BGH, Urteil vom 19.03.2019 – XI ZR 280/17 – Zahlungsdienstleistung: Zugang eines Zahlungsauftrags; Begriff des Geschäftstags; Geltung der Geschäftstagsregelung bei der Frage…
KORE301012019 ECLI:DE:BGH:2019:190319UXIZR280.17.0 BGH 11. Zivilsenat 20190319 XI ZR 280/17 Urteil § 130 Abs 1 BGB, § 675n Abs 1 S 2 BGB, § 675p Abs 1 BGB vorgehend OLG München, 13. März 2017, Az: 19 U 2997/16vorgehend LG München II, 10. Juni 2016, Az: 11 O 3478/14 Fin DEU Bundesrepublik Deutschland Zahlungsdienstleistung: Zugang eines Zahlungsauftrags; Begriff des Geschäftstags; Geltung der Geschäftstagsregelung bei der Frage der Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags 1. § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB schließt den Zugang eines Zahlungsauftrags an einem Tag, der nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zahlungsdienstleisters kein Geschäftstag ist, nicht aus.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. März 2017 in der Fassung des Beschlusses vom 21. März 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger begehrt die Wiedergutschrift eines Zahlungsbetrags nach Widerruf eines von der beklagten Bank ausgeführten Überweisungsauftrags.
2 Der Kläger unterhält bei der Beklagten ein Girokonto. Für die Geschäftsbeziehung der Parteien galten in dem vorliegend maßgeblichen Zeitraum unter anderem die Besonderen Bedingungen der Beklagten zu Überweisungen mit Stand Februar 2014 sowie deren Preis- und Leistungsverzeichnis. Unter Abschnitt I. der Besonderen Bedingungen zu Überweisungen hieß es unter anderem wie folgt: "4 Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank
5 Widerruf des Überweisungsauftrags
3 Nummer 13.1. des Preis- und Leistungsverzeichnisses enthielt folgende Regelung: "13.1. Geschäftstag Geschäftstag ist jeder Tag, an dem die an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligten Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Die Bank unterhält den für die Ausführung von Zahlungen erforderlichen Geschäftsbetrieb an allen Werktagen, mit Ausnahme von:
4 Der Kläger warf am 22. Februar 2014, einem Sonnabend, einen Überweisungsauftrag über 30.000 € zugunsten der Firma M. POLAND in den dafür vorgesehenen Sammelbehälter der - zu diesem Zeitpunkt geöffneten - Filiale der Beklagten in F. ein. Der Behälter wurde wie üblich am Ende der Öffnungszeit geleert und die Überweisungsträger per Post zu einer zentralen Sammelstelle in M. gesandt, wo diese am darauffolgenden Montag nach dem Einscannen bearbeitet wurden.
5 Noch am Nachmittag des 22. Februar 2014, allerdings erst nach Schließung der Filiale der Beklagten, wurden dem Kläger wirtschaftliche Probleme der Firma M. POLAND bekannt. Er bat deshalb seine Ehefrau, die als Innenbetriebsleiterin in der Filiale der Beklagten beschäftigt war, den Überweisungsauftrag am Montag noch vor Dienstbeginn sperren zu lassen. Er händigte ihr dafür einen handschriftlichen Zettel aus, auf dem er die Zahlungsempfängerin und die polnische Empfängerbank nebst IBAN notiert hatte. Den Überweisungsbetrag teilte er ihr lediglich mündlich mit.
6 Am Montag, dem 24. Februar 2014, gab die Ehefrau des Klägers die Weisung ihres Ehemanns noch vor Öffnung der Filiale um 9.00 Uhr ihrer Kollegin G. weiter. Diese nahm um 8.57 Uhr mit der für den Widerruf von Überweisungsaufträgen zuständigen sogenannten ... line, einer internen Hotline der Beklagten, telefonisch Verbindung auf, worauf ein dort tätiger Mitarbeiter eine Sperre für die Ausführung des Auftrags im System setzte. Die Überweisung wurde gleichwohl ausgeführt, weil in der Sperre ein Betrag von 20.000 € statt des tatsächlichen Überweisungsbetrages von 30.000 € aufgenommen worden war. Eine Erstattung des Betrages lehnte die polnische Empfängerbank in der Folgezeit ab. Über das Vermögen der Firma M. POLAND wurde später das Insolvenzverfahren eröffnet.
7 Der Kläger verlangt von der Beklagten die Wiedergutschrift des Betrags von 30.000 € mit Wertstellung zum 24. Februar 2014 auf seinem Girokonto Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung der ihm zustehenden Rechte gegen die Firma M. POLAND , gegen den Insolvenzverwalter und gegen die polnische Empfängerbank. Ferner begehrt er die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.564,26 € nebst Zinsen. Er ist der Auffassung, den Auftrag rechtzeitig widerrufen zu haben, weil seine Ehefrau Handlungsvollmacht für die Entgegennahme eines Widerrufs von Überweisungsaufträgen besessen habe und sein Zahlungsauftrag der Beklagten erst mit Öffnung der Filiale um 9.00 Uhr zugegangen sei. Seine Ehefrau und Frau G. hätten dem Mitarbeiter der ... line zudem den richtigen Überweisungsbetrag in Höhe von 30.000 € genannt.
8 Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 20.000 € nebst anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen, während es die Anschlussberufung des Klägers, mit der er die Wiedergutschrift des restlichen Überweisungsbetrages von 10.000 € verlangt hat, zurückgewiesen hat.
9 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
10 Die Revision ist unbegründet.
I.
11 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
12 Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung des Zahlungsbetrags oder auf Wiedergutschrift gemäß § 675u Satz 2 BGB nicht zu. Bei der von der Beklagten durchgeführten Überweisung habe es sich um einen autorisierten Zahlungsvorgang gehandelt, weil der Kläger seinen Zahlungsauftrag nicht rechtzeitig widerrufen habe.
13 Nach den Besonderen Bedingungen der Beklagten erfolge der Zugang des Zahlungsauftrags durch seinen Eingang in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank. Soweit der Empfänger nach § 130 BGB zudem die Möglichkeit haben müsse, vom Inhalt der in seinen Machtbereich gelangten Willenserklärung Kenntnis zu nehmen, bestehe diese Möglichkeit nach der abschließenden Regelung des § 675n Abs. 1 BGB und den vereinbarten Besonderen Bedingungen nur an einem Geschäftstag der Beklagten. Da der 22. Februar 2014 nach dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten kein Geschäftstag gewesen sei, sei der Auftrag am darauffolgenden Montag, dem 24. Februar 2014, um 0.00 Uhr zugegangen. Der Geschäftstag entspreche dem Kalendertag und erstrecke sich von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr; auf die Öffnungs- oder Arbeitszeiten der ausführenden Stelle komme es nicht an. Hierfür sprächen die gesetzliche Definition in § 675n Abs. 1 Satz 4 BGB sowie die mit der Zahlungsdiensterichtlinie verfolgten Ziele der Beschleunigung, Vereinheitlichung und Automatisierung der Zahlungsvorgänge. Der erst am 24. Februar 2014 um 8.57 Uhr der Beklagten zugegangene Widerruf sei infolgedessen verspätet gewesen.
14 Zwischen den Parteien sei auch nicht gemäß § 675p Abs. 4 Satz 1 BGB vereinbart worden, die Überweisung nicht auszuführen. Dem stehe schon Nr. 5 Abs. 3 Satz 2 der Besonderen Bedingungen für Überweisungen entgegen, wonach eine solche Vereinbarung nur dann wirksam werde, wenn es der Bank gelinge, die Ausführung zu verhindern oder den Überweisungsbetrag zurückzuerlangen. Die Regelung in den Besonderen Bedingungen der Beklagten verstoße nicht gegen § 675e Abs. 1 BGB, weil sie das in § 675p BGB normierte Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht einschränke. Der Verbraucher trage lediglich das Risiko, das er durch Erteilung des nicht widerruflichen Überweisungsauftrags übernommen habe.
II.
15 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Widerruf des Klägers die Beklagte erst nach Zugang des Zahlungsauftrags erreicht hat und der Zahlungsauftrag damit nicht mehr wirksam widerrufen worden ist (§ 675p Abs. 1 BGB). Eine abweichende Vereinbarung nach § 675p Abs. 4 BGB ist zwischen den Parteien nicht geschlossen worden. Maßgeblich sind vorliegend die Vorschriften der §§ 675c ff. BGB in der bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fassung.
16 1. Der Widerruf des Klägers ist der Beklagten am Morgen des 24. Februar 2014 zugegangen, als seine Ehefrau seine Widerrufserklärung an ihre Kollegin G. weitergeleitet hat.
17 Dabei hat die Ehefrau des Klägers als dessen Erklärungsbotin und nicht - was der Kläger zunächst gemeint hat - als Empfangsbotin der Beklagten gehandelt. Sie hat eine von ihm abgegebene Willenserklärung übermittelt und stand im Lager des Klägers. Dies ergibt sich daraus, dass die Ehefrau des Klägers die entsprechende Bitte ihres Ehemanns nicht selbst umgesetzt hat, sondern zuständigkeitshalber an ihre Kollegin G. weitergegeben hat, so dass sie damit nach außen als Erklärungsbotin des Klägers aufgetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1954 - II ZR 63/53, BGHZ 12, 327, 334). Davon ging letztlich auch der Kläger aus. Anderenfalls hätte für ihn kein Anlass bestanden, seine Ehefrau zu bitten, den Überweisungsauftrag am darauffolgenden Montag sperren zu lassen.
18 Entgegen der Auffassung der Revision war die Ehefrau des Klägers deshalb erst recht nicht Empfangsvertreterin der Beklagten, so dass sein Widerruf der Beklagten gemäß § 164 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BGB bereits am 22. Februar 2014 zugegangen wäre. Soweit sich die Revision darauf beruft, dass die Ehefrau des Klägers als Filialleiterin Handlungsvollmacht gehabt habe, erstreckt sich eine solche Vollmacht nach § 54 Abs. 1 HGB nur auf Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen (BGH, Urteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 125/14, WM 2015, 1580 Rn. 47). Dazu zählt nicht die Entgegennahme von rechtsgeschäftlichen Erklärungen außerhalb des zugewiesenen Arbeitsplatzes und außerhalb der für die Mitarbeiter vorgesehenen Arbeitszeiten, soweit nicht - wie hier nicht - ausnahmsweise ein Kundengespräch ausdrücklich andernorts vereinbart worden ist.
19 2. Der danach der Beklagten am 24. Februar 2014 kurz vor 9.00 Uhr zugegangene Widerruf des Zahlungsauftrags war nach § 675p Abs. 1 BGB verspätet. Der Zahlungsauftrag des Klägers war der Beklagten gemäß § 675n Abs. 1 Satz 1 BGB bereits am 22. Februar 2014 zugegangen. Die Regelung des § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB hat den Zugangszeitpunkt lediglich auf den 24. Februar 2014, 0.00 Uhr, verschoben, nicht aber - wie der Kläger meint - auf den Zeitpunkt, an dem die Filiale in F. am 24. Februar 2014 für ihre Kunden öffnete, also auf 9.00 Uhr.
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22 Abweichend hierzu wird vereinzelt vertreten, dass der Begriff des Zugangs in § 675n Abs. 1 Satz 1 BGB richtlinienkonform auszulegen sei. Angelehnt an Art. 64 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. EU 2007 Nr. L 319 S. 1; im Folgenden: ZDRL 2007), der durch Art. 78 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl.
EU 2015 Nr. L 337 S. 35; im Folgenden: ZDRL 2015) keine wesentliche Änderung erfahren hat, sei lediglich der Eingang des Auftrags bei dem Zahlungsdienstleister erforderlich (Schinkels in Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2. Aufl., Kapitel 16 Rn. 38, 42). Diesem Verständnis entspricht die Regelung in Abschnitt I. Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 der Besonderen Bedingungen der Beklagten, wonach der Zugang durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen des Zahlungsdienstleisters erfolgt, ohne dass es auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme ankommt (vgl. Schürmann in Habersack/Mülbert/Nobbe/Wittig, Die zivilrechtliche Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie, Bankrechtstag 2009, S. 39).
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27 Dies ergibt sich schließlich auch aus einer systematischen Auslegung der in § 675n Abs. 1 BGB getroffenen Regelungen. In Umsetzung des Art. 64 Abs. 1 Satz 3 ZDRL 2007 ermöglicht § 675n Abs. 1 Satz 3 BGB dem Zahlungsdienstleister eine Verlegung des Eingangszeitpunkts für Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags eingehen. Danach kann der Zahlungsdienstleister festlegen, dass solche Zahlungsaufträge als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen gelten. Der tatsächliche Zugang des Auftrags - hier am Ende eines Geschäftstags - wird hierdurch nicht in Frage gestellt. Ganz im Gegenteil setzt die Anwendbarkeit der Vorschrift voraus, dass der Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister am Geschäftstag zugegangen ist, um aufgrund der Festlegung des Zahlungsdienstleisters hinsichtlich der Frist des § 675s Abs. 1 BGB erst am darauf folgenden Geschäftstag "als zugegangen zu gelten". Es bedürfte - jedenfalls bei Zugrundelegung des nach herrschender Ansicht geltenden Zugangsbegriffs des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB - ansonsten nicht dieser Regelung. Dass im Rahmen des § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB zwischen dem Zeitpunkt des Zugangs und einer Verschiebung dieses Zeitpunkts ebenso zu unterscheiden ist, ist nach der Gesetzessystematik geboten.
28 Die Ersetzung der Zahlungsdiensterichtlinie 2007 durch die Zahlungsdiensterichtlinie 2015 hat daran nichts geändert. Art. 78 Abs. 1 Satz 3 ZDRL 2015 bestimmt entsprechend Art. 64 Abs. 1 Satz 2 ZDRL 2007 und dem bei der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie 2015 unverändert gebliebenen § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB, dass der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen "gilt", wenn der "Zeitpunkt des Eingangs" nicht auf einen Geschäftstag fällt. Art. 78 Abs. 1 Satz 4 ZDRL 2015 gibt dem Zahlungsdienstleister weiterhin die Möglichkeit festzulegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe dem Ende des Geschäftstages "eingehen", als am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen "gelten".
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32 Dies ist auch sachlich geboten. Wird durch § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB der Zeitpunkt des Zugangs und damit der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Auftrags auf den darauf folgenden Geschäftstag verschoben, entspricht es dem Grundgedanken des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass der Zahlungsdienstnutzer in diesem Fall bis zum hinausgeschobenen Zeitpunkt den Auftrag widerrufen kann. Wird mit der Bearbeitung des Auftrags vor seinem Wirksamwerden begonnen, obliegt es dem Zahlungsdienstleister sicherzustellen, dass er eine ihm bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB zugegangene gegenteilige Weisung des Zahlungsdienstnutzers noch beachtet. § 675n Abs. 1 Satz 3 BGB verlegt den Zeitpunkt des Zugangs demgegenüber ausschließlich für die Rechtsfolgen aus § 675s Abs. 1 BGB; die weiteren mit dem Wirksamwerden des Auftrags ausgelösten Rechtsfolgen wie etwa der Ausschluss der Widerruflichkeit nach § 675p Abs. 1 BGB werden nicht berührt. Vielmehr ermöglicht es § 675n Abs. 1 Satz 3 BGB dem Zahlungsdienstleister, Aufträge, die nach Ablauf der täglichen Annahmefrist zugehen, schon auszuführen, ohne sie am darauffolgenden Geschäftstag nochmals mit bis dahin zugehenden Widerrufserklärungen abgleichen zu müssen (MünchKommBGB/Jungmann, 7. Aufl., § 675p Rn. 12; vgl. Schmieder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 5. Aufl., § 49 Rn. 15a).
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36 Die Beklagte hat in Erfüllung ihrer Informationspflicht nach Art. 248 § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EGBGB in Nummer 13.1. ihres Preis- und Leistungsverzeichnisses als Geschäftstag die Tage bestimmt, an denen sie den für die Ausführung eines Zahlungsvorgangs erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Sie hat weiter mitgeteilt, dass sie den für die Ausführung von Zahlungen erforderlichen Geschäftsbetrieb an allen Werktagen, mit Ausnahme von Sonnabenden und dem 24. und 31. Dezember unterhält. Als Werktag gilt im allgemeinen Sprachgebrauch jeder Tag, der nicht Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Der Werktag ist - wie die Regelungen der §§ 187 ff. BGB und insbesondere des § 193 BGB zeigen - nicht auf die Arbeits- oder übliche Geschäftszeit (vgl. dazu § 358 HGB) beschränkt. Entsprechend den Grundsätzen der § 187 Abs. 1, § 188 BGB beginnt er um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. Insoweit hat die Beklagte in Nummer 13.1. ihres Preis- und Leistungsverzeichnisses - was sich im Umkehrschluss auch aus dem Hinweis auf die von den Geschäftstagen abweichenden Öffnungszeiten ergibt - als Geschäftstag den (vollen) Kalendertag bestimmt. Dies entspricht der Regelung des § 675n Abs. 1 Satz 4 BGB.
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39 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien zu § 675n Abs. 1 Satz 3 BGB, wonach das "Ende des Geschäftstags" so zu verstehen sei, dass auf die "üblichen Schließungszeiten für den physischen Publikumsverkehr" abgestellt werden könne (BT-Drucks. 16/11643 S. 107; vgl. dazu auch BeckOK BGB/Schmalenbach, 49. Edition, § 675n Rn. 5; MünchKommBGB/Jungmann, 7. Aufl., § 675n Rn. 26, 41; MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675n Rn. 15). Mit der in § 675n Abs. 1 Satz 3 BGB verwendeten Formulierung "nahe am Ende des Geschäftstages" mag im Falle von beleghaften Zahlungsaufträgen verbunden sein, dass sich der Annahmeschluss für diese Zahlungen, die sogenannte Cut-off-Zeit, an den üblichen Arbeitszeiten der die Aufträge entgegennehmenden Filiale orientiert.
Indem der Zahlungsdienstleister den Zeitpunkt vor Schließung der Filiale legt, kann er die bei der Filiale bis dahin eingehenden beleghaften Zahlungsaufträge tatsächlich noch am selben Geschäftstag ausführen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass "je nach Zahlungsdienst bei ein und demselben Zahlungsdienstleister ein unterschiedlich langer Geschäftstag" (BeckOK BGB/Schmalenbach, 49. Edition, § 675n Rn. 6) vorliegt. § 675n Abs. 1 Satz 3 BGB ermöglicht es - auch nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 16/11643 S. 107 f.) - allein, im Hinblick auf die einzuhaltende Ausführungsfrist des § 675s Abs. 1 BGB, das "nahe Ende" eines stets bis 24.00 Uhr dauernden Geschäftstages nach den Besonderheiten des für das jeweilige Bankgeschäft vorzuhaltenden Geschäftsbetriebs zu regeln.
Im Zahlungsverkehr über das Internet oder über Terminals in Automatenfilialen, die 24 Stunden geöffnet sind, haben sich die Cut-off-Zeiten demzufolge daran auszurichten, wann dort die erforderlichen sachlichen oder personellen Vorkehrungen bereitgehalten werden (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2017 - XI ZR 419/15, BGHZ 216, 184 Rn. 23 ff. mwN).
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41 So ordnet in Umsetzung des Art. 69 Abs. 1 ZDRL 2007 (nunmehr Art. 83 Abs. 1 ZDRL 2015) § 675s Abs. 1 Satz 1 BGB an, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Die Wendung "Ende des folgenden Geschäftstags" meint erkennbar nicht das Ende des Arbeitstages einer beteiligten Stelle des Zahlungsdienstleisters, sondern das Ende des Kalendertages, an dem der erforderliche Geschäftsbetrieb für die Ausführung des Zahlungsvorgangs unterhalten worden ist.
42 Weiter können nach § 675s Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB in Umsetzung des Art. 68 Abs. 2 Satz 2, Art. 69 Abs. 1 Satz 3 ZDRL 2007 (nunmehr Art. 82 Abs. 2 Satz 2, Art. 83 Abs. 1 Satz 2 ZDRL 2015) der Zahler und der Zahlungsdienstleister eine Frist von maximal vier Geschäftstagen vereinbaren oder die Frist für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge um einen weiteren Geschäftstag verlängern. Eine Frist bezeichnet einen Zeitraum, innerhalb dessen oder nach dem ein bestimmtes Ereignis eintreten oder eine bestimmte Handlung - hier die Ausführung des Zahlungsvorgangs - vorgenommen werden soll. Würde Geschäftstag mit dem Zeitraum gleichgesetzt, in dem der Zahlungsdienstleister tatsächlich einen Geschäftsbetrieb zur Ausführung des jeweiligen Zahlungsvorgangs vorhält, müsste konsequenterweise nur diese Zeit zu einer zeitlichen Verlängerung führen. Ein solches Verständnis legen die Vorschriften indes nicht zugrunde. Sie stellen entsprechend §§ 187 f., 190 BGB auf eine tageweise Verlängerung, jeweils mit Ablauf des Tages um 24.00 Uhr, ab, nicht aber auf die Verlängerung eines Zeitraumes um jeweils weitere gleich lange Zeiträume.
43 Auch § 675x Abs. 5 BGB (vgl. Art. 63 Abs. 2 ZDRL 2007, Art. 77 Abs. 2 ZDRL 2015), wonach eine Verpflichtung zur Erstattung oder Mitteilung der Ablehnung "innerhalb von zehn Geschäftstagen" nach Erhalt eines Erstattungsverlangens besteht, setzt volle Kalendertage voraus. Es liegt fern, eine Zahlung oder ablehnende Mitteilung nur während der Öffnungs- oder Arbeitszeiten der nach § 675n Abs. 1 Satz 4 BGB zu bestimmenden Stelle vorzusehen. Entsprechendes gilt für § 675t Abs. 1 Satz 2 BGB (Art. 73 Abs. 1 ZDRL 2007 bzw. Art. 87 Abs. 1 ZDRL 2015); das Wertstellungsdatum kann nur durch einen Kalendertag angegeben werden, nicht aber durch einen zeitlich eingegrenzten Zeitraum.
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46 3. Zwischen den Parteien wurde - was das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - auch keine wirksame Vereinbarung mit dem Inhalt getroffen, dass der Kläger nach Zugang des Überweisungsauftrags noch zum Widerruf berechtigt sein sollte. Eine solche Vereinbarung setzt voraus, dass der Bank von ihrem Kunden - wie auch das Verhalten der Beklagten zeigt - nicht nur der richtige Zahlungsempfänger und die richtige Empfängerbank, sondern auch der richtige Überweisungsbetrag genannt werden. Dies war hier nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts nicht der Fall. Für die Vereinbarung nur eines Teilwiderrufs fehlt es bereits deswegen an einem entsprechenden Erklärungswillen beider Parteien, weil das Zahlungsdiensterecht grundsätzlich von einer Vollerstattung ausgeht (vgl. § 675u Satz 2, § 675x Abs. 5 Satz 1, § 675y Abs. 1 Satz 1 BGB).
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