KORE301062014 BGH 12. Zivilsenat 20140716 XII ZR 108/12 Urteil § 1378 Abs 2 BGB vom 02.01.2002, § 1378 Abs 2 BGB vom 06.07.2009, § 1384 BGB vom 02.01.2002, § 1384 BGB vom 06.07.2009, Art 229 § 20 Abs 2 BGBEG vorgehend KG Berlin, 20. April 2012, Az: 17 UF 87/11, Urteilvorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 16. März 2011, Az: 144 F 7950/97 DEU Bundesrepublik Deutschland Zugewinnausgleichsanspruch: Anwendbarkeit neuen Rechts wenn die Ehe bei Inkrafttreten der Neuregelung am 1. September 2009 bereits rechtskräftig geschieden war Die Vorschriften der §§ 1378 Abs. 2, 1384 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung, nach denen im Falle der Ehescheidung für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags tritt, sind nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschieden worden ist. Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 20. April 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner in einer abgetrennten Scheidungsfolgesache auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch. 2 Die Ehe der Parteien ist auf den am 28. Juni 1997 zugestellten Antrag durch Urteil vom 20. Dezember 2006, rechtskräftig seit dem 17. April 2007, geschieden worden. 3 Zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags verfügte der Antragsgegner nach Auffassung der Antragstellerin über ein Endvermögen von 3.103.330,14 DM, sein Zugewinn belief sich unter Berücksichtigung des Anfangsvermögens danach auf 2.922.527,35 DM. Die Antragstellerin hat keinen Zugewinn erzielt. 4 Das Amtsgericht ist von einem Endvermögen des Antragsgegners von 554.830,22 DM und einem Zugewinn von 394.170,82 DM ausgegangen. Es hat den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin 197.058,91 DM (100.754,64 €) zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufung des Antragsgegners hat das Kammergericht unter Zurückweisung der Berufung der Antragstellerin das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Antragstellerin, mit der sie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt. 5 Die Revision ist nicht begründet. I. 6 Das Kammergericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, zur Begründung seiner - in FamRZ 2012, 1642 veröffentlichten - Entscheidung ausgeführt: Die vom Amtsgericht der Ausgleichsberechnung zugrunde gelegte stichtagsbezogene Bewertung sei mit Ausnahme von zwei Positionen des aktiven Endvermögens des Antragsgegners zwischen den Parteien unstreitig. Das auf eine höhere Bewertung dieser Positionen gerichtete Vorbringen der Antragstellerin im Berufungsverfahren führe nicht zum Erfolg. Aber selbst wenn eine höhere Bewertung der betreffenden Positionen gerechtfertigt wäre, sei die Berufung des Antragsgegners begründet. Ausweislich des von ihm erstellten Bestandsverzeichnisses habe er zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands (Rechtskraft der Scheidung) über ein Negativvermögen von 341.197,60 € verfügt. Soweit einzelne Ansätze noch streitig gewesen seien, seien die Einwendungen hiergegen unerheblich, weil sie nur zu einer Verringerung des deutlich im negativen Bereich liegenden Saldos von Aktiva und Passiva führten. Auf den somit zwischenzeitlich eingetretenen Vermögensverfall und den hierdurch bedingten Ausschluss des Zugewinnausgleichsanspruchs nach § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB könne sich der Antragsgegner ungeachtet der zum 1. September 2009 eingetretenen Gesetzesänderung berufen. Zwar folge dies nicht bereits daraus, dass die Kappungsregelung des § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB keine inhaltliche Änderung erfahren habe; das sei nicht der Fall. Hier seien aber die §§ 1378 Abs. 2 Satz 1, 1384 BGB in der bis zum 31. August 2008 geltenden Fassung anwendbar. Auf einen Anspruch finde regelmäßig das im Zeitpunkt seiner Entstehung bzw. der Anspruchsverwirklichung geltende Recht Anwendung. Etwa gewollte Abweichungen von diesem Grundsatz müsse der Gesetzgeber ausdrücklich regeln. Da der Ausgleichsanspruch mit der Beendigung des Güterstands am 17. April 2007 entstanden sei, finde grundsätzlich "altes Recht" Anwendung, es sei denn, in Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB werde eine gesetzliche Bestimmung gesehen, die auch und gerade den vorliegenden Sachverhalt erfasse. Davon sei jedoch nicht auszugehen. 7 Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB enthalte keine generelle Aussage zur Anwendung des alten oder neuen Zugewinnausgleichsrechts. Er treffe vielmehr nur eine für bestimmte Zugewinnausgleichsverfahren geltende und damit beschränkte Regelung, wonach auf bereits anhängige Verfahren die Regelung in § 1374 BGB a.F. weiterhin Anwendung finde. Dass der zitierten Übergangsvorschrift eine weitergehende Bedeutung im Sinne einer allgemeinen Überleitungsbestimmung zukomme, lasse sich weder ihrem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien entnehmen. Jedenfalls würde aber die Berücksichtigung rechtsstaatlicher Grundsätze - nämlich das Verbot der Rückwirkung neuer Gesetze auf bereits abgeschlossene Sachverhalte und der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes - eine verfassungskonforme Auslegung der Norm dahingehend bedingen, dass sich ihre Anwendbarkeit nur auf solche bereits rechtshängigen Zugewinnausgleichsverfahren beschränke, bei denen der Güterstand am 1. September 2009 noch nicht beendet gewesen sei, dass sie hingegen auf rechtshängige Zugewinnausgleichsverfahren, die bereits vor der Gesetzesänderung entstandene Ausgleichsforderungen beträfen, grundsätzlich keine Anwendung finden könne. Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB erfasse mithin nur die Verfahren, in denen die Zugewinnausgleichsforderung am 1. September 2009 noch nicht entstanden sei. 8 Selbst wenn die §§ 1378 Abs. 2 Satz 1, 1384 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung anwendbar wären, würde sich, wie die folgende Hilfsüberlegung zeige, aber kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Denn in diesem Fall wäre der zwischenzeitlich eingetretene Vermögensverlust des Antragsgegners unter dem Gesichtspunkt eines ihm unter Billigkeitsaspekten zustehenden Leistungsverweigerungsrechts (§ 1381 Abs. 1 BGB) zu prüfen und das Vorliegen von dessen Voraussetzungen wohl auch zu bejahen. Da der Vermögensverfall unstreitig nicht auf Manipulationen oder sonstiges unredliches Verhalten des Antragsgegners zurückzuführen, sondern in erster Linie Ergebnis der allgemeinen Finanz- und Wirtschaftskrise sei, widerspreche die einseitige und ausschließliche Aufbürdung dieser Auswirkungen auf den Antragsgegner dem im Zugewinnausgleichsverfahren herrschenden Halbteilungsgrundsatz. Dieses Ergebnis beruhe allein auf dem Schematismus der gesetzlichen Zugewinnausgleichsregelung und könne auch durch die §§ 1382, 1383 BGB nicht abgemildert werden. Deshalb stelle sich die alleinige Aufbürdung der Folgen des offensichtlich von keiner der Parteien zu verantwortenden Vermögensverfalls auf den Antragsgegner als eine dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechende Auswirkung dar und begründe damit eine außergewöhnliche und im Sinne von § 1381 BGB unbillige Härte. II. 9 Diese Ausführungen halten, soweit die angefochtene Entscheidung auf ihnen beruht, der rechtlichen Nachprüfung stand. 10 1. Die Annahme des Kammergerichts, der Berechnungszeitpunkt für die Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung sei durch die Neufassung des § 1384 BGB vorverlagert worden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Schon vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 am 1. September 2009 sah § 1384 BGB a.F. vor, dass im Fall der Scheidung für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags tritt. Nach § 1378 Abs. 2 BGB a.F. wurde die Höhe der Ausgleichsforderung aber durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden war. Die Regelung entspricht jetzt § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB. 11 In der Neufassung bestimmt § 1384 BGB unverändert die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als den für die Berechnung des Zugewinns maßgeblichen Zeitpunkt. Die Vorschrift regelt aber darüber hinaus, dass es auch für die Begrenzung der Ausgleichsforderung auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ankommt. Mit dieser Neuregelung soll erreicht werden, dass Vermögensänderungen nach Zustellung des Scheidungsantrags die Höhe des Anspruchs nicht mehr beeinflussen können. Dadurch soll die Rechtsposition des von einer illoyalen Vermögensminderung betroffenen Ehegatten gestärkt werden (BT-Drucks. 16/10798 S. 18). 12 Eine einschränkende Auslegung dahin, dass von der Neuregelung nur Fälle erfasst werden, in denen der Ausgleichspflichtige für den bis zur Beendigung des Güterstands eingetretenen Vermögensverlust verantwortlich ist, kommt angesichts des insoweit klaren Wortlauts der §§ 1378 Abs. 2 Satz 1, 1384 BGB, die in ihrer Zielrichtung sowohl der Gesetzesbegründung als auch der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses entsprechen, nicht in Betracht (Senatsurteil vom 4. Juli 2012 - XII ZR 80/10 - FamRZ 2012, 1479 Rn. 30). 13 2. Danach ist es entscheidungserheblich, ob im vorliegenden Fall die §§ 1378 Abs. 2 Satz 1, 1384 BGB in ihrer neuen Fassung heranzuziehen sind oder ob § 1378 Abs. 2 BGB a.F. maßgeblich ist. Die Annahme des Kammergerichts, auf den Sachverhalt sei das bis zum 31. August 2009 geltende Recht anzuwenden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.