KORE301132012 BGH 12. Zivilsenat 20120627 XII ZB 275/11 Beschluss § 1 VersAusglG, § 10 VersAusglG, § 13 VersAusglG, § 26 FamFG, § 220 Abs 4 FamFG vorgehend OLG Braunschweig, 16. Mai 2011, Az: 2 UF 165/10, Beschlussvorgehend AG Wolfsburg, 23. August 2010, Az: 17 F 3433/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Versorgungsausgleich: Gerichtliche Angemessenheitsprüfung der Umlegung der Teilungskosten auf die Ehegatten durch den Versorgungsträger § 13 VersAusglG erlaubt dem Versorgungsträger, grundsätzlich die gesamten Teilungskosten auf die betroffenen Ehegatten umzulegen. Werden die Teilungskosten pauschaliert berechnet, gebührt dem Versorgungsträger die Wahl der anzuwendenden Pauschalierungsmethode. Die gerichtliche Angemessenheitsprüfung stellt nur ein Korrektiv dar, das zu einer Begrenzung der Kosten führt, wenn der Kostenabzug die Ehegatten über Gebühr belastet. Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. Mai 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Verfahrenswert: 1.000 € I. 1 Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich. 2 Auf den am 25. November 2009 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die am 30. Juni 1995 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich geregelt. 3 Während der Ehezeit (1. Juni 1995 bis 31. Oktober 2009, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei den Beteiligten zu 2 (Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover, im Folgenden: DRV Braunschweig-Hannover) und 3 (Deutsche Rentenversicherung Bund, im Folgenden: DRV Bund) erworben, die Ehefrau sowohl in der allgemeinen Rentenversicherung als auch in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost). Die Ehefrau verfügt zudem über Anwartschaften bei der Sparkasse G. aus einer privaten Altersversorgung. 4 Der Ehemann hat des Weiteren Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Volkswagen AG) erlangt. Die Volkswagen AG hat für die Grundversorgung einen Kapitalwert des Ehezeitanteils in Höhe von 57.035,77 € errechnet und Teilungskosten von 1.140,72 € geltend gemacht, so dass sich ein Ausgleichs-Kapitalwert von 27.947,53 € ergibt. Für die Beteiligungsrente I hat die Volkswagen AG einen Kapitalwert des Ehezeitanteils in Höhe von 21.719,89 € ermittelt, Teilungskosten von 434,40 € geltend gemacht und einen Ausgleichs-Kapitalwert von 10.642,75 € errechnet. Schließlich hat der Ehemann nach Auskunft der Volkswagen AG aus der Beteiligungsrente II einen ehezeitlichen Kapitalwert von 3.319,86 € erlangt, woraus sich bei den geltend gemachten Teilungskosten von 66,40 € ein Ausgleichs-Kapitalwert von 1.626,73 € errechne. 5 Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es - jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. Oktober 2009 als Ende der Ehezeit - zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Braunschweig-Hannover 8,7859 Entgeltpunkte auf das Konto der Ehefrau bei der DRV Bund und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund 3,7014 Entgeltpunkte auf das Konto des Ehemannes bei der DRV Braunschweig-Hannover übertragen hat. Von dem Ausgleich der Anrechte der Ehefrau in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) und der Anrechte bei der Sparkasse G. hat das Amtsgericht wegen Geringfügigkeit gemäß § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG abgesehen. 6 Weiterhin hat das Amtsgericht - ebenfalls im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. Oktober 2009 als Ende der Ehezeit - zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der Volkswagen AG Anrechte aus der Grundversorgung in Höhe von 28.267,88 €, aus der Beteiligungsrente I in Höhe von 10.642,75 € und aus der Beteiligungsrente II in Höhe von 1.626,73 € zu Gunsten der Ehefrau übertragen. Das Amtsgericht hat bezüglich der Grundversorgung die Teilungskosten auf 500 € begrenzt und bei dem Ausspruch zu sämtlichen Anrechten bei der Volkswagen AG die maßgebliche Versorgungsordnung nicht benannt. 7 Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerden der Volkswagen AG und des Ehemannes den Beschluss des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass der Kapital-Ausgleichsbetrag für die Grundversorgung 28.247,52 € beträgt und dass im Hinblick auf die Beteiligungsrente II ein Wertausgleich nicht stattfindet. Die weitergehende Beschwerde hat es zurückgewiesen. Darüber hinaus hat es den Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses insoweit berichtigend vervollständigt, als es die für die Teilung maßgebliche Versorgungsordnung der Volkswagen AG benannt hat. 8 Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Volkswagen AG ihr Begehren weiter, die Teilungskosten in der von ihr geltend gemachten Höhe zu berücksichtigen. II. 9 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig. 10 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 11 1. Das Oberlandesgericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung vom 16. Mai 2011 - 2 UF 165/10 - wie folgt begründet: 12 Im Ergebnis zu Recht habe das Amtsgericht die Teilungskosten bei der internen Teilung des Anrechts des Ehemannes aus der Grundversorgung bei der Volkswagen AG herabgesetzt. Hinsichtlich der von der Volkswagen AG bezifferten Teilungskosten von insgesamt 3.165,90 € sei zweifelhaft, ob Kosten in dieser Höhe noch als "angemessen" zu bewerten sein könnten, zumal nach der Gesetzesfassung nicht einmal feststehe, dass unter "angemessenen Kosten" in jedem Falle der kostendeckende Aufwand des Versorgungsträgers zu verstehen sei. Zweifelhaft sei auch, ob die Volkswagen AG ihren Aufwand zutreffend ermittelt habe. Zum einen erscheine der Zeitaufwand für einzelne Arbeitsgänge überhöht und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass alle befassten Mitarbeiter aus der Entgeltstufe 18 vergütet würden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass bei einem Vorabausgleich von in der Leistungsphase entstehenden Kosten, die tatsächlich erst nach einer kalkulierten Zeit von 20 Jahren anfallen, eine Abzinsung vorgenommen werden müsse und dass es in der Leistungsphase hinsichtlich der verschiedenen Bausteine zu Synergieeffekten komme. Letztendlich dürfte es nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen, wenn allein zur Ermittlung der tatsächlich anfallenden Teilungskosten ein kompliziertes betriebswirtschaftliches Gutachten eingeholt werden müsste. 13 Dem Vorbringen der Volkswagen AG, wonach ein Vergleich mit versicherungsförmigen Gesellschaften nicht sachgerecht sei, weil Versicherer in der Vielzahl der Fälle keine vergleichbare Leistungsphase hätten und weil der höhere Aufwand für die Verwaltung von vornherein in den Versicherungstarifen enthalten, lediglich nicht transparent ausgewiesen sei, könne nicht gefolgt werden. Zum einen gebe es auch private Versicherungsgesellschaften, bei denen in der Leistungsphase eine laufende monatliche Rente gezahlt werde, zum anderen machten auch die kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen wesentlich geringere Teilungskosten geltend. Außerdem sei es nur eine Frage der Zeit, dass das Unternehmen - ebenso wie die Versicherungswirtschaft - zukünftig anfallende kalkulatorische Kosten bei der Höhe der Rentenzusagen berücksichtigen und auf die Mitglieder umlegen werde. Auch bei der externen Teilung und unter Geltung des bisherigen Versorgungsausgleichs würden Kosten anfallen, deren Abwälzung das Gesetz nicht zulasse und die in irgendeiner Form kalkulatorisch vom Unternehmen berücksichtigt würden. 14 Letztendlich könne es bei der Bemessung der angemessenen Teilungskosten nur darum gehen, einen sowohl im Interesse des Unternehmens als auch im Interesse des ausgleichsverpflichteten Arbeitnehmers und des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten als angemessen anzunehmenden Teil der tatsächlich anfallenden Mehrkosten auf die Eheleute zu verlagern, die anderenfalls von allen versicherten Betriebsangehörigen solidarisch zu tragen wären. 15 Eine pauschalierte Berechnung der Teilungskosten müsse daher auf einer Bezugsgröße beruhen, die verlässlich und praktikabel sei, zugleich hinreichend dynamisiert, um regelmäßige Neufestsetzungen zu vermeiden, und die im Ergebnis einen Wertungswiderspruch zu § 18 Abs. 3 VersAusglG vermeide. Die untere Grenze sei bei 2 bis 3 % des doppelten geringwertigen Kapital-Ausgleichswerts im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG (120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV) anzunehmen. Um einen ausreichenden Abstand zu diesen geringwertigen "Anrechten" herzustellen, erscheine es - entsprechend der Handhabung der kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen - angemessen, von einem Sockelbetrag von 2 % des Fünffachen der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 3 VersAusglG auszugehen und einen Zusatzbetrag von 0,5 % des ehezeitlichen Kapitalwerts hinzuzurechnen. 16 Die Beteiligungsrente II sei nach einer Gesamtabwägung aller Umstände gemäß § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG wegen Geringfügigkeit nicht auszugleichen. Schließlich sei es geboten, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Versorgungsregelung durch Benennung des Datums oder ihrer Fassung zu konkretisieren. 17 2. Die Begrenzung der Teilungskosten bei der Grundversorgung durch das Oberlandesgericht hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.