KORE301012018 ECLI:DE:BGH:2018:060618BXARZ303.18.0 BGH 10. Zivilsenat 20180606 X ARZ 303/18 Beschluss § 36 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 36 Abs 3 ZPO, § 59 ZPO, § 60 ZPO, § 437 Abs 1 S 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 263 StGB DEU Bundesrepublik Deutschland Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Verkäufer und Hersteller eines Fahrzeugs als Streitgenossen bei Geltendmachung von Ansprüchen wegen eines Sachmangels und unerlaubter Handlung Macht der Käufer eines Kraftfahrzeugs gegen den Verkäufer Ansprüche wegen eines behaupteten Sachmangels (hier: im Fahrbetrieb abgeschalteter Abgasreinigungseinrichtungen) und gegen den Hersteller des Fahrzeugs Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend, die auf die Vortäuschung eines mangelfreien Zustands gestützt werden, können Verkäufer und Hersteller als Streitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden. Zuständig ist das Landgericht Ellwangen (Jagst). 1 I. Die in Dillingen ansässige Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1, einer in Aalen ansässigen Kraftfahrzeughändlerin, die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Dieselfahrzeug der Marke Volkswagen und begehrt gegenüber der Beklagten zu 2, der in Wolfsburg ansässigen Volkswagen AG, als Herstellerin des Fahrzeugs die Feststellung der Einstandspflicht für aus der Beschaffenheit der Abgasreinigungseinrichtungen des Fahrzeugs resultierende Schäden. 2 Die Klägerin macht geltend, dass sie das Fahrzeug auf Grund von Angaben der Beklagten zu Schadstoffausstoß und Kraftstoffverbrauch erworben habe. Die Fahrzeugeinrichtungen zur Abgasreinigung seien jedoch mit Wissen und Billigung des Vorstands der Beklagten zu 2 werkseitig so programmiert worden, dass sie im normalen Fahrbetrieb außer Betrieb gesetzt würden. 3 Auf Antrag der Klägerin hat das von ihr angerufene Landgericht Ellwangen, das seine Zuständigkeit für die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage verneint, die Sache dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Das Oberlandesgericht sieht sich an der von ihm beabsichtigten Bestimmung des zuständigen Gerichts gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof vorgelegt. 4 II. Die Vorlage ist zulässig. 5 Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat ein Oberlandesgericht, wenn es bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Diese Voraussetzung ist gegeben. 6 1. Das nach § 36 Abs. 2 ZPO zur Zuständigkeitsbestimmung berufene Oberlandesgericht Stuttgart will seiner Entscheidung zugrunde legen, dass zwischen den auf die Beschaffenheit des Fahrzeugs gestützten Ansprüchen gegen den Verkäufer und den Hersteller ein für die Annahme einer Streitgenossenschaft nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 59, 60 ZPO hinreichender innerer sachlicher Zusammenhang besteht. Darin läge eine Abweichung von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. April 2017 (1 AR 749/17), das für eine entsprechende Konstellation die Voraussetzungen für eine Streitgenossenschaft verneint hat. 7 2. Für die Zulässigkeit der Vorlage reicht es aus, dass die für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage nach der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts entscheidungserheblich ist und dies in den Gründen des Vorlagebeschlusses nachvollziehbar dargelegt wird. So verhält es sich hier. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass der Bundesgerichtshof die Frage ebenfalls als entscheidungserheblich ansieht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017 - X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 6). 8 3. Der Zulässigkeit der Vorlage steht nicht entgegen, dass die Rechtsfrage das Vorliegen einer Streitgenossenschaft und damit bereits eine der Voraussetzungen betrifft, unter denen eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO überhaupt zulässig ist. Die auf die Wendung "bei der Bestimmung" verweisende Auffassung, dass eine Vorlage in solchen Fällen nicht in Betracht komme (OLG Koblenz, NJW 2006, 3723, 3724 zu dem Erfordernis des fehlenden gemeinsamen Gerichtsstands), entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. nur BGH, Beschluss vom 23. Februar 2011 - X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, 929). Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind als rechtliche Vorfragen derart eng mit den für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Erwägungen verknüpft, dass Divergenzen bei solchen Rechtsfragen ebenfalls das Vorlageverfahren nach § 36 Abs. 3 ZPO eröffnen. 9 III. Als zuständiges Gericht bestimmt der Senat das Landgericht Ellwangen. 10 1. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erfüllt. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.