BGH, Urteil vom 17.05.2018 – VII ZR 92/16 – Zweckwidrige Verwendung von Baugeld: Begriff des Baugeldempfängers Empfänger von Baugeld im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2…
KORE301082018 ECLI:DE:BGH:2018:170518UVIIZR92.16.0 BGH 7. Zivilsenat 20180517 VII ZR 92/16 Urteil § 1 Abs 1 S 1 BauFordSiG, § 1 Abs 3 S 1 Nr 2 BauFordSiG, § 823 Abs 2 BGB vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 16. März 2016, Az: 5 U 181/15vorgehend LG Magdeburg, 20. Oktober 2015, Az: 9 O 1085/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Zweckwidrige Verwendung von Baugeld: Begriff des Baugeldempfängers Empfänger von Baugeld im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauFordSiG ist jede Person, die für das Versprechen einer Leistung im Zusammenhang mit der Herstellung eines Baues oder Umbaues eine Vergütung erhält und andere Unternehmer aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags an der Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtung beteiligt. Dabei genügt es, wenn sich das Versprechen der Leistung nur auf einzelne Teile des Baues oder Umbaues bezieht. In diesem Fall ist der (Nach-)Unternehmer grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BauFordSiG verpflichtet, die erhaltene Vergütung zugunsten der von ihm einbezogenen "anderen Unternehmer" zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, wie viele (Nach-)Unternehmer vor dem Baugeldempfänger in einer Leistungskette tätig waren.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. März 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld im Rahmen der Errichtung von Windkraftanlagen in W. und L. im Jahr 2013.
2 Bauherrin der Windkraftanlagen war die m. N. GmbH. Diese beauftragte als Generalunternehmer die m. W. GmbH & Co. KG und die m. L. GmbH & Co. KG. Die Generalunternehmer beauftragten die E. GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war, mit dem Bau der Kabeltrassen für beide Windkraftanlagen. Die E. GmbH beauftragte wiederum die Klägerin mit den für den Bau der Kabeltrassen notwendigen Bohrungen. Die E. GmbH erhielt von der m. W. GmbH & Co. KG eine Ver-gütung von zumindest 134.153,21 € und von der m. L. GmbH & Co. KG eine Vergütung von zumindest 675.925,36 €. Der Klägerin, die ihre Arbeiten 2013 beendete und abrechnete, steht für W. ein Restwerklohn von 33.581,93 € und für L. ein Restwerklohn von 54.396,45 € zu.Über das Vermögen der E. GmbH wurde 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet.
3 Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe seine sich aus dem Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz - BauFordSiG) ergebenden Pflichten zur Verwendung der von den Generalunternehmern geleisteten Vergütungen verletzt und sei ihr deshalb zum Schadensersatz im Umfang ihrer Restwerklohnansprüche verpflichtet.
4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen von dem Beklagten eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
5 Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
6 Das Berufungsgericht führt aus:
7 Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BauFordSiG zu. Die Klägerin, die mit der Erstellung der für die Kabeltrassen notwendigen Bohrungen beauftragt gewesen sei, gehöre zu dem durch § 1 BauFordSiG geschützten Personenkreis. Nach der Neufassung des Bauforderungssicherungsgesetzes vom 23. Oktober 2008 fielen alle am Bau tätigen Handwerker in den Schutzbereich des § 1 BauFordSiG. Dies ergebe sich aus dem neu eingeführten § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauFordSiG. Nach der Neufassung seien sämtliche Geldbeträge Baugeld, die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baus oder Umbaus stehenden Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen habe, erhalten habe, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer aufgrund eines Werkvertrags beteiligt seien. Vor diesem Hintergrund seien nunmehr - anders als nach früherem Recht - auch lediglich mit einem Teil des Baus beauftragte Unternehmer sowie Subunternehmer als Empfänger von Baugeld anzusehen. Auch sie unterlägen hinsichtlich ihres Werklohns der Verwendungspflicht des § 1 Abs. 1 BauFordSiG. Der unmissverständliche Wortlaut der gesetzlichen Regelung lasse keine andere Auslegung zu. Dies entspreche zudem der Absicht des Gesetzgebers.
8 Der Beklagte habe jedenfalls bedingt vorsätzlich gegen seine Pflichten aus dem Bauforderungssicherungsgesetz verstoßen. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass er die von der E. GmbH empfangenen Mittel nicht zur Bezahlung der Klägerin verwandt, sondern anderweitig ausgegeben habe und dass die Klägerin auch nicht aus anderen Mitteln hätte bedient werden können. Dass er nicht gewusst haben will, dass es sich bei den empfangenen Geldern um Baugeld handele, entlaste ihn nicht. Bei der Verletzung eines Schutzgesetzes sei im Falle eines Verbotsirrtums das Vorliegen von Vorsatz nach der sogenannten Schuldtheorie zu beurteilen. Danach entlaste ein Verbotsirrtum nur, wenn er unvermeidbar gewesen sei.
Ein Verbotsirrtum sei nur dann unvermeidbar, wenn der Täter trotz der ihm nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie seinem Lebens- und Berufskreis zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Handelns nicht zu gewinnen vermochte. Das setze voraus, dass er alle seine Erkenntniskräfte einsetze und etwa auftauchende Zweifel durch Nachdenken und erforderlichenfalls durch Einholung von Rat beseitigt habe. Nach diesen Grundsätzen sei der Beklagte nicht wegen unvermeidbaren Verbotsirrtums von der Haftung frei. Bei einer wirtschaftlichen Betätigung wie der der Insolvenzschuldnerin hätte der Beklagte als Geschäftsführer Anlass gehabt, sich nach den einschlägigen Regeln zu erkundigen und sich damit vertraut zu machen.
Hätte er dies getan, wäre ihm nicht verborgen geblieben, dass es sich bei dem für die Teilgewerke entfallenden Werklohn möglicherweise um Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 1 BauFordSiG gehandelt habe.
II.
9 Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
10 1. Der Beklagte als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 BauFordSiG persönlich schadensersatzpflichtig, wenn er vorsätzlich Baugeld im Sinne des § 1 BauFordSiG zweckwidrig verwendet hat und deshalb eine dem Bauunternehmer zustehende Werklohnforderung nicht erfüllt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - VII ZR 187/11 Rn. 39, NZBau 2013, 225; Urteil vom 19. August 2010 - VII ZR 169/09 Rn. 10, BauR 2010, 2107 = NZBau 2010, 746).
11 2. Die E. GmbH ist als mit einem Teil des Baus der Windkraftanlagen beauftragter (Nach-)Unternehmer als Empfänger von Baugeld anzusehen. Sie war deshalb nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BauFordSiG verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung der Klägerin zu verwenden. Das folgt aus der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen neuen Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauFordSiG.
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15 Empfänger von Baugeld ist danach jede Person, die für das Versprechen einer Leistung im Zusammenhang mit der Herstellung eines Baues oder Umbaues eine Vergütung erhält und andere Unternehmer aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags an der Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtung beteiligt. Dabei genügt es, wenn sich das Versprechen der Leistung nur auf einzelne Teile des Baues oder Umbaues bezieht. In diesem Fall ist der (Nach-)Unternehmer grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BauFordSiG verpflichtet, die erhaltene Vergütung zugunsten der von ihm einbezogenen "anderen Unternehmer" zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, wie viele (Nach-)Unternehmer vor dem Baugeldempfänger in einer Leistungskette tätig waren.
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22 3. Revisionsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Verletzung der Baugeldverwendungspflicht seitens der E. GmbH und einen vorsätzlichen Verstoß des Beklagten angenommen hat.
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25 Zutreffend hat das Berufungsgericht einen zugunsten des Beklagten wirkenden Verbotsirrtum verneint. Bei der Verletzung der Baugeldverwendungspflicht ist bezüglich eines Verbotsirrtums das Vorliegen von Vorsatz nach der so genannten Schuldtheorie zu beurteilen. Danach entlastet ein Verbotsirrtum nur, wenn er unvermeidbar war. Bei einem fahrlässigen Verbotsirrtum wird demgegenüber die Sanktion als Vorsatztat nicht ausgeschlossen. Ein Verbotsirrtum ist nur dann unvermeidbar, wenn der Täter trotz der ihm nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie seinem Lebens- und Berufskreis zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Handelns nicht zu gewinnen vermochte. Das setzt voraus, dass er alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa auftauchende Zweifel durch Nachdenken und erforderlichenfalls durch Einholung von Rat beseitigt hat. Hätte der Täter bei gehöriger Anspannung seines Gewissens das Unrechtmäßige seines Tuns erkennen können, so ist sein Verbotsirrtum verschuldet (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - VII ZR 187/11 Rn. 44, NZBau 2013, 225).
26 Entsprechend diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Beklagte nicht wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums von der Haftung frei ist, weil er als Geschäftsführer eines mit großen Bauvorhaben betrauten Unternehmens sich nach den für seinen Tätigkeitsbereich einschlägigen Regelungen nicht erkundigte. Der Beklagte hätte bei entsprechender Einholung rechtlichen Rats zumindest erfahren, dass für die von den Generalunternehmern gezahlten Vergütungen eine Baugeldverwendungspflicht ernsthaft in Betracht kommt.
III.
27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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