BGH, Beschluss vom 20.03.2024 – 3 StR 454/22 – Hauptverhandlung in Strafsachen: Verlesung und Verwertung von durch Organe oder Einrichtungen der Vereinten Nationen zu…
KORE301022024 ECLI:DE:BGH:2024:200324B3STR454.22.0 BGH 3. Strafsenat 20240320 3 StR 454/22 Beschluss § 250 S 2 StPO, § 256 Abs 1 Nr 1 Buchst a StPO, Art 25 GG, § 20 Abs 2 GVG, IStGHStat, § 6 VStGB, § 7 VStGB, Art 1 MRK, Art 1ff MRK vorgehend OLG Koblenz, 13. Januar 2022, Az: 1 StE 9/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Hauptverhandlung in Strafsachen: Verlesung und Verwertung von durch Organe oder Einrichtungen der Vereinten Nationen zu Beweiszwecken für behördliche oder gerichtliche Verfahren verfassten Berichten; Begrenzung der allgemeinen Funktionsträgerimmunität bei völkerrechtlichen Verbrechen 1. Berichte, die Organe oder Einrichtungen der Vereinten Nationen zu Beweiszwecken für behördliche oder gerichtliche Verfahren verfasst haben, unterfallen dem Anwendungsbereich des § 250 Satz 2 StPO. Nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO können sie gleichwohl in zulässiger Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes verlesen und damit verwertet werden.
1 Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen „eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Form von Tötung, Folter, schwerwiegender Freiheitsberaubung, Vergewaltigung und sexueller Nötigung in Tateinheit mit Mord in 27 Fällen, gefährlicher Körperverletzung in 25 Fällen, besonders schwerer Vergewaltigung, sexueller Nötigung in zwei Fällen, über eine Woche dauernder Freiheitsberaubung in 14 Fällen, Geiselnahme in zwei Fällen und sexuellem Missbrauch von Gefangenen in drei Fällen“. Es hat ihn deswegen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
2 1. Das Oberlandesgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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5 Die Mitarbeiter der Abteilung misshandelten die Gefangenen im Zuge der Vernehmungen massiv und rücksichtslos. Die Zufügung großer Schmerzen und Leiden durch Vernehmende oder bei den Verhören anwesende Gefängniswärter war strukturell in den Abläufen dieser Abteilung vorgesehen. Folter kam jedenfalls immer dann zum Einsatz, wenn der Gefangene auf die Frage des Vernehmenden keine oder nicht die erwartete Antwort gab. Die Abteilung unterhielt Räumlichkeiten, in denen bewegliche Folterinstrumente (wie Stöcke, Kabel, Gürtel und Zangen) eingesetzt wurden. Die Schreie Gefolterter waren nahezu rund um die Uhr in sämtlichen Räumen des Gefängnisses zu hören.
6 Die Haftbedingungen im Gefängnis der Abteilung waren auch im Übrigen menschenunwürdig. Die Gefangenen wurden überwiegend in Sammelzellen untergebracht, die ab April 2011 so überfüllt waren, dass die Insassen nur abwechselnd auf dem Boden schlafen konnten und ansonsten stehen mussten. Alternativ waren die Häftlinge zu zweit oder zu dritt in kleinen „Einzelzellen“ interniert. Waschgelegenheiten gab es ebenso wenig wie eine medizinische Versorgung. Die unzureichende Ernährung sowie der Schlafentzug, der durch die vorgenannten Bedingungen und die lauten Schreie gequälter Menschen verursacht wurde, führten zu rascher Gewichtsabnahme und genereller Verschlechterung des Allgemeinzustands. Nahezu jeder Inhaftierte wurde mindestens zu einem Verhör abgeführt, bei dem Vernehmungsbeamte ihn folterten.
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8 Im Hinblick auf 20 Nebenkläger sind in den Urteilsgründen einzelne - teilweise mehrfache - Misshandlungen und deren Folgen beschrieben. Drei Nebenkläger waren dabei - für die unten dargelegte rechtliche Würdigung relevant - Opfer sexuellen Missbrauchs. So führte ein Gefängniswärter dem Nebenkläger F. während dessen rund zweimonatiger Inhaftierung kraftvoll einen Schlagstock in den Anus ein. Die dadurch verursachten Verletzungen machten eine Operation erforderlich. Ein Wärter fasste der Nebenklägerin Kan. , als sie gefesselt war, von unten an die bekleidete Brust. Während einer von zahlreichen Vernehmungen drückte ein Abteilungsbediensteter das Gesicht der Nebenklägerin Ha. in seinen Schoß auf sein Geschlechtsteil und hielt es in dieser Position fixiert.
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10 Die Anwendung von Folter und sonstiger Gewalt bis hin zu sexuellen Übergriffen waren dem Angeklagten als Maßnahmen zur Aussageerpressung und Einschüchterung ebenso bewusst wie erwünscht. Die Todesfälle nahm er als zwangsläufige Folge der Misshandlungen und der ihm ebenfalls bekannten Haftbedingungen billigend in Kauf. Er identifizierte sich mit dem syrischen Staat, kannte das konzertierte Vorgehen der Sicherheitsbehörden gegen (mutmaßliche) Regimegegner und hieß es nicht nur gut, sondern betrachtete seine eigene Tätigkeit als dessen integralen Bestandteil. Der Erhalt des Regimes war ihm auch aus persönlichen Gründen wichtig, weil sein Status, sein Einkommen und seine gesellschaftlichen Privilegien daran geknüpft waren. Die Entscheidungen der Regierung waren ihm ebenso bekannt wie die jeweils aktuelle gesamtpolitische Lage in Syrien. Ihm war bewusst, dass es eine rechtliche Grundlage weder für die Inhaftierung noch für die Vernehmungsmethoden und Haftbedingungen gab und sich beides als menschenrechtswidrig darstellte.
11 2. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Angeklagte habe alle ausgeurteilten Straftatbestände als Mittäter tateinheitlich verwirklicht. Hinsichtlich des Nebenklägers F. hat es dabei unter anderem eine Strafbarkeit wegen besonders schwerer Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung) und sexuellen Missbrauchs von Gefangenen (§ 174a Abs. 1 StGB) bejaht, hinsichtlich der Nebenklägerinnen Kan. und Ha. eine solche jeweils wegen sexueller Nötigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung) und ebenfalls sexuellen Missbrauchs von Gefangenen.
II.
12 Die Verfahrensrügen haben aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen Erfolg. Näherer Erörterung bedarf lediglich die Beanstandung der Verwertung von Berichten unter Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit.
13 1. Der Rüge liegt das folgende Geschehen zugrunde:
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16 2. Die Revision macht geltend, der Staatsschutzsenat habe seine Überzeugung von den in Syrien begangenen Menschenrechtsverstößen nicht - wie geschehen neben einer Vielzahl weiterer Beweismittel (UA S. 164) - indiziell auf die verlesenen Berichte der Untersuchungskommission stützen dürfen. Diese seien in der Hauptverhandlung nicht überprüft worden, vielmehr „schlicht unüberprüfbar“. Aufgrund des Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz könne das Urteil keinen Bestand haben.
17 3. Bereits gegen die Zulässigkeit der Rüge bestehen Bedenken. Denn es genügt den Vortragserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO grundsätzlich nicht, lediglich abstrakt einen Verstoß gegen das Unmittelbarkeitsprinzip zu monieren. Der Beschwerdeführer hat vielmehr darzutun, dass entgegen § 250 Satz 2 StPO die Vernehmung einer Person durch Verlesung eines Schriftstücks ersetzt worden ist (s. KK-StPO/Diemer, 9. Aufl., § 250 Rn. 19). Die Vorschrift steht der Ergänzung des Zeugenbeweises durch Verlesung einer Urkunde, namentlich zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 - 2 StR 475/13, NStZ 2014, 607, 608).
18 Bei Anlegung dieser Maßstäbe wird die Angriffsrichtung der Rüge möglicherweise schon deshalb nicht hinreichend deutlich, weil dem Vortrag nicht zu entnehmen ist, welche Zeugen anstelle der Erhebung des Urkundenbeweises hätten vernommen werden sollen. Das Vorbringen deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, die Berichte ersetzten Bekundungen zahlreicher zu Menschenrechtsverletzungen befragter - dort nicht individualisierter - Auskunftspersonen. Indes könnte in der Verlesung allenfalls eine unzulässige Ersetzung der Aussagen der verantwortlichen Verfasser der Berichte liegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1951 - 1 StR 54/51, BGHSt 1, 94, 95 f.; Beschluss vom 4. April 2023 - 3 StR 68/22, BGHR StPO § 256 Abs. 1 Nr. 5 Urheber 1 Rn. 12 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 256 Rn. 5; SSW-StPO/Kudlich/Schuhr, 5. Aufl., § 249 Rn. 30 mwN).
19 Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist zumindest nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer eine Verwertung der vom BAMF stammenden Urkunde angreift.
20 4. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Die Berichte der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission unterfallen dem Anwendungsbereich des § 250 Satz 2 StPO, weil sie ausweislich ihres Inhalts zu Beweiszwecken für ein behördliches oder gerichtliches Verfahren verfasst worden sind (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1954 - 5 StR 653/53, BGHSt 6, 141, 142 f.; vom 16. Februar 1965 - 1 StR 4/65, BGHSt 20, 160, 161; Beschluss vom 25. September 2007 - 1 StR 350/07, NStZ-RR 2008, 48; MüKoStPO/Kreicker, 2. Aufl., § 250 Rn. 16). Sie konnten allerdings nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO in zulässiger Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes verlesen und damit verwertet werden.
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23 Die Vereinten Nationen sind aufgrund eigener Rechtspersönlichkeit „Träger“ der ihr zugedachten Aufgaben im Sinne der vorgenannten Definition. In Erfüllung dieser Funktionen ist die internationale Organisation Inhaberin völkerrechtlicher Rechte und Pflichten (vgl. Epping in Ipsen, Völkerrecht, 8. Aufl., § 8 Rn. 60 ff.). Den Vereinten Nationen und ihren Organen wird durch Art. 104 der UN-Charta sowie aufgrund Ratifizierung des Übereinkommens über Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941) auch innerstaatlich Rechtssubjektivität eingeräumt.
24 Die Untersuchungskommission ist in ihrem Bestand vom jeweils leitenden Beamten unabhängig. Dass der Menschenrechtsrat das Ermittlungsmandat nicht bestimmten Personen, sondern der Kommission als dauerhaft eingerichteter Institution erteilte, wird dadurch belegt, dass der Gründungsbeschluss der Benennung ihrer Mitglieder vorausging und Letztere in Fällen eines Ausscheidens ersetzt wurden.
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Es kommt vielmehr darauf an, sicherzustellen, dass die zu verlesende Erklärung von der Behörde selbst stammt und mit ihrem Willen abgegeben wurde. Dafür kann die Unterzeichnung durch einen zuständigen Vertreter mit entsprechendem Vertretungszusatz ein Indiz sein; ihr Fehlen belegt aber nicht das Gegenteil (vgl. KK-StPO/Diemer, 9. Aufl., § 256 Rn. 3; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 256 Rn. 41 f.; SSW-StPO/Franke, 5. Aufl., § 256 Rn. 5). Ob die zu verlesende Erklärung mit dem Willen der Behörde abgegeben wurde, ist danach freibeweislich zu klären (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 256 Rn. 30).
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30 Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist nicht auf Erklärungen begrenzt, die in öffentlichen Registern oder Büchern enthalten sind (so aber SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 256 Rn. 20). Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck sowie der systematischen Stellung der Norm. Wie die übrigen Varianten des § 256 Abs. 1 StPO soll die Zulässigkeit der Verlesung von Behördenzeugnissen insgesamt der Verfahrensbeschleunigung dienen, indem die Hauptverhandlung von Vernehmungen entlastet wird, die wegen regelmäßig fehlenden weitergehenden Erkenntnisgewinns entbehrlich sind (vgl. BT-Drucks. 15/1508 S. 13, 26). Es widerspräche diesem Anliegen, wenn das Tatgericht im Einzelfall unabhängig von einem Aufklärungsbedarf Behördenangehörige zu bereits urkundlich festgehaltenen Wahrnehmungen vernehmen müsste, obwohl sie über den niedergelegten Inhalt hinaus keine Angaben machen könnten (zu Observationsberichten vgl.
BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 484/15, BGHR StPO § 256 Abs. 1 Nr. 5 Ermittlungsmaßnahmen 3 Rn. 2 f.). Bei einer solchen engen Auslegung liefe zudem die Regelung des § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StPO hinsichtlich der Zeugnisse vereidigter Sachverständiger betreffend ihre Gutachtertätigkeit leer. Denn diese können keine Auskünfte aus öffentlichen Büchern oder Registern geben. Einer für Behörden und Sachverständige unterschiedlichen Interpretation wider den ein einheitliches Verständnis nahelegenden Wortlaut stünde überdies der gesetzgeberische Wille entgegen. Hiernach sollen vereidigte Sachverständige im Anwendungsbereich des § 256 Abs. 1 Nr. 1 StPO Behörden gleichgestellt sein (s. BT-Drucks. 15/1508 S. 26).
III.
31 Der auf die Sachrüge veranlassten umfassenden materiellrechtlichen Überprüfung hält das Urteil im Wesentlichen stand. Die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen den Schuldspruch allerdings nicht in jeder Hinsicht. Er ist im Hinblick auf die die sexuelle Selbstbestimmung schützenden Strafnormen des Strafgesetzbuchs zu ändern, ohne dass sich dies auf den Strafausspruch auswirkt.
32 1. Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass kein Verfahrenshindernis in Gestalt der Amtsträgerimmunität besteht. Dem Angeklagten kommt eine völkergewohnheitsrechtliche funktionelle Immunität (vgl. § 20 Abs. 2 GVG) nicht zu, die ihn vor einer Strafverfolgung durch einen anderen Staat wegen der festgestellten Tat schützte. Der Angeklagte war zwar als Amtsträger des syrischen Staates tätig, so dass sie als staatliches Handeln des Regimes zu bewerten ist. Auch können Personen aufgrund aus der Staatenimmunität abgeleiteter funktioneller Immunität von deutscher Gerichtsbarkeit befreit sein, soweit sie für einen fremden Staat hoheitlich handeln. Die allgemeine Funktionsträgerimmunität findet jedoch ihre Grenze in völkerrechtlichen Verbrechen.
Auf den Status und Rang des Täters kommt es dabei nicht an (s. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2024 - AK 4/24, NJW 2024, 1674 Rn. 53 mwN). Dies gilt für Taten, deren Strafbarkeit unmittelbar im allgemeinen Völkergewohnheitsrecht verwurzelt ist. Dazu zählen die - hier in Rede stehenden - Verbrechen gegen die Menschlichkeit (für Kriegsverbrechen s. bereits BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 13), so wie sie als gewohnheitsrechtlich verfestigter Bestand des Völkerstrafrechts in den Strafvorschriften des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und dementsprechend im Völkerstrafgesetzbuch festgeschrieben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2022 - 3 StR 230/22, BGHSt 67, 180 Rn. 23; zur Ahndung idealkonkurrierender Straftaten nach dem Strafgesetzbuch s.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 49).
33 Die auf November 2023 datierende Stellungnahme der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei den Vereinten Nationen zu Artikel 7 des Entwurfs der Völkerrechtskommission zur Immunität von Staatsbediensteten gibt keinen Anlass, den Ausschluss allgemeiner funktioneller Immunität bei völkerrechtlichen Verbrechen nunmehr in Frage zu stellen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Art. 100 Abs. 2 GG). Der Text bringt zum Ausdruck, eine solche Immunitätsbegrenzung sei allenfalls im Entstehen begriffenes Völkergewohnheitsrecht („customary international law ‚in statu[...] nasciendi‘“) beziehungsweise es sei ein auf deren Akzeptanz hindeutender Trend erkennbar (Comments and observations by the Federal Republic of Germany on the draft articles on „Immunity of State officials from foreign criminal jurisdiction“ S. 3).
Der Senat hat indes bereits dargelegt, dass es der gefestigten Staatenpraxis entspricht und zum zweifelsfreien Bestand des Völkergewohnheitsrechts gehört, in derartigen Fällen fremdstaatliche Hoheitsträger nicht von inländischer Gerichtsbarkeit zu befreien (s. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 13 ff. mwN). Die Stellungnahme Deutschlands hat diese Rechtsprechung als wichtige deutsche Staatspraxis mit erheblicher Tragweite („significant bearing“) hervorgehoben (aaO), wenngleich sich die ganz überwiegende Mehrzahl der europäischen und weitere Staaten deutlich entschiedener zu dem Immunitätsausschluss bekannt haben (vgl. Ambos, DRiZ 2024, 30, 33; Kreß, F.A.Z. vom 6.
November 2023 S. 8; Raube, KriPoZ 2024, 216).
34 Von der allgemeinen Funktionsträgerimmunität zu unterscheiden sind spezielle funktionelle Immunitäten namentlich von Mitgliedern diplomatischer Missionen (s. Art. 38 Abs. 1, Art. 39 Abs. 2 Satz 2 WÜD) und konsularischer Vertretungen. Diese Befreiungen unterliegen anderen Regeln (vgl. etwa §§ 18, 19 GVG). Ein entsprechender Immunitätsausschluss ist nicht Gegenstand der aufgezeigten Senatsrechtsprechung.
35 2. Das Oberlandesgericht hat ebenso zutreffend angenommen, dass nach § 395 Abs. 5 Satz 2 StPO die vom Generalbundesanwalt mit Anklageerhebung verfügte Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO unwirksam ist, soweit davon die Nebenkläger betreffende Gesetzesverletzungen erfasst sind. Denn die Nebenkläger haben diesem Vorgehen nicht zugestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 1973 - 4 StR 177/73, VRS 45 [1973], 181; Urteil vom 12. Juni 2001 - 1 StR 190/01, juris Rn. 8). Im Hinblick auf die allgemeinen Sexualstraftaten zum Nachteil der Nebenkläger F. , Kan. und Ha. sind die Urteilsfeststellungen allerdings - neben der Strafbarkeit wegen des Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch sexuelle Gewalt nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 VStGB (dazu BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2022 - AK 32/22, juris Rn. 32, 42; vom 30. November 2022 - 3 StR 230/22, BGHSt 67, 180 Rn. 60) - abweichend vom Schuldspruch rechtlich wie folgt zu würdigen:
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37 Der Tatbestand des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF war - anders als nach aktueller Gesetzeslage (s. BGH, Beschluss vom 24. September 2018 - 5 StR 358/18, NStZ 2019, 275 f.) - als eigenhändiges Delikt ausgestaltet und konnte ausschließlich von demjenigen verwirklicht werden, der in eigener Person die sexuelle Handlung vornahm (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1999 - 4 StR 3/99, juris Rn. 5; Beschluss vom 21. April 2009 - 4 StR 531/09, NStZ-RR 2009, 278; BeckOK StGB/Ziegler, 61. Ed., § 177 Rn. 49). Da der Angeklagte bei der Penetration mit dem Schlagstock nicht einmal zugegen war, kommt er als Vergewaltigungstäter nicht in Betracht. Demgegenüber handelte es sich bei der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB aF nicht um ein eigenhändiges Delikt, so dass die Tatausführung dem Angeklagten - einschließlich der Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF - über § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen ist.
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41 Der in keinem der Fälle am Tatort anwesende Angeklagte nahm die festgestellten sexuellen Handlungen nicht selbst vor. Die Urteilsfeststellungen tragen deshalb nur eine Beihilfe zu den von verschiedenen Abteilungsbediensteten täterschaftlich begangenen Delikten.
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43 Soweit die im Jahr 1976 geborene Nebenklägerin Kan. betroffen ist, liegt das Verfahrenshindernis hingegen vor. Die Verjährungsfrist war jedenfalls fünf Jahre nach dem Ende des Tatzeitraums, mithin am 7. September 2017, abgelaufen, ohne dass zuvor verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen worden waren.
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46 3. Der Strafausspruch bleibt von der Änderung des Schuldspruchs unberührt, weil § 7 Abs. 1 Nr. 1 VStGB und § 211 StGB zwingend die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe vorschreiben.
47 4. Der mit der Sachrüge erzielte geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer Paul Berg Ri‘inBGH Dr. Hohoff befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben.
Schäfer Anstötz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301022024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public