetterdienst (im Folgenden: DWD), eine Bundesoberbehörde und teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, ist der nationale meteorologische Dienst der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Er bot ab Juni 2015 über zwei Vertriebsplattformen eine kostenlose und werbefreie Anwendungssoftware für mobile Endgeräte an, mit der er zahlreiche Informationen über das Wetter zur Verfügung stellte. Diese Anwendung - die sogenannte DWD WarnWetter-App (im Folgenden nur: WarnWetter-App) - erlangte binnen kurzer Zeit erhebliche Marktverbreitung.
3 Die Klägerin hält das unentgeltliche Anbieten und Verbreiten der Inhalte der WarnWetter-App für wettbewerbswidrig, da der DWD allenfalls amtliche Wetterwarnungen unentgeltlich verbreiten dürfe. Die WarnWetter-App benachteilige wegen ihrer Finanzierung durch den Staat nichtstaatliche Anbieter von Wetter-Anwendungen.
4 Die Klägerin hat - soweit noch von Bedeutung - nach der am 25. Juli 2017 in Kraft getretenen Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst (DWDG) zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, durch den Deutschen Wetterdienst oder durch Dritte meteorologische Dienstleistungen für die Allgemeinheit unentgeltlich zu erbringen, bei denen es sich nicht um amtliche Warnungen über Wettererscheinungen, die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können oder die in Bezug zu drohenden Wetter- und Witterungsereignissen mit hohem Schadenspotenzial stehen, handelt, wenn dies geschieht durch Anbieten und Verbreiten folgender, von der Beklagten so bezeichneter Inhalte der "DWD WarnWetter-App" in ihrer jüngsten Version 1.6.4 oder jeder anderen Version:
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 5 Hilfsweise hat die Klägerin den Hauptantrag in einer hinsichtlich der Beschreibung der amtlichen Warnungen verkürzten Form gestellt.
6 Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt. Nachdem das Landgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt hat, hat die Klägerin sich im Wege einer Hilfsbegründung auch auf einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gestützt.
7 Die Beklagte hat für den Fall ihrer Verurteilung eine Hilfswiderklage erhoben, mit der festgestellt werden soll, dass sie nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, die WarnWetter-App unentgeltlich anzubieten und zu verbreiten, sofern daran im Hilfswiderklageantrag im Einzelnen aufgeführte Änderungen vorgenommen werden. Die Beklagte hat die Hilfswiderklage im Verlauf des Rechtsstreits teilweise einseitig für erledigt erklärt.
8 Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben und über die Hilfswiderklage nicht entschieden (LG Bonn, MMR 2018, 189). Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht klargestellt hat, dass sie einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch hilfsweise im Rahmen eines verdeckten Hilfsantrags geltend mache, hat das Berufungsgericht die auf Wettbewerbsrecht gestützte Klage im Haupt- und Hilfsantrag durch Teilurteil abgewiesen (OLG Köln, GRUR-RR 2018, 461).
9 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils mit der Maßgabe, dass der Urteilstenor die Fassung des von ihr zuletzt gestellten Hauptantrags erhält. Die Beklagte begehrt für den Fall ihrer Verurteilung nach dem Klageantrag hilfsweise eine Verurteilung der Klägerin nach ihrem Widerklageantrag. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen.
10 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die zulässige, im Haupt- und Hilfsantrag auf Wettbewerbsrecht gestützte Klage sei unbegründet. Hierüber sei durch Teilurteil zu entscheiden. Werde diese Entscheidung rechtskräftig, sei der Rechtsstreit im Hinblick auf den hilfsweise geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch an das Verwaltungsgericht zu verweisen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
11 Die Klage sei zulässig. Für den auf Wettbewerbsrecht gestützten Hauptantrag sei die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht zu prüfen, weil das Landgericht insoweit durch Beschluss den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt habe. Der Klageantrag sei hinreichend bestimmt. Zulässig sei außerdem die von der Klägerin begehrte Androhung von Ordnungshaft, die an Behördenvertretern zu vollstrecken sei. Die Klage sei auch nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
12 Die Klägerin sei zwar als Mitbewerberin berechtigt, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Das Anbieten der WarnWetter-App durch die Beklagte stelle jedoch keine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, so dass Ansprüche aus § 8 UWG ausschieden. Die Beklagte werde mit der Herausgabe der WarnWetter-App zur Erfüllung ihrer in § 4 Abs. 1 Nr. 1 DWDG normierten Aufgaben der Versorgung der Öffentlichkeit mit meteorologischen Informationen tätig. Soweit sie durch das Nichterheben einer Gegenleistung möglicherweise ihren Kompetenzbereich überschritten habe und dies einen Verstoß gegen das Gesetz über den Deutschen Wetterdienst darstelle, begründe dies nicht die Annahme des Handelns im geschäftlichen Verkehr.
13 Für die Entscheidung über den hilfsweise geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch seien nicht die ordentlichen Gerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zuständig, an die der Rechtsstreit nach Rechtskraft der klageabweisenden Entscheidung über die in der Hauptsache auf das Wettbewerbsrecht gestützte Klage zu verweisen sei. Der Beschluss, mit dem das Landgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt habe, binde das Berufungsgericht nicht, weil er sich nicht auf den von der Klägerin erst später geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch beziehe.
14 Da die auf Wettbewerbsrecht gestützte Klage abgewiesen werde, komme es auf die von der Beklagten nur für den Fall ihres Unterliegens erhobene Hilfswiderklage nicht an.
15 B. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Das Berufungsgericht hätte die auf das Wettbewerbsrecht gestützten Klageanträge nicht durch Teilurteil abweisen dürfen (dazu B I). Die auf das Wettbewerbsrecht gestützte Klage ist in ihrem Hauptantrag zulässig (dazu B II) und entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch begründet (dazu B III). Die für diesen Fall erhobene Hilfswiderklage ist als unzulässig abzuweisen (dazu B IV).
16 I. Das angefochtene Urteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht über die wettbewerbsrechtlichen Anspruchsgrundlagen nicht durch Teilurteil (§ 301 ZPO) entscheiden durfte. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen diesen wesentlichen Verfahrensmangel, der in der Revisionsinstanz im Übrigen auch von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 11 = WRP 2017, 694 - Freunde werben Freunde, mwN).
17 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, soweit die Klägerin den im Hauptantrag geltend gemachten Unterlassungsanspruch zum einen auf das Wettbewerbsrecht und zum anderen auf das öffentliche Recht stütze, handele es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch stelle eine den Verwaltungsgerichten zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit dar. Würden im Rahmen eines Haupt- und eines Hilfsantrags Forderungen geltend gemacht, über die in unterschiedlichen Rechtswegen zu entscheiden sei, richte sich die Bestimmung des Rechtswegs zunächst allein nach dem Hauptantrag. Erst nach Abweisung des Hauptantrags könne die Sache zur Entscheidung über den Hilfsantrag an das dafür zuständige Gericht verwiesen werden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
18 2. Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht die Entscheidung durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen (§ 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
19 3. Der Erlass eines Teilurteils setzt eine Mehrheit von prozessualen Ansprüchen beziehungsweise Streitgegenständen (§ 301 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO) oder die Teilbarkeit des einen prozessualen Anspruchs beziehungsweise Streitgegenstands (§ 301 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO) voraus (BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - XII ZR 98/13, NJW 2015, 2648 Rn. 25; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 301 Rn. 4 bis 8).
20 Liegt nur ein Streitgegenstand vor, darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn es einen quantitativen, zahlenmäßig oder auf sonstige Weise bestimmten Teil des teilbaren Streitgegenstandes unabhängig von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs abschließend bescheidet, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, auch aufgrund einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, vermieden wird (BGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173 [juris Rn. 6], insoweit nicht in BGHZ 122, 363 abgedruckt).
21 Ein Teilurteil über einzelne von mehreren konkurrierenden Anspruchsgrundlagen ist dagegen nicht möglich (BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, NJW 1984, 615 [juris Rn. 12], insoweit nicht in BGHZ 88, 85 abgedruckt; vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - III ZR 93/90, NJW 1992, 511 [juris Rn. 21]; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 301 Rn. 32; Zöller/Feskorn aaO § 301 Rn. 5 und 8; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 301 Rn. 7; BeckOK.ZPO/Elzer, 35. Edition [Stand: 1. Januar 2020], § 301 Rn. 20; Saenger/Saenger, ZPO, 8. Aufl., § 301 Rn. 4).
22 Dabei ist unerheblich, ob die Anspruchsgrundlagen verschiedenen Rechtsgebieten entstammen, über die grundsätzlich in unterschiedlichen Rechtswegen zu entscheiden ist. § 17 Abs. 2 GVG eröffnet eine rechtswegüberschreitende Sachkompetenz des Gerichts des zulässigen Rechtswegs. Danach entscheidet dieses Gericht den Rechtsstreit - unbeschadet des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 und des Art. 34 Satz 3 GG - unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Das zuständige Gericht hat danach auch über solche Normen zu befinden, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - I ZB 19/03, GRUR 2004, 444, 445 [juris Rn. 25] = WRP 2004, 619 - Arzneimittelsubstitution, mwN).
23 Die rechtswegüberschreitende Sach- und Entscheidungskompetenz setzt allerdings voraus, dass Gegenstand des Verfahrens ein einheitlicher Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs ist. Liegt hingegen eine Mehrheit prozessualer Ansprüche vor, ist für jeden dieser Ansprüche die Rechtswegzuständigkeit gesondert zu prüfen (BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 59/13, BGHZ 199, 159 Rn. 13 f.). Werden die verschiedenen Streitgegenstände, für die unterschiedliche Rechtswege eröffnet sind, im Wege einer Eventualklagehäufung als Haupt- und Hilfsanspruch miteinander verknüpft, ist in dem für den Hauptanspruch zuständigen Rechtsweg zunächst nur über den Hauptanspruch zu entscheiden. Nachdem dies geschehen ist, kann die Sache wegen des Hilfsanspruchs (auch zurück-)verwiesen werden. Die Bindungswirkung einer vorherigen Entscheidung gemäß § 17a GVG erfasst in diesem Fall nur den Hauptanspruch (BAG, NJW 2015, 718 Rn. 19; OVG Münster, NVwZ 1994, 795, 797 [juris Rn. 36]; Zöller/Lückemann aaO § 17a Rn. 13a; aA Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 17 Rn. 55).
24 4. Nach diesen Maßstäben durfte das Berufungsgericht im Streitfall nicht durch Teilurteil über die wettbewerbsrechtlichen Anspruchsgrundlagen entscheiden und die öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage ungeprüft lassen. Gegenstand der Klage ist im Streitfall ein unteilbarer Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten hätte entscheiden müssen, nachdem das Landgericht den Rechtsweg zu den Zivilgerichten durch rechtskräftigen Beschluss gemäß § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG für zulässig erklärt hatte.
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26 Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage der Streitgegenstandsbestimmung bildet, rechnen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Von einem einheitlichen Streitgegenstand ist auszugehen, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehens-abläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind. Der Streitgegenstand wird damit durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können.
Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt dagegen vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser, mwN; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16, GRUR 2018, 203 Rn. 17 = WRP 2018, 190 - Betriebspsychologe; Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 Rn. 12 = WRP 2018, 413 - Tiegelgröße).
27 Wenn sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, ist in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (BGHZ 194, 314 Rn. 24 - Biomineralwasser; BGH, GRUR 2018, 203 Rn. 18 - Betriebspsychologe; GRUR 2018, 431 Rn. 13 - Tiegelgröße). Dem Kläger ist es allerdings nicht verwehrt, in Fällen, in denen er ein konkretes Verhalten unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert angreifen möchte, eben diese verschiedenen Aspekte im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen. In diesem Fall muss er die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umschreiben, wobei er zur Verdeutlichung jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen kann. In diesem Fall nötigt der Kläger das Gericht, das beanstandete Verhalten unter jedem der geltend gemachten Gesichtspunkte zu prüfen. Allerdings muss der Kläger einen Teil der Kosten tragen, wenn er nicht mit allen Klageanträgen Erfolg hat (BGHZ 194, 314 Rn. 25 - Biomineralwasser).
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34 5. Obwohl das Berufungsgericht durch ein unzulässiges Teilurteil entschieden hat, ist die Sache nicht zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann vielmehr in der Sache selbst entscheiden, da sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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37 II. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht als zulässig angesehen, da der Klageantrag ausreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nicht rechtsmissbräuchlich ist (§ 8 Abs. 4 UWG).
38 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klageantrag ausreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Diese Frage ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 194/15, GRUR 2017, 537 Rn. 11 = WRP 2017, 542 - Konsumgetreide; Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16, GRUR 2019, 298 Rn. 20 = WRP 2019, 327 - Uber Black II, jeweils mwN).
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Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt ist, sondern sich der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (BGH, GRUR 2017, 537 Rn. 12 - Konsumgetreide, mwN).
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41 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei nicht rechtsmissbräuchlich gemäß § 8 Abs. 4 UWG. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
42 III. Der Klägerin steht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gegen die Beklagte der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage zu (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 4 Abs. 6, § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a Nr. 2 sowie § 4 Abs. 1 Nr. 3 DWDG). Die Klägerin ist als Mitbewerberin anspruchsbefugt (dazu B III 1). Sie hat die Klage zu Recht gegen die Beklagte gerichtet (dazu B III 2). Das Anbieten und der Vertrieb der WarnWetter-App stellen wettbewerbswidrige geschäftliche Handlungen dar, weil dieses Verhalten von der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 6 DWDG nicht gedeckt ist und der DWD damit jenseits der Grenzen von § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a Nr. 2 DWDG meteorologische Dienstleistungen unentgeltlich erbringt (dazu B III 3). Bei diesen Regelungen handelt es sich um Marktverhaltensregelungen (dazu B III 4). Da Wiederholungsgefahr besteht (dazu B III 5), war der Beklagten das beanstandete Verhalten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen (dazu B III 6).
43 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsbefugt ist, da beide Parteien Wetter-Apps anbieten und daher Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind, die in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen.
44 2. Die Klägerin hat die Klage zutreffend gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Die Beklagte - und nicht der DWD - ist Schuldner eines Unterlassungsanspruchs.
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47 3. Das Anbieten und Verbreiten der WarnWetter-App stellen wettbewerbswidrige geschäftliche Handlungen dar, weil § 4 Abs. 6 DWDG dem DWD das unentgeltliche Erbringen von meteorologischen Dienstleistungen nur in den Grenzen von § 6 Abs. 2a Nr. 2 DWDG gestattet und der DWD diese Grenzen der Ermächtigungsgrundlage überschritten hat.
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Bei einer Tätigkeit zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist weiter danach zu unterscheiden, ob die öffentliche Hand aufgrund gesetzlicher Ermächtigung tätig wird. Ist dies der Fall, ist ihre Betätigung einer Überprüfung anhand des Wettbewerbsrechts entzogen, solange sich das Handeln innerhalb der Ermächtigungsgrundlage bewegt, die insoweit den Handlungsspielraum vorgibt (BGH, GRUR 2018, 196 Rn. 23 - Eigenbetrieb Friedhöfe; GRUR 2019, 189 Rn. 55 - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN). Nimmt die öffentliche Hand öffentliche Aufgaben wahr, bewegt sie sich dabei jedoch außerhalb des ihr durch eine Ermächtigungsgrundlage zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereichs, ist ihr Handeln als geschäftliche Handlung anzusehen mit der Folge, dass sie sich an den Regeln des Wettbewerbsrechts messen lassen muss (vgl.
BGH, GRUR 2019, 189 Rn. 56 - Crailsheimer Stadtblatt II) und - wenn die weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 UWG vorliegen - zur Unterlassung verpflichtet ist. Handelt die öffentliche Hand zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe und wird sie dabei ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung tätig, ist eine geschäftliche Handlung nicht ausgeschlossen. Sie ist allerdings auch nicht ohne weiteres zu vermuten, sondern anhand einer umfassenden Würdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls besonders festzustellen (BGH, GRUR 2018, 196 Rn. 23 - Eigenbetrieb Friedhöfe, mwN).
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59 Nach § 4 Abs. 6 DWDG darf der DWD Leistungen, die im Sinne des § 6 Abs. 2a DWDG unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, selbst öffentlich verbreiten, soweit dies zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört. Bei der Regelung in § 6 Abs. 2a DWDG handelt es sich um eine Ausnahmeregelung zu § 6 Abs. 2 Satz 1 DWDG. Danach verlangt der DWD für die Erbringung seiner Dienstleistungen eine Vergütung. Entgeltfrei sind nach § 6 Abs. 2a DWDG Dienstleistungen des DWD an Bund, Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände gemäß § 4 Abs. 4 DWDG (§ 6 Abs. 2a Nr. 1 DWDG), Dienstleistungen des DWD an die Allgemeinheit nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 7 DWDG zur öffentlichen Verbreitung (§ 6 Abs. 2a Nr. 2 DWDG) und die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten im Sinne des § 3 Absatz 1 und 3 des Geodatenzugangsgesetzes (GeoZG) im Geoportal der nationalen Geodateninfrastruktur (§ 6 Abs. 2a Nr. 3 DWDG).
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63 Die von der Klägerin beanstandeten Inhalte der WarnWetter-App stellen keine Dienstleistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 DWDG dar. § 4 Abs. 1 Nr. 3 DWDG erfasst lediglich die Herausgabe amtlicher Warnungen über Wettererscheinungen, die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können (Buchst. a) oder die in Bezug zu drohenden Wetter- und Witterungsereignissen mit hohem Schadenspotenzial stehen (Buchst. b). Die streitgegenständlichen Inhalte der WarnWetter-App gehen darüber zumindest teilweise hinaus.
64 Eine amtliche Warnung zeichnet sich formal dadurch aus, dass sie als solche bezeichnet wird. Inhaltlich enthält sie einen Hinweis auf drohende Gefahren und zu beachtende Verhaltensmaßregeln. Bei Wetterwarnungen handelt es sich um Warnungen vor Gefahren im Zusammenhang mit Wettererscheinungen wie Sturm, Hagel, Starkregen, Hochwasser, Lawinen, Hitze oder Frost. Der DWD spricht derartige Warnungen nach eigens entwickelten Warnkriterien aus. Die im Klageantrag wiedergegebenen Bildschirmansichten enthalten allenfalls teilweise derartige Warnungen.
65 In Ziffer 1 des Klageantrags ist zwar abstrakt von einer "Warnlage" die Rede. Die im Klageantrag abgebildete zugehörige Bildschirmansicht zeigt jedoch allgemeine Wetterinformationen und enthält lediglich den Hinweis "Es werden keine Wetterwarnungen erwartet." In den Bildschirmansichten zum Klageantrag in Ziffer 2 und 3 werden zwar jeweils Optionen zur Anzeige von "Warnungen" angezeigt; unter den in den Klageantrag eingeblendeten Anzeigen in den Rubriken "Aktuell" und "Aussichten" werden aber lediglich allgemeine Wetterinformationen gegeben. In der Bildschirmansicht zum Klageantrag Ziffer 13 "Karten Aktuell Radar und Blitze" wird auf potentiell für Leib und Leben gefährliches Gewitter Bezug genommen; die in den Klageantrag eingeblendete Bildschirmansicht zeigt unter dem Reiter "Aktuell" allerdings wiederum lediglich allgemeine Wetterinformationen. Soweit es für "Blitze" eine eigene Ansicht für "Gefahren" gibt, ist diese nicht Gegenstand des Klageantrags. Demgegenüber wird in Ziffer 14 des Klageantrags auf Karten "Gefahren UV Index" und in Ziffer 15 auf Karten "Gefahren thermisches Empfinden" Bezug genommen, bei denen amtliche Warnungen erwartet werden können. Die zum UV-Index zugehörige Bildschirmansicht zeigt eine Karte mit Gebieten, in denen hohe und sehr hohe Gefahrenlagen vorhanden sind. Bei der Karte, die Gefahren durch thermisches Empfinden abbildet, sind keine Gebiete mit Gefahrenpotential abgebildet.
66 In diesem Zusammenhang muss nicht abschließend entschieden werden, ob der DWD einem Nutzer auf dessen Anfrage, ob in bestimmter Hinsicht Gefahren durch Wettererscheinungen in einer bestimmten Region drohen, nach § 6 Abs. 2a Nr. 2 DWDG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 DWDG mitteilen darf, dass keine Warnungen vorhanden sind. Jedenfalls enthält die WarnWetter-App zahlreiche Inhalte, die nicht als amtliche Wetterwarnungen angesehen werden können.
67 Die Regelungen in § 4 Abs. 6 und § 6 Abs. 2a DWDG gestatten es nicht, dass der DWD der Allgemeinheit neben amtlichen Warnungen unentgeltlich allgemeine Wetterinformationen zur Verfügung stellt. Sofern der DWD eine amtliche Wetterwarnung herausgibt, kann es zu deren Verständnis zwar erforderlich sein, sie mit allgemeinen Informationen zum Wetter zu verbinden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der DWD berechtigt ist, unabhängig von Warnlagen die Allgemeinheit unentgeltlich laufend allgemein über das Wetter zu informieren.
68 Die Inhalte der kostenlosen WarnWetter-App entsprechen auch nicht § 4 Abs. 1 Nr. 7 DWDG, da diese Vorschrift nur die Überwachung der Atmosphäre auf radioaktive Spurenstoffe und die Vorhersage deren Verfrachtung betrifft und die von der Klägerin im Einzelnen beanstandeten, durch die WarnWetter-App bereit gestellten Informationen sich hierauf nicht beziehen.
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70 Bei den hier in Rede stehenden Inhalten der WarnWetter-App handelt es sich allerdings um Geodaten im Sinne des § 3 Abs. 1 GeoZG. Danach sind Geodaten alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. h, z, z1 und z2 GeoZG können Geodaten insbesondere die Themen Gewässernetz, atmosphärische Bedingungen, meteorologische Objekte und Meeresregionen betreffen.
71 Es kann offenbleiben, ob die WarnWetter-App ein Geodatendienst im Sinne von § 3 Abs. 3 GeoZG ist. Es muss auch nicht entschieden werden, ob die Geodaten durch die Verbreitung der WarnWetter-App im Geoportal der nationalen Geodateninfrastruktur zur Verfügung gestellt wurden.
72 Das unentgeltliche Anbieten und Verbreiten der streitgegenständlichen Inhalte der WarnWetter-App gegenüber der Allgemeinheit über den Weg des Geo-portals wäre jedenfalls nicht gemäß § 6 Abs. 2a Nr. 3 DWDG zulässig, weil § 6 Abs. 2a Nr. 2 DWDG abschließend regelt, welche Dienstleistungen der DWD an die Allgemeinheit unentgeltlich erbringen darf.
73 Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 6 Abs. 2a Nr. 2 DWDG, die die entgeltfreie Erbringung von Dienstleistungen an die Allgemeinheit auf die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 7 DWDG genannten Aufgaben beschränkt. Auch die Gesetzgebungsgeschichte spricht dafür, dass sich die Zulässigkeit einer unentgeltlichen Erbringung meteorologischer Dienstleistungen an die Allgemeinheit über eine Wetter-App allein nach § 6 Abs. 2a Nr. 2 DWDG und nicht nach § 6 Abs. 2a Nr. 3 DWDG richten soll. Ursprünglich war vorgesehen, dass alle in § 4 Abs. 1 DWDG genannten Leistungen des DWD an die Allgemeinheit zur öffentlichen Verbreitung über moderne Kommunikationsmittel, wie zum Beispiel mobile Endgeräte über eine App, entgeltfrei sein sollten (Begründung des Regierungsentwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst, BT-Drucks. 18/11533, S. 22).
Der Bundesrat hat dazu Stellung genommen und wettbewerbsrechtliche Bedenken dagegen erhoben, dass der steuerfinanzierte DWD meteorologische und klimatologische Dienstleistungen dem Endverbraucher entgeltfrei zur Verfügung stellt, weil eine solche unentgeltliche Abgabe eine Behinderung etablierter privatwirtschaftlicher Anbieter darstelle und für den Markteintritt neuer Anbieter oder neuer Angebote Marktzutrittsschranken errichte (Begründung des Regierungsentwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst, BT-Drucks. 18/11533, S. 25). Die Gesetz gewordene Fassung von § 6 Abs. 2a DWDG beruht auf der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Bundestagsausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (BT-Drucks. 18/12836, S. 2), nach der nicht sämtliche Leistungen des DWD nach § 4 Abs. 1 DWDG an die Allgemeinheit entgeltfrei sein sollten, sondern nur noch diejenigen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 7 DWDG.
74 § 6 Abs. 2a Nr. 3 DWDG ist vor diesem Hintergrund dahin auszulegen, dass er den DWD nicht ermächtigt, im Geoportal an die Allgemeinheit entgeltfreie Dienstleistungen zu erbringen, die über die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 7 DWDG genannten Dienstleistungen hinausgehen.
75 4. Bei den Bestimmungen in § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a Nr. 2 DWDG, gegen die die Beklagte verstoßen hat, handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG.
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79 5. Die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor.
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82 6. Da die Klage auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage im Hauptantrag begründet ist, sind der Beklagten gemäß § 890 Abs. 2 ZPO die in § 890 Abs. 1 ZPO genannten Ordnungsmittel anzudrohen. Eine etwaige Verhängung von Ordnungshaft scheidet im Streitfall nicht deshalb aus, weil die Beklagte eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
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OVG Weimar aaO Rn. 21; VGH Kassel aaO Rn. 43; VG München aaO; aA OVG Berlin aaO; AGH Berlin aaO). Dass keine Ordnungshaft verhängt werden dürfe, wird damit begründet, dass die Vollstreckung die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben der Behörde nicht beeinträchtigen dürfe und eine Ordnungshaft gegen Behörden, die an Behördenvertretern zu vollziehen wäre, schwerwiegende Eingriffe in ihr organisatorisches Gefüge und in den Ablauf ihrer Verfahren zur Folge hätte (VGH Mannheim aaO [juris Rn. 5]; zur Verhängung von Zwangshaft gegen Amtsträger einer Behörde, die sich weigert, einer [verwaltungs-]gerichtlichen Entscheidung nachzukommen, mit der ihr aufgegeben wird, eine sich aus dem Unionsrecht ergebende Verpflichtung zu erfüllen vgl.
EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-752/18, juris Rn. 56 - Deutsche Umwelthilfe/Freistaat Bayern).
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85 IV. Da sich die Klage in ihrem Hauptantrag auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage als begründet erweist, hat der Senat über die für diesen Fall erhobene Hilfswiderklage der Beklagten zu entscheiden. Die Hilfswiderklage kann keinen Erfolg haben, weil sie unzulässig ist.
86 1. Die Hilfswiderklage ist in der Revisionsinstanz angefallen.
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89 2. Die Widerklage stand von Beginn an unter einer zulässigen prozessualen Bedingung. Die von der Beklagten zuletzt formulierte Bedingung ist auf Grund des Erfolgs der Klage eingetreten.
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93 3. Die Hilfswiderklage ist mangels Feststellungsinteresses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig.
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96 Es setzt ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses voraus. Dies ist anzunehmen, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Im Falle der negativen Feststellungsklage kann eine Gefährdung darin liegen, dass sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 45/16, GRUR 2017, 894 Rn. 13 = WRP 2017, 1119 - Verhandlungspflicht). Diese Berühmung kann in Form einer Abmahnung erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 85/93, GRUR 1995, 697, 699 [juris Rn. 33] = WRP 1995, 815 - FUNNY PAPER; BGH, GRUR 2012, 1273 Rn. 12 - Stadtwerke Wolfsburg; BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - KZR 8/10, GRUR-RR 2013, 228 Rn. 18 - Trägermaterial für Kartenformulare). Es reicht aber auch aus, wenn der Beklagte auf andere Weise geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss sei, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (BGH, GRUR 2017, 894 Rn. 13 - Verhandlungspflicht).
97 Es darf sich dabei allerdings nicht nur um die Klärung gedachter Rechtsfragen (BGH, Urteil vom 23. Juni 1967 - Ib ZR 54/66, GRUR 1968, 371, 377 [juris Rn. 55] = WRP 1968, 18 - Maggi) oder eines zukünftigen hypothetischen Schuldverhältnisses (BGH, Urteil vom 20. November 1975 - KZR 1/75, GRUR 1976, 206, 209 [juris Rn. 45] = WRP 1976, 156 - Rossignol) handeln. Die bloße Ankündigung des Beklagten, er werde gegen das Verhalten des Klägers gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten oder unter bestimmten Voraussetzungen in eine Prüfung eintreten, ob ein Anspruch gegen den Kläger bestehe, stellt daher noch keinen ernsthaften hinreichend bestimmten Eingriff in dessen Rechtssphäre dar, der ein alsbaldiges Interesse an gerichtlicher Klärung eines Rechtsverhältnisses der Parteien zu begründen vermag (BGH, Urteil vom 7.
Juni 2001 - I ZR 21/99, GRUR 2001, 1036 [juris Rn. 19] = WRP 2001, 1231 - Kauf auf Probe; Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 56/09, GRUR 2011, 995 Rn. 15 = WRP 2011, 1628 - Besonderer Mechanismus; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 272; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 12 Rn. 86; Brüning in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., Vorbemerkungen zu § 12 Rn. 122). Für die Gewährung gerichtlichen Schutzes nach § 256 Abs. 1 ZPO genügt es daher grundsätzlich nicht, dass lediglich ein Grund für die Befürchtung eines künftig entstehenden Rechtsverhältnisses gegeben ist (BGH, GRUR 2001, 1036 [juris Rn. 19] - Kauf auf Probe; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 12 Rn. 264).
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99 C. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie nach den getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass ihre Verurteilung nach dem Hauptantrag in der zuletzt von der Klägerin im Berufungsverfahren gestellten Fassung und unter Berücksichtigung des vom Landgericht berichtigten Tenors erfolgt. Außerdem war über die Hilfswiderklage zu entscheiden, die als unzulässig abzuweisen ist.
100 Die Kostenentscheidung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren beruht auf § 92 Abs. 1, § 269 ZPO. Indem die Klägerin den Klageantrag in der Berufungsinstanz auf die konkrete Verletzungsform zurückgeführt hat, hat sie die Klage mit Zustimmung der Beklagten teilweise zurückgenommen. Der Senat bemisst den Wert dieser Teilklagerücknahme mit einem Fünftel des Streitwertes der Klage (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 30 f. = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille, mwN). Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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