BGH, Urteil vom 10.07.2013 – IV ZR 224/12 – Anfechtung eines Erbvertrags durch den Erblasser: Formfreiheit der Begebung der notariellen Anfechtungserklärung; Erstreckung der…
KORE301072013 BGH 4. Zivilsenat 20130710 IV ZR 224/12 Urteil § 128 BGB, § 130 BGB, § 2281 Abs 1 BGB, § 2282 Abs 3 BGB, § 416 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 15. Juni 2012, Az: 7 U 221/11, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 29. September 2011, Az: 2-5 O 30/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Anfechtung eines Erbvertrags durch den Erblasser: Formfreiheit der Begebung der notariellen Anfechtungserklärung; Erstreckung der formellen Beweiskraft der Urkunde auf den Begebungsakt bei Abhängigkeit der Übermittlung von einer gesonderten Weisung des Erklärenden 1. Die Begebung einer notariellen Anfechtungserklärung nach § 2281 BGB unterliegt nicht dem Beurkundungserfordernis des § 2282 Abs. 3 BGB.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Klägerin (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).
Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um die Erbenstellung nach dem am 17. Oktober 2010 im Alter von 91 Jahren verstorbenen R. S. (Erblasser).
2 Dieser war in erster Ehe mit der am 9. Februar 2009 verstorbenen I. S. verheiratet gewesen. Am 3. Dezember 2002 schloss er mit ihr einen notariell beurkundeten Erbvertrag, in dem sie die von ihnen errichtete Stiftung des bürgerlichen Rechts, die Beklagte, als Alleinerbin des Erblassers einsetzten, ein Vermächtnis für I. S. aussetzten, jeweils einen Pflichtteilsverzicht erklärten und ein einseitiges Rücktrittsrecht ausschlossen. Durch ergänzende notariell beurkundete letztwillige Verfügung vom 3. Dezember 2005 bestimmten die Eheleute unter anderem den Sohn des Erblassers als Testamentsvollstrecker, der seit 2009 alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der Stiftung ist.
3 Am 30. Juli 2009 heiratete der Erblasser die Klägerin und bestimmte sie mit handschriftlicher letztwilliger Verfügung vom 7. August 2009 zu seiner Alleinerbin. Mit notarieller Urkunde vom 28. August 2009 erklärte er unter vorsorglichem Widerruf aller letztwilligen Verfügungen mit Ausnahme der vom 7. August 2009 die Anfechtung des Erbvertrages und bat den Notar um Übermittlung einer Ausfertigung an das zuständige Nachlassgericht, wobei folgender Zusatz eingefügt ist: "Dies soll allerdings erst erfolgen, wenn ihm der Erschienene oder ein hierzu Bevollmächtigter diesbezüglich gesondert schriftlich Mitteilung macht."
4 In zwei weiteren notariellen Urkunden vom gleichen Tag erteilte der Erblasser dem Streithelfer zu 2, einem Rechtsanwalt, Generalvollmacht und setzte ihn als Testamentsvollstrecker anstelle seines Sohnes ein. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 bat Rechtsanwalt Z. für den nach Diktat verreisten Generalbevollmächtigten den beurkundenden Notar, Streithelfer zu 1, namens und in Vollmacht des Erblassers, die Anfechtungserklärung beim Nachlassgericht einzureichen. Am 28. Dezember 2009 ging dort eine Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 28. August 2009 mit einem Anschreiben des Streithelfers zu 1 vom 23. Dezember 2009 ein. Das Nachlassgericht veranlasste die Zustellung an die Beklagte, die am 11. Januar 2010 erfolgte.
5 Mit Beschluss vom 11. November 2010 ordnete das Amtsgericht Nachlasspflegschaft zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses des Erblassers an. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel hatten keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 13. September 2012 - IV ZB 23/11, ZEV 2013, 39).
6 Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung, dass die Klägerin aufgrund letztwilliger Verfügung und Anfechtung des Erbvertrages Alleinerbin des Erblassers geworden ist, stattgegeben; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin Abweisung der Klage.
7 Die Revision hat keinen Erfolg.
8 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt (ZEV 2012, 542 m. Anm. Keim 548), die Klägerin sei aufgrund letztwilliger Verfügung des Erblassers vom 7. August 2009 dessen Alleinerbin geworden. Die Anfechtung des Erbvertrages sei formwirksam am 28. August 2009 erklärt worden. Der in die Urkunde aufgenommene Vorbehalt, die Anfechtungserklärung erst nach entsprechender Anweisung beim Nachlassgericht einzureichen, stelle eine Treuhandauflage dar, die sich an den beurkundenden Notar richte und nicht Bestandteil der Anfechtungserklärung sei. Der notariellen Form habe nur die Anfechtungserklärung als solche, nicht aber deren Begebung bedurft. Sei eine empfangsbedürftige Willenserklärung zugegangen, streite eine Vermutung dafür, dass sie mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt sei. Die formelle Beweiskraft der Urkunde werde nicht dadurch entkräftet, dass der Treuhandauftrag zu ihrem Vollzug mit in die Urkunde aufgenommen worden sei. Es hätte damit der Beklagten oblegen, den fehlenden Begebungswillen des Erblassers zu beweisen, ein Beweisantritt sei aber nicht erfolgt.
9 II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
10 1. Das Berufungsgericht hat revisionsrechtlich beanstandungsfrei festgestellt, dass der Erblasser die Anfechtung des Erbvertrages erklärt hat.
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14 Zu Recht weist das Berufungsgericht - in anderem Zusammenhang - darauf hin, dass der Erblasser in der von ihm am 2. Oktober 2010 errichteten Urkunde nochmals bestätigt hat, die Anfechtung des Erbvertrages durch die am 28. August 2009 errichtete und dem Nachlassgericht am 28. Dezember 2009 übermittelte notarielle Urkunde erklärt zu haben.
15 2. Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Anweisung an den Notar, die Anfechtungserklärung dem Nachlassgericht zu übermitteln, habe nicht gesonderter notarieller Beurkundung bedurft. Nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesetzessystematik und einhelliger Auffassung der Rechtsprechung und Literatur erstreckt sich das Erfordernis notarieller Beurkundung allein auf die Erklärung der Anfechtung.
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17 Die Anfechtung des Erbvertrages nach § 2281 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, für die § 130 BGB gilt (Senatsurteil vom 16. April 1953 - IV ZB 25/53, BGHZ 9, 233 f.; RGZ 65, 270, 272). Sie erfordert neben der Erklärung der Anfechtung deren Abgabe und Zugang. Geht die abgegebene Erklärung nicht zu, so wird sie nicht wirksam. Die Abgabe der Willenserklärung ist der entscheidende Moment, auch wenn für das Wirksamwerden der Zugang notwendig ist und die Wirksamkeit erst im Zeitpunkt des Zugangs eintritt (Flume, Das Rechtsgeschäft 2. Band 3. Aufl. S. 225 f.). Abgegeben ist die Erklärung, wenn der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen Willen erkennbar so geäußert hat, dass an der Endgültigkeit der Äußerung kein Zweifel möglich ist (Palandt/Ellenberger, BGB 72. Aufl. § 130 Rn. 4). Bei einer empfangsbedürftigen schriftlichen Willenserklärung muss zu ihrer Wirksamkeit die Begebung hinzukommen, d.h. sie muss mit dem Willen des Erklärenden in den Verkehr gebracht worden sein (Senatsurteil vom 18. Dezember 2002 - IV ZR 39/02, NJW-RR 2003, 384 unter II; BGH, Urteil vom 30. Mai 1975 - V ZR 206/73, BGHZ 65, 13, 14). Dem Beurkundungszwang unterliegt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 2282 Abs. 3 BGB nur die gemäß § 2282 Abs. 1 Satz 1 BGB höchstpersönliche Erklärung der Anfechtung, d.h. die Abgabe der Willenserklärung, nicht hingegen deren Begebung.
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19 In den Protokollen der Kommission zur zweiten Lesung des BGB findet sich zum jetzigen § 128 BGB der Hinweis, dass bei empfangsbedürftigen einseitigen Willenserklärungen der Zugang nicht der Beurkundung bedarf: "[...] Rede man von Beurkundung, so sei selbstverständlich, daß nur beurkundet werden könne, was vor Gericht oder Notar erfolgt sei. Verlange das Gesetz, daß eine Erklärung gerichtlich oder notariell beurkundet werden müsse, so erhelle aus der Vorschrift mit genügender Deutlichkeit, daß nicht auch das Zugehen der Erklärung an den anderen Theil den Gegenstand der Beurkundung bilde -, ein Ergebnis, das mit den Anforderungen des Verkehrs in Einklang stehe." (Prot. V 438) 20 Nach dem Verständnis des historischen Gesetzgebers erfasst die Formfreiheit auch die Begebung. Darauf weisen ferner die weiteren Erörterungen der Kommission hin, wonach es zur notariellen Beurkundung eines Vertrages genügt, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet werden. Ausdrücklich abgelehnt wurde hingegen eine Alternativfassung, nach der für die Beurkundung ein Ersuchen des Antragenden um Vorlage durch ein Gericht oder einen Notar und eine Vorlage des Antrags durch ein Gericht oder einen Notar notwendig gewesen wären; formbedürftig wären danach das Ersuchen, die Vorlegung sowie die Annahme des Antrags gewesen (Prot. V 434 f., 439 ff.). Das Ersuchen des Antragenden, dem anderen Teil den Antrag vorzulegen, hätte strukturell der Begebung entsprochen, weil dies die mit Wissen und Wollen bewirkte Entäußerung der Willenserklärung dargestellt hätte. Der Ablehnung der Formbedürftigkeit des Ersuchens (Prot. V 440 ff.) ist zu entnehmen, dass der historische Gesetzgeber diesbezüglich Formfreiheit insgesamt wollte.
21 Die Beratungen der Kommission belegen weiter, dass nach der Wertung des historischen Gesetzgebers die für ihn maßgeblichen Zwecke des Beurkundungserfordernisses einer Formfreiheit der Begebung nicht entgegenstehen. Die Kommission erkannte, dass die Formfreiheit der Begebung Beweisschwierigkeiten bezüglich der willentlichen Entäußerung von Vertragserklärungen schaffen kann, meinte aber, dies sei im Hinblick auf die Bedürfnisse des Verkehrs hinzunehmen (vgl. Prot. V 440 f.). Zwar wurde die Beurkundung empfangsbedürftiger einseitiger Willenserklärungen von der Kommission im Kontext des jetzigen § 128 BGB erörtert. Für diese gelten aber die Überlegungen zur Formfreiheit der Begebung in gleicher Weise wie für Vertragserklärungen. Anhaltspunkte für einen unterschiedlichen Maßstab des historischen Gesetzgebers sind nicht ersichtlich.
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27 3. Im Ergebnis zu Recht sieht es das Berufungsgericht aufgrund der Vorlage der notariellen Urkunde vom 28. August 2009 als bewiesen an, dass diese vom Erblasser persönlich abgegeben und begeben worden ist.
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29 Das gilt auch hier. Die Urkunde enthält zwar den Zusatz, dass die Begebung auf gesonderte Anweisung erfolgen soll. Dies führt aber nicht dazu, dass sie damit dem Anwendungsbereich des § 416 ZPO entzogen wäre und die Begebung der in dieser Privaturkunde enthaltenen Erklärung zum Gegenstand einer gesetzlichen oder einer auf einen Erfahrungssatz gegründeten tatsächlichen Vermutung würde (so aber Keim ZEV 2012, 548). Die Übermittlungsanweisung betrifft nur das jeder einem abwesenden Erklärungsempfänger gegenüber abzugebenden empfangsbedürftigen Willenserklärung immanente Auseinanderfallen von Erklärung und Wirksamwerden. Die in § 416 ZPO angeordnete, das Gericht bindende Beweiswirkung hängt aber nicht von Umständen der Erklärung, ihrer Begebung oder des Zugangs ab, sondern allein von der in den Verkehr gelangten echten Urkunde. Diese Wirkung tritt mit Erfüllung des Tatbestands der Norm des § 416 ZPO ein. Für eine richterliche Überzeugungsbildung ist im Umfang der gesetzlichen Beweisregel kein Raum. Durch Vorlage der die Anfechtungserklärung enthaltenden notariellen Urkunde vom 28. August 2009 ist damit bewiesen, dass die Erklärung vom Erblasser gemäß § 2282 Abs. 1 BGB persönlich abgegeben und von ihm begeben wurde.
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31 Gegen die Beweiswirkung des § 416 ZPO kann der Beweis angetreten werden, dass die Urkunde nicht willentlich begeben worden ist. Erforderlich dafür ist der Gegenteilsbeweis (Senatsurteil vom 8. März 2006 - IV ZR 145/05, NJW-RR 2006, 847; Ahrens in Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 416 Rn. 33; Preuß in Prütting/Gehrlein, ZPO 4. Aufl. § 416 Rn. 20; Zöller/Geimer, ZPO 29. Aufl. § 416 Rn. 9; HK-ZPO/Eichele, 5. Aufl. § 416 Rn. 6). Im Anwendungsbereich gesetzlicher Beweisregeln - wie § 416 ZPO - ist nach § 286 Abs. 2 ZPO die freie Beweiswürdigung ausgeschlossen (Zöller/Greger, ZPO 29. Aufl. § 286 Rn. 3), sodass Umstände innerhalb und außerhalb der Urkunde diese auch nicht erschüttern können. Der Beklagten oblag es mithin zu beweisen, dass die notarielle Urkunde ohne Willen des Erblassers eigenmächtig durch einen Vertreter in den Verkehr gelangt ist. Diesen Beweis hat sie nicht erbracht. Sie ist mangels Beweisantritts vom Berufungsgericht zu Recht als beweisfällig angesehen worden.
32 4. Unbegründet ist schließlich die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte Beweis darüber erheben müssen, ob die Klägerin die Bedingung in dem ergänzenden notariellen Testament vom 23. November 2009 erfüllt hat, bis zum Tod des Erblassers im gemeinsamen Haushalt zu wohnen und ihn im Falle dauernder Pflegebedürftigkeit zu pflegen. Entgegen der Ansicht der Revision stellt es keine vorweggenommene Beweiswürdigung dar, dass das Berufungsgericht die von der Beklagten benannte Privatsekretärin des Erblassers nicht als Zeugin dazu vernommen, sondern nur deren schriftliche Aufzeichnungen ausgewertet hat. Die Beklagte hat ein Erinnerungsprotokoll der Zeugin über den Verlauf der letzten Tage vor dem Tod des Erblassers in das Verfahren eingeführt und sich deren Ausführungen bei ihrem Sachvortrag zur angeblich nicht erfüllten Pflegeklausel ausdrücklich zu Eigen gemacht.
Diesen Parteivortrag hat das Berufungsgericht seiner tatrichterlichen Würdigung zugrunde gelegt. Dabei hat es die Pflegeklausel so ausgelegt, dass die Klägerin Pflege im engeren Sinne nicht selbst erbringen, sondern lediglich in gewissem zeitlichem Umfang "persönlich nach dem Erblasser mit Blick auf sein Wohlergehen" schauen musste. Im Zusammenhang damit wertet es den Inhalt der Aufzeichnungen der Zeugin dahin, dass unzureichende Pflegeleistungen der Klägerin nicht dokumentiert seien. Das ist eine revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Würdigung des Sachvortrags der Beklagten. Eine Vernehmung der Zeugin war danach nicht mehr geboten.
Wendt Felsch Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller <Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Berichtigungsbeschluss vom 17. Juli 2013 wurde in den Urteilstext eingearbeitet.> http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301072013&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public