KORE301022017 ECLI:DE:BGH:2017:290317BXIIZB576.16.0 BGH 12. Zivilsenat 20170329 XII ZB 576/16 Beschluss § 117 Abs 1 FamFG, § 520 Abs 2 S 2 ZPO vorgehend OLG Bamberg, 23. August 2016, Az: 7 UF 136/16vorgehend AG Bad Kissingen, 3. Mai 2016, Az: 1 F 618/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Verlängerung einer bereits abgelaufenen Rechtsmittelbegründungsfrist Die Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts ist nicht wirksam, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. November 2005, XII ZB 140/05, FamRZ 2006, 190 und vom 24. Januar 1996, XII ZB 184/95, FamRZ 1996, 543; BGH Beschluss vom 17. Dezember 1991, VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377 = NJW 1992, 842 und BGH Beschluss vom 12. Februar 2009, VII ZB 76/07, NJW 2009, 1149). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. August 2016 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Wert: bis 95.000 € I. 1 Die Ehe der Beteiligten wurde im Dezember 2003 rechtskräftig geschieden. Eine Hausratsteilung fand weder bei Trennung noch bei Scheidung statt. Im Jahre 2013 hat der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Herausgabe verschiedener Gegenstände des früheren gemeinsamen Hausstands begehrt, deren Gesamtwert er mit 84.265 € beziffert hat. Für den Fall der Unmöglichkeit der Herausgabe hat er Auskunft über den Verbleib der Gegenstände und Schadensersatz verlangt. 2 Das Amtsgericht hat die Anträge abgewiesen. Gegen diesen ihm am 6. Mai 2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller fristgerecht Beschwerde eingelegt. Mit beim Oberlandesgericht am 6. Juli 2016 (einem Mittwoch) eingegangenem Schreiben hat die Rechtsfachwirtin G. für den Antragsteller gebeten, die Begründungsfrist für die Beschwerde bis zum 27. Juli 2016 zu verlängern. Der Senatsvorsitzende des Oberlandesgerichts hat dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers unter dem 7. Juli 2016 mitgeteilt, das Fristverlängerungsgesuch sei unwirksam, weil es nicht von einem Rechtsanwalt eingereicht worden sei und auch insoweit Anwaltszwang bestehe. 3 Am 8. Juli 2016 ist beim Oberlandesgericht ein vom Antragstellervertreter unterzeichneter Antrag auf Fristverlängerung eingegangen. Mit Verfügung vom 11. Juli 2016 hat der stellvertretende Senatsvorsitzende die "Fristverlängerung antragsgemäß bis 27.07.2016 genehmigt". Auf einen weiteren Fristverlängerungsantrag des Antragstellervertreters vom 25. Juli 2016, die Begründungsfrist nochmals bis 10. August 2016 zu verlängern, hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdebegründungsfrist nicht eingehalten worden sei. Mit Beschluss vom 23. August 2016 hat es die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde. II. 4 Die gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt und der Antragsteller vermag auch nicht aufzuzeigen, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. 5 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: 6 Die Frist zur Begründung der Beschwerde habe am 6. Juli 2016 geendet, weil das an diesem Tag eingegangene Gesuch auf Fristverlängerung nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben gewesen und das von einem Rechtsanwalt unterschriebene Gesuch erst am 8. Juli 2016 und damit nach Fristablauf beim Oberlandesgericht eingegangen sei. Dass die Fristverlängerung mit Verfügung vom 11. Juli 2016 gleichwohl gewährt worden sei, bleibe rechtlich ohne Bedeutung, weil eine abgelaufene Frist grundsätzlich nicht verlängert werden könne. Die gewährte Fristverlängerung sei deswegen unwirksam. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung sei trotz der gerichtlichen Hinweise nicht gestellt worden. 7 2. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde am 6. Juli 2016 endete und durch die Verfügung vom 11. Juli 2016 nicht wirksam verlängert wurde, weil der maßgebliche Verlängerungsantrag erst nach Fristablauf eingegangen ist. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.