2 gerichteten Klage
rückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
rückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger war selbständiger Fensterputzer. Am
m Insolvenzverwalter bestellt wurde. In seinem Eigenantrag vom
1 (fortan: Rechtsanwältin B. ) vertretene Beklagte die Freigabe eines Anspruchs, der mit den Worten "Schmerzensgeldanspruch ... aufgrund eines Unfalles, der sich am 06.08.2003 ereignete" beschrieben wurde. 2 Am
gesprochen. Die auf Ersatz materieller Schäden gerichtete Klage wurde mangels Freigabe dieser Ansprüche wegen fehlender Aktivlegitimation des Klägers abgewiesen. Das Urteil wurde rechtskräftig. 3 Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers wurde durch Beschluss vom 11. April 2012 gemäß § 213 InsO mit
stimmung der Gläubiger eingestellt. 4 Mit seiner am
gestellten Klage hat der Kläger den Beklagten und Rechtsanwältin B. auf Schadensersatz in Höhe von 6.000 € sowie Zahlung einer angemessenen monatlichen Rente von mindestens 800 € in Anspruch genommen. Die Beklagten haben unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat
gelassenen Revision verfolgt der Kläger die Ansprüche gegen den Beklagten weiter. 5 Die Revision führt
r Aufhebung des die Berufung des Klägers
rückweisenden Beschlusses, soweit er die Ansprüche gegen den Beklagten betrifft, und
r
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 6 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Schadensersatzanspruch aus § 60 InsO verjährt. Der in der Verjährung der Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner, den Halter und dessen Versicherung liegende Schaden sei mit Ablauf des
rechnen lassen. II. 7 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten ist nicht verjährt. 8 1. Grundlage des Begehrens ist § 60 InsO. Nach dieser Bestimmung ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten
m Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach der Insolvenzordnung obliegen. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, eine
r Insolvenzmasse gehörende Forderung, nämlich den Anspruch auf Ersatz des ihm, dem Kläger, aufgrund des Unfalls am 6. August 2003 entstandenen materiellen Schadens, nicht vor Eintritt der Verjährung geltend gemacht und durchgesetzt
haben. Darin läge gegebenenfalls ein Verstoß gegen die Pflicht
r bestmöglichen Erhaltung und Verwertung der Insolvenzmasse. Diese Pflicht obliegt dem Verwalter nicht nur gegenüber den Insolvenzgläubigern, sondern auch und gerade gegenüber dem Schuldner (BGH, Urteil vom
O) möglichst
begrenzen oder sogar einen Überschuss ausgezahlt
erhalten (vgl. § 199 InsO). 9
r Einstellung des Insolvenzverfahrens am 11. April 2012 aus Rechtsgründen an der Geltendmachung dieses Anspruchs gehindert war. 11 a) Der Schaden, welchen der Kläger geltend macht, besteht in der pflichtwidrigen Verkürzung der Insolvenzmasse um den Wert des Schadensersatzanspruchs, welchen der Beklagte nach der revisionsrechtlich
grunde
legenden Darstellung des Klägers pflichtwidrig hat verjähren lassen. Es handelt sich also um einen Gesamtschaden, der während der Dauer des Insolvenzverfahrens durch Zahlung an die Insolvenzmasse auszugleichen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - IX ZR 301/12, WM 2014, 2009 Rn. 11). Gemäß § 92 InsO können die Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines solchen Schadens während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, ist wegen des Interessenkonfliktes ein neuer Insolvenzverwalter oder ein Sonderinsolvenzverwalter
bestellen (HK-InsO/Kayser,
O Rn. 11 [
N). 12 Gleiches gilt im Falle eines Insolvenzschuldners, der einen Anspruch auf Ersatz eines Gesamtschadens hat. Dies ergibt sich zwar nicht aus § 92 InsO, folgt jedoch unmittelbar aus § 80 Abs. 1 InsO. Ansprüche des Schuldners, die dieser vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt, gehören gemäß § 35 Abs. 1 InsO
r Insolvenzmasse und unterstehen damit der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Soweit sich der betreffende Anspruch gegen den Verwalter richtet, muss insoweit ein neuer Insolvenzverwalter oder ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt werden. 13 Bis
r Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 213 InsO am 11. April 2012 waren folglich sowohl die Insolvenzgläubiger als auch der Kläger aus Rechtsgründen gehindert, den Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus § 60 InsO einzuklagen und so den Lauf der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB
hemmen. 14 b) Grundsätzlich beginnen Verjährungsfristen dann
laufen, wenn der betroffene Gläubiger die Möglichkeit hat, verjährungshemmende Maßnahmen (vgl. § 203 f BGB) einzuleiten (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - IX ZR 301/12, WM 2014, 2009 Rn. 13). Die Vorschrift des § 206 BGB, nach welcher die Verjährung gehemmt ist, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist, bringt diese Wertung klar
m Ausdruck. Der Bundesgerichtshof nimmt folgerichtig in ständiger Rechtsprechung an, dass die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche der Konkurs- oder Insolvenzgläubiger, die von ihnen selbst nicht durchgesetzt werden können, nicht früher als mit der Rechtskraft des Beschlusses beginnt, mit welchem das Konkurs- oder Insolvenzverfahren aufgehoben oder eingestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 - IX ZR 128/03, BGHZ 159, 25, 28 [
O
O mwN; MünchKomm-InsO/Brandes/Schoppmeyer, 3. Aufl., § 62 Rn. 4; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 62 Rn. 8). Für den entsprechenden Anspruch des Schuldners kann nichts anderes gelten. Grundsätzlich beginnt die Verjährungsfrist - das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 199 BGB unterstellt - erst mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens. 15 c) Der Bundesgerichtshof hat bisher offen gelassen, ob trotz fehlender rechtlicher Befugnis
verjährungsunterbrechenden Maßnahmen dann auf die Kenntnis der Gläubiger abzustellen ist, wenn sämtliche Gläubiger sich über den Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen im Klaren waren, aber keiner von ihnen eine Sonderinsolvenzverwaltung oder die Ablösung des schadensersatzpflichtigen und die Einsetzung eines neuen Verwalters beantragt hat (BGH, Urteil vom
rück, dass es während des laufenden Verfahrens nicht auf seine Kenntnis ankommen kann. 16 aa) Die Gläubigerversammlung, deren Einberufung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO von einer qualifizierten Minderheit der Insolvenzgläubiger verlangt werden kann, kann gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 InsO bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Abberufung des Insolvenzverwalters beantragen. Auch der Gläubigerausschuss ist antragsberechtigt. Gegen die Ablehnung eines solchen Antrags steht dem Gläubigerausschuss und dann, wenn die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt hat, jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde
. Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters können die einzelnen Gläubiger zwar nur nach § 58 InsO anregen. Ein Antragsrecht steht ihnen allein ebenso wenig
wie die Befugnis
r sofortigen Beschwerde, wenn ein Sonderinsolvenzverwalter nicht bestellt wird. Die Frage einer Sonderinsolvenzverwaltung ist jedoch
lässiger Beratungsgegenstand einer Gläubigerversammlung. Diese hat das Recht, die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters
beantragen oder jedenfalls anzuregen.
r Durchsetzung einer solchen Entscheidung kommt entsprechend § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO ein Beschwerderecht jedes einzelnen Gläubigers in Betracht (BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - IX ZB 280/09, NZI 2010, 940 Rn. 5). Ebenso ist die Gläubigerversammlung befugt, Stellung dazu
nehmen, ob ein vom Sonderinsolvenzverwalter ermittelter Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter durchgesetzt werden soll (BGH, Beschluss vom
r Prüfung und Durchsetzung eines Anspruchs gegen den Insolvenzverwalter eingesetzt werden soll, ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, die Aufhebung dieses Beschlusses
beantragen (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16/13, WM 2014, 571 Rn. 9 ff). 17 bb) Demgegenüber hat der Insolvenzschuldner nicht das Recht, die Entlassung des Insolvenzverwalters
beantragen und sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Entlassung einzulegen. Gleiches gilt hinsichtlich der Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters (BGH, Beschluss vom
werden, sieht die Insolvenzordnung nicht vor. Dafür gibt es gute Gründe. Die Insolvenzordnung will verhindern, dass die Arbeit des Insolvenzverwalters durch Anträge des Schuldners behindert und das Insolvenzverfahren durch Rechtsmittel unnötig in die Länge gezogen wird. Dann kann man dem Schuldner jedoch nicht vorwerfen, keinen Einfluss auf das seinen Einwirkungsmöglichkeiten weitgehend entzogene Verfahren genommen
haben. Auf seine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen kann deshalb vor Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht abgestellt werden. 18 cc) Der Kläger hätte noch die Möglichkeit gehabt, den Beklagten um die Freigabe des Schadensersatzanspruchs aus § 60 InsO
bitten. Auch insoweit handelt es sich jedoch nur um eine Anregung, nicht um einen durchsetzbaren Anspruch. Der Beklagte behauptet selbst nicht, dass er
r Freigabe dieses Anspruchs bereit gewesen wäre. Der Anspruch gehörte
r Insolvenzmasse und hätte vorrangig im Interesse der Insolvenzgläubiger geltend gemacht werden müssen. Auch insoweit kommt eine Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Insolvenzschuldners nicht in Betracht. III. 19 Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht
r Endentscheidung reif ist, wird sie
r neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
rückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Pape http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301082015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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