BGH, Urteil vom 18.07.2014 – V ZR 151/13 – Grunddienstbarkeit: Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer durch eine Anlage auf dem dienenden Grundstück verursachten…
KORE301082014 BGH 5. Zivilsenat 20140718 V ZR 151/13 Urteil § 197 Nr 2 BGB, § 1004 Abs 1 BGB, § 1027 BGB, § 1028 Abs 1 BGB vorgehend LG Landshut, 31. Mai 2013, Az: 12 S 3244/12vorgehend AG Landshut, 2. November 2012, Az: 2 C 1534/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Grunddienstbarkeit: Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer durch eine Anlage auf dem dienenden Grundstück verursachten Beeinträchtigung Der Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit, die durch eine Anlage auf dem dienenden Grundstück verursacht wird, verjährt in entsprechender Anwendung von § 197 Nr. 2 BGB in dreißig Jahren, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht (Fortführung von Senat, Urteil vom 22. Oktober 2010, V ZR 43/10, BGHZ 187, 185).
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Landshut - 1. Zivilkammer - vom 31. Mai 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Zu Lasten des im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks und zugunsten des dem Kläger gehörenden angrenzenden Grundstücks ist im Grundbuch eine Grunddienstbarkeit des Inhalts eingetragen, dass ein an der nördlichen Grundstücksgrenze verlaufender Fahrtweg jederzeit begangen und mit Fuhrwerken jeder Art befahren werden kann, um das klägerische Grundstück von der Hauptstraße aus zu erreichen. Im Bereich des Fahrtweges befinden sich zwei Fichten; sie stehen der Nutzung des Wegs mit einem mehrspurigen Fahrzeug entgegen.
2 Der Kläger verlangt von der Beklagten die Beseitigung der Fichten. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
I.
3 Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe zwar ein Beseitigungsanspruch zu; der Anspruch sei aber verjährt. Die beiden Bäume seien als eine Anlage im Sinne des § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen. Dabei könne offen bleiben, ob sie bewusst an dieser Stelle gepflanzt worden seien. Auch wenn die Bäume aus einem angeflogenen Samen gewachsen seien, habe der Eigentümer sie jedenfalls geduldet und damit in die gärtnerische Gestaltung seines Grundstücks einbezogen. Der Beseitigungsanspruch sei verjährt, da das Alter der beiden Bäume auf mindestens 20 Jahre zu schätzen sei. Aber selbst wenn die Bäume keine Anlagen darstellten, sei Verjährung eingetreten. Beeinträchtigt sei das Fahrtrecht nur insoweit, als mehrspurige Fahrzeuge den Weg nicht mehr benutzen könnten. Eine Durchfahrt mit einem einspurigen Fahrzeug sei noch möglich, ebenso das Begehen des Weges. Damit störe die Beklagte die Grunddienstbarkeit nur in ihrer konkreten Ausgestaltung, entziehe aber nicht das Recht als Ganzes.
II.
4 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht sieht den Beseitigungsanspruch des Klägers rechtsfehlerhaft als verjährt an.
5 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein Anspruch aus § 1027, § 1004 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte besteht.
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7 Inhalt und Umfang einer - wie hier - zeitlich unbegrenzten Dienstbarkeit liegen nicht in jeder Beziehung von vornherein für alle Zeiten fest, sondern sind Veränderungen unterworfen, die sich aus der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben. Maßgeblich ist nicht die augenblickliche, bei Bestellung der Dienstbarkeit gerade bestehende Nutzung. Vielmehr kommt es auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden Charakter des betroffenen Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen (vgl. Senat, Urteil vom 11. April 2003 - V ZR 323/02, NJW-RR 2003, 1235, 1236 mwN). Hiervon ausgehend umfasst das zum Befahren „mit Fuhrwerken“ bestellte Wegerecht heute ein Befahren mit Personen- wie auch mit Lastkraftwagen. Die damit verbundene Bedarfssteigerung hält sich in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des Grundstücks und stellt keine willkürliche Benutzungsänderung dar. Einem Befahren mit Fuhrwerken entspricht heute ein Befahren mit Kraftwagen. Fuhrwerke dienten gerade dem Transport von Personen und Gegenständen. Diese Aufgaben haben heute Personen-, Last- und Lieferwagen übernommen. Auf einen solchen Fahrzeugverkehr erstreckt sich bei vernünftiger Betrachtung die Grunddienstbarkeit (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 318/02, NJW-RR 2003, 1237).
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10 2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beseitigungsanspruch sei verjährt, weil die von den Bäumen ausgehende Beeinträchtigung nicht die Verwirklichung der eingetragenen Grunddienstbarkeit betreffe.
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Eine solche liegt nur vor, wenn der Rechtsinhaber sein Recht zwar noch ausüben kann, dies aber nur erschwert möglich ist. Hiervon wäre etwa auszugehen, wenn dem Kläger die Zufahrt mit mehrspurigen Fahrzeugen zu seinem Grundstück zwar noch möglich wäre, er aber Einschränkungen unterworfen ist, indem er etwa das Fahrzeug mehrmals vor- und zurücksetzen muss, um auf sein Grundstück zu gelangen. Kann er demgegenüber - wie hier - von seinem Recht in einzelnen abgrenzbaren Ausprägungen der Grunddienstbarkeit überhaupt keinen Gebrauch mehr machen, steht die Verwirklichung der ihm durch die Grundbucheintragung eingeräumten Rechtsmacht in Rede. Daher würde im vorliegenden Fall die Grundbucheintragung bei Annahme einer Verjährung des Beseitigungsanspruchs teilweise zu einer leeren rechtlichen Hülse.
13 3. Anders als das Berufungsgericht meint, kann eine Verjährung des Beseitigungsanspruchs auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB angenommen werden. Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung einer Beeinträchtigung des Rechts nach dieser Vorschrift allerdings auch dann der Verjährung, wenn die Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Die Norm kommt auch zur Anwendung, wenn der Beseitigungsanspruch zum Zweck der Verwirklichung des Rechts aus der Dienstbarkeit geltend gemacht wird. In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist aber nicht - wie von dem Berufungsgericht angenommen - drei, sondern in entsprechender Anwendung von § 197 Nr. 2 BGB 30 Jahre.
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Der Vorschlag, das Grundbuch bei langjährig nicht ausgeübten Dienstbarkeiten bereinigen zu können, wurde - wenn auch in rechtstechnisch anderer Form - aufgegriffen. Es wurde die heute in § 1028 Abs. 1 BGB enthaltene Fassung gewählt. In zweiter Lesung wurde ein Antrag, die Vorschrift ganz zu streichen, abgelehnt und in Absatz 2 die Regelung eingefügt, dass die Vorschrift über den Gutglaubensschutz des Grundbuchs nicht gelten sollte (vgl. zum Ganzen Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. III, 1899, S. 1002 f.). Auch wenn in die schließlich Gesetz gewordene Fassung nicht die Frist von 30 Jahren aufgenommen, sondern stattdessen der Beseitigungsanspruch lediglich allgemein der Verjährung unterstellt wurde - wobei die regelmäßige Verjährungsfrist zum damaligen Zeitpunkt 30 Jahre betrug -, zeigt die Entstehungsgeschichte, dass dieser langen Zeitdauer entscheidende Bedeutung zukam.
Hierzu passt, dass einige bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltenden landesrechtlichen Regelungen ebenfalls das Erlöschen einer Dienstbarkeit durch Nichtgebrauch über einen Zeitraum von 30 Jahren vorsahen (vgl. Mugdan, aaO, S. 141 mwN).
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23 Die Interessen des Berechtigten würden in einem erheblichen Maße geschwächt, obwohl ein überzeugender sachlicher Grund hierfür nicht gegeben ist. Der Eigentümer eines Grundstücks, der eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit - § 1028 BGB ist über die Verweisung in § 1090 Abs. 2 BGB entsprechend anzuwenden - bestellt, muss vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung von einer dauerhaften Belastung seines Grundstücks ausgehen, während der Berechtigte, der in der Regel ein Entgelt für den Erwerb des dinglichen Rechts an dem Grundstück entrichtet hat, ebenfalls von einem dauerhaften Bestand seines Rechts ausgehen kann. Dies belegt der Grundsatz der Unverjährbarkeit dinglicher Rechte in § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Gesetzgeber hat von diesem Grundsatz ausweislich der Entstehungsgeschichte des § 1028 Abs. 1 BGB nur dann eine Ausnahme machen wollen, wenn der Berechtigte die Beeinträchtigung der Dienstbarkeit über 30 Jahre hinnimmt. Für diesen Fall hat er es als gerechtfertigt angesehen, dass das Interesse des Berechtigten an dem Bestand der Dienstbarkeit hinter das Interesse des Eigentümers und der Allgemeinheit an der Bereinigung zwar noch eingetragener, aber faktisch überholter Dienstbarkeiten zurücktritt. Eine ähnliche Wertung liegt der Buchersitzung in § 900 BGB zugrunde, bei der der Rechtsverlust des tatsächlich Berechtigten ebenfalls erst nach 30 Jahren eintritt.
24 Nimmt der Berechtigte eine Beeinträchtigung drei Jahre lang hin, kann demgegenüber noch nicht darauf geschlossen werden, dass die Dienstbarkeit für ihn keinen Wert hat und wegen der Nichtausübung faktisch überholt ist. Der Berechtigte kann vorübergehend keinen Bedarf für die Ausübung der Dienstbarkeit haben und deshalb keinen Anlass sehen, seinen Nachbarn klageweise auf Beseitigung einer die Dienstbarkeit hindernde Anlage in Anspruch zu nehmen. Hinzu kommt, dass die Beeinträchtigung der Rechtsverwirklichung der Dienstbarkeit mittels einer Anlage - nur dann findet § 1028 BGB Anwendung - in der Regel wissentlich und willentlich durch den Eigentümer des dienenden Grundstücks herbeigeführt wird.
Die Stärkung seiner Rechtsposition bei einer Heranziehung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ist gerade vor diesem Hintergrund nicht zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als der durch § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB angeordnete Rechtsverlust auch dann eintritt, wenn der Eigentümer die die Rechtsverwirklichung beeinträchtigende Anlage nach dem Ablauf der Verjährungsfrist aus eigenem Antrieb wieder entfernt (MünchKomm-BGB/Joost, 6. Aufl., § 1028 Rn. 3). Umstritten ist insoweit lediglich, ob sich in einem solchen Fall der Erwerber trotz der Regelung des § 1028 Abs. 2 BGB auf einen Gutglaubensschutz berufen kann, wenn er das herrschende Grundstück erst nach der Beseitigung der Anlage erworben hat (so Bamberger/Roth/Wegmann, BGB, 3.
Aufl., § 1028 Rn. 7; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1028 Rn. 2; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1028 Rn. 2; aA MünchKomm-BGB/Joost, 6. Aufl., § 1028 Rn. 3; RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl., § 1028 Rn. 5; Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1028 Rn. 6 jeweils mwN).
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26 Motiv für die Überarbeitung des Verjährungsrechts war die Beseitigung der als undurchschaubar und als nicht systematisch angesehenen unterschiedlichen Verjährungsfristen (BT-Drucks. 14/6040, S. 102) und in einem zweiten Schritt die Anpassung der außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Verjährungsvorschriften (BT-Drucks. 15/3653, S. 10 ff.). Die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren sollte in einigen Fällen, insbesondere für Herausgabeansprüche aus dinglichen Rechten, erhalten bleiben. Zur Begründung wurde angeführt, dass diese Ansprüche auf die Verwirklichung des Stammrechts abzielen und die kurzen Fristen dieses in Frage stellen würden (BT-Drucks. 14/6040, S. 105). Dieser Gesichtspunkt wie auch der Umstand, dass der Grundsatz der Unverjährbarkeit von im Grundbuch eingetragenen Rechten nicht angetastet wurde, belegen, dass der Gesetzgeber eingetragene Rechte und ihre Verwirklichung nicht schwächen wollte.
27 Zwar hat er Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus absoluten Rechten bewusst nicht der langen Verjährungsfrist von 30 Jahren unterstellt, da Abgrenzungsschwierigkeiten zu dem deliktischen Beseitigungsanspruch befürchtet wurden, der nach der Regelverjährungsfrist von drei Jahren verjährt, und weil der Gläubiger insoweit durch den kenntnisabhängigen Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 199 BGB vor einem unerwarteten Rechtsverlust geschützt ist (BT-Drucks. 14/6040, S. 106). Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber auch die Regelung des § 1028 Abs. 1 BGB mit ihrer Besonderheit - das Erlöschen eines im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechts - im Blick hatte. Während die Verjährung des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 BGB das Stammrecht und die übrigen daraus fließenden Befugnisse unberührt lässt (siehe etwa Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 9 zu der Möglichkeit des Eigentümers, die Störung selbst zu beseitigen), führt sie im Rahmen von § 1028 BGB zu dem ersatzlosen Verlust des Stammrechts und zugleich zu einer - für Dritte nicht erkennbaren, nach § 1028 Abs. 2 BGB gleichwohl hinzunehmenden - Unrichtigkeit des Grundbuchs. Die mit der Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig auf drei Jahre einhergehenden Folgen sind in diesem Zusammenhang derart gravierend, dass eine Begründung zu erwarten gewesen wäre, wenn der Gesetzgeber auch diese gewollt hätte.
28 Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber mit einer solchen Regelung in eine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition eingegriffen hätte. § 1028 BGB begrenzt die verfassungsrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Grunddienstbarkeit. Die Norm stellt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Der Gesetzgeber besitzt bei der inhaltlichen Ausgestaltung und Begrenzung von Rechten keinen unbegrenzten Gestaltungsspielraum. Vielmehr muss er bei der Verwirklichung seines Regelungsauftrags die Anerkennung des Privateigentums in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beachten und sich im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten. Er ist, wenn er von der Ermächtigung zur Inhalts- und Schrankenbestimmung Gebrauch macht, insbesondere verpflichtet, die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 104, 1, 10 f.; BVerfG, NVwZ 2009, 1158, 1159). Eine erhebliche Veränderung der Gewichtung der Interessen von Eigentümer und Grunddienstbarkeitsberechtigten, die einträte, wenn die dreijährige Regelverjährungsfrist uneingeschränkt auch im Rahmen von § 1028 BGB Anwendung fände, bedürfte einer sachlichen Rechtfertigung. Auch deshalb spricht das Schweigen des Gesetzgebers dafür, dass ihm das durch die Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist im Rahmen des § 1028 BGB eintretende Problem nicht bewusst war.
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III.
30 Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht im Sinne von § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht sich - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - darauf beschränkt hat, das Alter der Bäume auf mindestens 20 Jahre zu schätzen. Verjährt wäre der Anspruch des Klägers aber nur, wenn das Befahren des Weges mit mehrspurigen Fahrzeugen infolge der Bäume bereits seit 30 Jahren nicht mehr möglich ist. Da die Parteien bisher keinen Anlass hatten, die letzten 30 Jahre vor der Klageerhebung in den Blick zu nehmen, muss ihnen, insbesondere der für die Einrede der Verjährung darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten, die Möglichkeit zur Ergänzung ihres Vortrages gegeben werden. Zugleich gibt die Zurückverweisung dem Berufungsgericht Gelegenheit, mit dem Kläger die Fassung des Klageantrags unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit zu erörtern.
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