dieser Vorschrift richtlinienkonform auszulegenden § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG dar, wenn das Audiofragment
dem Hörverständnis eines durchschnittlichen Musikhörers in wiedererkennbarer Form übernommen wird. 2. Das Vervielfältigungsrecht des Tonträgerherstellers gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG kann durch das Recht zur freien Benutzung
dem mit Blick auf die Richtlinie 2001/29/EG richtlinienkonform auszulegenden § 24 Abs. 1 UrhG nur eingeschränkt werden, sofern die Voraussetzungen einer der in Art. 5 dieser Richtlinie in Bezug auf das Recht des Tonträgerherstellers aus Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen erfüllt sind.
dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Takten 19 und 20 der Aufnahme "Metall auf Metall" entnommen worden, wenn auch in metrischer Verschiebung (Beginn auf Zählzeit 3). Bei mehrmaligem Hören beider Titel habe der Senat feststellen können, dass dieses Rhythmusgefüge in dem Lied "Nur mir" in seiner charakteristischen Ausprägung noch deutlich wahrnehmbar sei. 11 B. Die Revision hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung in Bezug auf die Handlungsmodalität des Herstellens nicht zugesprochen werden (dazu I). Gleiches gilt für die von den Klägern verfolgten Ansprüche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung in Bezug auf die Handlungsmodalität des Inverkehrbringens (dazu II). 12 I. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung in Bezug auf die Handlungsmodalität des Herstellens wegen einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Kläger als Tonträgerhersteller gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG nicht zugesprochen werden. Insoweit ist mit Blick darauf, dass die Richtlinie 2001/29/EG, die in Art. 2 Buchst. 2 das Vervielfältigungsrecht für Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger sowie in Art. 5 Abs. 2 und 3 Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf dieses Recht regelt,
ihrem Art. 10 auf Nutzungshandlungen ab dem
G hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen. Das Vervielfältigungsrecht ist gemäß § 16 Abs. 1 UrhG das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werks herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. Eine Vervielfältigung ist gemäß § 16 Abs. 2 UrhG auch die Übertragung des Werks auf Vorrichtungen zur wiederholten Wiedergabe von Bild- und Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werks auf einem Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werks von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt. 15 b) Der Senat hat in seinen ersten beiden Revisionsurteilen - auch mit Blick auf vor dem 22. Dezember 2002 hergestellte Tonträger mit der Aufnahme "Nur mir" - angenommen, ein Eingriff in das durch § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG geschützte ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers liege auch dann vor, wenn einem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen würden. Die Beklagten könnten sich nicht mit Erfolg auf das Recht zur freien Benutzung
G berufen. Die Vorschrift sei im Falle der Benutzung eines fremden Tonträgers zwar grundsätzlich entsprechend anwendbar (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 21 - Metall auf Metall I, mwN; GRUR 2013, 614 Rn. 14 - Metall auf Metall II). Eine entsprechende Anwendung scheide aber aus, wenn es - wie im Streitfall - möglich sei, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 23 - Metall auf Metall I; GRUR 2013, 614 Rn. 13 bis 24 - Metall auf Metall II). 16 c)
dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2016 scheidet bei einer autonomen, nicht vom Unionsrecht geprägten Anwendung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG im Streitfall die Annahme einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Kläger als Tonträgerhersteller mit Blick auf die andernfalls drohende Verletzung des Grundrechts der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG aus (BVerfGE 142, 74 Rn. 88 bis 108). Das Bundesverfassungsgericht hat dem Senat aufgegeben, dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG bei der erneuten Entscheidung durch eine einschränkende Auslegung von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG, durch eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG oder mittels des Rückgriffs auf das Zitatrecht
G Rechnung zu tragen (BVerfGE 142, 74 Rn. 110). 17 Im Hinblick darauf, dass es
Ansicht des Bundesverfassungsgerichts dem künstlerischen Schaffensprozess nicht hinreichend Rechnung tragen würde, wenn die Zulässigkeit der Verwendung von gleichwertig
spielbaren Samples eines Tonträgers generell von der Erlaubnis des Tonträgerherstellers abhängig gemacht würde (vgl. BVerfGE 142, 74 Rn. 91 bis 108), hält der Senat nicht an seiner Auffassung fest, dass eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG ausscheidet, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 23 - Metall auf Metall I; GRUR 2013, 614 Rn. 13 bis 24 - Metall auf Metall II). 18 d) Ob sich die Beklagten wegen Vervielfältigungshandlungen vor dem 22. Dezember 2002 mit Erfolg auf das Recht zur freien Benutzung
G berufen können, lässt sich auf der Grundlage der berücksichtigungsfähigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilen. 19 Das erste in der vorliegenden Sache ergangene Berufungsurteil vom 7. Juni 2006 trifft zu den Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 24 UrhG -
damaligem Stand folgerichtig - keine Feststellungen. 20 Ein Rückgriff auf die diesbezüglichen Feststellungen im zweiten Berufungsurteil vom
dem 22. Dezember 2002 begangener Handlungen der Herstellung durch die Beklagten geltend gemachten Ansprüche wegen Verletzung des Vervielfältigungsrechts gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG nicht zugesprochen werden. 23 a) Das in § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG geregelte Recht des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung des Tonträgers ist mit Blick auf die Richtlinie 2001/29/EG, die
ihrem Art. 10 Abs. 2 auf ab dem 22. Dezember 2002 vorgenommene Nutzungshandlungen anwendbar ist, richtlinienkonform auszulegen.
c der Richtlinie 2001/29/EG sehen die Mitgliedstaaten für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten. 24 b) Die Bestimmung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG ist ferner im Lichte der im Streitfall betroffenen Grundrechte der EU-Grundrechtecharta auszulegen und anzuwenden.
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch an den durch das Unionsrecht gewährleisteten Grundrechten zu messen, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht (BVerfGE 142, 74 Rn. 115; BVerfG, GRUR 2020, 88 Rn. 42 bis 46 = WRP 2020, 57 - Recht auf Vergessen II). Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG stellt eine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung des materiellen Gehalts des in ihm geregelten Rechts dar (EuGH, GRUR 2019, 929 Rn. 85 - Pelham u.a.), die den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht. 25 c) Auf Vorlage des Senats hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass die Vervielfältigung eines - auch nur sehr kurzen - Audiofragments eines Tonträgers durch einen Nutzer grundsätzlich als eine teilweise Vervielfältigung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen ist und eine solche Vervielfältigung somit unter das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers aus dieser Bestimmung fällt. Diese Auslegung entspricht dem Ziel der Richtlinie, ein hohes Schutzniveau für das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte zu erreichen (vgl. Erwägungsgründe 4, 9 und 10) und die beträchtlichen Investitionen zu schützen, die Tonträgerhersteller tätigen müssen, um Produkte wie Tonträger anbieten zu können (vgl. Erwägungsgrund 10). Eine Vervielfältigung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG liegt jedoch nicht vor, wenn ein Nutzer in Ausübung der Kunstfreiheit einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt, um es in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in einem neuen Werk zu nutzen (EuGH, GRUR 2019, 929 Rn. 29 bis 31 - Pelham u.a.). 26
den Erwägungsgründen 3 und 31 der Richtlinie 2001/29/EG soll die durch diese Richtlinie bewirkte Harmonisierung insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres nun in Art. 17 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta verankerten Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen sowie dem Allgemeininteresse auf der anderen Seite sichern. Das Recht aus Art. 17 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta wird allerdings nicht schrankenlos gewährleistet, sondern muss gegen die anderen Grundrechte abgewogen werden. So ermöglicht es die durch Art. 13 der EU-Grundrechtecharta garantierte Freiheit der Kunst, am öffentlichen Austausch von kulturellen, politischen und sozialen Informationen und Ideen aller Art teilzuhaben, weil sie zur Freiheit der Meinungsäußerung gehört, die durch Art. 11 der EU-Grundrechtecharta und Art. 10 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte geschützt ist (EuGH, GRUR 2019, 929 Rn. 32 bis 34 - Pelham u.a.). 27 Die Technik des elektronischen Kopierens von Audiofragmenten (Sampling), bei der ein Nutzer - zumeist mit Hilfe elektronischer Geräte - einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt und dieses zur Schaffung eines neuen Werks nutzt, ist eine künstlerische Ausdrucksform, die unter die durch Art. 13 der EU-Grundrechtecharta geschützte Freiheit der Kunst fällt. In Ausübung dieser Freiheit kann der Nutzer eines Audiofragments bei der Schaffung eines neuen Werks das dem Tonträger entnommene Fragment so ändern, dass es im neuen Werk nicht wiedererkennbar ist. Die Annahme, dass ein Audiofragment, das für das eigene künstlerische Schaffen einem Tonträger entnommen und in einem neuen Werk in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form genutzt wird, eine Vervielfältigung dieses Tonträgers im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, widerspräche nicht nur dem Sinn dieses Begriffs
dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern missachtete auch das Erfordernis eines angemessenen Ausgleichs zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten und den Interessen der Nutzer sowie dem Allgemeininteresse. Eine solche Auslegung würde es dem Tonträgerhersteller insbesondere ermöglichen, sich dagegen zu wehren, dass ein Dritter zum Zweck des künstlerischen Schaffens ein - auch nur sehr kurzes - Audiofragment aus seinem Tonträger entnimmt, obwohl eine solche Entnahme ihm nicht die Möglichkeit nimmt, einen zufriedenstellenden Ertrag aus seinen Investitionen zu erzielen (EuGH, GRUR 2019, 929 Rn. 35 bis 38 - Pelham u.a.). 28 d)
diesen Maßstäben stellt die Entnahme von zwei Takten einer Rhythmussequenz aus dem Tonträger der Kläger und ihre Übertragung auf den Tonträger der Beklagten eine Vervielfältigung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und damit auch des § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG dar. 29 aa) Bei der Prüfung der Frage, ob ein von einem Tonträger entnommenes Audiofragment in einem neuen Werk in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form genutzt wird, ist auf das Hörverständnis eines durchschnittlichen Musikhörers abzustellen (vgl. Apel, MMR 2019, 601, 602; Leistner, GRUR 2019, 1008, 1010; Wagner, MMR 2019, 727, 729). Die Berücksichtigung dieses Hörerkreises entspricht dem mit der Einführung des Kriteriums der "geänderten und beim Hören nicht wiedererkennbaren Form" verfolgten Ziel, im Falle der im Rahmen künstlerischen Schaffens erfolgenden Übernahme von Audiofragmenten die Annahme einer Vervielfältigung an die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen des Tonträgerherstellers zu knüpfen.
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgt aus einer Abwägung der Freiheit der Kunst (Art. 13 EU-Grundrechtecharta) und der Gewährleistung des geistigen Eigentums (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta), dass es an einer hinreichenden Beeinträchtigung der Interessen des Tonträgerherstellers fehlt, wenn die Übernahme des Audiofragments in geänderter und beim Hören nicht baren Form erfolgt (vgl. EuGH, GRUR 2019, 929 Rn. 37 f. - Pelham u.a.).
diesem Verständnis sind die Interessen des Tonträgerherstellers jedenfalls hinreichend betroffen, wenn ein Audiofragment in beim Hören barer Form übernommen wird. 30 bb)
den im ersten Berufungsurteil getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das den beiden Aufnahmen des Titels "Nur mir" durchgängig unterlegte Schlagzeugsample den Takten 19 und 20 der Aufnahme "Metall auf Metall" entnommen worden, wenn auch in metrischer Verschiebung (Beginn auf Zählzeit 3). Das Berufungsgericht hat weiter bei mehrmaligem Hören beider Titel festgestellt, dieses Rhythmusgefüge sei in dem Lied "Nur mir" in seiner charakteristischen Ausprägung noch deutlich wahrnehmbar. Revisionsrechtlich wirksame Angriffe gegen diese Feststellungen des Tatgerichts bringt die Revision nicht vor; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 31 Die Beklagten haben mithin die Rhythmussequenz zwar in leicht geänderter, aber beim Hören wiedererkennbarer Form in ihren neuen Tonträger übernommen. Damit handelt es sich bei dieser Übernahme um eine Vervielfältigung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG. 32 e) Die Beklagten können sich wegen Vervielfältigungshandlungen ab dem 22. Dezember 2002 nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Recht zur freien Benutzung
G den Schutzbereich des ausschließlichen Rechts des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung seines Tonträgers in der Weise (immanent) beschränkt, dass ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung seines Tonträgers geschaffen worden ist, unabhängig davon ohne seine Zustimmung verwertet werden darf, ob die Voraussetzungen einer der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG in Bezug auf das Recht des Tonträgerherstellers aus Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen erfüllt sind. 33 aa)
G darf ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werks eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden. 34
ihrem Wortlaut die Benutzung des Werks eines anderen voraussetzt; sie ist in diesem Falle jedoch grundsätzlich entsprechend anwendbar (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 21 - Metall auf Metall I, mwN; GRUR 2013, 614 Rn. 14 - Metall auf Metall II; GRUR 2017, 888 Rn. 24 - Metall auf Metall III). 36 bb) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats entschieden, dass ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht keine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Recht des Tonträgerherstellers aus Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG vorsehen darf, die nicht in Art. 5 dieser Richtlinie vorgesehen ist (EuGH, GRUR 2019, 929 Rn. 56 bis 65 - Pelham u.a.). Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG sieht keine (allgemeine) Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die Verwertungsrechte der Rechtsinhaber aus Art. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29/EG für den Fall vor, dass ein selbständiges Werk in freier Benutzung des Werks oder der Leistung eines Rechtsinhabers geschaffen worden ist. Danach ist es nicht mehr zulässig, in einem solchen Fall unabhängig davon, ob die Voraussetzungen einer der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG in Bezug auf die Verwertungsrechte der Rechtsinhaber aus Art. 2 bis 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen vorliegen, anzunehmen, der Schutzbereich eines Verwertungsrechts werde durch § 24 Abs. 1 UrhG in der Weise (immanent) beschränkt, dass ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werks oder der Leistung eines Rechtsinhabers geschaffen worden ist, ohne seine Zustimmung verwertet werden darf. 37 Allerdings kann auch darin eine immanente Beschränkung des Schutzbereichs des Vervielfältigungsrechts des Tonträgerherstellers gesehen werden, dass Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG es dem Tonträgerhersteller
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht gestattet, sich dagegen zu wehren, dass ein Dritter ein Audiofragment seines Tonträgers in einen anderen Tonträger in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form einfügt. Diese Beschränkung ergibt sich indessen bereits aus einer Auslegung des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG unter Berücksichtigung der EU-Grundrechtecharta. 38 f) Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg auf eine Schrankenregelung berufen.
G sind die in Teil 1 Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes geregelten Schranken des Urheberrechts im Falle der Benutzung eines fremden Tonträgers entsprechend anwendbar. Im Streitfall kommen die Schranke des Zitatrechts (§ 51 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG; Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG), sowie die Schranken für die Nutzung von unwesentlichem Beiwerk (§ 57 UrhG; Art. 5 Abs. 3 Buchst. i der Richtlinie 2001/29/EG) oder zum Zwecke von Karikaturen und Parodien (§ 24 Abs. 1 UrhG; Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG) in Betracht. 39 aa) Soweit der deutsche Gesetzgeber mit den im Streitfall in Betracht kommenden Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes von der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die hier in Rede stehenden Verwertungsrechte der Rechtsinhaber vorzusehen, sind diese Schrankenregelungen richtlinienkonform auszulegen. Für diese Auslegung gelten folgende Grundsätze: 40
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einzelfall insbesondere
Maßgabe des Wortlauts dieser Bestimmung zu beurteilen (EuGH, Urteil vom
deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung auch die praktische Wirksamkeit der Ausnahmen und Beschränkungen wahren und ihre Zielsetzung beachten, um damit entsprechend den Ausführungen im 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen zu sichern (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 35 f. - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 50 f. - Funke Medien). 43 Drittens wird der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen durch Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG begrenzt, der solche Ausnahmen oder Beschränkungen von einer dreifachen Voraussetzung abhängig macht, nämlich davon, dass sie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, dass sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und dass sie die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 37 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 52 - Funke Medien). 44 Viertens sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen auf eine Auslegung dieser Bestimmungen zu stützen, die es erlaubt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechten sicherzustellen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 38 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 53 - Funke Medien). 45
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverfassungsgerichts folgende Grundsätze: 46
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss zwar bei der Umsetzung einer Richtlinie durch die Mitgliedstaaten das in der EU-Grundrechtecharta vorgesehene grundrechtliche Schutzniveau unabhängig von einem Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten erreicht werden. Soweit das nationale Recht aber nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt ist, steht es den nationalen Behörden und Gerichten weiterhin frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der EU-Grundrechtecharta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 19 bis 23 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 30 bis 33 - Funke Medien). 47
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es für die Frage, ob bei der Auslegung und Anwendung unionsrechtlich bestimmten innerstaatlichen Rechts die Grundrechte des Grundgesetzes oder die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta maßgeblich sind, grundsätzlich darauf an, ob dieses Recht unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht ist (dann sind in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich) oder ob dieses Recht unionsrechtlich nicht vollständig determiniert ist (dann gilt primär der Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes). Die primäre Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes stützt sich auf die Annahme, dass das Unionsrecht dort, wo es den Mitgliedstaaten fachrechtliche Gestaltungsspielräume einräumt, regelmäßig nicht auf eine Einheitlichkeit des Grundrechtsschutzes zielt, sondern Grundrechtsvielfalt zulässt. Es greift dann die Vermutung, dass das Schutzniveau der EU-Grundrechtecharta durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist. Eine Ausnahme von der Annahme grundrechtlicher Vielfalt im gestaltungsoffenen Fachrecht oder eine Widerlegung der Vermutung der Mitgewährleistung des Schutzniveaus der EU-Grundrechtecharta sind nur in Betracht zu ziehen, wenn hierfür konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BVerfG, GRUR 2020, 74 Rn. 71 = WRP 2020, 39 - Recht auf Vergessen I). 48 Soweit im Einzelfall festgestellt wird, dass die Anwendung der verschiedenen Grundrechte im konkreten Kontext nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, sind die Fachgerichte - entsprechend dem allgemeinen Prozessrecht - nicht gehindert, schwierige Abgrenzungsfragen
der Reichweite der unionsrechtlichen Vereinheitlichung dahinstehen zu lassen (BVerfG, GRUR 2020, 88 Rn. 81 - Recht auf Vergessen II). 49
G ist die Vervielfältigung eines veröffentlichten Werks zum Zwecke des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies
G insbesondere, wenn einzelne Stellen eines erschienenen Werks der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden. Wird in diesen Fällen ein Werk oder ein Teil eines Werks vervielfältigt, ist
G stets die Quelle deutlich anzugeben. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt
G, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Wiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist. 52
dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten für Zitate wie Kritik oder Rezensionen in Bezug auf das in Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Vervielfältigungsrecht Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, sofern sie ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand betreffen, das bzw. der der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. 53
den Umständen des Einzelfalls ein "Zitat" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG unter Berücksichtigung von Art. 13 der EU-Grundrechtecharta darstellen, sofern die Nutzung zum Ziel habe, mit dem Werk, dem das Audiofragment entnommen worden sei, zu interagieren, und sofern die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG erfüllt seien. Eine solche Interaktion könne es jedoch nicht geben, wenn das zitierte Werk nicht zu erkennen sei (EuGH, GRUR 2019, 929 Rn. 70 bis 73 - Pelham u.a.). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insoweit auf die Ausführungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen verwiesen, der hervorgehoben hat, die Rechtmäßigkeit eines Zitats setze voraus, dass das Zitat so in das zitierende Werk eingefügt worden sei, dass es leicht als fremder Bestandteil erkannt werden könne (Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache C-476/17, juris Rn. 65 - Pelham u.a.). 55
dieser Vorschrift ist die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken zulässig, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung oder Verbreitung anzusehen sind. 58
den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei den Takten 19 und 20 des Titels "Metall auf Metall" um den prägenden Teil (die "Keimzelle") dieser Tonaufnahme; diese besteht aus dessen ständiger Wiederholung. In dem Titel "Nur mir" ist dieser Teil der Tonaufnahme noch deutlich in seiner charakteristischen Ausprägung wahrnehmbar; er ist auch diesem Stück fortlaufend unterlegt (vgl. BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 37 - Metall auf Metall III). 60 dd) Die Revision beruft sich ohne Erfolg auf die Schranke der Karikatur oder Parodie gemäß § 24 Abs. 1 UrhG. 61
eine Schrankenregelung für eine solche Nutzung. Danach ist ein selbständiges Werk auch dann in freier Benutzung des Werks eines anderen geschaffen worden und darf daher ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden, wenn das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des älteren Werks einen so großen inneren Abstand hält, dass es seinem Wesen
als selbständig anzusehen ist. Das kann der Fall sein, wenn es sich bei dem neuen Werk um eine Karikatur oder Parodie des älteren Werks handelt (BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 39 - Metall auf Metall III). 62
keine Schrankenregelung für die im Streitfall in Rede stehende Nutzung. Der deutsche Gesetzgeber konnte bei der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG ins innerstaatliche Recht mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Parodien und Karikaturen als freie Benutzung
G zulässig sein können, von der Schaffung einer ausdrücklichen Schrankenregelung absehen. Eine entsprechende Rechtsprechung zu Pastiches gab und gibt es nicht. Es ist grundsätzlich allein Sache des Gesetzgebers und nicht der Gerichte, darüber zu entscheiden, ob von der Möglichkeit der Umsetzung einer Schrankenregelung ins innerstaatliche Recht Gebrauch gemacht werden soll. 66
dem zur Zeit der jeweils beanstandeten Handlung geltenden Recht als auch
dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht rechtsverletzend war (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom
neuerlicher Überprüfung nicht fest (vgl. BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 14 - Metall auf Metall III). 70 bb) Das Berufungsgericht hat ferner keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, aus denen sich eine Erstbegehungsgefahr ableiten ließe. 71 Aus dem Umstand, dass die Beklagten vor dem 22. Dezember 2002 die von den Klägern beanstandeten Tonträger vervielfältigt und verbreitet haben, lässt sich nicht ohne Weiteres schließen, dass ein solches Verhalten auch
diesem Zeitpunkt im Sinne einer Erstbegehungsgefahr ernsthaft drohte. Dies gilt insbesondere, wenn - wovon im Revisionsverfahren mangels berücksichtigungsfähiger Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist (dazu Rn. 13 bis 21) - die vormalige Vervielfältigung und Verbreitung rechtmäßig war. Die Begründung von Erstbegehungsgefahr durch ein in der Vergangenheit zulässiges Verhalten des Anspruchsgegners, das erst durch eine spätere Rechtsänderung unzulässig geworden ist, kommt nur dann in Betracht, wenn weitere Umstände hinzutreten, die eine Zuwiderhandlung in der Zukunft konkret erwarten lassen (vgl. BGH, Urteil vom
G hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu verbreiten. Das Verbreitungsrecht ist
G das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werks der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. 75 b) § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UrhG dient mit Blick auf das Verbreitungsrecht der Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG und ist daher richtlinienkonform auszulegen.
dieser Vorschrift sehen die Mitgliedstaaten für Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger das ausschließliche Recht vor, die Tonträger und Kopien davon der Öffentlichkeit im Wege der Veräußerung oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen. Die Richtlinie 2006/115/EG ist
ihrem Art. 11 auf Nutzungshandlungen ab dem 1. Juli 1994 anwendbar. 76 c) Indem die Beklagten dem von den Klägern hergestellten Tonträger im Wege des Sampling zwei Takte einer Rhythmussequenz des Titels "Metall auf Metall" entnommen und diese dem Stück "Nur mir" unterlegt haben, haben sie nicht in das mit Blick auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG verstandene Verbreitungsrecht der Kläger als Tonträgerhersteller eingegriffen. 77 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats entschieden, dass ein Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene Musikfragmente enthält, keine Kopie dieses anderen Tonträgers im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG darstellt. Zwar soll die Richtlinie 2006/115/EG dem Tonträgerhersteller angemessenen Schutz seiner Rechte des geistigen Eigentums gewähren, indem dieser seine Investitionen in die Herstellung von Tonträgern absichern kann, und
ihrem zweiten Erwägungsgrund insbesondere der Bekämpfung der Piraterie dienen, weil diese eine besonders schwerwiegende Gefahr für die Interessen des Tonträgerherstellers darstellt. Die Gefahr einer solchen Rechtsbeeinträchtigung besteht jedoch nur, wenn alle oder ein wesentlicher Teil der in einem Tonträger festgelegten Töne übernommen werden. Der Schutzzweck ist hingegen nicht betroffen, wenn ein Gegenstand, der ohne alle oder einen wesentlichen Teil der in einem Tonträger festgelegten Töne zu übernehmen, nur Musikfragmente - gegebenenfalls in geänderter Form - aufnimmt, die von diesem Tonträger übertragen werden, um ein neues und davon unabhängiges Werk zu schaffen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 929 Rn. 44 bis 47 - Pelham u.a.). Um ein solches Musikfragment handelt es sich im Streitfall. 78 2. Sofern durch ab dem 22. Dezember 2002 begangene Handlungen das Vervielfältigungsrecht der Kläger als Tonträgerhersteller gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG verletzt wurde (dazu bereits B I 2), erstreckt sich der Unterlassungsanspruch nicht auch auf die Handlungsmodalitäten des Anbietens und Inverkehrbringens der im Verbotstenor des Landgerichts näher bezeichneten Tonträger. 79 a)
G dürfen rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. 80 b) Soweit diese Vorschrift zu einer Ausweitung unionsrechtlich vollharmonisierter Verwertungsrechte führte, ist sie richtlinienwidrig und daher unanwendbar (vgl. Grünberger in Schricker/Loewenheim aaO § 96 UrhG Rn. 9; aA Schulze, NJW 2019, 2918; vgl. auch J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 96 UrhG Rn. 3). Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG weist dem Vervielfältigungsrecht allein die geschützten Handlungsmodalitäten der unmittelbaren oder mittelbaren, vorübergehenden oder dauerhaften sowie auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise erfolgenden Vervielfältigung zu. Die Handlungsmodalitäten der Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder Veräußerung oder auf sonstige Weise sind
1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG allein dem Verbreitungsrecht vorbehalten. 81 c) Diese klare Grenzziehung darf mit Blick auf die urheberrechtliche Selbständigkeit der Verwertungsrechte nicht unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG unterlaufen werden. Zwar sehen
dieser Vorschrift die Mitgliedstaaten bei Verletzungen der in der Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe vor und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen (Satz 1) und müssen die betreffenden Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (Satz 2). Der in den Richtlinien 2001/29/EG und 2006/115/EG vorgesehene Inhalt der Verwertungsrechte determiniert allerdings auch die im Falle ihrer Verletzung zu untersagenden Handlungsmodalitäten. Bei Verletzungen des Vervielfältigungsrechts stehen insbesondere mit den Ansprüchen auf Vernichtung und Rückruf rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke angemessene Sanktionen zur Verfügung, mit denen eine Verbreitung dieser Vervielfältigungsstücke wirksam verhindert werden kann. 82 d) Im Streitfall steht lediglich eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Kläger als Tonträgerhersteller, nicht jedoch eine Verletzung ihres Verbreitungsrechts in Rede. Auf andere Handlungsmodalitäten als das Herstellen oder Herstellenlassen rechtswidriger Vervielfältigungsstücke gestützte Ansprüche kommen daher nicht in Betracht. 83 III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
GH, Urteil vom
als selbständiges Werk anzusehen ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 26 - Metall auf Metall III). 87 Eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG ist zwar ausgeschlossen, wenn es sich bei der auf dem Tonträger aufgezeichneten Tonfolge um ein Werk der Musik handelt und diesem durch die Benutzung des Tonträgers erkennbar eine Melodie entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird (§ 24 Abs. 2 UrhG). In einem solchen Fall kann sich derjenige, der in das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers eingreift, ebenso wenig wie derjenige, der in das Urheberrecht des Komponisten eingreift, auf ein Recht zur freien Benutzung
G berufen (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 24 - Metall auf Metall I). Das Berufungsgericht hat mithin nochmals Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob es sich bei den den Takten 19 und 20 der Aufnahme "Metall auf Metall" entnommenen und den beiden Aufnahmen des Titels "Nur mir" durchgängig unterlegten Schlagzeugsamples um eine Melodie im Sinne des § 24 Abs. 2 UrhG handelt. Dies dürfte zu verneinen sein (so bereits OLG Hamburg, GRUR-RR 2011, 396, 397 f. [juris Rn. 21 bis 25]). Eine entsprechende Anwendbarkeit von § 24 Abs. 2 UrhG auf charakteristische Rhythmussequenzen dürfte entgegen der Ansicht der Revision nicht in Betracht kommen. Bei § 24 Abs. 2 UrhG handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung. Die Voraussetzungen einer Analogie dürften nicht vorliegen. 88 2. Hinsichtlich der auf
dem 22. Dezember 2002 begangene Handlungen der Herstellung durch die Beklagten gestützte Ansprüche wegen Verletzung des Vervielfältigungsrechts gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG (dazu B I 2) sind Feststellungen zur Begehungsgefahr
zuholen. 89 3. Soweit die von den Klägern wegen Verletzung ihres Leistungsschutzrechts als Tonträgerhersteller geltend gemachten Ansprüche in Bezug auf die Handlungsmodalitäten des Herstellens wegen Verletzung des Vervielfältigungsrechts durch vor dem 22. Dezember 2002 begangene Handlungen (dazu B I 1) und durch ab dem 22. Dezember 2002 begangene Handlungen (dazu B I 2) sowie in Bezug auf die Handlungsmodalitäten des Inverkehrbringens wegen Verletzung des Verbreitungsrechts (B II 1) und wegen Verletzung des Vervielfältigungsrechts durch ab dem 22. Dezember 2002 begangene Handlungen (B II 2) nicht begründet sind, ist zu prüfen, ob sie hilfsweise auf ihr Leistungsschutzrecht als ausübende Künstler (§ 77 Abs. 2 Satz 1 UrhG, Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG; Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/115/EG), weiter hilfsweise auf die Verletzung des Urheberrechts des Klägers zu 1 am Musikwerk (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, §§ 16, 17 Abs. 1 UrhG; Art. 2 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) und äußerst hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 UWG aF, § 4 Nr. 3 UWG) gestützt werden können. 90
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.