BGH, Beschluss vom 19.07.2023 – XII ZB 115/23 – Berufsbetreuung: Anspruch auf Aufwendungsersatz für Erstellung einer Einkommensteuererklärung Zum Anspruch eines anwaltlichen…
KORE300992023 ECLI:DE:BGH:2023:190723BXIIZB115.23.0 BGH 12. Zivilsenat 20230719 XII ZB 115/23 Beschluss § 34 Abs 1 AO, § 3 S 1 Nr 1 StBerG, § 4 Nr 4 StBerG, § 1835 Abs 3 BGB vom 17.12.2008, § 1836 Abs 1 S 2 BGB vom 21.04.2005, § 1836 Abs 1 S 3 BGB vom 21.04.2005, § 1908i Abs 1 S 1 BGB vom 17.12.2008 vorgehend LG Potsdam, 3. März 2023, Az: 8 T 68/22vorgehend AG Potsdam, 12. September 2022, Az: 56 XVII 14/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Berufsbetreuung: Anspruch auf Aufwendungsersatz für Erstellung einer Einkommensteuererklärung Zum Anspruch eines anwaltlichen Berufsbetreuers auf Aufwendungsersatz für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung für den Betreuten.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 3. März 2023 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 129 € I.
1 Für den 1983 geborenen und mittellosen Betroffenen ist eine Betreuung unter anderem mit dem Aufgabenbereich der Vermögenssorge eingerichtet und der als Rechtsanwalt zugelassene Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) zum Berufsbetreuer bestellt. Der Betreuer fertigte für den Betroffenen die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 an, reichte diese bei der Finanzbehörde ein und prüfte den am 22. April 2022 erlassenen Einkommensteuerbescheid. Hierfür hat er die Festsetzung einer nach den Gebührensätzen der Steuerberatervergütungsverordnung berechneten Vergütung in Höhe von 129,41 € gegen die Staatskasse beantragt. Das Amtsgericht hat den Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betreuers ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde.
II.
2 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass Aufwendungsersatz für anwaltsspezifische Tätigkeiten nach §§ 1835 Abs. 3, 1908 i BGB aF nur dann geschuldet sei, wenn ein nicht entsprechend qualifizierter Betreuer hierzu bei sachgerechter Arbeitsweise seinerseits einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei hier aber nicht erforderlich. Insbesondere könne der Anspruch nicht darauf gestützt werden, dass nach § 3 StBerG nur ein bestimmter Personenkreis - zu dem auch der Betreuer gehöre - zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt sei. Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des Steuerberatungsgesetzes liege nur bei der Besorgung fremder Steuerangelegenheiten vor, während die Besorgung eigener Steuerangelegenheiten nicht als Hilfeleistung angesehen werde. Eine fremde Steuerangelegenheit des Betreuers sei aber nicht gegeben, denn er sei im Rahmen des § 34 Abs. 1 AO als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen tätig geworden, was für ihn ein eigenständiges Pflichtenverhältnis zur Finanzbehörde begründet habe; dazu gehöre auch die Abgabe von Steuererklärungen. Der Betreuer habe nicht dargelegt, dass die Abgabe der Steuererklärung für den Betroffenen besondere Schwierigkeiten aufgeworfen hätte, zumal dieser nur Einkünfte aus einer Erwerbsminderungsrente bezogen habe und lediglich Vorsorgeaufwendungen und Pauschbeträge einschließlich des Behindertenpauschbetrages zu berücksichtigen gewesen seien.
4 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
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Senatsbeschlüsse vom 30. November 2022 - XII ZB 311/22 - FamRZ 2023, 470 Rn. 6 und vom 14. Mai 2014 - XII ZB 683/11 - FamRZ 2014, 1628 Rn. 10 mwN). Andererseits darf die Einstandspflicht der Staatskasse für den Aufwendungsersatz des Betreuers bei mittellosen Betreuten nicht dazu führen, dass ihnen auf diesem Wege aus öffentlichen Kassen Sozialleistungen gewährt werden, auf die sie als Unbemittelte ohne Einrichtung einer Betreuung keinen Anspruch hätten (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382). Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass das Gericht bereits bei der Betreuerbestellung die Qualifikation des Betreuers berücksichtigt hat und sich diese auf die Höhe der pauschalen Vergütung auswirkt (vgl.
BayObLG FamRZ 2002, 573, 574; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1877 BGB Rn. 22; vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. November 2022 - XII ZB 311/22 - FamRZ 2023, 470 Rn. 9).
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10 Denn ein berufsmäßiger Betreuer mit dem Aufgabenbereich Vermögenssorge, der seine (uneingeschränkte) Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht aus § 3 Satz 1 Nr. 1 StBerG herleiten kann, weil er nicht zu den dort genannten Berufsträgern (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) gehört, ist jedenfalls nach § 4 Nr. 4 StBerG als berechtigt anzusehen, dem Betreuten Hilfestellung bei dessen eigener Steuererklärung zu geben (vgl. Kuhls/Maxl/Riddermann StBerG 4. Aufl. § 4 Rn. 28; HK-BUR/Bauer/Deinert [Stand: April 2023] § 1823 BGB nF Rn. 13). Nach § 4 Nr. 4 StBerG sind Verwalter fremden Vermögens hinsichtlich des von ihnen verwalteten Vermögens zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt.
Der Erlaubnistatbestand des § 4 Nr. 4 StBerG ist dabei nicht restriktiv auszulegen (vgl. BFH NJW 2015, 2607 Rn. 8 f.). Verwalten im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, die wirtschaftlichen Interessen eines Dritten mit einer gewissen Handlungsfreiheit und für eine gewisse Dauer wahrzunehmen (vgl. Erbs/Kohlhaas/Senge/von Galen [Stand: April 2023] StBerG § 4 Rn. 8). Dem entspricht grundsätzlich die Tätigkeit eines Betreuers mit dem Aufgabenbereich der Vermögenssorge, zu dessen gesetzlichen Aufgaben es gehört, das Vermögen des Betreuten - wenngleich unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Maßgaben (vgl. §§ 1835 ff. BGB) - zu verwalten und folglich auch die damit im Zusammenhang stehenden steuerlichen Erklärungen zu erstellen.
Wäre demgegenüber § 4 Nr. 4 StBerG auf einen Vermögensbetreuer nicht anwendbar, hätte dies zur Konsequenz, dass ein berufsmäßiger Betreuer, der nicht zu den in § 3 Satz 1 Nr. 1 StBerG genannten Berufsträgern gehört, die ihm persönlich durch § 34 Abs. 1 Satz 1 AO gegenüber der Finanzbehörde auferlegte Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für den Betreuten nicht erfüllen könnte, ohne zuvor für deren Erstellung die Hilfe eines qualifizierten Dritten in Anspruch nehmen zu müssen. Es ergibt sich nichts für die Annahme, dass eine unterschiedliche Behandlung von Betreuern bei der Erfüllung ihrer aus § 34 Abs. 1 Satz 1 AO erwachsenen Pflichten den Intentionen des Gesetzgebers entsprochen haben könnte.
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Guhling Nedden-Boeger Botur Krüger Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300992023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public