BGH, Beschluss vom 16.03.2022 – XII ZB 248/21 – Vergütung des Berufsbetreuers: Berechnung der Vergütung des ausscheidenden Betreuers bei Wechsel während eines laufenden…
KORE301072022 ECLI:DE:BGH:2022:160322BXIIZB248.21.0 BGH 12. Zivilsenat 20220316 XII ZB 248/21 Beschluss § 287 FamFG, § 5 Abs 2 S 3 VBVG, § 187 Abs 1 BGB, § 188 Abs 1 BGB, § 191 BGB vorgehend LG Darmstadt, 12. Mai 2021, Az: 5 T 120/21vorgehend AG Darmstadt, 26. Januar 2021, Az: 501 XVII 649/18 (F) DEU Bundesrepublik Deutschland Vergütung des Berufsbetreuers: Berechnung der Vergütung des ausscheidenden Betreuers bei Wechsel während eines laufenden Abrechnungsmonats Bei einem Wechsel des Berufsbetreuers während eines laufenden Abrechnungsmonats berechnet sich die Vergütung des ausscheidenden Betreuers zeitanteilig nach Tagen bis zur Beendigung der Betreuung. Maßgeblich für die Beendigung ist dabei nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft, sondern der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den Betreuerwechsel.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 12. Mai 2021 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Wert: 652 € I.
1 Gegenstand des Verfahrens ist eine Betreuervergütung, die auch für einen Zeitraum nach der Entlassung des Betreuers geltend gemacht wird.
2 Der Beteiligte zu 1, ein Rechtsanwalt, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 4. September 2018, der noch am selben Tag der Geschäftsstelle übergeben wurde, mit sofortiger Wirkung vorläufig und später auch im Hauptsacheverfahren zum berufsmäßigen Betreuer des Betroffenen bestellt. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2019 entließ das Amtsgericht auf Anregung der Betreuungsbehörde den Beteiligten zu 1 aus dem Amt und bestellte den Beteiligten zu 2 als berufsmäßigen Betreuer. Der für sofort wirksam erklärte Beschluss wurde der Geschäftsstelle am 17. Dezember 2019 übergeben. Der Beteiligte zu 1 setzte seine Tätigkeit als Betreuer gleichwohl fort. Seine Beschwerde gegen die Entlassung wies das Landgericht durch Beschluss vom 11. Januar 2021 zurück.
3 Im vorliegenden Verfahren hat der Beteiligte zu 1 beantragt, seine Vergütung für den Zeitraum vom 5. September 2019 bis zum 4. März 2020 auf insgesamt 1.332 € festzusetzen. Das Amtsgericht hat unter Anwendung einer monatlichen Fallpauschale von 198 € eine Vergütung lediglich für den Zeitraum vom 5. September 2019 bis zum 17. Dezember 2019 in Höhe von 679,80 € bewilligt. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet er sich mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
4 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden ist (§ 70 Abs. 1 FamFG), und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt indessen in der Sache ohne Erfolg.
5 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Entlassung des Beteiligten zu 1 sei nach der Entscheidung des Amtsgerichts mit der Übergabe des Entlassungsbeschlusses an die Geschäftsstelle am 17. Dezember 2019 wirksam geworden. Mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entlassung endeten alle mit der Amtsführung zusammenhängenden Rechte und Pflichten des Betreuers. Bei der Entlassung des bisherigen Betreuers und der Bestellung des neuen Betreuers handele es sich um rechtsgestaltende Akte. Dass die Rechtskraft des amtsgerichtlichen Beschlusses erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten sei, sei unerheblich. Soweit die Rechtsprechung davon ausgehe, dass die Wirkung der rechtsgestaltenden Entscheidung in den Fällen mit Rückwirkung entfalle, in denen ein entlassener Betreuer mit seiner Beschwerde eine Aufhebung der Entlassungsentscheidung erreicht habe, liege ein solcher Fall hier nicht vor. Da der Beteiligte zu 1 vom Amtsgericht wirksam entlassen und diese Entscheidung in der Beschwerdeinstanz nicht aufgehoben worden sei, habe er für die Zeit nach seiner Entlassung keinen Anspruch auf Festsetzung einer Betreuervergütung. Dass die Begründung des Amtsgerichts für den Betreuerwechsel nicht überzeugend gewesen sei, ändere hieran nichts.
6 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
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9 Bei einem Wechsel des Berufsbetreuers während eines laufenden Abrechnungsmonats errechnet sich die Vergütung des ausscheidenden Betreuers gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 VBVG zeitanteilig nach Tagen bis zur Beendigung der Betreuung. Für die Berechnung gelten §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1, 191 BGB entsprechend. Maßgebendes Ereignis für das Ende des Abrechnungszeitraums ist das Wirksamwerden des Beschlusses über seine Entlassung nach § 287 FamFG. Denn mit der Wirksamkeit der Entlassungsentscheidung ist die Betreuung durch den entlassenen Betreuer beendet (vgl. Prütting/Helms/Fröschle FamFG 5. Aufl. § 287 Rn. 26). Auf die Rechtskraft der Entlassungsentscheidung kommt es nicht an. Eine Beschwerde gegen den Entlassungsbeschluss des Amtsgerichts hat keine aufschiebende Wirkung (vgl. Staudinger/Bienwald BGB [2017] § 1908 b Rn. 143 mwN).
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14 Dabei ist die Behauptung der Rechtsbeschwerde, die sofortige Wirksamkeit des Entlassungsbeschlusses sei nicht wirksam angeordnet worden, weil der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit entgegen § 287 Abs. 2 Satz 3 FamFG auf dem Beschluss nicht vermerkt worden sei, offensichtlich unzutreffend, nachdem auf dem Original des Beschlusses vermerkt ist, dass der Beschluss zum Zwecke der Bekanntgabe am 17. Dezember 2019 um 7:23 Uhr an die Geschäftsstelle übergeben wurde.
15 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann ein weitergehender Vergütungsanspruch des Betreuers auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Beteiligte zu 1 nach seiner Entlassung den Betreuerausweis entgegen seiner sich aus §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1893 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung nicht zurückgegeben hat.
16 Die Höhe der monatlichen Fallpauschale ergibt sich aus § 4 Abs. 1 VBVG in Verbindung mit der Vergütungstabelle C (C4.2.1) und wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen.
17 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Guhling Klinkhammer Günter Botur Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301072022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public