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BGH XI ZR 280/17

Obsah (4)Art. 83Art. 82Art. 4Art. 78

KORE301012019 ECLI:DE:BGH:2019:190319UXIZR280.17.0 BGH 11. Zivilsenat 20190319 XI ZR 280/17 Urteil § 130 Abs 1 BGB, § 675n Abs 1 S 2 BGB, § 675p Abs 1 BGB vorgehend OLG München, 13. März 2017, Az: 19

Art. 83Abs.

1 ZDRL 2015) § 675s Abs. 1 Satz 1 BGB an, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Die Wendung "Ende des folgenden Geschäftstags" meint erkennbar nicht das Ende des Arbeitstages einer beteiligten Stelle des Zahlungsdienstleisters, sondern das Ende des Kalendertages, an dem der erforderliche Geschäftsbetrieb für die Ausführung des Zahlungsvorgangs unterhalten worden ist. 42 Weiter können nach § 675s Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB in Umsetzung des Art. 68 Abs. 2 Satz 2, Art. 69 Abs. 1 Satz 3 ZDRL 2007 (

Art. 82Abs.

2 Satz 2, Art. 83 Abs. 1 Satz 2 ZDRL 2015) der Zahler und der Zahlungsdienstleister eine Frist von maximal vier Geschäftstagen vereinbaren oder die Frist für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge um einen weiteren Geschäftstag verlängern. Eine Frist bezeichnet einen Zeitraum, innerhalb dessen oder nach dem ein bestimmtes Ereignis eintreten oder eine bestimmte Handlung - hier die Ausführung des Zahlungsvorgangs - vorgenommen werden soll. Würde Geschäftstag mit dem Zeitraum gleichgesetzt, in dem der Zahlungsdienstleister tatsächlich einen Geschäftsbetrieb zur Ausführung des jeweiligen Zahlungsvorgangs vorhält, müsste konsequenterweise nur diese Zeit zu einer zeitlichen Verlängerung führen. Ein solches Verständnis legen die Vorschriften indes nicht zugrunde. Sie stellen entsprechend §§ 187 f., 190 BGB auf eine tageweise Verlängerung, jeweils mit Ablauf des Tages um 24.00 Uhr, ab, nicht aber auf die Verlängerung eines Zeitraumes um jeweils weitere gleich lange Zeiträume. 43 Auch § 675x Abs. 5 BGB (vgl. Art. 63 Abs. 2 ZDRL 2007, Art. 77 Abs. 2 ZDRL 2015), wonach eine Verpflichtung zur Erstattung oder Mitteilung der Ablehnung "innerhalb von zehn Geschäftstagen" nach Erhalt eines Erstattungsverlangens besteht, setzt volle Kalendertage voraus. Es liegt fern, eine Zahlung oder ablehnende Mitteilung nur während der Öffnungs- oder Arbeitszeiten der nach § 675n Abs. 1 Satz 4 BGB zu bestimmenden Stelle vorzusehen. Entsprechendes gilt für § 675t Abs. 1 Satz 2 BGB (Art. 73 Abs. 1 ZDRL 2007 bzw. Art. 87 Abs. 1 ZDRL 2015); das Wertstellungsdatum kann nur durch einen Kalendertag angegeben werden, nicht aber durch einen zeitlich eingegrenzten Zeitraum. 44

  1. ee)Praktische Erwägungen gebieten die Beschränkung des Geschäftstages auf die Geschäftszeiten der den Auftrag entgegennehmenden oder bearbeitenden Stelle nicht. Der Zahlungsdienstleister ist nach den Zahlungsdiensterichtlinien verpflichtet, die Zahlungsaufträge schnell und effektiv zu erledigen. Dementsprechend sind ihm mit Art. 69 ZDRL 2007, Art. 83 ZDRL 2015, § 675s Abs. 1 BGB strenge Ausführungsfristen vorgegeben worden. Der Zahlungsbetrag soll regelmäßig spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingehen. Ob diese Ausführungsfristen eingehalten werden können, ist aber davon unabhängig, zu welcher Tageszeit eines Geschäftstages die Bank ein Zahlungsauftrag erreicht. Bei einem Zu- oder Eingang des Zahlungsauftrags an einem Tag, der nicht Geschäftstag der Bank ist, hilft § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB. Für den Eingang von Zahlungsaufträgen kurz vor Geschäftsschluss eröffnet das Gesetz dem Zahlungsdienstleister die Möglichkeit einer Cut-off-Regelung gemäß § 675n Abs. 1 Satz 3 BGB. 45
  2. ff)Der Senat kann die Frage, welchen Zeitraum der Geschäftstag erfasst, ohne Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV selbst entscheiden. Zwar setzt § 675n Abs. 1 BGB die Vorgaben des Art. 4 Nr. 27 ZDRL 2007 (

Art. 4Nr.

37 ZDRL 2015) sowie Art. 64 Abs. 1 ZDRL 2007 (

Art. 78Abs.

1 ZDRL 2015) in deutsches Recht um. Einer Vorlage bedarf es aber dann nicht, sofern die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts derart offenkundig sind, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (Senatsurteile vom

  1. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 33, vom
  2. November 2012 - XI ZR 439/11, BGHZ 195, 375 Rn. 27 ff., vom
  3. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 20 und vom
  4. September 2017 - XI ZR 590/15, WM 2017, 2013 Rn. 36 mwN). Dies ist hier - wie dargelegt - aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Art. 4 Nr. 27 ZDRL 2007 sowie der Regelungssystematik und des Regelungszwecks des Art. 64 Abs. 1 ZDRL 2007 der Fall. 46
  5. Zwischen den Parteien wurde - was das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - auch keine wirksame Vereinbarung mit dem Inhalt getroffen, dass der Kläger nach Zugang des Überweisungsauftrags noch zum Widerruf berechtigt sein sollte. Eine solche Vereinbarung setzt voraus, dass der Bank von ihrem Kunden - wie auch das Verhalten der Beklagten zeigt - nicht nur der richtige Zahlungsempfänger und die richtige Empfängerbank, sondern auch der richtige Überweisungsbetrag genannt werden. Dies war hier nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts nicht der Fall. Für die Vereinbarung nur eines Teilwiderrufs fehlt es bereits deswegen an einem entsprechenden Erklärungswillen beider Parteien, weil das Zahlungsdiensterecht grundsätzlich von einer Vollerstattung ausgeht (vgl. § 675u Satz 2, § 675x Abs. 5 Satz 1, § 675y Abs. 1 Satz 1 BGB). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301012019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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