(1)Im Streitfall stellt sich die Frage nicht, ob eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts einem Verbraucher gleichzustellen ist, wenn Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind (vgl. bejahend BGH, Urteil vom
- Oktober 2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80 zum Verbraucherkreditgesetz; zum Meinungsstand: Saenger in Erman, BGB,
- Aufl., § 13 Rn. 6). Denn im vorliegenden Fall besteht die klagende Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht ausschließlich aus natürlichen Personen. Neben der Gesellschafterin A. als natürlicher Person ist mit der J. GmbH eine juristische Person Gesellschafterin der Klägerin. 25
(2)Jedenfalls eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, ist unabhängig davon, ob sie lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist, nicht Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB (vgl. BeckOK BGB/Bamberger, Stand: 1. November 2016, § 13 Rn. 6; MünchKommBGB/Micklitz/Purnhagen, 7. Aufl., § 13 Rn. 20; PWW/Prütting, BGB, 10. Aufl., § 13 Rn. 8; Mülbert, WM 2004, 905, 912; Krebs, DB 2002, 517, 518; Dauner-Lieb/Dötsch, DB 2003, 1666; Elßner/Schirmbacher, VuR 2003, 247, 252; Fehrenbacher/Herr, BB 2002, 1006, 1010; Mohrhauser, Der Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, S. 38 f.). Gehören zu den Gesellschaftern neben natürlichen Personen auch juristische Personen, kann das Handeln der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht mehr als gemeinschaftliches Handeln natürlicher Personen angesehen werden (vgl. BeckOK BGB/Bamberger, aaO). Auf die von der Revision gegenüber der Annahme des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrensrügen, die Klägerin handele im vorliegenden Fall nicht zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken, kommt es danach nicht an. 26 (
- a)Bereits der Wortlaut des § 13 BGB spricht gegen die Annahme, dass auch eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter sowohl natürliche als auch juristische Personen sind, als Verbraucher anzusehen ist. Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Begriff des Verbrauchers in § 13 BGB ist auf natürliche Personen beschränkt. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist keine natürliche Person. Als Außengesellschaft bildet sie vielmehr eine rechtsfähige Personengesellschaft (vgl. grundlegend: BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341). 27 Mit § 13 BGB werden die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - im Folgenden: Haustürgeschäfterichtlinie - (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit - im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie - (ABl. EG 1987 Nr. L 42 S. 48), die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - im Folgenden: Klausel-Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), die Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien - im Folgenden: Teilzeitnutzungsrechte-Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 280 S. 83), die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz - im Folgenden: Fernabsatzrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) und die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter - im Folgenden: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 171 S. 12) in nationales Recht umgesetzt (vgl. den amtlichen Hinweis zu § 13 BGB). 28 Die Definition des Verbraucherbegriffs in § 13 BGB entspricht der Definition des Verbraucherbegriffs in Art. 2 erster Gedankenstrich der Haustürgeschäfterichtlinie, Art. 1 Abs. 2
- a)der Verbraucherkreditrichtlinie, Art. 2
- b)der Klausel-Richtlinie, Art. 2 Nr. 2 der Fernabsatzrichtlinie und Art. 1 Abs. 2
- a)der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff "Verbraucher", wie er in Art. 2
- b)der Klausel-Richtlinie definiert wird, dahin auszulegen, dass er sich ausschließlich auf natürliche Personen bezieht (EuGH, NJW 2002, 205 Rn. 17 - Cape und Idealservice MN RE; Mülbert, WM 2004, 905, 907 ff.; Elßner/Schirmbacher, VuR 2003, 247, 249). Entsprechendes hat für die gleich lautenden Definitionen in den übrigen genannten Richtlinien zu gelten. Für diese Auslegung sprechen auch die englischen und französischen Fassungen dieser Richtlinien, in denen der Begriff "consumer" beziehungsweise "consommateur" definitionsgemäß "a natural person" (Art. 2 erster Gedankenstrich der Haustürgeschäfterichtlinie, Art. 1 Abs. 2
- a)der Verbraucherkreditrichtlinie) oder "any natural person" (Art. 2 Nr. 2 der Fernabsatzrichtlinie, Art. 1 Abs. 2
- a)der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) beziehungsweise "toute personne physique" bezeichnet. Aus den vorstehend genannten Richtlinienbestimmungen folgt danach keinesfalls ein Gebot, § 13 BGB dahingehend auszulegen, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie im Streitfall, bei der eine juristische Person Gesellschafter ist, als Verbraucher einzustufen. 29 Der von der Teilzeitnutzungsrechte-Richtlinie verwendete Begriff des Erwerbers wird in Art. 2 vierter Gedankenstrich demgegenüber geringfügig abweichend von der Definition des Verbraucherbegriffs in den vorgenannten Richtlinien dahin definiert, dass Erwerber jede natürliche Person ist, die bei den unter die Richtlinie fallenden Vertragsabschlüssen für einen Zweck handelt, der als außerhalb ihrer Berufsausübung liegend betrachtet werden kann. In der englischen beziehungsweise französischen Fassung von Art. 2 vierter Gedankenstrich der Teilzeitnutzungsrechte-Richtlinie wird der Begriff des "purchaser" beziehungsweise "acquéreur" ebenfalls als "any natural person" beziehungsweise "toute personne physique" bezeichnet. Auch aus dieser Richtlinienbestimmung folgt kein Gebot, § 13 BGB dahingehend auszulegen, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie im Streitfall, bei der eine juristische Person Gesellschafter ist, als Verbraucher einzustufen. 30 (
- b)Aus der Systematik der §§ 13, 14 BGB ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff des Verbrauchers auch eine solche Gesellschaft bürgerlichen Rechts umfassen soll (vgl. MünchKommBGB/Micklitz/Purnhagen, 7. Aufl., § 13 Rn. 20; Mülbert, WM 2004, 905, 910; Krebs, DB 2002, 517, 518; Fehrenbacher/Herr, BB 2002, 1006, 1008; Mohrhauser, Der Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, S. 38 f.). Nach § 14 Abs. 1 BGB gelten rechtsfähige Personengesellschaften als Unternehmer, wenn sie bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Eine Bestimmung, wonach eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts nicht in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, als Verbraucher anzusehen ist, fehlt dagegen. 31 (
- c)Die Entstehungsgeschichte des § 310 Abs. 3 BGB spricht eher dafür, dass grundsätzlich nur natürliche Personen als Verbraucher angesehen werden können. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung für das Gesetz zur Änderung des AGB-Gesetzes und der Insolvenzordnung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1013), mit dessen Art. 1 Nr. 2 § 24a AGBG in das AGB-Gesetz eingefügt worden ist (jetzt: § 310 Abs. 3 BGB), sollte die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29) in deutsches Recht umgesetzt werden. Dabei sollte das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) nur insoweit geändert werden, als dies die Richtlinie erforderlich machte (vgl. BT-Drucks. 13/2713, S. 6). Da nach der Klausel-Richtlinie und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, NJW 2002, 205 Rn. 17) die Schutzvorschriften für Verbraucher nur für natürliche Personen Anwendung finden, ist jedenfalls eine Ausdehnung der den Verbraucher betreffenden Schutzvorschrift in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf rechtsfähige Personengesellschaften, die Rechtsgeschäfte zu Zwecken abschließen, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können und deren Gesellschafter neben natürlichen auch juristische Personen sind, aufgrund der aus der Gesetzesbegründung erkennbaren Zielsetzung des Gesetzgebers nicht geboten. 32 (
- d)Der Zweck des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB erfordert es darüber hinaus nicht, die zugunsten eines Verbrauchers angeordnete Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf als Außengesellschaften rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu übertragen, an denen neben einer natürlichen Person auch eine juristische Person beteiligt ist. 33 Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur (rechtsfähigen) Wohnungseigentümergemeinschaft, wonach die Wohnungseigentümergemeinschaft im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen ist, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 243/13, BGHZ 204, 325 Rn. 30), ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung insbesondere damit begründet, dass der mit § 13 BGB verfolgte Schutzzweck es erfordere, dass eine natürliche Person mit dem Erwerb von Wohnungseigentum und dem damit zwangsläufig verbundenen Eintritt in den Verband der Wohnungseigentümer, welcher typischerweise im Rahmen der - nicht zu den gewerblichen Betätigungen gehörenden - Verwaltung eigenen Vermögens erfolge, ihre Verbrauchereigenschaft nicht verliert. Da sich der einzelne Wohnungseigentümer der Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft und der dadurch begründeten anteiligen Haftung für von dieser im Interesse der Gemeinschaft getätigter Rechtsgeschäfte nicht entziehen könne, erscheine es geboten, den Verbraucherschutz auf die Wohnungseigentümergemeinschaft zu erstrecken, wenn ihr jedenfalls eine natürliche Person als Verbraucher angehöre (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 243/13, aaO Rn. 36 ff.). 34 Diese Erwägungen gelten nicht in gleichem Maße für natürliche Personen, die gemäß § 13 BGB als Verbraucher anzusehen, aber zusammen mit juristischen Personen Gesellschafter einer nicht zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind. Der Zusammenschluss zu einer solchen Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 705 ff. BGB erfordert den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. Anders als bei der Wohnungseigentümergemeinschaft erwirbt der Verbraucher die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht kraft Gesetzes, sondern aufgrund seiner auf den Abschluss des Gesellschaftsvertrags gerichteten Willenserklärung. Der Verbraucher, der es danach selbst in der Hand hat, ob und mit welchen anderen Gesellschaftern er sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließen will oder nicht, ist daher nicht in gleichem Maße wie ein Wohnungseigentümer schutzbedürftig, der nach § 13 BGB Verbraucher ist und durch den Erwerb einer Eigentumswohnung notwendigerweise Mitglied im rechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft wird (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154). 35 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. 36 Ohne Erfolg bleibt der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Klägerin, die in Ziffer 5. des Architektenvertrags vereinbarte Haftungsbeschränkung sei - unabhängig von ihrer Kontrollfähigkeit nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB - auch als Individualvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 276 Abs. 3 BGB unwirksam. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, wie die Vertragsklausel in Ziffer 5. des Vertrags als Individualvereinbarung auszulegen wäre. Der Senat kann diese Auslegung mangels hinreichender Feststellungen nicht selbst vornehmen. 37 Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass im Hinblick auf die von den Beklagten zu 4 - 7 vorgelegte Versicherungsbestätigung vom 19. September 2002 die Voraussetzungen für die vereinbarte Haftungsbeschränkung nicht vorlägen. In der Revisionsinstanz ist mangels anders lautender Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Beklagten zu 4 - 7 vielmehr davon auszugehen, dass die weiteren Voraussetzungen für das Eingreifen der Haftungsbeschränkung gegeben sind. 38 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben. Das Urteil ist im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Eick Kartzke Graßnack Sacher Borris http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301012017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public