KORE301002023 ECLI:DE:BGH:2023:050723BXIIZB539.22.0 BGH 12. Zivilsenat 20230705 XII ZB 539/22 Beschluss § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO vorgehend OLG Stuttgart, 12. Dezember 2022, Az: 13 U 104/22vorgehend LG Ulm, 24. Juni 2022, Az: 3 O 112/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Anforderungen an Berufungsbegründung unter Berücksichtigung einer beanstandeten Rubrumsberichtigung Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2022 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Wert: 35.700 € A. 1 Der Kläger begehrt mit seiner - laut Bezeichnung in der Klageschrift - gegen die „Autohaus P. A. GmbH & Co KG“ (im Folgenden: KG) gerichteten Klage vom 20. April 2020 die Räumung eines zu Gewerbezwecken verpachteten Objekts sowie die Zahlung rückständiger Pacht. 2 Das Landgericht hat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 17. November 2021 eine „Berichtigung“ des Rubrums auf der Beklagtenseite vorgenommen und darin Herrn P. A. - den Geschäftsführer der Komplementärin der KG - als Beklagten bezeichnet. Durch Teilurteil vom 24. Juni 2022 hat es den Beklagten zur Räumung des Pachtobjekts verurteilt. Hiergegen hat der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten frist- und formgerecht Berufung beim Oberlandesgericht einlegen und diese mit Schriftsatz vom 4. August 2022 begründen lassen. 3 Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten nach vorherigem Hinweis mit dem angefochtenen Beschluss mangels hinreichender Begründung verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. B. 4 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und genügt den gesetzlichen Frist- und Formerfordernissen. Sie ist aber deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss weder den Anspruch des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) noch den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör. I. 5 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Beklagte zeige nicht auf, aufgrund welchen Fehlers das angefochtene Teilurteil gegen ihn im Ergebnis zu Unrecht ergangen sein soll. In materiell-rechtlicher Hinsicht sei in der Berufungsbegründung nichts dazu vorgetragen, dass nach der Rechtsauffassung des Beklagten der streitgegenständliche Pachtvertrag nicht mit ihm persönlich, sondern mit der KG bestehe. Allein dem in der Berufungsbegründung enthaltenen Hinweis darauf, dass der frühere Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 15. Juni 2021 eine Übernahme des ursprünglich mit dem Beklagten geschlossenen Pachtvertrages durch die KG behauptet habe, lasse sich nicht entnehmen, dass sich der Beklagte auch aktuell immer noch darauf berufe, nicht der Vertragspartner des Klägers zu sein. In formeller Hinsicht habe der Beklagte zwar beanstandet, dass das Landgericht verfahrensfehlerhaft lediglich das Passivrubrum berichtigt habe, anstatt eine prozessordnungsgemäße Klageänderung mit Rücknahme der Klage gegenüber der ursprünglich beklagten KG in Verbindung mit der Erhebung einer neuen Klage gegenüber dem Beklagten vorzunehmen. Es sei allerdings die Entscheidungserheblichkeit dieses Verfahrensfehlers - sein Vorhandensein unterstellt - nicht dargelegt. Denn der Beklagte habe nichts dazu vorgetragen, dass und inwiefern im Falle einer prozessordnungsgemäßen Klageänderung ihn betreffend eine abweichende Sachentscheidung bezüglich des Räumungsantrages zu erwarten gewesen wäre. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte nach der am 17. November 2021 erfolgten „Rubrumsberichtigung“ jedenfalls zuletzt sowohl schriftsätzlich als auch in der letzten mündlichen Verhandlung ohne nochmalige Rüge auf die gegen ihn persönlich gerichtete Klage sachlich eingelassen hat. Auch in der Berufungsbegründung gehe er mit keinem Wort darauf ein, dass es an einem Prozessrechtsverhältnis zwischen ihm und dem Kläger fehle. Auf den Hinweisbeschluss des Gerichts habe der Beklagte lediglich mitgeteilt, dass er die Berufung nicht zurücknehmen werde und sich nicht einmal klarstellend dazu geäußert, ob die in der Einleitung zur Berufungsbegründung enthaltene Wendung, er sei „zu Recht“ zur Räumung des streitgegenständlichen Pachtobjekts verpflichtet worden, auf einem Schreibfehler beruhe. II. 6 Diese Ausführungen des Berufungsgerichts stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den rechtlichen Anforderungen, die § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO an den Inhalt einer Berufungsbegründung stellt. 7 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser aus sich heraus verständlich diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung folgt. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 445/19 - NJW-RR 2020, 573 Rn. 13 mwN). 8 Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein, so dass es nicht ausreicht, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Dabei ist stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist. Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll den Berufungsführer im Interesse der Verfahrenskonzentration dazu anhalten, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern in der konkreten Begründung zu überprüfen (vgl. BGH Urteil vom 14. März 2023 - II ZR 152/21 - WM 2023, 816 Rn. 14 mwN). Deshalb muss die Berufungsbegründung auf die tragenden Erwägungen des Erstgerichts eingehen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsführers nicht zutreffen; die Begründung muss - ihre Richtigkeit unterstellt - geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen (vgl. BGH Beschluss vom 16. Januar 2023 - VIa ZB 19/22 - juris Rn. 8 mwN). 9 Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Berufungsbegründung des Beklagten verfehle diese rechtlichen Anforderungen, ist im vorliegenden Einzelfall selbst unter Berücksichtigung eines im Interesse der Verfahrensgrundrechte des Beklagten gebotenen großzügigen Maßstabs aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 10 2. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde zunächst gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufungsbegründung lasse nicht erkennen, ob und gegebenenfalls welche Angriffe materiell-rechtlicher Art der Beklagte gegen den Räumungsausspruch führen möchte. 11 Der Berufungsbegründung lässt sich nach der zutreffenden Einschätzung des Berufungsgerichts insbesondere kein deutliches Petitum dahingehend entnehmen, dass der - im Pachtvertrag allein als Pächter bezeichnete - Beklagte nicht (oder nicht mehr) der Vertragspartner des Klägers sei und aus diesem Grunde nicht der Beklagte, sondern die KG in materiell-rechtlicher Hinsicht der richtige Räumungsschuldner gewesen wäre. Soweit die Berufungsbegründung in kurzen Auszügen auf zwei im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens gewechselte Schriftsätze Bezug nimmt, die sich zu einer „Vertragsübernahme“ durch die KG verhalten, stehen diese Ausführungen im Zusammenhang mit der Frage nach der prozessualen Zulässigkeit der vom Landgericht vorgenommenen „Rubrumsberichtigung“. Die vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel daran, ob der Beklagte auch weiterhin noch daran festhalten wolle, in materieller Hinsicht nicht der richtige Räumungsschuldner zu sein, werden auch durch die abschließende Wendung in der Berufungsbegründung („Das jetzt ergangene Teilurteil beruht auf einer in jeder Hinsicht rechtlich zu beanstanden Rubrumsberichtigung und ist deshalb zurückzuweisen“) gestützt, die ebenfalls nicht erkennen lässt, dass der Beklagte andere Punkte als das landgerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit der „Rubrumsberichtigung“ als fehlerhaft ansieht. Insoweit kommt es darauf, dass der Beklagte auch auf gerichtlichen Hinweis nicht klargestellt hat, ob die Einleitung seiner Berufungsschrift („Das Landgericht … hat den Beklagten zu Recht in einem Teilurteil verpflichtet, das streitgegenständliche Pachtobjekt zu räumen“) auf einem Schreibfehler beruhe, nicht einmal entscheidend an. 12 3. Auch im Hinblick auf die von dem Beklagten ausdrücklich beanstandete „Rubrumsberichtigung“ genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht. 13
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