BGH, Urteil vom 17.03.2022 – IX ZR 216/20 – Insolvenzverwalterhaftung: Verjährungsfrist bei Übergang von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis auf einen leistenden…
KORE301012022 ECLI:DE:BGH:2022:170322UIXZR216.20.0 BGH 9. Zivilsenat 20220317 IX ZR 216/20 Urteil § 426 Abs 2 BGB, § 228 AO, § 325 ZPO, § 60 InsO, § 200 InsO vorgehend OLG Karlsruhe, 21. Oktober 2020, Az: 4 U 143/19vorgehend LG Offenburg, 12. September 2019, Az: 1 O 121/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzverwalterhaftung: Verjährungsfrist bei Übergang von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis auf einen leistenden Gesamtschuldner; Wirkung eines nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zugunsten des Schuldners ergangenen Urteils über eine Masseverbindlichkeit gegenüber dem persönlich in Anspruch genommenen Insolvenzverwalter 1. Gehen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis auf einen leistenden Gesamtschuldner über, richtet sich die Verjährungsfrist nach dem Forderungsübergang auch dann nach der besonderen Zahlungsverjährung für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, wenn es sich beim Gesamtschuldner um einen privaten Gläubiger handelt.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 21. Oktober 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH (fortan: GmbH). M. (fortan: Schuldner) war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Die GmbH erteilte dem Schuldner eine Pensionszusage und schloss zur Absicherung der finanziellen Verpflichtungen drei Rückdeckungsversicherungen ab. Sie verpfändete die Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen dem Schuldner.
2 Im Jahr 2010 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte Rechtsanwalt D. zum Insolvenzverwalter. Der Kläger und Rechtsanwalt D. einigten sich Ende des Jahres 2011 darauf, die Versicherungen zu verwerten und den Erlös zu teilen. Der Kläger zog die Rückkaufswerte in Höhe von 243.549,60 € ein und kehrte die Hälfte in Höhe von 121.774,80 € an Rechtsanwalt D. aus. Das Finanzamt sah dies als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit an und erließ deshalb am 16. Oktober 2013 einen Änderungsbescheid für die Einkommensteuer des Jahres 2012 gegenüber dem Schuldner und seiner Ehefrau. Daraufhin zeigte Rechtsanwalt D. Masseunzulänglichkeit an. Mit Beschluss vom 27. November 2013 entließ das Insolvenzgericht Rechtsanwalt D. aus seinem Amt und bestellte den Beklagten zum neuen Insolvenzverwalter. Der Beklagte legte gegen den Änderungsbescheid Einspruch ein. Das Finanzamt nahm den Kläger mit Bescheid vom 27. November 2013 wegen der offenen Einkommensteuer in Höhe von 85.641,42 € als Haftungsschuldner in Anspruch. Der Kläger bezahlte diese Forderung am 27. Dezember 2013. Im Hinblick auf diese Zahlung gab das Finanzamt mit Bescheid vom 18. Oktober 2016 dem Einspruch des Beklagten statt und reduzierte die Einkommensteuerschuld auf 763,06 €.
3 Der Kläger machte wegen der Zahlung auf den Haftungsbescheid einen Gesamtschuldnerausgleich beim Beklagten geltend. Der Beklagte erstellte am 17. Februar 2017 seinen Schlussbericht. Danach betrug die verteilungsfähige Masse 81.980,50 €. Die vom Kläger wegen der Einkommensteuerzahlung als Masseverbindlichkeit geltend gemachte Ausgleichsforderung berücksichtigte der Beklagte nicht, weil er diese Forderung als verjährt ansah, und verteilte die Masse insoweit an die Insolvenzgläubiger. Mit Beschluss vom 7. Juli 2017 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners auf. Die vom Kläger zuvor am 20. Mai 2017 gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter hinsichtlich seines Ausgleichsanspruchs angestrengte Zahlungsklage wies das Landgericht Offenburg - nach Parteiwechsel auf den Schuldner - mit Urteil vom 15. Dezember 2017 ab. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
4 Der Kläger nimmt den Beklagten persönlich auf Schadensersatz nach § 60 InsO in Anspruch. Er wirft dem Beklagten vor, er habe pflichtwidrig Insolvenzforderungen vor Masseverbindlichkeiten befriedigt. Er verlangt deshalb Ersatz der hälftigen Einkommensteuer (42.820,71 €) sowie der Kosten des Vorprozesses vor dem Landgericht Offenburg (8.530,82 €).
5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
6 Die Revision hat Erfolg.
I.
7 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe zutreffend eine Pflichtverletzung des Beklagten verneint. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien bei der Schlussverteilung nicht zu berücksichtigen gewesen, weil sie verjährt gewesen seien. Hinsichtlich der gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den Kläger übergegangenen Steuerforderung sei mit Ablauf des 31. Dezember 2016 Verjährung eingetreten. Die Steuerforderung unterliege nach dem Forderungsübergang der regelmäßigen Verjährung des § 195 BGB.
8 Die fünfjährige Zahlungsverjährung des § 228 AO gelte nicht für den auf den zahlenden Gesamtschuldner übergegangenen Anspruch. Zwar gehe die Forderung so über, wie sie dem bisherigen Gläubiger zugestanden habe. Dies gelte jedoch nicht für solche Vorzugsrechte, die an die Person des bisherigen Gläubigers gebunden seien. Bei den Bestimmungen der Abgabenordnung zur Verjährung handele es sich um solche Vorzugsrechte, die auf die Person des Steuergläubigers und Steuerschuldners abstellten. Gegen die unmittelbare Anwendung der Verjährungsregeln der §§ 169 ff AO und §§ 228 ff AO spreche schon der Charakter eines in eine Forderung bürgerlichen Rechts umgewandelten Anspruchs. Die Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Verjährungsvorschriften führe zu keiner Schlechterstellung des Klägers, weil der Beginn der Verjährungsfrist des § 195 BGB an den Zeitpunkt seiner Steuerzahlung an das Finanzamt anknüpfe.
II.
9 Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
10 1. Anders als die Revision meint, besteht ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten nicht unabhängig von der Verjährung. War die Masseverbindlichkeit zum Zeitpunkt der Schlussverteilung verjährt, kann der Kläger keinen Schadensersatz verlangen. Zwar hat der Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten zu begleichen, sobald Fälligkeit eingetreten ist (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03, BGHZ 159, 104, 114). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Insolvenzverwalter, der die Masseverbindlichkeit bei Fälligkeit nicht bezahlt, deshalb persönlich auf Schadensersatz haftet, weil später Verjährung eintritt und er die Erfüllung deshalb im Hinblick auf die Einrede der Verjährung verweigern kann. Vielmehr ist es grundsätzlich Aufgabe des Massegläubigers, für eine Hemmung der Verjährung zu sorgen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 118/17, ZIP 2018, 233 Rn. 17). Zu Unrecht beruft sich die Revision auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2004 (IX ZR 48/03, aaO). Ein Ausfallschaden des Massegläubigers wurde dort für den Fall angenommen, dass der Insolvenzverwalter fällige und einredefreie Forderungen mehrerer Massegläubiger nicht gleichmäßig bedient hatte.
11 2. Jedoch kann eine Pflichtverletzung nicht mit der Begründung verneint werden, dass der auf den Kläger übergegangene Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2016 verjährt gewesen sei.
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16 Erfüllt ein privater Dritter die Steuerforderung, dient die als Steuerforderung entstandene Forderung nach dem Forderungsübergang in der Hand des Dritten allerdings lediglich der Durchsetzung der privatrechtlichen Erstattungsansprüche gegenüber demjenigen, dessen Steuern er bezahlt hat (BGH, Urteil vom 18. Juni 1979 - VII ZR 84/78, BGHZ 75, 23, 24). Sie ist in der Hand des Dritten nur noch eine privatrechtliche Geldforderung (BGH, Urteil vom 2. April 1973 - VIII ZR 108/72, NJW 1973, 1077, 1078; vom 18. Juni 1979, aaO S. 25; BFHE 119, 188, 191). Befugnisse, die öffentlich-rechtlicher Natur sind, gehen daher nicht auf den privaten Gläubiger über (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1979, aaO S. 25 f zu § 69 AO). Anders ist dies für solche Rechte, die der Forderung selbst anhaften. Sie stehen auch dem neuen Gläubiger zu (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1951 - IV ZB 33/51, BGHZ 3, 135, 136 zur bevorzugten Umstellung bestimmter Reichsmarkverbindlichkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG; Urteil vom 16. Februar 1961 - III ZR 71/60, BGHZ 34, 293, 298 zum Vorrecht nach § 61 Nr. 1 KO; vom 9. Mai 1963 - II ZR 124/61, BGHZ 39, 319, 323; vom 2. April 1973, aaO, jeweils zum Vorrecht nach § 61 Nr. 2 KO).
17 Nach diesen Maßstäben richtet sich die Verjährungsfrist des auf den Kläger übergegangenen Anspruchs nach § 228 AO. § 228 AO regelt die Verjährung des festgesetzten, auf Zahlung gerichteten Anspruchs (Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl., § 228 Rn. 1; Koenig/Gercke, AO, 4. Aufl., § 169 Rn. 1). Alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Sinne des § 37 AO unterliegen dieser Zahlungsverjährung (Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 2015, § 228 AO Rn. 4). Sie ist damit Teil des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis; für eine Anwendung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt kein Raum (BFH, BFH/NV 2006, 2032 Rn. 10). Die Länge der Verjährungsfrist nach § 228 AO ist nicht an die Person des Gläubigers gebunden. Sie steht daher nach einem Forderungsübergang gemäß § 426 Abs. 2 BGB auch dem neuen Gläubiger offen (vgl. Florstedt, DStR 2019, 695, 699 f).
18 Dem steht nicht entgegen, dass die Steuerforderung nach dem Forderungsübergang nur noch eine privatrechtliche Forderung darstellt. § 426 Abs. 2 BGB soll den Ausgleichsanspruch des leistenden Gesamtschuldners stärken ("bestärkende Legalzession", vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1988 - V ZR 183/86, BGHZ 103, 72, 76; Staudinger/Looschelders, BGB, 2017, § 426 Rn. 135; Erman/Böttcher, BGB, 16. Aufl., § 426 Rn. 46). Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Forderungsübergang zu einer Verkürzung der in § 228 Satz 2 AO bestimmten Verjährungsfrist führen sollte. Die Länge der Verjährungsfrist und die Frage, welcher Teil bis zum Forderungsübergang bereits verstrichen ist, betreffen allein die Forderung selbst. Soweit angenommen wird, dass die auf einen privaten Gläubiger gemäß § 426 Abs. 2 BGB übergegangene Steuerforderung grundsätzlich nicht nach steuerlichen Regeln verjähren könne (vgl. Binnewies/Wollweber, ZEV 2008, 517, 518; wohl auch Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 2014, § 44 AO Rn. 64), ist dies nur für die weitere rechtliche Behandlung der Verjährung, insbesondere den weiteren Lauf der Verjährungsfrist nach dem Forderungsübergang gemäß § 426 Abs. 2 BGB richtig. So tritt etwa nach dem Forderungsübergang auf den privaten Gläubiger die Möglichkeit einer Hemmung nach § 204 BGB an die Stelle der Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung nach § 231 AO. Hingegen steht dies einer Anwendung des § 228 Satz 2 AO nicht entgegen.
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21 3. Das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Offenburg vom 15. Dezember 2017 über den Ausgleichsanspruch steht einem Schadensersatzanspruch des Klägers nicht entgegen.
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III.
26 Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob dem Kläger ein Ausgleichsanspruch als Masseverbindlichkeit zustand und in welcher Höhe der vom Kläger geltend gemachte Schaden ersatzfähig ist.
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