BGH, Urteil vom 16.07.2015 – IX ZR 127/14 – Insolvenzverwalterhaftung: Beginn der Verjährung eines Anspruchs des Insolvenzschuldners gegen den Insolvenzverwalter auf Ersatz…
KORE301082015 BGH 9. Zivilsenat 20150716 IX ZR 127/14 Urteil § 60 InsO, § 62 InsO, § 80 Abs 1 InsO, § 213 InsO, § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 13. Mai 2014, Az: 14 U 7/14vorgehend LG Hamburg, 19. Dezember 2013, Az: 311 O 441/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzverwalterhaftung: Beginn der Verjährung eines Anspruchs des Insolvenzschuldners gegen den Insolvenzverwalter auf Ersatz des Gesamtschadens Die Verjährung eines Anspruchs des Insolvenzschuldners gegen den Insolvenzverwalter auf Ersatz eines Gesamtschadens beginnt frühestens mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens.
Auf die Revision des Klägers wird der Berufungszurückweisungsbeschluss des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Mai 2014 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Klage zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger war selbständiger Fensterputzer. Am 6. August 2003 erlitt er aufgrund Fremdverschuldens einen schweren Verkehrsunfall, in dessen Folge am 9. Mai 2006 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt wurde. In seinem Eigenantrag vom 8. Mai 2006 hatte der Kläger verschiedene Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in der Anlage "Schuldnerverzeichnis (Außenstände)" aufgeführt. Im weiteren Verlauf des Jahres 2006 verhandelten der Beklagte und der anwaltlich vertretene Kläger über die Geltendmachung oder Freigabe dieser Ansprüche. Mit Schreiben vom 24. November 2006 erklärte der hierbei durch die frühere Beklagte zu 1 (fortan: Rechtsanwältin B. ) vertretene Beklagte die Freigabe eines Anspruchs, der mit den Worten "Schmerzensgeldanspruch ... aufgrund eines Unfalles, der sich am 06.08.2003 ereignete" beschrieben wurde.
2 Am 29. November 2006 erhob der anwaltlich vertretene Kläger Klage gegen den Unfallgegner, den Fahrzeughalter und gegen dessen Versicherung auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz. Am 22. Juli 2008 fand eine mündliche Verhandlung statt, in welcher Rechtsanwältin B. als Zeugin vernommen wurde und erklärte, sie habe ausdrücklich und bewusst nur die Schmerzensgeldansprüche, nicht aber die Ansprüche auf Ersatz des materiellen Schadens freigegeben. Durch Urteil vom 18. Mai 2010 wurde dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € zugesprochen. Die auf Ersatz materieller Schäden gerichtete Klage wurde mangels Freigabe dieser Ansprüche wegen fehlender Aktivlegitimation des Klägers abgewiesen. Das Urteil wurde rechtskräftig.
3 Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers wurde durch Beschluss vom 11. April 2012 gemäß § 213 InsO mit Zustimmung der Gläubiger eingestellt.
4 Mit seiner am 30. Dezember 2011 eingegangenen und am 1. November 2012 zugestellten Klage hat der Kläger den Beklagten und Rechtsanwältin B. auf Schadensersatz in Höhe von 6.000 € sowie Zahlung einer angemessenen monatlichen Rente von mindestens 800 € in Anspruch genommen. Die Beklagten haben unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Ansprüche gegen den Beklagten weiter.
5 Die Revision führt zur Aufhebung des die Berufung des Klägers zurückweisenden Beschlusses, soweit er die Ansprüche gegen den Beklagten betrifft, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
6 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Schadensersatzanspruch aus § 60 InsO verjährt. Der in der Verjährung der Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner, den Halter und dessen Versicherung liegende Schaden sei mit Ablauf des 31. Dezember 2006 eingetreten. Der Kläger habe Schaden und Schädiger gekannt. Er sei bereits im Jahre 2006 davon ausgegangen, dass der Beklagte nicht tätig werden würde; denn andernfalls hätte er nicht selbst Klage auf Ersatz des materiellen Schadens erhoben. Die Freigabeerklärung vom 24. November 2006 habe keinerlei Raum für Interpretationen gelassen. Das mindestens grob fahrlässige Verhalten seines Anwalts, der die Erklärung entweder nicht gelesen oder trotz ihres eindeutigen Wortlauts falsch verstanden habe, müsse der Kläger sich zurechnen lassen.
II.
7 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten ist nicht verjährt.
8 1. Grundlage des Begehrens ist § 60 InsO. Nach dieser Bestimmung ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach der Insolvenzordnung obliegen. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, eine zur Insolvenzmasse gehörende Forderung, nämlich den Anspruch auf Ersatz des ihm, dem Kläger, aufgrund des Unfalls am 6. August 2003 entstandenen materiellen Schadens, nicht vor Eintritt der Verjährung geltend gemacht und durchgesetzt zu haben. Darin läge gegebenenfalls ein Verstoß gegen die Pflicht zur bestmöglichen Erhaltung und Verwertung der Insolvenzmasse. Diese Pflicht obliegt dem Verwalter nicht nur gegenüber den Insolvenzgläubigern, sondern auch und gerade gegenüber dem Schuldner (BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - IX ZR 162/13, WM 2014, 1434 Rn. 10 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Januar 1985 - VI ZR 131/83, ZIP 1985, 423, 425; RGZ 152, 125, 127 [jeweils zu § 82 KO]), der ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, den Umfang seiner Nachhaftung (vgl. § 201 Abs. 1 InsO) möglichst zu begrenzen oder sogar einen Überschuss ausgezahlt zu erhalten (vgl. § 199 InsO).
9 2. Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, richtet sich gemäß § 62 Satz 1 InsO nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
10 3. Der in der Verjährung des Schadensersatzanspruchs liegende Schaden ist mit Ablauf des 31. Dezember 2006 eingetreten. Ob der anwaltlich vertretene Kläger, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bereits aufgrund der Freigabeerklärung vom 24. November 2006 Kenntnis von Schaden und Schädiger hatte oder hätte haben müssen, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Der Anspruch aus § 60 InsO ist jedenfalls deshalb nicht verjährt, weil der Kläger bis zur Einstellung des Insolvenzverfahrens am 11. April 2012 aus Rechtsgründen an der Geltendmachung dieses Anspruchs gehindert war.
11
12 Gleiches gilt im Falle eines Insolvenzschuldners, der einen Anspruch auf Ersatz eines Gesamtschadens hat. Dies ergibt sich zwar nicht aus § 92 InsO, folgt jedoch unmittelbar aus § 80 Abs. 1 InsO. Ansprüche des Schuldners, die dieser vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt, gehören gemäß § 35 Abs. 1 InsO zur Insolvenzmasse und unterstehen damit der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Soweit sich der betreffende Anspruch gegen den Verwalter richtet, muss insoweit ein neuer Insolvenzverwalter oder ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt werden.
13 Bis zur Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 213 InsO am 11. April 2012 waren folglich sowohl die Insolvenzgläubiger als auch der Kläger aus Rechtsgründen gehindert, den Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus § 60 InsO einzuklagen und so den Lauf der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu hemmen.
14
15
16
Die Frage einer Sonderinsolvenzverwaltung ist jedoch zulässiger Beratungsgegenstand einer Gläubigerversammlung. Diese hat das Recht, die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zu beantragen oder jedenfalls anzuregen. Zur Durchsetzung einer solchen Entscheidung kommt entsprechend § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO ein Beschwerderecht jedes einzelnen Gläubigers in Betracht (BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - IX ZB 280/09, NZI 2010, 940 Rn. 5). Ebenso ist die Gläubigerversammlung befugt, Stellung dazu zu nehmen, ob ein vom Sonderinsolvenzverwalter ermittelter Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter durchgesetzt werden soll (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - IX ZB 29/13, WM 2015, 1065 Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 17.
Juli 2014 - IX ZR 301/12, WM 2014, 2009 Rn. 15). Beschließt die Gläubigerversammlung, dass ein Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung und Durchsetzung eines Anspruchs gegen den Insolvenzverwalter eingesetzt werden soll, ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, die Aufhebung dieses Beschlusses zu beantragen (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16/13, WM 2014, 571 Rn. 9 ff).
17
18
III.
19 Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Kayser Gehrlein Vill Lohmann Pape http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301082015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public