berücksichtigen sind. Auf die Revision des Klägers wird unter
rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des
1 in der Fassung vom 11. Juni 2021 (Zahlung und Teilerledigungserklärung) abgewiesen und die Anschlussberufung des Klägers betreffend den Klageantrag
2
rückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
rückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im
sammenhang mit der Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Der Kläger erwarb im April 2013 von der Beklagten ein Neufahrzeug VW Golf Cabrio "Life" TDI
m Preis von 30.213,79 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. In der Motorsteuerung war eine Software verbaut, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet. In diesem Fall aktivierte sie einen Betriebsmodus, der den Stickoxidausstoß verringerte. Im normalen Fahrbetrieb schaltete sie dagegen in einen Betriebsmodus, der
einem höheren Stickoxidaustritt führte. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wertete die Motorsteuerungssoftware als unzulässige Abschalteinrichtung und gab der Beklagten auf, diese
beseitigen. 3 Am 22. September 2015 veröffentlichte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung und eine Pressemitteilung, in denen sie erklärte, bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit Dieselmotoren des Typs EA 189 sei eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden. Zwischen Ende September 2015 und Mitte Oktober 2015 informierte sie in Pressemitteilungen darüber, dass der Motor EA 189 mit einer Abschalteinrichtung versehen sei, die vom KBA als unzulässig angesehen werde und daher
entfernen sei. Auch das KBA informierte die Öffentlichkeit hierüber. Am 2. Oktober 2015 gab die Beklagte in einer Pressemitteilung bekannt, sie habe eine Internetseite eingerichtet, auf der durch Eingabe der Identifikationsnummer eines Fahrzeugs ermittelt werde könne, ob es mit der Abschalteinrichtung versehen sei. Die Medien berichteten seit Ende September 2015 umfangreich über die Geschehnisse. 4 Mit Schreiben aus August 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, auch sein Fahrzeug sei von der Stickoxidproblematik betroffen, die Gegenstand der aktuellen Berichterstattungen sei. Aus diesem Grund müsse eine Software
r Umprogrammierung des Motorsteuergeräts aufgespielt werden. Der Kläger ließ das Software-Update durchführen. 5 Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. April 2020 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos
r Erstattung des Kaufpreises auf. 6 Mit seiner im Jahr 2020 eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 14.754,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 30.213,79 € seit dem 21. Mai 2013
g um
g gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs in Anspruch genommen (Klageantrag
1), die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt (Klageantrag
2) und die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.029,35 € verlangt (Klageantrag
3). 7 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die
nächst erhobene Einrede der Verjährung hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht fallen gelassen. 8 Das Landgericht hat die Beklagte auf den Klageantrag
1
r Zahlung von 13.737,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.754,40 € vom 16. Juli 2020 bis
m
m
g um
g gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie
r Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß dem Klageantrag
3 verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. 9 Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, soweit es
ihrem Nachteil ergangen ist, und die Einrede der Verjährung wieder aufgegriffen. Der Kläger hat Anschlussberufung eingelegt, mit der er den Klageantrag
2 weiterverfolgt hat. In der Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2021 hat er aufgrund weiterer Fahrleistungen mit dem Klageantrag
1 in der Hauptsache noch einen Betrag von 12.850,93 € verlangt und ihn im Übrigen unter diesem Aspekt für erledigt erklärt. 10 Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten und unter
rückweisung der Anschlussberufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. 11 Das Berufungsgericht hat die Revision hinsichtlich der Frage
gelassen, ob nach Eintritt der Verjährung ein Herausgabeanspruch gemäß § 852 BGB besteht; im Übrigen hat es die Revision nicht
gelassen. Mit seiner Revision, deren
rückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz
letzt gestellten Anträge weiter. 12 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, es bestehe zwar grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB. Der Anspruch sei jedoch nicht mehr durchsetzbar, weil er verjährt sei. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB sei bei Klageerhebung abgelaufen gewesen. Dem Kläger sei seit dem Jahr 2015 grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorzuwerfen. Bereits im letzten Quartal des Jahres 2015 seien der Öffentlichkeit aufgrund der medialen Dauerberichterstattung alle Umstände bekannt geworden, die dem Kläger die notwendige Kenntnis von der millionenfachen Manipulation von Dieselmotoren mit der möglichen Folge einer Betriebsstilllegung sowie die Verwicklung von Verantwortlichen der Beklagten hätten vermitteln können. Dass der Kläger die Medienberichte nicht
r Kenntnis genommen habe, sei schlechterdings nicht vorstellbar. Unter diesen Umständen erscheine es unverständlich, dass er nicht von der sich aufdrängenden und leicht
gänglichen Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, die Betroffenheit seines Fahrzeugs auf der öffentlich bekannt gemachten Internetseite der Beklagten
überprüfen. Auf eine entsprechende Information der Beklagten habe er sich nicht verlassen dürfen. Ihm sei die Erhebung einer Klage im Jahr 2015
mutbar gewesen. Der Beklagten sei die Einrede der Verjährung nicht nach Treu und Glauben verwehrt. Sie habe sich auf die in erster Instanz fallen gelassene Einrede im Berufungsverfahren erneut berufen dürfen. 13 Soweit der Kläger seinen Schadensersatzanspruch im Berufungsverfahren im Wege der
lässigen Klageänderung hilfsweise auf die ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten aufgrund der sittenwidrigen Schädigung beschränkt habe, sei ein Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB nicht gegeben. Der Schutzzweck der Norm, dem Geschädigten die Geltendmachung des deliktischen Schadensersatzanspruchs wegen der
nächst rechtlich oder wirtschaftlich erschwerten Rechtsverfolgung auch noch nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist
ermöglichen, sei in den Fällen des Dieselskandals wegen der Solvenz der Beklagten und des dem Verbraucher
r Verfügung stehenden Rechtsinstituts der Musterfeststellungsklage nicht erfüllt.
dem habe die Beklagte den Kaufpreis nicht auf Kosten des Klägers erlangt, weil dieser zwar in seiner Vertragsabschlussfreiheit beeinträchtigt worden sei, aber wegen des Erhalts eines vollumfänglich fahrtauglichen und nach Aufspielen des Software-Updates uneingeschränkt nutzbaren Fahrzeugs keinen wirtschaftlichen Schaden erlitten habe. 14 Da dem Kläger kein Schadensersatzanspruch
stehe, könne er auch keine Nebenforderungen geltend machen und daher nicht die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten verlangen. 15 B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Sie führt
r Aufhebung des Berufungsurteils und
r
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es hinsichtlich des Klageantrags
1 (Zahlung und Teilerledigungserklärung) und des Klageantrags
2
m Nachteil des Klägers erkannt hat. Dagegen hat das Berufungsurteil Bestand, soweit das Berufungsgericht den Klageantrag
3 abgewiesen hat. 16 I. Die Revision des Klägers ist uneingeschränkt statthaft. Das angefochtene Urteil unterliegt aufgrund der
lassung durch das Berufungsgericht in vollem Umfang der revisionsrechtlichen Nachprüfung. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung ist unwirksam, so dass die unbeschränkt eingelegte Revision als insgesamt
gelassen anzusehen ist. 17 1. Eine Beschränkung der Revisionszulassung ist
lässig und damit wirksam, wenn der von der
lassung erfasste Teil des Streitstoffs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch nach einer möglichen
rückverweisung der Sache kein Widerspruch
m unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Dabei muss es sich nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln und der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz nicht teilurteilsfähig sein;
lässig ist auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil eines prozessualen Anspruchs (BGH, Urteil vom
M-RD 2021, 612 Rn. 32; Beschluss vom
3 BGB in der bis
m
befürchten wäre. 21 c) Die
lassung der Revision erfasst neben dem mit dem Klageantrag
1 geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags auch die mit dem Klageantrag
2 begehrte Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und den mit dem Klageantrag
3 geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten als vom Hauptleistungsanspruch abhängige Ansprüche (vgl. BGH, Urteil vom
g um
g gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangen, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand (dazu B II 1).
dem kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung der Annahmeverzug der Beklagten nicht verneint werden (dazu B II 2). Dagegen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, aus Rechtsgründen im Ergebnis nicht
beanstanden (dazu B II 3). 23 1. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen Schadensersatzanspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen
g um
g gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs verneint hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht angenommen, dass der ursprüngliche Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB (dazu B II 1
g um
g gegen Herausgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 12 ff.). 25 aa) Die Beklagte hat sich gegenüber den Fahrzeugkäufern sittenwidrig verhalten. Sie hat im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die - wie vorliegend der Kläger - die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzten, Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr gebracht, deren Software in Kenntnis der für die Motorenentwicklung
ständigen verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten (§ 31 BGB) bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb dagegen überschritten wurden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielte. Ein solches Verhalten steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber gleich (vgl. BGH, Urteil vom
gefügte Schaden im Sinne des § 826 BGB, ohne dass es auf die objektive Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung ankommt (vgl. BGH, Urteil vom
ständigen verfassungsmäßigen Vertretern (§ 31 BGB) bewusst war, in Kenntnis des Risikos einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge werde niemand - ohne einen erheblichen, dies berücksichtigenden Abschlag vom Kaufpreis - ein damit belastetes Fahrzeug erwerben (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 60 bis 63). 28 dd) Gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist der Kläger so
stellen, als hätte er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen und nicht in Erfüllung der ungewollten Verpflichtung den vereinbarten Kaufpreis an die Beklagte bezahlt (vgl. BGH, Urteil vom
g um
g gegen Herausgabe des Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom
berücksichtigen sind dabei alle Nutzungen, die der Kläger bis
m Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, mithin bis
m Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, aaO, Rn. 57). Von diesen Grundsätzen sind der Kläger und auch das Landgericht ausgegangen. 29
Recht und von der Revision unbeanstandet angenommen, dass die Beklagte an der Erhebung der Einrede der Verjährung im Berufungsverfahren nicht deswegen gehindert war, weil sie diese in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht fallen gelassen hatte. Es hat in dem vorangegangenen Verhalten der Beklagten
treffend keinen dauerhaften Verzicht auf die Einrede der Verjährung gesehen. 31
vor erhobene Verjährungseinrede fallen, hat nach ihrem durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB)
ermittelnden Erklärungsgehalt unmittelbar lediglich die Bedeutung, dass sie ihre Verteidigung nicht mehr auf die bisher geltend gemachte Einrede stütze. Sofern aus den Umständen keine sonstigen, für einen materiell-rechtlichen Verzicht auf die Verjährungseinrede sprechenden Umstände ersichtlich sind, kann sie nur dahin verstanden werden, dass die Partei den prozessualen
stand wiederherstellen möchte, der vor Erhebung der Einrede bestanden hat (BGH, Urteil vom
r Manipulation der Abgaswerte ausgestattet hatte. Die Ausführungen beinhalten die auf einer freien Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO beruhende und von der Revision nicht angegriffene Feststellung, dass der Kläger noch im Jahr 2015 vom sogenannten Dieselskandal Kenntnis erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 692/21, juris Rn. 24; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 717/21, juris Rn. 24; Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 294/20, juris Rn. 8). 38 (
treffende rechtliche Würdigung nicht ankommt. Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen hätte
gemutet werden können,
r Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage
erheben (vgl. BGH, Urteil vom
r Klärung des Schadenshergangs oder der Person des Schädigers
entfalten. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger
r Vermeidung der groben Fahrlässigkeit
einer aktiven Ermittlung gehalten ist, kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. BGH, Urteil vom
r weiteren Aufklärung des Sachverhalts auf der Hand liegende Informationsquellen nutzt, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursachen (vgl. BGH, Urteil vom
ermitteln. 44 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bezogen sich die dem Kläger bekannt gewordenen Pressemitteilungen der Beklagten und Medienberichterstattungen auf eine Vielzahl von Fahrzeugen des VW-Konzerns, die - wie das Fahrzeug des Klägers - mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet waren.
dem bestand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seit Oktober 2015 die Möglichkeit, über die von der Beklagten freigeschaltete, in der Medienberichterstattung kommunizierte und leicht
gängliche Internetseite die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs in Erfahrung
bringen. Selbst wenn der Kläger bis Ende 2016 nicht von dieser Internetseite der Beklagten erfahren hätte, wäre er bei Nachforschungen hierauf ohne Weiteres gestoßen und hätte sich durch die Eingabe der Identifikationsnummer seines Fahrzeugs unschwer Gewissheit über die Betroffenheit seines Fahrzeugs verschaffen können. 45 Angesichts der Länge des seit Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals verstrichenen Zeitraums bestand für den Kläger daher jedenfalls bis Ende des Jahres 2016 Anlass, aufgrund der vom Berufungsgericht aufgezeigten Anhaltspunkte die Betroffenheit seines Fahrzeugs
ermitteln. Dies nicht getan
haben, war grob fahrlässig (vgl. BGH, Urteil vom
sätzlich bekannt geworden wäre, dass vom Dieselskandal auch im Jahr 2013 hergestellte Fahrzeuge des von ihm erworbenen Typs erfasst waren und sein Fahrzeug über den betroffenen Motor EA 189 verfügte, ersetzt sie die tatgerichtliche Würdigung in revisionsrechtlich unzulässiger Weise durch ihre eigene Bewertung. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass der Kläger noch im Jahr 2016 von der Beklagten über die Betroffenheit seines Fahrzeugs von dem sogenannten Dieselskandal informiert worden ist. 46 (d) Dem Kläger war es im Jahr 2016 auch
mutbar, Klage
erheben und seinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB gerichtlich geltend
machen. 47 Die
mutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für die Verjährung ist gegeben, wenn die Klage bei verständiger Würdigung hinreichende Erfolgsaussichten hat; es ist nicht erforderlich, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 Rn. 11 mwN). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war einem Kläger, der im Jahr 2015 sowohl Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal im Allgemeinen als auch von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs erlangt hatte, die Klageerhebung noch im Jahr 2015
mutbar (BGH, Urteil vom
Recht angenommen, dass der Beklagten die Berufung auf die Verjährung nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt ist. 49
berufen. Eine unzulässige Rechtsausübung setzt voraus, dass der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten objektiv - sei es auch unabsichtlich - von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre (BGH, Urteil vom
ergreifen. Soweit sie ihre Schadensersatzpflicht oder die Verantwortlichkeit ihres Vorstands für die Manipulationen in Abrede stelle, handele es sich um ein prozessuales Verhalten
r Wahrnehmung berechtigter Interessen. Dagegen erhebt die Revision keine Rügen; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 51 c) Die Revision wendet sich dagegen mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe auch nach § 852 Satz 1 BGB kein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch
. 52 aa) Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er gemäß § 852 Satz 1 BGB auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens
r Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. 53 Die Verweisung in § 852 BGB auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung bezieht sich nicht auf die tatbestandlichen Voraussetzungen, sondern auf die Rechtsfolgen (BGH, Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR 426/01, BGHZ 156, 232, 246; Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, NJW 2015, 3165 Rn. 29;Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16, BGHZ 221, 342 Rn. 15;
3 BGB in der bis
m
einer Vermögensmehrung des Ersatzpflichtigen geführt hat (vgl. Begründung von Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
m Entwurf eines Gesetzes
r Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 270; BGH, Urteil vom
3 BGB in der bis
m
zuwarten, weil er aus guten Gründen
nächst von der Geltendmachung des Deliktsanspruchs absehe, etwa weil das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen oder die Rechtslage zweifelhaft sei oder dem Schädiger aktuell die nötigen wirtschaftlichen Mittel
r Befriedigung des Ersatzanspruchs fehlten. Eine solche Interessenlage sei in den Fällen des Dieselskandals nicht gegeben, weil dem Verbraucher auch in Anbetracht der ihm als Rechtsinstitut
r Verfügung stehenden Musterfeststellungsklage die Rechtsverfolgung nicht erschwert werde und die Beklagte nicht vermögenslos sei. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern. 56
weit gefasst ist. Sie setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine solche Lücke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm
grunde liegenden Regelungsabsicht
beurteilen (BGH, Urteil vom
2 BGB in der bis
m
3 BGB in der bis
m
dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches, Band II, S. 743). Es wäre unbillig, dem Schädiger einen Vermögensvorteil
belassen, den er infolge einer deliktischen Handlung
lasten des Vermögens des Verletzten erzielt hat, und dem deshalb - anders als bei einer ungerechtfertigten Bereicherung nach den §§ 812 ff. BGB - der Makel schuldhaft begangenen Unrechts anhaftet (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019, aaO, Rn. 20 f.;
3 BGB in der bis
m
machen (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 270). 59 Die gesetzliche Zielsetzung, dem Schädiger die Früchte seines rechtswidrigen Handelns
nehmen, greift unabhängig davon, ob der Verletzte einen nachvollziehbaren Grund hat, von der gerichtlichen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs innerhalb der Verjährungsfrist abzusehen. 60 (c) Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 852 Satz 1 BGB ergibt sich nicht, dass die Regelung auf Fälle beschränkt sein soll, in denen der Geschädigte wegen eines besonderen Prozesskostenrisikos aufgrund ungewisser Sach- oder Rechtslage auf eine
sätzliche Bedenkzeit angewiesen ist (aA Martinek, jM 2021, 56). 61 Durch die Regelung des § 852 BGB in der bis
m 31. Dezember 2001 geltenden Fassung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Deliktsgläubiger über die für Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltende dreijährige Verjährungsfrist hinaus Ansprüche innerhalb der für Bereicherungsansprüche damals geltenden Regelverjährungsfrist von 30 Jahren durchsetzen konnte (vgl. Motive
dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches, Band II, S. 743 [
m Entwurf des § 720 BGB]). Im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung war wegen der beabsichtigten Einführung einer dreijährigen Verjährungsfrist auch für Bereicherungsansprüche
nächst die Aufhebung des § 852 BGB erwogen worden (vgl. Bundesministerium der Justiz, Gutachten und Vorschläge
r Überarbeitung des Schuldrechts, Band I, 1981, S. 329; Diskussionsentwurf eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes des Bundesministeriums der Justiz [Stand: 4. August 2000], S. 90, 246 f. und 541). Der Gesetzgeber hat die Vorschrift jedoch lediglich neu gefasst, ohne die Tatbestandsmerkmale des § 852 Satz 1 BGB gegenüber denjenigen der Vorgängervorschrift des § 852 Abs. 3 BGB inhaltlich
ändern (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 270; BeckOK BGB/Spindler,
einer Klage innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist gezwungen sein solle.
dem hielten sie wegen der oftmals bestehenden Rechtsunsicherheiten über den Bestand eines Immaterialgüterrechts für den effektiven Schutz eines solchen Rechts einen länger durchsetzbaren "deliktischen Bereicherungsanspruch" für angezeigt (vgl. BT-Drucks. 14/4060, S. 270 und 282 bis 284). Der Gesetzgeber hat jedoch in Kenntnis dieser Motive davon abgesehen, die Regelung des § 852 Satz 1 BGB durch die Aufnahme eines
sätzlichen Tatbestandsmerkmals auf Sachverhalte
beschränken, in denen für den Verletzten wegen einer ungewissen Sach- oder Rechtslage ein besonderes Prozesskostenrisiko besteht. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit der Bestimmung, die Anlass für ihre teleologische Reduktion geben könnte, kann daher nicht ausgegangen werden. 63 (d) Ist die Bestimmung des § 852 Satz 1 BGB nicht in diesem Sinne teleologisch
reduzieren, so scheidet ihre Anwendbarkeit auch nicht deshalb aus, weil sich geschädigte Verbraucher seit dem 1. November 2018 an einer vor Verjährungseintritt erhobenen Musterfeststellungsklage beteiligen können und deshalb keinem individuellen Prozesskostenrisiko wegen Unsicherheiten der Informationslage mehr aussetzen müssen (vgl. Augenhofer, VuR 2019, 83, 86 f.; Foerster, VuR 2021, 180, 182 f.; aA Martinek, jM 2021, 56, 57 f.). 64 Die Möglichkeit, Ansprüche
einer im Klageregister eingetragenen Musterfeststellungsklage anzumelden, soll den Rechtsschutz derjenigen Verbraucherinnen und Verbraucher erhöhen, die wegen des Prozesskostenrisikos von der gerichtlichen Verfolgung ihrer Ansprüche absehen, und durch die Teilhabe an den Wirkungen einer Musterfeststellungsklage die Durchsetzung ihrer Rechte verbessern (Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes
r Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage, BT-Drucks. 19/2439, S. 25; Begründung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
m Entwurf eines Gesetzes
r Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage, BT-Drucks. 19/2507, S. 24). Dem Ziel, durch die Einführung der Musterfeststellungsklage die Rechtsposition der Verbraucher
stärken, würde es
widerlaufen, wenn ihnen wegen der Möglichkeit der Anmeldung ihrer Ansprüche
r Musterfeststellungsklage verwehrt würde, ihre Rechte nach § 852 Satz 1 BGB individuell geltend
machen. Der Gesetzgeber hat bei der Einführung der Vorschriften der §§ 606 ff. ZPO
r Musterfeststellungsklage daher keinen Anlass gesehen, die Bestimmung des § 852 Satz 1 BGB dahingehend einzuschränken, dass sie keine Anwendung findet, wenn der Verbraucher seine Ansprüche
m Klageregister einer innerhalb der Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB erhobenen Musterfeststellungsklage anmelden kann. 65 cc) Einer rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, die (geschriebenen) Tatbestandsmerkmale des § 852 Satz 1 BGB seien nicht gegeben; die Beklagte habe auf Kosten des Klägers nichts erlangt, weil dieser keinen "wirtschaftlichen Schaden" erlitten habe. 66
sanktionierenden normativen Schaden dar. Infolge des sittenwidrig herbeigeführten Kaufvertrags komme es jedoch grundsätzlich
m Austausch äquivalenter Vermögenswerte in Form der Hingabe des Kaufpreises einerseits und der Übergabe eines vollumfänglich fahrtauglichen Fahrzeugs andererseits. Einen wirtschaftlichen Schaden im Sinne einer unterstellten eingeschränkten Nutzbarkeit des Fahrzeugs habe die Beklagte durch das nachträglich aufgespielte Software-Update ausgeglichen. 67
einem Vermögensnachteil und auf Seiten des Ersatzpflichtigen
einem Vermögensvorteil geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16, BGHZ 221, 342 Rn. 15 und 19;
3 BGB in der bis
m
3 BGB in der bis
m
m Abschluss eines Kaufvertrags über ein für seine Zwecke nicht voll brauchbares Fahrzeug gebracht wird, das er in Kenntnis dieser Umstände nicht gekauft hätte, und der Kaufvertrag deshalb seinen konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit wirtschaftlich nachteilig ist (BGH, Urteil vom
stand des Fahrzeugs in der Folge aufgrund neuer Umstände wie der Durchführung des Software-Updates verändert (BGH, Urteil vom
ersetzenden Schadens nach Maßgabe der §§ 818 ff. BGB auf die durch die unerlaubte Handlung eingetretene Bereicherung des Ersatzpflichtigen (vgl. Ebert, NJW 2003, 3035, 3037; BeckOK BGB/Spindler,
3 BGB in der bis
m
3 BGB in der bis
m
, ebenfalls keinen Bestand haben. 73 3. Als im Ergebnis
treffend erweist sich dagegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger könne von der Beklagten nicht die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beanspruchen. 74 a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB verjährt und daher nicht mehr durchsetzbar ist. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB hat auch insoweit spätestens im Jahr 2016
laufen begonnen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Rechtsanwälte erst später mit der außergerichtlichen Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs beauftragt haben mag. 75
r Durchsetzung seiner Rechte kostenpflichtiger anwaltlicher Hilfe bedienen werde. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2019 eingetretene Verjährung des Schadensersatzanspruchs hat daher auch die später entstandenen Rechtsverfolgungskosten erfasst. 77 b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei auch nicht nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB
r Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet, ist im Ergebnis nicht
beanstanden. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts findet die Bestimmung des § 852 Satz 1 BGB zwar im Streitfall Anwendung. Seine Annahme, die Vorschrift des § 852 Satz 1 BGB biete keine Rechtsgrundlage für die Ersatzfähigkeit der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach § 852 BGB muss der Verletzer nicht mehr für einen Schaden einstehen, dem kein eigener wirtschaftlicher Vorteil entspricht (BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16, BGHZ 221, 342 Rn. 23). Die Vermögensnachteile, die dem Kläger durch die Beauftragung der Rechtsanwälte mit der vorgerichtlichen Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs entstanden sind, haben nicht
einer Vermögensmehrung bei der Beklagten geführt. 78 c) Die Beklagte ist auch nicht aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs
m Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Klägers verpflichtet. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen befand sie sich vor Ablauf der mit dem anwaltlichen Schreiben vom 24. April 2020 gesetzten Frist
r Erstattung des Kaufpreises nicht in Verzug. Die Kosten der den Verzug begründenden Mahnung stellen keinen Schaden infolge des Verzugs dar (BGH, Urteil vom
lassen und ohne
g um
g die Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs anzubieten, und daher eine deutlich überhöhte Leistung ohne Angebot der ihm obliegenden Gegenleistung verlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 86). 79 C. Danach ist die Sache - im Sinne einer
rückweisung der Revision - entscheidungsreif, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Klageantrags
3
m Nachteil des Klägers erkannt hat. Im Übrigen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache
r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
rückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der Klageanträge
1 und 2 ist die Sache nicht
r Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). 80 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 81 I. Im vorliegenden Fall des Erwerbs eines Neufahrzeugs von der Beklagten kann der Kläger nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB die Erstattung des Kaufpreises abzüglich der gezogenen Nutzungen
g um
g gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs beanspruchen (dazu C I 1 und 2). Die von der Beklagten erbrachte Gegenleistung, die Herstellung und Lieferung des veräußerten Fahrzeugs, sowie sonstige Aufwendungen der Beklagten sind dagegen nicht
berücksichtigen (aA Martinek, jM 2021, 9, 12 f.; Riehm, NJW 2021, 1625 Rn. 14, 17, 24 und 33 bis 35) (dazu C I 3). 82 1. Als erlangtes Etwas im Sinne des § 852 Satz 1 BGB ist jeder dem Ersatzpflichtigen
geflossene Gegenstand, etwa das Entgelt aus einem Kaufvertrag (vgl. Augenhofer, VuR 2019, 83, 86; Bruns, NJW 2021, 1121 Rn. 7), anzusehen (Foerster, VuR 2021, 180, 181; BeckOGK BGB/Eichelberger, Stand:
r Erfüllung ihres Kaufpreisanspruchs erhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom
gesprochen werden, als er vor der Verjährung seines Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB verlangen konnte. Wegen der Rechtsnatur des § 852 Satz 1 BGB als im Umfang beschränkter Schadensersatzanspruch wird die herauszugebende Bereicherung des Ersatzpflichtigen durch den Schaden des Verletzten begrenzt (Ebert, NJW 2003, 3035, 3037; BeckOK BGB/Spindler,
m Schuldner- oder Annahmeverzug des Herstellers vgl. BGH, Urteil vom
g um
g gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs. 85 Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht ermittelt, in welchem Umfang ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB mit Blick auf die vom Kläger gezogenen Nutzungen besteht. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatgericht eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (BGH, Urteil vom
prüfen haben, ob als Nutzungsentschädigung im Zeitpunkt des Schlusses der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung, wie vom Landgericht angenommen, ein Betrag von 16.476,28 € und im Zeitpunkt des Schlusses der Berufungsverhandlung ein weiterer Betrag von 886,58 € anzurechnen ist, in dessen Höhe der Kläger mit Blick auf die während des Berufungsverfahrens
rückgelegten Kilometer den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 15 aE). Es wird bei der Bemessung der Nutzungsvorteile außerdem nachfolgende weitere Fahrleistungen
berücksichtigen haben. 86 3. Eine Reduzierung des von der Beklagten
erstattenden Betrags um von ihr getätigte Aufwendungen - wie die im Berufungsverfahren angeführten Kosten für die Herstellung des Fahrzeugs sowie für die Entfernung der Steuerungssoftware und die diesbezügliche Information der Öffentlichkeit - über die nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen
gewährende Vorteilsausgleichung hinaus kommt im Streitfall dagegen nicht in Betracht. Solche Aufwendungen bestimmen das nach § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB Erlangte nicht mit (dazu C I 3 a). Sie sind auch nicht nach § 818 Abs. 3 BGB berücksichtigungsfähig, weil der Beklagten die Berufung auf eine mögliche Minderung ihrer Bereicherung nach § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB verwehrt ist (dazu C I 3 b). Auch sonst besteht aus Rechtsgründen kein Anlass, Aufwendungen der Beklagten von einem Anspruch des Klägers in Abzug
bringen (dazu C I 3 c). 87
trennen zwischen dem erlangten und herauszugebenden Gegenstand (§ 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB) und der Beschränkung der Herausgabepflicht auf die dadurch eingetretene Bereicherung des Schuldners (§ 818 Abs. 3 BGB). Erst im Rahmen einer möglichen Schmälerung der Bereicherung des Schuldners nach § 818 Abs. 3 BGB können sein Vermögen verringernde Gegenleistungen und Aufwendungen gegebenenfalls Berücksichtigung finden (BeckOK BGB/Wendehorst, 61. Edition [Stand: 1. Februar 2022], § 818 Rn. 5 und 7; MünchKommBGB/Schwab, 8. Aufl., § 818 Rn. 129 und 131). Dabei können - entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung - gemäß § 818 Abs. 3 BGB auch im
sammenhang mit der Erlangung des Bereicherungsgegenstands stehende Aufwendungen einzubeziehen sein, die der Schuldner zeitlich vor der eigenen Bereicherung getätigt hat (vgl. BGH, Urteil vom
rechenbar
sammenhängender Vor- und Nachteile in Höhe des sich daraus
gunsten einer Seite ergebenden Saldos besteht (BGH, Urteil vom
m Ausdruck kommenden Rechtsgedankens einer dadurch eingetretenen Bereicherung (vgl. BGH, Urteil vom
g um
g gegen Herausgabe und Übereignung des an ihn veräußerten Fahrzeugs
erstatten. Diese auf dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung beruhende Einschränkung des Schadensersatzanspruchs des Klägers vermittelt der Beklagten jedoch keinen Anspruch auf Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom
verstehen, sondern auf das Gesamtvermögen des Deliktsschuldners bezogen ist. Der Bundesgerichtshof hat mit Blick auf die von der dortigen Klägerin begehrte Rechnungslegung über den durch eine Patentverletzung erzielten Gewinn des Beklagten entschieden, dass der Schadensersatzanspruch der Patentinhaberin auf die Herausgabe des Verletzergewinns gerichtet sein kann und sie daher auch im Rahmen des Restschadensersatzanspruchs nach § 141 Satz 2 PatG, § 852 Satz 1 BGB die Herausgabe des durch die Patentverletzung erzielten Gewinns verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019, aaO, Rn. 11, 13, 17 und 22). Dass das erlangte Etwas im Sinne des § 852 Satz 1 BGB - unabhängig vom Inhalt des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs - durch eine Saldierung der mit der unerlaubten Handlung in
sammenhang stehenden Einnahmen und Aufwendungen des Deliktsschuldners
ermitteln ist, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. 92 b) Eine Reduzierung des von der Beklagten
erstattenden Betrags nach § 818 Abs. 3 BGB um von ihr getätigte Aufwendungen - wie die im Berufungsverfahren angeführten Kosten für die Herstellung des Fahrzeugs sowie für die Entfernung der Steuerungssoftware und die diesbezügliche Information der Öffentlichkeit - kommt im Streitfall ebenfalls nicht in Betracht. Der Beklagten ist die Berufung auf eine mögliche Minderung ihrer Bereicherung gemäß § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB verwehrt. 93 aa) Nach § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung
r Herausgabe oder
m Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB kann auch im Rahmen des § 852 Satz 1 BGB Anwendung finden (BeckOGK BGB/Eichelberger, Stand: 1. Dezember 2021, § 852 Rn. 23;
G aF vgl. BGH, Urteil vom
r Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Herausgabeanspruch
dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. 95 Die verschärfte Haftung nach § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB findet ihre Rechtfertigung darin, dass der um die Rechtsgrundlosigkeit des Erwerbs wissende Bereicherungsschuldner mit seiner Verpflichtung
r Herausgabe des Erlangten oder
Wertersatz rechnen muss und entsprechend disponieren kann (vgl. BGH, Urteil vom
r Begründung des dem Kläger
stehenden Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
einem anderen Ergebnis. Die Herstellungskosten sowie die Aufwendungen im
sammenhang mit dem Software-Update dienten nicht dem Vermögensinteresse des Klägers, weil er nach allgemeiner Lebenserfahrung bei Kenntnis des Einbaus der Motorsteuerungssoftware und der deshalb drohenden Betriebsbeschränkung oder -untersagung von dem Kauf des Fahrzeugs von vornherein abgesehen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 51 und 58). 100 c) Die Beklagte kann die Kosten, die ihr im
sammenhang mit der Herstellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs oder mit der Entfernung der implementierten Motorsteuerungssoftware entstanden sind, auch nicht nach den allgemeinen Vorschriften der § 292 Abs. 2, § 994 Abs. 2, § 683 Satz 1 BGB vom Kläger ersetzt verlangen. Sie entsprechen nicht dem wohlverstandenen Interesse des Klägers, der in Kenntnis der wahren Sachlage nach allgemeiner Lebenserfahrung das Fahrzeug gar nicht erst erworben hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 51 und 58). 101 II. Da der Kläger nach § 852 Satz 1 BGB ungeachtet der Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB seinen im Abschluss des Kaufvertrags liegenden Vermögensschaden ersetzt verlangen kann, ist der ihm
stehende Betrag nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB seit Rechtshängigkeit der Klage mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
verzinsen. Dabei wird das Berufungsgericht
berücksichtigen haben, dass der Kläger die auf den
erstattenden Kaufpreis anzurechnenden Nutzungsvorteile teilweise erst zwischen dem Eintritt der Rechtshängigkeit und dem Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung erlangt hat und sich der nach § 291 ZPO
verzinsende Betrag daher erst nach und nach auf den schließlich
zuerkennenden Betrag ermäßigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 38). 102 III. Sollte das Berufungsgericht den
letzt gestellten Zahlungsantrag
1 nach nochmaliger Prüfung für gerechtfertigt erachten, wäre auch der Klageantrag
2 begründet. Die Beklagte befände sich im maßgeblichen Zeitpunkt, dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (vgl. BGH, Urteil vom
g-um-
g-Verurteilung im Übrigen stellt ein ordnungsgemäßes Angebot des Klägers dar, sofern er nicht auf eine unberechtigte Bedingung, etwa auf die Zahlung eines die Schadensersatzpflicht der Beklagten deutlich übersteigenden Betrags, gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom
m Schuldnerverzug vgl. BGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.