BGH, Urteil vom 16.06.2015 – XI ZR 243/13 – Zahlungsverkehrsrecht: Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister über die Stornierung eines…
KORE301052015 BGH 11. Zivilsenat 20150616 XI ZR 243/13 Urteil § 675p BGB, § 675u BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB vorgehend LG Traunstein, 26. Juni 2013, Az: 5 S 4738/12vorgehend AG Rosenheim, 20. November 2012, Az: 12 C 872/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Zahlungsverkehrsrecht: Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister über die Stornierung eines Zahlungsauftrags; Rückzahlungsanspruch des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahlungsempfänger bei vom Zahler nicht autorisiertem Zahlungsvorgang 1. Zahler und Zahlungsdienstleister können wirksam vereinbaren, einen in Auftrag gegebenen, aber noch nicht vollendeten Zahlungsvorgang nicht auszuführen.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 26. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin, eine Bank, nimmt den Beklagten auf Erstattung von 5.000 € in Anspruch, die sie von dem bei ihr geführten Konto ihrer Streithelferin auf ein Konto des Beklagten bei der bank überwiesen hat, obwohl sie zuvor mit der Streithelferin vereinbart hatte, dass deren Überweisungsauftrag nicht ausgeführt werden solle.
2 Der Beklagte stellte der Streithelferin unter dem 24. November 2011 für die unter seiner Firma P. erfolgte Vermittlung eines Auftrags zur Errichtung einer Solaranlage eine Provisionsabschlagszahlung in Höhe von 11.900 € (10.000 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer) in Rechnung. Am 8. Dezember 2011 erteilte die Streithelferin der Klägerin den Auftrag, von ihrem Konto 5.000 € auf das Konto der Firma P. bei der bank zu überweisen. Die Klägerin führte diesen Auftrag am selben Tag aus und teilte dem Beklagten dies auf Wunsch ihrer Streithelferin mit. Der Überweisungsbetrag wurde dem Konto des Beklagten nicht gutgeschrieben, weil in der Überweisung die vom Beklagten verwendete Firma P. als Empfänger angegeben war, das Konto aber auf den Namen des Beklagten lautete. Ein Mitarbeiter der Klägerin teilte der Streithelferin am 12. Dezember 2011 vor 11.45 Uhr telefonisch das Fehlschlagen der Überweisung mit. Es wurde daraufhin vereinbart, dass die Klägerin den Überweisungsauftrag nicht mehr ausführen solle und die Streithelferin die Überweisung selbst online durchführen werde. Aufgrund dieser Online-Überweisung wurden dem Konto des Beklagten bei der Postbank 5.000 € gutgeschrieben.
3 Ebenfalls am 12. Dezember 2011 erkundigte sich der Beklagte telefonisch bei einer anderen Mitarbeiterin der Klägerin nach der ihm angekündigten Überweisung und wies darauf hin, dass als Kontoinhaber "K. " und nicht "P. " registriert sei. Die Mitarbeiterin der Klägerin veranlasste daraufhin am 12. Dezember 2011 um 12.02 Uhr erneut die Überweisung von 5.000 €, die dem Konto des Beklagten bei der bank ebenfalls gutgeschrieben wurden.
4 Die Klägerin schrieb dem Konto der Streithelferin, die die Fälligkeit eines Anspruchs des Beklagten in Höhe von 11.900 € bestreitet, 5.000 € wieder gut. Sie nimmt den Beklagten aus eigenem Recht, hilfsweise aus abgetretenem Recht ihrer Streithelferin auf Erstattung dieses Betrages in Anspruch.
5 Ihre Klage auf Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
6 Die Revision ist unbegründet.
I.
7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8 Die Klägerin könne gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB den streitgegenständlichen Betrag vom Beklagten verlangen. Die Streithelferin habe den Überweisungsauftrag vom 8. Dezember 2011 wirksam widerrufen. Zwar bestimme § 675p Abs. 1 BGB, dass vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen könne. Vorliegend sei aber gemäß § 675p Abs. 4 Satz 1 BGB von einer Widerruflichkeit auszugehen. Nach dieser Vorschrift könne der Zahlungsauftrag nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister dies vereinbart hätten. Eine solche Vereinbarung liege in der zwischen der Streithelferin und dem Mitarbeiter der Klägerin getroffenen Abrede, den Überweisungsauftrag vom 8. Dezember 2011 nicht mehr auszuführen.
9 § 675p Abs. 4 Satz 2 BGB, wonach für eine solche Vereinbarung in den Fällen des § 675p Abs. 2 BGB zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich ist, sei hier nicht anwendbar. Der Zahlungsvorgang sei nicht durch den Beklagten als Zahlungsempfänger im Sinne des § 675p Abs. 2 Satz 1 BGB ausgelöst worden. Allein der Hinweis des Beklagten an die Klägerin, dass als Kontoinhaber "K. " und nicht "P. " registriert sei, habe keine Auslösung des Zahlungsvorgangs dargestellt, nachdem bereits ein von der Streithelferin unmittelbar bei der Klägerin eingereichter Zahlungsauftrag vorgelegen habe.
10 Mit dem Widerruf des Überweisungsauftrags der Streithelferin vom 8. Dezember 2011 sei auch die Zustimmung der Streithelferin zu der am 12. Dezember 2011 von der Klägerin durchgeführten Überweisung wirksam widerrufen worden, weil der Überweisungsauftrag widerruflich gewesen sei (§ 675j Abs. 2 Satz 1 BGB). Da somit die Überweisung vom 12. Dezember 2011 gegenüber der Streithelferin ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang gewesen sei, habe die Klägerin, wie auch tatsächlich geschehen, der Streithelferin gemäß § 675u BGB die abgebuchten 5.000 € durch Wiedergutschrift auf ihrem Konto erstatten müssen.
11 Aufgrund der seit dem 31. Oktober 2009 geltenden Bestimmungen des § 675u BGB sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückabwicklung fehlerhafter Banküberweisungen nicht mehr einschlägig. Nach dieser Rechtsprechung hätte sich die Klägerin nur an die Streithelferin halten können, weil diese die Überweisung mitveranlasst habe, der Fehler also im Deckungsverhältnis wurzele und daher in diesem Verhältnis zu bereinigen sei. Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten wäre nur in Betracht gekommen, wenn dem Beklagten der Widerruf bekannt gewesen wäre. Hierauf komme es aber nach heutiger Rechtslage nicht mehr an, da gemäß § 675u Satz 2 BGB bei nichtautorisierten Zahlungsvorgängen dem Zahler zwingend ein Ersatzanspruch gegen den Zahlungsdienstleister zustehe, auch wenn ihm der Zahlungsvorgang zuzurechnen sei. In diesem Falle könne dem Zahlungsdienstleister kein Bereicherungsanspruch gegen den Zahler mehr zugebilligt werden, da sonst § 675u BGB ins Leere liefe. Deshalb stehe dem Zahlungsdienstleister in den Fällen des § 675u BGB ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB unmittelbar gegen den Zahlungsempfänger zu. Dieser müsse dann - wie in den Fällen, in denen er von Anfang an nichts erhalten habe - einen etwaigen begründeten Anspruch gegen den Zahlungsdienstnutzer selbst durchsetzen. Sein Vertrauen in den Bestand einer erhaltenen Zahlung sei nur geschützt, wenn der Zahlungsauftrag nach § 675p BGB unwiderruflich sei.
II.
12 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Die Klägerin hat gegen den Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen.
13 1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Überweisung vom 12. Dezember 2011 gegenüber der Streithelferin der Klägerin ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang war.
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Darin liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts rechtlich kein einseitiger Widerruf des Zahlungsauftrags im Sinne des § 675p BGB, so dass es auf die insoweit angestellten rechtlichen Überlegungen des Berufungsgerichts nicht ankommt. Vielmehr haben die Klägerin und ihre Streithelferin im Rahmen der Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) eine übereinstimmende rechtsgeschäftliche Vereinbarung (§§ 133, 157 BGB) des Inhalts getroffen, dass der ursprünglich erteilte Zahlungsauftrag storniert wurde. Einer solchen Vereinbarung steht weder das nationale Zahlungsverkehrsrecht noch die Zahlungsdiensterichtlinie entgegen (vgl. Burghardt in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2.
Aufl., § 675p Rn. 8; MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675p Rn. 3; Grundmann in Großkomm, HGB, 5. Aufl., Bankvertragsrecht Dritter Teil Rn. 304). Im Gegenteil eröffnet das neue Zahlungsverkehrsrecht im Falle einer fehlgeschlagenen Überweisung ausdrücklich die Möglichkeit, dass Zahler und Zahlungsdienstleister übereinstimmend Abstand vom erteilten Zahlungsauftrag nehmen. So hat nach § 675r Abs. 3 BGB der Zahlungsdienstleister dem Zahler unverzüglich mitzuteilen, wenn der angegebenen Kundenkennung kein Zahlungskonto oder kein Zahlungsempfänger zugeordnet werden kann. Das gilt über den Wortlaut des § 675r Abs. 3 BGB hinaus auch, wenn dem Zahlungsdienstleister das Auseinanderfallen von Kundenkennung und Empfängername auffällt (Grundmann in Großkomm, HGB, 5.
Aufl., Bankvertragsrecht Dritter Teil Rn. 334; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 52 Rn. 43; Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 49 Rn. 74; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 675r Rn. 6) oder - wie hier - ihm von der Empfängerbank mitgeteilt wird. Auf diese Mitteilung hin können Zahler und Zahlungsdienstleister sowohl die erneute Ausführung des - präzisierten oder berichtigten - Zahlungsauftrages (vgl. MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675r Rn. 24) als auch dessen Stornierung vereinbaren (vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 675j Rn. 1 und § 675p Rn. 1).
16 2. Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin aufgrund dieses nicht gemäß § 675j Abs. 1 BGB von ihrer Streithelferin autorisierten Zahlungsvorgangs ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Beklagten auf Rückzahlung des Zahlungsbetrages zusteht.
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18 Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht ausnahmslos. Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. In diesen Fällen hat der Angewiesene lediglich erfolglos versucht, eine Leistung an den Anweisenden zu erbringen. Der Zuwendungsempfänger ist daher in sonstiger Weise auf Kosten des Angewiesenen bereichert und deshalb dessen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ausgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte oder nicht kannte (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 32 mwN).
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 20. Juni 1990 - XII ZR 93/89, WM 1990, 1280, 1281 und vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421 f.) ist deshalb anerkannt, dass im Falle der Vornahme einer Zahlung durch die Bank aufgrund einer Fälschung oder Verfälschung des Überweisungsauftrages, Schecks oder Wechsels der Bank ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Zuwendungsempfänger zusteht. Das gleiche gilt auch in den Fällen, in denen der Anweisende geschäftsunfähig war (BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 - XII ZR 98/89, BGHZ 111, 382, 384 ff.) oder für ihn ein geschäftsunfähiger (Senatsurteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, BGHZ 158, 1, 5 ff.) bzw. ein nur gesamtvertretungsberechtigter Vertreter gehandelt hat (Senatsurteil vom 20.
März 2001 - XI ZR 157/00, BGHZ 147, 145, 149 ff.). An diesen Grundsätzen hat sich durch das am 31. Oktober 2009 in Kraft getretene neue Zahlungsverkehrsrecht nichts geändert. Sie stimmen mit den gesetzlichen Wertungen der §§ 675j, 675u BGB überein.
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20 Im Rahmen der Ausnahmekonstellation wurde allerdings nach der bisherigen Rechtsprechung dann ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger angenommen, wenn der Zuwendungsempfänger den Widerruf oder die Zuvielüberweisung kannte, weil er dann wisse, dass es an einer Leistung seines Vertragspartners fehle (BGH, Urteile vom 31. Mai 1976 - VII ZR 260/75, BGHZ 66, 372, 375, vom 16. Juni 1983 - VII ZR 370/82, BGHZ 87, 393, 398 und vom 29. April 2008 - XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 22 ff.). Daher käme es nach der bisherigen Rechtsprechung für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die vom Berufungsgericht nicht aufgeklärte Frage an, ob der Beklagte Kenntnis von der Stornierungsvereinbarung oder der Zuvielüberweisung hatte.
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24 Dies bedeutet, dass ein Zahlungsvorgang im Anwendungsbereich der §§ 675c ff. BGB einem Zahler ohne dessen Autorisierung unabhängig davon, ob der Zahlungsempfänger Kenntnis von der fehlenden Autorisierung hat und wie sich der Zahlungsvorgang von seinem Empfängerhorizont aus darstellt, nicht als Leistung zugerechnet werden kann. Er hat mangels Tilgungsbestimmung im Valutaverhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger keine Erfüllungswirkung und kann im Deckungsverhältnis zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister nicht als Leistung des Zahlungsdienstleisters an den Zahler angesehen werden. Mangels eines Leistungsverhältnisses begründet ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang eine Nichtleistungskondiktion des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahlungsempfänger.
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Zahlungsverkehr Rn. II 99). Eine solche ungerechtfertigte Bereicherung des Zahlers besteht aber nicht. Vielmehr wird der Zahler - hier die Streithelferin - da ihm mangels einer Autorisierung die Überweisung durch den Zahlungsdienstleister nicht als Leistung an den Zahlungsempfänger zuzurechnen ist (vgl. LG Hannover, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 18 O 166/10, juris Rn. 27; MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675u Rn. 24), so behandelt, als hätte er im Valutaverhältnis keine gegen ihn bestehende Forderung des Zahlungsempfängers erfüllt. Der Zahlungsempfänger kann, soweit ihm im Valutaverhältnis ein Anspruch gegen den Zahler zusteht, diesen Anspruch weiterhin geltend machen. Der Zahler hat also nichts erlangt, weswegen auch ein gegen ihn gerichteter Kondiktionsanspruch seines Zahlungsdienstleisters ausscheidet.
Das steht in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung zu den Fällen, in denen es von Anfang an an einer wirksamen Weisung gefehlt hat (vgl. Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 50 Rn. 11; vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 32).
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