KORE301072021 ECLI:DE:BGH:2021:090321BVIIIZB1.21.0 BGH 8. Zivilsenat 20210309 VIII ZB 1/21 Beschluss § 114 ZPO, § 233 ZPO, § 234 Abs 1 ZPO, § 517 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 29. Juni 2020, Az: 15 U 116/19vorgehend LG Kassel, 13. März 2019, Az: 9 O 1070/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Berufungsfristversäumung bei Prozesskostenhilfeantrag wegen Bedürftigkeit vor Ablauf der Berufungsfrist; Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Prozesskostenhilfeversagung wegen mangelnder Erfolgsaussicht; Vertrauensschutz bei richterlichem Hinweis auf Erfolglosigkeit; Vertrauen auf Fortbestand früherer Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch dasselbe Gericht 1. Beantragt eine Partei vor Ablauf der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ist sie regelmäßig schuldlos verhindert, die genannten Fristen einzuhalten, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste. Die Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 ZPO) beginnt auch dann, wenn das Gericht - wie vorliegend - die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht auf die fehlende Bedürftigkeit der Partei stützt, sondern die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint, grundsätzlich nicht vor der Bekanntgabe der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84, juris Rn. 8 f. und vom 9. Juli 2020 - V ZR 30/20, NJW 2021, 242 Rn. 6). 2. Weist das Gericht, bei dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt wird, vor der Entscheidung über den Antrag darauf hin, dass dieser mangels Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, darf der Antragsteller nur dann weiterhin auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen, wenn er vernünftigerweise davon ausgehen durfte, die Zweifel ausräumen zu können, und die gerichtliche Auflage ordnungsgemäß erfüllt (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, juris Rn. 12; vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Rn. 12 und vom 18. Juni 2020 - IX ZB 45/19, NJW-RR 2020, 944 Rn. 7). 3. Für ein solches Vertrauen auf Seiten des Antragsstellers - der zu den gerichtlichen Beanstandungen fristgerecht ausführt - kann auch sprechen, dass ihm nicht nur durch das erstinstanzliche Gericht, sondern - auf Basis vergleichbarer Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen - kurz zuvor durch das Berufungsgericht in einem anderen Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2020 gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. März 2019 gewährt. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 3.510,18 € festgesetzt. I. 1 Der Kläger nimmt den Beklagten, einen Automobilhändler, auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Fahrzeug in Anspruch. 2 Das Landgericht hat den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, insgesamt von 8.091,52 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, sowie zur Zahlung der Kosten für ein außergerichtlich eingeholtes Gutachten und einer Notreparatur verurteilt. Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3 Innerhalb der laufenden Berufungsfrist hat der Beklagte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt, in welchem er gegen die Berechnung der Nutzungsentschädigung vorgehen möchte; im Übrigen nimmt er die Verurteilung hin. Der Senatsvorsitzende des Berufungsgerichts hat den Beklagten mit Verfügung vom 18. Juli 2019 darauf hingewiesen, dass Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden könne, da innerhalb der Frist zur Einlegung der Berufung kein vollständiger Antrag gestellt worden sei. Die Darlegung der Einnahmen aus selbständiger Arbeit genügten nicht den Anforderungen. Es sei "unplausibel" und "unglaubhaft", dass die Einnahmen eines Selbständigen über Jahre hinweg unverändert seien. Der Hinweis des Beklagten, ihm sei vom selben Senat in einem anderen Verfahren auf Basis identischer Unterlagen im August 2018 Prozesskostenhilfe bewilligt worden, verhelfe dem Beklagten nicht weiter, da die Akten nicht mehr vorlägen. Die Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 2017 sei zum Beleg der aktuellen Einkommensverhältnisse offensichtlich ungeeignet. Der Beklagte hat "Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme des Antrags binnen drei Wochen" erhalten. 4 Er hat in seiner - fristgerechten - Stellungnahme ausgeführt, seine Angaben zum monatlichen Einkommen aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 deckten sich mit denen im Jahr 2019; monatliche Auswertungen lasse er nicht erstellen. Ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 liege ihm bisher nicht vor. 5 Mit Beschluss vom 19. August 2019, dem Beklagtenvertreter am 2. September 2019 zugestellt, hat das Berufungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfebewilligung erfülle, wobei grundsätzlich an den Ausführungen des Vorsitzenden vom 18. Juli 2019 festgehalten werde, weil jedenfalls die Vorlage der letzten Gewinnermittlung erforderlich sei, da der vorgelegte Einkommensteuerbescheid als solcher nicht erkennen lasse, wie sich die Einkünfte des Beklagten errechneten. Jedenfalls habe die beabsichtigte Berufung keine Aussicht auf Erfolg, da sie sich (nur) gegen die Berechnung der vom Kläger gezogenen Nutzungen durch das Landgericht richte und diese Berechnung nicht zu beanstanden sei. 6 Mit am 16. September 2019 eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil mit dem Antrag eingelegt, den Beklagten nur zur Rückzahlung von 4.581,34 € - statt des ausgeurteilten Betrags von 8.091,52 € -, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu verurteilen, und hat Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungseinlegungs- und vorsorglich in die Berufungsbegründungsfrist beantragt. 7 Mit Verfügung vom 28. November 2019 hat das Berufungsgericht den Parteien mitgeteilt, es sei dem Beklagten "zuzugeben", dass die Berechnung der Nutzungsentschädigung im angegriffenen Urteil des Landgerichts unzutreffend und diejenige des Beklagten in dessen Prozesskostenhilfeantrag vom 29. April 2019 zutreffend sei. Es hat angeregt, der Beklagte solle den - auf Basis seiner Berechnung - im Vergleich zum angegriffenen Urteil verminderten Betrag (4.581,34 €) an den Kläger zahlen und die Parteien sollten sodann den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären. Der Senat werde dann - in geänderter Besetzung - darüber zu entscheiden haben, ob das Prozesskostenhilfegesuch in ordnungsgemäßer Form gestellt worden sei, was im Beschluss vom 19. August 2019 offengelassen worden sei, und ob dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. 8 Der Beklagte hat hierauf mitgeteilt, die Zahlung sei ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation derzeit "leider nicht möglich"; zudem habe sich der Kläger zu dem gerichtlichen Vorschlag nicht geäußert. 9 Nach einem entsprechenden Hinweis hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 29. Juni 2020 die Berufung des Beklagten sowie den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: 10 Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in die am 2. Mai 2019 abgelaufene Berufungsfrist (§ 517 ZPO) sei unzulässig, da die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist nicht gewahrt worden sei. Diese habe vorliegend nicht erst mit der Zustellung des die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses vom 19. August 2019 begonnen, sondern bereits mit Zugang des Hinweises des Senatsvorsitzenden vom 18. Juli 2019. Damit sei der erst am 16. September 2019 - nach Versagung der Prozesskostenhilfe - gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Berufung verspätet gewesen. 11 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei Wiedereinsetzung nur zu bewilligen, wenn die Partei ihr Prozesskostenhilfegesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht und diesem Antrag einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beigefügt habe. Nur dann müsse die Partei mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit nicht rechnen. Demgegenüber müsse die Partei hiervon jedoch ausgehen, wenn das Rechtsmittelgericht auf Zweifel hinsichtlich der Bedürftigkeit hingewiesen habe und die Partei vernünftigerweise davon ausgehen müsse, diese nicht ausräumen zu können. 12 So lägen die Dinge hier, nachdem der Beklagte mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 18. Juli 2019 darauf hingewiesen worden sei, er habe keinen vollständigen Antrag gestellt, insbesondere genügten seine Darlegungen zu den Einnahmen aus selbständiger Arbeit ohne Beifügung von Unterlagen nicht den Anforderungen. Nach Zugang dieser Verfügung habe der Beklagte damit rechnen müssen, dass sein Prozesskostenhilfeantrag mangels Bedürftigkeit zurückgewiesen würde. 13 Somit habe bereits der Zugang dieses Hinweises - und nicht erst der Erhalt des die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses - die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist ausgelöst. 14 Mit einem am 5. August 2020 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz seines Instanzanwalts hat der Beklagte um Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen diesen ihm am 7. Juli 2020 zugestellten Beschluss des Berufungsgerichts nachgesucht. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 hat der Senat diesem Begehren entsprochen und mit ergänzendem Beschluss vom 7. Januar 2021 dem Beklagten seine jetzigen Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Der Beklagte beantragt (sinngemäß) Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerde- und Rechtsbeschwerdebegründungsfrist. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt er die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses des Berufungsgerichts. II. 15 Dem Beklagten ist gemäß § 233 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, weil er vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung eines Rechtsanwalts durch den Senat ohne Verschulden daran gehindert war, diese Fristen einzuhalten. Die Wiedereinsetzungsfristen des § 234 Abs. 1 ZPO sind gewahrt. Diese beginnen nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. In einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren wie dem Rechtsbeschwerdeverfahren wird das der Rechtsverfolgung entgegenstehende Hindernis der Mittellosigkeit erst mit der Beiordnung eines Rechtsanwalts beseitigt. Erst dann liegt eine vollständige Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der bedürftigen Partei vor, die das der Rechtsverfolgung oder -verteidigung entgegenstehende Hindernis der Mittellosigkeit beseitigt (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2001 - IX ZR 407/98, NJW 2001, 2545 unter III 2 a; Beschlüsse vom 17. Juni 2004 - IX ZB 208/03, NJW 2004, 2902 unter III 2 c; vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727 Rn. 5; vom 9. Juli 2020 - V ZR 30/20, NJW 2021, 242 Rn. 5). III. 16 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungseinlegung und -begründung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 17 1. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten, die sich gegen die Abweisung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Berufungsgericht und gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig richtet, ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angegriffene Entscheidung verletzt den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG, NJW 2012, 2869 Rn. 8; NZA 2016, 122 Rn. 10; Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 9; vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 9; vom 28. April 2020 - VIII ZB 12/19, NJW-RR 2020, 818 Rn. 13). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht missachtet. 18 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Dem Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen verkannt, unter denen einer mittellosen Partei, die um Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren nachsucht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. 19 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war der Beklagte vorliegend schuldlos daran gehindert, die Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung zu wahren und hat rechtzeitig (§ 234 Abs. 1, 2 ZPO) Wiedereinsetzung beantragt. Denn die Wiedereinsetzungsfristen begannen nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, bereits mit Zustellung des gerichtlichen Hinweises vom 18. Juli 2019, wonach die Darlegungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten nicht den Anforderungen genügten, sondern erst mit Zugang des die Prozesskostenhilfe - wegen mangelnder Erfolgsaussicht - versagenden Beschlusses. Bis zu diesem Zeitpunkt durfte der Beklagte darauf vertrauen, ihm werde die beantragte Prozesskostenhilfe nicht aufgrund fehlender Bedürftigkeit verweigert, und war damit schuldlos an der Einhaltung der vorgenannten Fristen gehindert. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.