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BGH IX ZR 199/14

KORE301042015 BGH 9. Zivilsenat 20150625 IX ZR 199/14 Urteil § 301 InsO, § 302 Nr 1 InsO, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB vorgehend LG Kassel, 17. Juli 2014, Az: 1 S 297/13vorgehend AG Kasse

). Auch aus dem Sozialstaatsgebot ist die Berechtigung der Restschuldbefreiung abzuleiten (vgl. BT-Drucks. 12/7302 S. 153; BGH, Beschluss vom

  1. März 2005 - IX ZB 171/03, NZI 2005, 404; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch Insolvenzverwaltung,
  2. Aufl., Kap. 17 Rn. 2). 10 Ein vorheriger Verzicht des Schuldners auf den Schutz vor Einzelvollstreckungen ist unwirksam (BGH, Urteil vom
  3. November 1997 - IX ZR 136/97, BGHZ 137, 193, 197; Zöller/Stöber, ZPO,
  4. Aufl., Vor § 704 Rn. 26; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO,
  5. Aufl., Vor § 704 Rn. 17). Den Verzicht des Schuldners auf die Unpfändbarkeit von Gegenständen nach § 811 Nr. 1 ZPO hat schon das Reichsgericht für unwirksam angesehen, weil diese Rechtsnorm dem Schuldner keine Wohltat erweisen wolle, sondern es sich um eine Regelung der Zwangsvollstreckung handele, die ihren wesentlichen Grund im öffentlichen Interesse habe. Sie beruhe auf dem sozialpolitischen Gedanken, dass die Zwangsvollstreckung nicht zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners und seiner Familie führen dürfe (RGZ 72, 181, 183; BFHE 159, 421, 422; vgl. KG, NJW 1960, 682; OLG Köln, Rpfleger 1969, 439; MünchKomm-ZPO/Gruber,
  6. Aufl., § 811 Rn. 13 ff; Zöller/Stöber,

, § 811 Rn. 10; Musielak/Voit/Becker, ZPO,

  1. Aufl., § 811 Rn. 8; Kindl in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung,
  2. Aufl., § 811 Rn. 7). Entsprechendes gilt für die §§ 850 ff ZPO (MünchKomm-ZPO/Smid,

§ 850Rn.

3; Musielak/Voit/Becker,

§ 850Rn.

1; Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf,

§ 850Rn.

30). 11 In der Literatur wird in Anschluss an diese Rechtsprechung zur Einzelvollstreckung auch für die Gesamtvollstreckung gefordert, dass ein mit einem Gläubiger im Voraus vereinbarter vollständiger oder teilweiser Verzicht auf die Wirkung des § 301 Abs. 1 InsO generell - also auch durch Individualvereinbarung - unwirksam sei (FK-InsO/Ahrens,

  1. Aufl., § 287 Rn. 97; § 301 Rn. 25; Fischer in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO,
  2. Aufl., § 286 Rn. 12; Schmidt/Henning, InsO,
  3. Aufl., § 286 Rn. 9; HK-InsO/Waltenberger,
  4. Aufl., § 286 aF Rn. 6; Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 286 Rn. 21; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung, 1997, S. 238 f; aA Goebel, Vollstreckung effektiv 2007, 12; vgl. MünchKomm-InsO/Stephan,
  5. Aufl., § 301 Rn. 25 unter Verweis auf § 134 BGB). Eine solche Vereinbarung während der Treuhandzeit zugunsten eines einzelnen Gläubigers ist schon nach § 294 Abs. 2 InsO unzulässig, weil danach Sonderabkommen zugunsten einzelner Gläubiger verboten sind (MünchKomm-InsO/Stephan,

§ 301Rn.

24). Etwas anderes soll für die von der Restschuldbefreiung erfassten, unbefriedigt gebliebenen Verbindlichkeiten gelten, die nach der Erteilung der Restschuldbefreiung grundsätzlich durch Vereinbarungen neu sollen begründet werden können. Durch ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder durch ein Schuldversprechen im Sinne der §§ 780, 781 BGB soll die Forderung wieder klagbar gemacht werden können. Allerdings wird darauf verwiesen, dass dann, wenn das selbständige Schuldanerkenntnis ohne Gegenleistung erklärt werde, es schenkweise gegeben werde und deswegen gemäß § 518 Abs. 1 Satz 2 BGB der notariellen Beurkundung bedürfe (MünchKomm-InsO/Stephan,

§ 301Rn. 23; FK-Ins

O/Ahrens,

§ 301Rn.

26; vgl. BGH, Urteil vom

  1. Dezember 1979 - IV ZR 107/78, NJW 1980, 1158, 1159). 12 Ob ein solcher im Voraus erteilter Verzicht des Schuldners auf die Wirkung der Restschuldbefreiung für einzelne Forderungen in jedem Fall unwirksam ist, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls sind Regeln, welche die Wirkungen der Restschuldbefreiung zum Nachteil des Schuldners einschränken, mit den wesentlichen Grundsätzen der Restschuldbefreiung nicht vereinbar. Auf die schuldnerschützenden Wirkungen der Restschuldbefreiung kann deshalb durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht im Voraus verzichtet werden. 13 b) In Literatur und Rechtsprechung ist streitig, ob ein Schuldner in einer außergerichtlichen individuellen Erklärung die Qualifizierung einer Forderung als einer ausgenommenen Forderung im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO anerkennen kann und sich die Parteien außergerichtlich über diese Qualifizierung vergleichen können (einerseits: OLG Düsseldorf, ZInsO 2013, 1488, 1490 f; Schumann, Die Leistungen 2011, 1, 2; Goebel, Vollstreckung effektiv 2007, 12; FoVo 2014, 1, 2; Angabe des Schuldgrundes in einer notariellen Urkunde: Weinland in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO,
  2. Aufl., § 302 Rn. 24; andererseits: AG Göttingen, NZI 2012, 31 f; NZI 2012, 679, 680; FK-InsO/Ahrens,
  3. Aufl., § 302 Rn. 53; Schmidt/Henning, InsO,
  4. Aufl., § 302 Rn. 16; Jäger, Gläubigerhandbuch InsO,
  5. Aufl., S. 567 f). Jedenfalls in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine solche Klausel unwirksam und verstößt gegen die wesentlichen Grundgedanken der Restschuldbefreiung und des § 302 Nr. 1 InsO. 14 Als materielle Grenze der Restschuldbefreiung begründet § 302 InsO privilegierte Verbindlichkeiten, die von der schuldbefreienden Wirkung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Für diese bleibt trotz erteilter Restschuldbefreiung die Nachhaftung des § 201 Abs. 1 InsO bestehen (FK-InsO/Ahrens,
  6. Aufl., § 302 Rn. 1; MünchKomm-InsO/Stephan,
  7. Aufl., § 302 Rn. 1a). Gerechtfertigt ist die Nachhaftung aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen nach § 302 Nr. 1 InsO wegen ihres besonderen Unrechtsgehalts. Letztlich sind es Billigkeitsgesichtspunkte, die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegen. Das Gesetz hält es für unbillig, dass ein Schuldner von Verbindlichkeiten gegenüber einem Gläubiger befreit wird, den er vorsätzlich geschädigt hat (BGH, Urteil vom
  8. Juni 2007 - IX ZR 29/06, NJW 2007, 2854 Rn. 9 f; vgl. FK-InsO/Ahrens,

Rn. 2; HK-InsO/Landfermann,

  1. Aufl., § 302 aF Rn. 1; HmbKomm-InsO/Streck,
  2. Aufl., § 302 Rn. 1; vgl. auch MünchKomm-InsO/Stephan,
  3. Aufl., § 302 Rn. 2). 15 Die Ausnahmen von der Restschuldbefreiung beschränken sich abschließend auf die in § 302 InsO aufgeführten Verbindlichkeiten. Es war die Absicht des Gesetzgebers, die Nachhaftung des Schuldners, der ein Insolvenzverfahren durchlaufen hat, auf Ausnahmen zu beschränken (BGH, Urteil vom
  4. Juni 2007 - IX ZR 29/06, NZI 2007, 532 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Stephan,
  5. Aufl., § 302 Rn. 3). Auch wenn es durchaus noch andere besonders schutzwürdige Forderungen gibt, die von einer Schuldbefreiung ausgenommen werden könnten, würde jede weitere Durchbrechung der vollständigen Schuldbefreiung zum einen den wirtschaftlichen Neubeginn des Schuldners gefährden und die Befriedigungsaussichten der Neugläubiger nachhaltig beeinträchtigen (MünchKomm-InsO/Stephan,

Rn. 3). Deswegen gehört diese gesetzliche Beschränkung der privilegierten Forderungen zu den wesentlichen Grundsätzen der Restschuldbefreiung. Diese Beschränkung würde durchbrochen, wenn der Schuldner in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Schuldgrund wirksam anerkennen könnte. 16 Die Qualifizierung des Schuldgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist einer Vereinbarung oder einem Anerkenntnis in Allgemeinen Geschäftsbedingungen schon deswegen nicht zugänglich, weil den zur Tabelle festgestellten Forderungen jeweils konkrete Lebenssachverhalte zugrunde liegen. Diese können nicht allgemein im Voraus durch Klauseln umschrieben werden, die nicht für den konkreten Einzelfall, sondern für eine Vielzahl von Fällen formuliert sind. Das beweist der vorliegende Sachverhalt deutlich. In dem vom Inkassobüro verwendeten Formular wird die Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung darin gesehen, dass der Beklagte zahlungsunfähig gewesen sei, als er Leistungen der Klägerin entgegengenommen habe. Bezogen auf die Schuldanerkenntnisse hatte der Beklagte jedoch Leistungen der Klägerin nur insoweit entgegengenommen, als diese mit ihm eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hatte. Dies haben die Parteien ersichtlich nicht als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Beklagten bewertet. Aber auch bezogen auf die nicht zur Tabelle angemeldete Grundforderung beschreibt die Klausel die angeblich deliktische Handlung nicht. Denn zwischen den Parteien war unstreitig, dass nicht der Beklagte das Heizöl bestellt hatte, sondern der Vermieter, der jedenfalls gegenüber den anderen Mietern verpflichtet war, die Heizanlage zu betreiben. Der Beklagte hat sein Büro nur beheizt und insoweit die Leistung seines Vermieters in Anspruch genommen. Worin eine vorsätzlich unerlaubte Handlung gegenüber der Klägerin liegen soll, kann der zu beanstandenden Klausel nicht entnommen werden, zumal sowohl der Vermieter des Beklagten wie auch die Klägerin um die finanziellen Schwierigkeiten des Beklagten wussten. Kayser Gehrlein Lohmann Pape Möhring http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301042015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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