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BGH VII ZR 92/16

KORE301082018 ECLI:DE:BGH:2018:170518UVIIZR92.16.0 BGH 7. Zivilsenat 20180517 VII ZR 92/16 Urteil § 1 Abs 1 S 1 BauFordSiG, § 1 Abs 3 S 1 Nr 2 BauFordSiG, § 823 Abs 2 BGB vorgehend Oberlandesgericht d

Art. 5, zu Nummer 2, zu Abs.

3). Der Empfänger von Baugeld ist im Rahmen dieser Vorschrift der Bauherr, der den Bau oder Umbau durch Kreditmittel finanziert. Außerdem trifft die Verwendungspflicht die Personen, die als Baubetreuer bei der Betreuung des Bauvorhabens zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigt sind (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BauFordSiG). Andere Personen sind von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Fall 1 BauFordSiG nicht erfasst. 18

(2)Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB ist die Baugeldeigenschaft dagegen von einer dinglichen Sicherung abgekoppelt. Diese Abkoppelung ist eine wesentliche Änderung des zum
  1. Januar 2009 in Kraft getretenen Bauforderungssicherungsgesetzes (vgl. BGH, Beschluss vom
  2. Januar 2013 - VII ZR 47/11 Rn. 5, NZBau 2013, 293). Baugeldempfänger kann deshalb jede Person sein, die in einer Leistungskette eine Vergütung erhält, und zwar unabhängig davon, ob dieser Geldbetrag kreditfinanziert und dinglich gesichert ist oder auf Eigenmitteln beruht (BT-Drucks. 16/511 S.

Art. 5, zu Nummer 2, zu Abs.

3). 19 cc) Die sich aus dem Wortlaut und der Systematik ergebende Auslegung entspricht dem Gesetzeszweck. Der Gesetzgeber wollte den Baugeldbegriff erweitern und alle Gelder erfassen, die ein Unternehmer in der Kette nach dem Bauherrn erhält (BT-Drucks. 16/511 S.

Art. 5, zu Nummer 2, zu Abs.

3). Damit sollte der Baugeldbegriff auf die gesamte Kette von Bauherr - Generalunternehmer - alle Nachunternehmer ausgeweitet werden (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen, BT-Drucks. 16/13159 S. 5 A., I. Abs. 2). 20

  1. dd)Soweit der Revisionskläger in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 24. Januar 2013 (VII ZR 47/11 Rn. 7, NZBau 2013, 293) die Auffassung vertritt, dass nur wirtschaftlich wesentliche Arbeiten in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauFordSiG fallen, kann dies der Rechtsprechung des Senats nicht entnommen werden. Gegenstand dieser Entscheidung war, die Verwendungspflicht auf sachen-rechtlich wesentliche Bestandteile im Sinne von §§ 93, 94 BGB zu begrenzen (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 12. Dezember 1989 - VI ZR 311/88, BauR 1990, 241). Diese Erwägungen beziehen sich auf das Tatbestandsmerkmal in § 1 BauFordSiG, dass die Verwendung von Baugeld den Personen zugutekommen soll, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baus oder mit Arbeiten im Zusammenhang mit der Herstellung des Baus oder Umbaus beteiligt sind. Damit hat diese Rechtsprechung des Senats keinen Bezug zu einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass nur Personen geschützt werden sollen, die mit einem bestimmten Prozentsatz an der Gesamtvergütung für die Herstellung des Baus oder Umbaus beteiligt sind. 21
  2. ee)Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diesen Regelungsinhalt des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB bestehen nicht (BVerfG, NJW 2011, 1578). 22 3. Revisionsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Verletzung der Baugeldverwendungspflicht seitens der E. GmbH und einen vorsätzlichen Verstoß des Beklagten angenommen hat. 23
  3. a)Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die E. GmbH durch die von den Generalunternehmern gezahlten Vergütungen Baugeld in einer die Werklohnforderungen der Klägerin übersteigenden Höhe erhalten und sind die Restwerklohnforderungen der Klägerin nicht erfüllt worden. Es oblag deshalb nach § 1 Abs. 4 BauFordSiG dem Beklagten zu beweisen und demzufolge darzulegen, dass das Baugeld ordnungsgemäß verwendet wurde (vgl. zudem BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - VII ZR 187/11 Rn. 33, NZBau 2013, 225). Dem ist der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nachgekommen. 24
  4. b)Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte gewusst, dass die E. GmbH die von den Generalunternehmern erhaltenen Mittel nicht zur Bezahlung der Klägerin verwandte; damit hat er zumindest bedingt vorsätzlich die Baugeldverwendungspflicht verletzt. 25 Zutreffend hat das Berufungsgericht einen zugunsten des Beklagten wirkenden Verbotsirrtum verneint. Bei der Verletzung der Baugeldverwendungspflicht ist bezüglich eines Verbotsirrtums das Vorliegen von Vorsatz nach der so genannten Schuldtheorie zu beurteilen. Danach entlastet ein Verbotsirrtum nur, wenn er unvermeidbar war. Bei einem fahrlässigen Verbotsirrtum wird demgegenüber die Sanktion als Vorsatztat nicht ausgeschlossen. Ein Verbotsirrtum ist nur dann unvermeidbar, wenn der Täter trotz der ihm nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie seinem Lebens- und Berufskreis zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Handelns nicht zu gewinnen vermochte. Das setzt voraus, dass er alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa auftauchende Zweifel durch Nachdenken und erforderlichenfalls durch Einholung von Rat beseitigt hat. Hätte der Täter bei gehöriger Anspannung seines Gewissens das Unrechtmäßige seines Tuns erkennen können, so ist sein Verbotsirrtum verschuldet (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - VII ZR 187/11 Rn. 44, NZBau 2013, 225). 26 Entsprechend diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Beklagte nicht wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums von der Haftung frei ist, weil er als Geschäftsführer eines mit großen Bauvorhaben betrauten Unternehmens sich nach den für seinen Tätigkeitsbereich einschlägigen Regelungen nicht erkundigte. Der Beklagte hätte bei entsprechender Einholung rechtlichen Rats zumindest erfahren, dass für die von den Generalunternehmern gezahlten Vergütungen eine Baugeldverwendungspflicht ernsthaft in Betracht kommt. III. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kartzke Halfmeier Jurgeleit Graßnack Brenneisen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301082018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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