Berufungsgerichts besteht kein Grund für die Zulassung der Revision i.S.
2 Satz 1 ZPO. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 2 1. Das Berufungsgericht sieht eine grundsätzliche Bedeutung
Rechtsstreits allein in der Frage, ob auch ein Nießbraucher Adressat der Eigenkapitalersatzregeln sein kann. 3 Diese Frage bedarf keiner Klärung durch ein Urteil
Revisionsgerichts. Abgesehen davon, dass davon auslaufendes Recht betroffen ist, besteht ein Klärungsbedarf in der Regel nur dann, wenn eine Rechtsfrage entweder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum noch nicht angesprochen ist oder wenn über sie ein Meinungsstreit besteht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Vielmehr herrscht im Schrifttum Einigkeit darüber, dass auf einen Nießbraucher §§ 32a, b GmbHG aF und die sog. Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatz jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen entsprechend anwendbar sind. 4 Ein Meinungsstreit besteht lediglich insoweit, als teilweise die Gleichstellung
Nießbrauchers mit dem Gesellschafter dann angenommen wird, wenn sich der Nießbrauch auf den gesamten Geschäftsanteil oder jedenfalls auf seinen gesamten Ertrag erstreckt (so Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG,
Kapitalersatzrechts,
Eigenkapitalersatzrechts einem Gesellschafter gleich, wenn ihnen neben ihrer Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft in atypischer Weise weitreichende Befugnisse zur Einflussnahme auf die Geschäftsführung und die Gestaltung der Gesellschaft eingeräumt sind, insbesondere wenn sie wie ein Gesellschafter die Geschicke der Gesellschaft mitzubestimmen berechtigt sind (BGH, Urteil vom
Nießbrauchers hält oder der Kredit wirtschaftlich gesehen aus dem Vermögen
Bestellers aufgebracht wird (Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., § 32a aF Rn. 181 f.). 5 Auch die Frage, welcher dieser Meinungen der Vorzug zu geben ist, begründet keine grundsätzliche Bedeutung i.S.
2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Denn im vorliegenden Fall ist die Klägerin nach allen drei Meinungen einem Gesellschafter gleichzustellen. Der Nießbrauch der Klägerin umfasst die gesamten Beteiligungen ihrer Kinder an der Gesellschaft. Der Klägerin ist auch eine Position eingeräumt worden, die ihr entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft verschafft. Sie kann aufgrund der ihr eingeräumten Stimmrechtsvollmachten, die durch das Recht zum Widerruf der Schenkungen abgesichert sind, auf die Geschicke der Gesellschaft wie ein Gesellschafter Einfluss nehmen. Sie hat darüber hinaus bei wichtigen Entscheidungen, selbst wenn sie von den Vollmachten keinen Gebrauch macht, ein Weisungsrecht. Ohne eine Weisung müssen sich die Kinder insoweit der Stimme enthalten. Weiter hat sie die gleichen Informationsrechte wie ein Gesellschafter. Auch nach der abweichenden Meinung von Altmeppen gilt nichts anderes. Denn die Kinder halten die Beteiligungen für Rechnung der Klägerin, da das Nießbrauchsrecht auf Lebenszeit eingeräumt ist und alle Vorteile aus der Gesellschafterstellung der Klägerin zustehen. 6 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 7 Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Bindung
Darlehens der Klägerin nach § 32a Abs. 1, 3 Satz 1 GmbHG aF, § 172a Satz 1 HGB aF angenommen. 8 Die Klägerin ist aufgrund ihres Nießbrauchs insoweit - wie dargelegt - einem Gesellschafter gleichzustellen. 9 Die Klägerin hat der S. GmbH & Co. KG ein Darlehen gewährt. 10 Ob sich die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung in einer Krise i.S.
HG aF befand, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist sie später kreditunwürdig geworden und damit in eine Krise geraten. Das hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei anhand
Verhaltens der Hausbank festgestellt. Die Bank war nur dann zu einer weiteren Kreditgewährung bereit, wenn die Klägerin ihr Darlehen stehen lassen würde. Daraus durfte das Berufungsgericht den Schluss ziehen, dass die Gesellschaft, hätte die Klägerin ihr Darlehen abgezogen, zu marktüblichen Bedingungen keinen Kredit mehr erhalten hätte. 11 Ob die Klägerin aufgrund der Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder aufgrund späterer Vereinbarungen gehindert war, das Darlehen bei Eintritt der Krise abzuziehen, ist unerheblich. Entweder war das Darlehen schon
halb nach den Eigenkapitalersatzregeln gebunden, weil es von vornherein auf eine Krisenfinanzierung angelegt war (vgl. BGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.