KORE301032013 BGH 7. Zivilsenat 20130620 VII ZR 82/12 Urteil § 305 Abs 1 S 1 BGB, § 11 VOB B vorgehend OLG Köln, 14. Februar 2012, Az: 22 U 184/10vorgehend LG Köln, 28. Oktober 2010, Az: 83 O 23/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Bauvertrag: Vertragsstrafenvereinbarung durch Ankreuzen eines Ankreuzfeldes in den Besonderen Vertragsbedingungen Sieht ein Klauselwerk eine durch Ankreuzen auszuübende Option vor, ob der Verwender einen Vertragsstrafenanspruch gegen seinen Vertragspartner vorsehen will, ist vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls keine Vertragsstrafe vereinbart, wenn die Ankreuzoption nicht ausgeübt wird. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Februar 2012 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 28. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die die Nebenintervenienten zu tragen haben. Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten darum, ob ein Anspruch der Klägerin auf Restwerklohn durch Aufrechnung mit einer Vertragsstrafenforderung der Beklagten erloschen ist. Der Rechtsstreit betrifft in erster Linie die Frage, ob eine Vertragsstrafe vereinbart ist, obwohl ein in Besonderen Vertragsbedingungen dafür vorgesehenes Ankreuzfeld nicht ausgefüllt worden ist. 2 Im Auftragsschreiben vom 9. Januar 2008, welches die Klägerin am 24. Januar 2008 unterzeichnete, heißt es: "… Fristen: sh. Punkt Nr. 1.1 - 1.2 der Besonderen Vertragsbedingungen und Vorgaben im Leistungsverzeichnis Vertragsstrafen: sh. Punkt Nr. 2.1 - 2.3 der Besonderen Vertragsbedingungen …" 3 Die von der Beklagten gestellten Besonderen Vertragsbedingungen enthalten Regelungen über Ausführungsfristen (Gliederungspunkt Nr. 1) und Vertragsstrafen (Gliederungspunkt Nr. 2): 4 Das Leistungsverzeichnis sieht unter anderem vor: "Gesamtfertigstellung Restflächen: 03.2009." Bis zum 31. März 2009 hatte die Klägerin ihre Arbeiten nicht fertiggestellt. Die Beklagte nahm die Arbeiten am 18. September 2009 ab. In der Abnahmebescheinigung ist vorgedruckt: "Der Auftraggeber behält sich vor, die vereinbarte Vertragsstrafe geltend zu machen." 5 Gegen die Restwerklohnforderung der Klägerin hat die Beklagte mit einer Vertragsstrafenforderung aufgerechnet. Die Werklohnklage hatte in erster Instanz Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, zur Zahlung von 69.977,56 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt. Das Landgericht hat gemeint, dass eine Vertragsstrafe nicht vereinbart worden sei, weil das Ankreuzfeld unter Nr. 2.1 der Besonderen Vertragsbedingungen nicht ausgefüllt worden sei. Jedenfalls sei unklar, ob dieser Punkt der Besonderen Vertragsbedingungen gelten solle (§ 305c Abs. 2 BGB). 6 Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision möchte die Klägerin erreichen, dass das Urteil des Landgerichts wieder hergestellt wird. Die Beklagte und ihre Streithelfer beantragen, die Revision zurückzuweisen. 7 Die Revision ist begründet. I. 8 Das Berufungsgericht hat ausführt: Die vom Landgericht zuerkannte Forderung von 69.977,56 € sei durch Aufrechnung mit einem Anspruch auf Vertragsstrafe untergegangen. Die Parteien hätten eine Vertragsstrafe vereinbart. Zwar sei im Abschnitt 2.1 der Besonderen Vertragsbedingungen kein Kästchen angekreuzt. Durch die Eintragung der Prozentzahlen "0,1" und "5" in den Abschnitten 2.1 und 2.3 habe die Beklagte aber hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Vertragsstrafe vereinbart werden solle. Diese Ausfüllungen wären andernfalls unsinnig und widersprüchlich. Von einer Unklarheit im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB könne deshalb nicht die Rede sein. 9 Dafür spreche auch, dass das Auftragsschreiben vom 9. Januar 2008, das kein Formularschreiben, sondern individuell auf den Auftrag zugeschnitten sei, Vertragsstrafen ausdrücklich - mit Bezugnahme auf die Punkte 2.1 bis 2.3 der Besonderen Vertragsbedingungen - erwähne. Außerdem habe sich die Beklagte die vereinbarte Vertragsstrafe im Abnahmeprotokoll vorbehalten, ohne dass die Klägerin dem zeitnah widersprochen habe. 10 Wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, sei die formularmäßige Regelung über die Vertragsstrafe mit dem Transparenzgebot vereinbar; die Vertragsstrafe sei auch verwirkt. II. 11 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 12 1. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der formularmäßigen Vertragsstrafenvereinbarung unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung, da bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (BGH, Urteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, NJW 2013, 995 Rn. 15, für BGHZ bestimmt; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 29; vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 m.w.N.). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners - einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urteile vom 5. Mai 2011 - VII ZR 181/10, BauR 2011, 1331 = NZBau 2011, 407 Rn. 19; vom 17. Februar 2011 - III ZR 35/10, BGHZ 188, 351 Rn. 10). 13 2. Hieran gemessen hält die Auslegung der Vertragsstrafenvereinbarung durch das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.