KORE301132015 BGH 11. Zivilsenat 20150623 XI ZR 386/13 Urteil § 384 Abs 3 HGB vorgehend BGH, 18. März 2015, Az: XI ZR 386/13, Beschlussvorgehend BGH, 20. Januar 2015, Az: XI ZR 386/13, Beschlussvorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 4. Oktober 2013, Az: 13 U 211/11vorgehend LG Hamburg, 14. Oktober 2011, Az: 330 O 545/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wertpapierkauf im Kommissionsgeschäft: Haftung des Kommissionärs/einer Bank wegen Nichtnennung des Dritten in der Ausführungsanzeige für den Erwerb von Optionsscheinen Der Kommissionär haftet nach § 384 Abs. 3 HGB wegen Nichtnennung des Dritten in der Ausführungsanzeige nicht, wenn das zur Ausführung des Kommissionsvertrags geschlossene Wertpapiergeschäft wegen fehlender Marktgerechtigkeit aufgehoben worden ist ("Mistrade"). Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 4. Oktober 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die beklagte Bank als Kommissionärin aus der Eigenhaftung nach § 384 Abs. 3 HGB in Anspruch. 2 Am 9. Januar 2002 beauftragte der Kläger, der beruflich mit Wertpapieren und Derivaten handelt, die Beklagte als Kommissionärin mit dem Kauf zweier von der S. emittierter Optionsscheine. Die Beklagte erwarb daraufhin für den Kläger über die EUWAX Broker AG bei der Wertpapierbörse Stuttgart um 15.35 Uhr 20.000 Stück ERGO-Call-Optionsscheine mit der WKN 753409 zu je 0,84 € und um 15.36 Uhr 50.000 Stück ERGO-Call-Optionsscheine mit der WKN 709562 zu je 0,20 €. Um 15.47 Uhr bestätigte ein Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge H. , dem Kläger telefonisch die Kaufabschlüsse. Die Optionsscheine waren jeweils bezogen auf die Aktie der ERGO Versicherungsgruppe AG mit einer Laufzeit bis zum 22. März 2002 und einem Basispreis von 160 € bzw. 120 € bei einem Bezugsverhältnis von 50:1. Die vom Kläger gezahlten Kurse entsprachen den in den vorangegangenen Tagen veröffentlichten Kursen, die zwischen 0,80 € und 0,90 € bzw. zwischen 0,19 € und 0,24 € betragen hatten. 3 Bei den Kursveröffentlichungen waren die Emittentin und deren Händler irrtümlich davon ausgegangen, dass das Underlying der Optionsscheine von der Aktie der ERGO Versicherungsgruppe AG auf die Aktie der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG ausgetauscht und dies in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt veröffentlicht worden sei, was aber tatsächlich beides nicht der Fall war. Ohne diesen Irrtum hätten die Optionsscheine einen Kurswert von 4,20 € bzw. 5 € haben müssen. Der zuständige Händler der S. stellte diesen Irrtum noch am 9. Januar 2002 um 17.00 Uhr fest und beantragte bei der EUWAX Broker AG eine Fehlerberichtigung nach § 12b der Bedingungen der Wertpapierbörse Stuttgart. Um 18.42 Uhr bzw. 18.44 Uhr wurde eine Korrektur der Preisaufstellungen für die beiden vom Kläger erworbenen Optionsscheine vorgenommen und die für ihn von der Beklagten getätigten Geschäftsabschlüsse storniert. Aufgrund dessen wurde eine vom Kläger am Morgen des 10. Januar 2002 telefonisch erteilte Verkaufsorder hinfällig. 4 Der Kläger nahm zunächst die S. als Emittentin der Optionsscheine auf Schadensersatz in Anspruch. In der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main schloss er mit dieser einen Vergleich, in dem sich diese zur Zahlung von 220.000 € verpflichtete. Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten den Ersatz des weiteren ihm entstandenen Schadens, den er einschließlich Zinsen sowie Anwalts- und Gerichtskosten auf 446.395,71 € beziffert, so dass er von der Beklagten unter Anrechnung der Vergleichssumme die Zahlung von 226.395,71 € nebst Zinsen verlangt. Insoweit hat er geltend gemacht, dass die Stornierung der Kaufverträge unberechtigt gewesen sei, weil kein sogenannter Mistrade-Fall vorgelegen habe. Außerdem hafte ihm die Beklagte aus § 384 Abs. 3 HGB, weil sie ihm nicht zugleich mit der Ausführung der Kommission den Dritten namhaft gemacht habe, mit dem er das Geschäft abgeschlossen habe. 5 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht wirksam auf einen Anspruch des Klägers aus § 384 Abs. 3 HGB beschränkt zugelassenen Revision (Senatsbeschluss vom 20. Januar 2015 - XI ZR 386/13, juris Rn. 3 f.) verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 6 Die Revision ist unbegründet. I. 7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt: 8 Dem Kläger stehe ein Zahlungsanspruch aus § 384 Abs. 3 HGB nicht zu. Die Vorschrift sei zwar nach ihrem Wortlaut einschlägig. Sie sei jedoch aufgrund der Umstände des Falles und nach ihrem Sinn und Zweck nicht anwendbar. Der Beklagten sei unmittelbar nach Ausführung des Geschäfts am Nachmittag des 9. Januar 2002 noch gar nicht bekannt gewesen, wer Kontrahent des Geschäfts gewesen sei, so dass sie ihrer entsprechenden Benennungspflicht gar nicht habe nachkommen können. Dies habe der Kläger - was er bei seiner Anhörung vor Gericht eingeräumt habe - auch gewusst. Zwar sei es der Beklagten möglich gewesen, den Namen des anderen Vertragsteils in Erfahrung zu bringen. Auch dies rechtfertige aber keine Haftung aus § 384 Abs. 3 HGB. Denn diese Vorschrift solle den Kommittenten davor schützen, dass ihm nachträglich ein weniger leistungsfähiger Vertragspartner untergeschoben werde. Diese Gefahr bestehe indes bei einem über die Börse abgewickelten Geschäft nicht. II. 9 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 384 Abs. 3 HGB zu Recht verneint. 10 1. Nach § 384 Abs. 3 HGB haftet der Kommissionär dem Kommittenten für die Erfüllung des Geschäfts, wenn er ihm nicht zugleich mit der Anzeige von der Ausführung der Kommission den Dritten namhaft macht, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat. Auf der Grundlage der - unangegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts sind die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift allerdings nach ihrem Wortlaut erfüllt. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.