BGH, Urteil vom 07.06.2018 – III ZR 351/17 – Kinderkrippenbetreuungsvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Regelung über die Kündigungsfristen 1. Vom Klauselverbot des §…
KORE301132018 ECLI:DE:BGH:2018:070618UIIIZR351.17.0 BGH 3. Zivilsenat 20180607 III ZR 351/17 Urteil § 307 BGB, § 309 Nr 9 Buchst c BGB, § 611 BGB vorgehend LG München I, 7. November 2017, Az: 13 S 8263/17vorgehend AG München, 23. Mai 2017, Az: 274 C 5516/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Kinderkrippenbetreuungsvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Regelung über die Kündigungsfristen 1. Vom Klauselverbot des § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB sind nur solche Kündigungsfristen erfasst, die eingehalten werden müssen, damit es nicht zu einer (stillschweigenden) Verlängerung des Vertrags kommt.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I - 13. Zivilkammer - vom 7. November 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückgewähr einer Entgeltzahlung für Kinderbetreuung.
2 Im Oktober 2012 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Vertrag über die Betreuung ihres am 28. August 2012 geborenen Sohnes in der Kinderkrippe "M. " in M. . Unter Nummer 2 des Vertrags ("Vertragsdauer") wurde vereinbart, dass das Kind am 7. Januar 2013 in die Betreuungseinrichtung aufgenommen wird und das Vertragsverhältnis zum 31. August nach Vollendung des vierten Lebensjahres endet. Nummer 6 des Vertrags ("Kündigung des Platzes") lautet unter anderem wie folgt: "6.1 … 6.2 Nach Ablauf der Probezeit kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
6.3 Im laufenden Betreuungsjahr (September - August) kann letzt-malig zum 31. Mai gekündigt werden (Vertragsende 31.05.).
6.4 Eine fristlose Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. …"
3 Am 19. April 2016 kündigte die Klägerin den Betreuungsvertrag zum 31. Juli 2016. Nach diesem Datum besuchte ihr Sohn die Kinderkrippe der Beklagten nicht mehr. Gleichwohl zog diese für August 2016 das vereinbarte monatliche Entgelt von 723 € per SEPA-Lastschrift vom Konto der Klägerin ein.
4 Diesen Betrag verlangt die Klägerin - nebst Anwaltskosten und Zinsen - von der Beklagten zurück. Sie hat die Ansicht vertreten, die Regelung in Nummer 6.3 des Betreuungsvertrags sei gemäß § 309 Nr. 9 Buchst. c, § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam, so dass der Vertrag gemäß Nummer 6.2 entsprechend ihrer Kündigungserklärung zum 31. Juli 2016 beendet worden sei.
5 Die Beklagte ist dieser Auffassung entgegengetreten.
6 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Rückzahlungsbegehren weiter.
7 Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.
I.
8 Das Berufungsgericht hat - ebenso wie das Amtsgericht - einen Klageanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint und hierzu im Wesentlichen ausgeführt:
9 Die Kündigung der Klägerin habe das Vertragsverhältnis erst zum 31. August 2016 beendet. Die Klausel in Nummer 6.3 verstoße weder gegen § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB noch gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Parteien hätten einen bis zum 31. August 2016 befristeten Vertrag geschlossen. Nummer 6.3 schließe Kündigungen zum 30. Juni und 31. Juli eines jeden Jahres aus. Nach Nummer 6.2 sei es dem Kunden jedoch unbenommen, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum 31. August zu kündigen. § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB verbiete lediglich eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer. Eine Absicht des Gesetzgebers, über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus den Verwender zu zwingen, seinem Kunden im Jahresverlauf Kündigungstermine im Abstand von höchstens drei Monaten einzuräumen, sei nicht erkennbar.
Das Gegenteil folge aus § 309 Nr. 9 Buchst. b BGB, wonach eine stillschweigende Vertragsverlängerung um ein Jahr zulässig sei. Aus § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB ergebe sich kein generelles Verbot einer Kündigungsbeschränkung während der letzten Monate eines laufenden Betreuungsjahres. Die Klausel in Nummer 6.3. führe auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 307 BGB. § 621 BGB könne als Leitbild nicht herangezogen werden, weil diese Regelung nur auf Dienstverhältnisse unter den Voraussetzungen des § 620 Abs. 2 BGB anwendbar sei. Der vorliegende Betreuungsvertrag sei jedoch für die Zeit bis zum 31. August nach Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes eingegangen, die Dauer des Dienstverhältnisses also bestimmt und auch aus dem Zweck der vereinbarten Dienste zu entnehmen.
Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund werde von Nummer 6.3 nicht eingeschränkt. Die Klausel stelle sich nicht als eine missbräuchliche Durchsetzung der eigenen Belange des Verwenders auf Kosten seiner Vertragspartner, sondern als ein angemessener Interessenausgleich dar. Sie berücksichtige einerseits das Interesse der Eltern, das Vertragsverhältnis aus beliebigen Gründen in einem überschaubaren und für sie zumutbaren Zeitraum zu beenden. Andererseits trage sie dem berechtigten Bedürfnis des Kinderkrippenbetreibers Rechnung, eine gewisse Planungssicherheit und ausreichend Zeit dafür zu erhalten, eine möglichst zeitnahe Nachbesetzung der Krippenstelle herbeizuführen.
In den Sommermonaten könne es wegen der üblichen Urlaubs- und Ferienzeit und des Wechsels in andere Einrichtungen vermehrt zu Kündigungen der Eltern kommen, wohingegen die Nachfrage nach neuen Krippenplätzen reduziert sei. Dennoch müsse der Betreiber auch in der Sommerzeit Sachmittel und Personal vorhalten, um die ordnungsgemäße Betreuung der Kinder sicherstellen und staatliche Förderungen in Anspruch nehmen zu können. Diese fänden Niederschlag in den zu zahlenden Entgelten und kämen damit auch den Vertragspartnern zu Gute. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn aus organisatorischen Gründen die Kündigungstermine 30. Juni und 31. Juli ausgenommen würden, um auch über die Sommermonate bis Ende des Betreuungsjahres zur Aufrechterhaltung des Betriebs und Ablaufs eine verlässliche Kalkulationsgrundlage zu haben.
II.
10 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
11 Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung des Betreuungsentgelts für August 2016 zu. Die Klägerin war zur Zahlung dieses Betrags verpflichtet, weil der zwischen den Parteien bestehende Betreuungsvertrag erst zum 31. August 2016 beendet worden ist. Eine Kündigung zum 31. Juli 2016 war gemäß Nummer 6.3 des Vertrags nicht zulässig.
12 1. Das Berufungsgericht hat die Bestimmung in Nummer 6.3 zutreffend da-hin ausgelegt, dass eine - nach Nummer 6.2 grundsätzlich jederzeit mögliche - Kündigung des Betreuungsvertrags lediglich zum Ende der Monate Juni und Juli (also zum 30. Juni und 31. Juli) ausgeschlossen wird. Diese Auslegung wird von der Revision auch nicht beanstandet.
13 2. Mit diesem Inhalt erweist sich die Regelung in Nummer 6.3 als wirksam vereinbart.
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18 § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB entspricht Nummer 1 Buchst. h des Anhangs zur Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95/29 vom 21. April 1993), wonach Klauseln für missbräuchlich erklärt werden können, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass ein befristeter Vertrag automatisch verlängert wird, wenn der Verbraucher sich nicht gegenteilig geäußert hat und als Termin für diese Äußerung des Willens des Verbrauchers, den Vertrag nicht zu verlängern, ein vom Ablaufzeitpunkt des Vertrags ungebührlich weit entferntes Datum fest-gelegt wurde (vgl. Roloff aaO Rn. 133; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 309 Rn. 93; s. auch MüKoBGB/Wurmnest, 7. Aufl., § 309 Nr. 9 Rn. 4, 19). Damit soll vermieden werden, dass der Kunde bereits zu einem Zeitpunkt über die Fortführung des Vertrags entscheiden muss, der weit vor der Vertragsverlängerung liegt und in dem er noch nicht sachgerecht beurteilen kann, ob diese für ihn sinnvoll ist oder nicht (s. AG Gütersloh aaO; Roloff aaO Rn. 130).
19 Eine Absicht des Gesetzgebers, über den Wortlaut von § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB hinaus den Verwender zu zwingen, seinem Kunden im Jahres-verlauf Kündigungstermine im Abstand von höchstens drei Monaten einzuräumen, ist demgegenüber, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, nicht erkennbar, zumal § 309 Nr. 9 Buchst. b BGB eine stillschweigende Vertragsverlängerung um bis zu ein Jahr zulässt (s. AG Gütersloh aaO; Christensen aaO; Weiler aaO Rn. 108). § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB kann nicht entnommen werden, dass dem Kunden ein laufendes Kündigungsrecht mit einer Frist von maximal drei Monaten eingeräumt werden muss (so aber - jedenfalls für unbefristete Verträge - wohl KG, NJW-RR 2009, 1212, 1213; AG Hamburg, NJW-RR 1998, 1593, 1594; LG Saarbrücken, NJOZ 2015, 1235, 1236; Palandt/Grüneberg aaO; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB [2013], § 309 Nr. 9 Rn. 21; s. auch Roloff aaO; dagegen: OLG Köln, MDR 2012, 1022; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 1 U 1436/09, BeckRS 2011, 21307).
20 Es ist auch im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes nicht geboten, den Anwendungsbereich von § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB über seinen Wortlaut hinaus auszudehnen, weil Regelungen über Kündigungen und Vertragslaufzeiten, die einer Prüfung nach § 309 Nr. 9 BGB standhalten, einer Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB unterworfen sind (s. dazu etwa Weiler aaO Rn. 110; Roloff aaO Rn. 124, 130; Coester-Waltjen aaO Rn. 11; Christensen aaO Rn. 19; Wurmnest aaO Rn. 4, 11). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof formularvertragliche Regelungen über die Kündigung von Schulverträgen während des laufenden Schuljahres nicht an § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB (bzw. § 11 Nr. 12 Buchst. c AGB-Gesetz a.F.), sondern an § 307 BGB (bzw. § 9 AGB-Gesetz a.F.) gemessen (BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 aaO S. 2586 f und Senatsurteil vom 17. Januar 2008 aaO S. 106 ff Rn. 14 ff; in seinem Urteil vom 18. Februar 2016 [III ZR 126/15, BGHZ 209, 52] hat der erkennende Senat die Frage der Unwirksamkeit einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren Kündigungsregelung nach § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB ausdrücklich - als für die dortige Entscheidung nicht erheblich - offengelassen [aaO S. 65 Rn. 37]).
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Da sie auch in den Sommermonaten Sachmittel und Personal vorhalten müssen, um die ordnungsgemäße Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, droht sich das Verhältnis zwischen Aufwand und Einnahmen in diesem Zeitraum gravierend zu verschlechtern. Dies ließe sich nur - soweit zulässig - durch eine entsprechende Erhöhung der Entgelte ausgleichen, was die Eltern (als Kunden) freilich finanziell zusätzlich belasten würde. Die Behauptung, dass es in den Monaten Juli und August häufiger zu berufsbedingten Umzügen - und zu einem deshalb nötig werdenden Wechsel der Kinderbetreuungseinrichtung - komme, wird von der Klägerin erstmals im Revisionsverfahren vorgetragen, nicht näher dargetan und von der Beklagten bestritten, so dass sie im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung mehr finden kann, § 559 Abs. 1 ZPO.
Der Gesichtspunkt des Übergangs zur Schule spielt bei Kindern, die - bis zur Vollendung ihres vierten Lebensjahres - die Kinderkrippe besuchen, regelmäßig keine Rolle.
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29 3. Nach Nummer 6.2 und 6.3 des Vertrags ist die Kündigung der Klägerin erst zum 31. August 2016 wirksam geworden, als das Vertragsverhältnis gemäß Nummer 2.2 ohnehin durch Zeitablauf endete. Somit hatte sie für den Monat August 2016 noch die vereinbarte Betreuungsvergütung zu entrichten (§ 611 Abs. 1, § 615 Satz 1, §§ 293, 296 BGB; vgl. hierzu Senatsurteil vom 18. Februar 2016 aaO S. 66 Rn. 39 mwN), und dementsprechend geschah ihre Leistung an die Beklagte nicht ohne rechtlichen Grund.
Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301132018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public