BGH, Beschluss vom 11.03.2021 – V ZB 127/19 – (Grundstückserwerb eines Minderjährigen: Genehmigungsbedürftigkeit der Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Grundpfandrechts)…
KORE301132021 ECLI:DE:BGH:2021:110321BVZB127.19.0 BGH 5. Zivilsenat 20210311 V ZB 127/19 Beschluss § 1643 Abs 1 BGB, § 1821 Abs 1 Nr 1 BGB, § 19 GBO vorgehend KG Berlin, 5. September 2019, Az: 1 W 227/19, Beschlussvorgehend AG Berlin-Mitte, 29. Mai 2019, Az: 46 MI 36784 N DEU Bundesrepublik Deutschland (Grundstückserwerb eines Minderjährigen: Genehmigungsbedürftigkeit der Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Grundpfandrechts) Die Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Grundpfandrechts im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb eines Minderjährigen ist jedenfalls dann nicht nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigungsbedürftig, wenn sich die Belastung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil des Erwerbsvorgangs darstellt und die Auflassung und die dingliche Einigung über die Belastung gleichzeitig erfolgen; die Belastung bedarf nicht deshalb der familiengerichtlichen Genehmigung, weil ihre Eintragung in das Grundbuch erst nach Umschreibung des Eigentums an dem Grundstück bewilligt und beantragt wird.
Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 und 2 werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. September 2019 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mitte - Grundbuchamt - vom 29. Mai 2019 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 24. Mai 2019 auf Eintragung des Nießbrauchs zugunsten der Beteiligten zu 2 nicht aus dem in der Zwischenverfügung vom 29. Mai 2019 genannten Grund (fehlende familiengerichtliche Genehmigung) abzulehnen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde beträgt 5.000 €.
I.
1 Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 6. Juli 2018 ließ die Beteiligte zu 2 das im Rubrum genannte Wohnungseigentum an ihren damals fünfjährigen Stiefenkel (Beteiligter zu 1) auf und behielt sich den Nießbrauch sowie das Recht vor, unter bestimmten Voraussetzungen die Rückübertragung des Wohnungseigentums zu verlangen. Sie bewilligte für sich und als vollmachtlose Vertreterin des Beteiligten zu 1 die Eintragung des Nießbrauchs und einer Rückauflassungsvormerkung. Der Notar wurde mit dem Vollzug der Urkunde beauftragt, wobei er befugt war, Eintragungsanträge auch getrennt zu stellen. Die Eltern des Beteiligten zu 1 genehmigten die von der Beteiligten zu 2 abgegebenen Erklärungen mit notarieller Urkunde vom 26. Juli 2018. Im Anschluss beantragten die Beteiligten die Umschreibung des Eigentums. Dem entsprach das Grundbuchamt mit Verfügung vom 11. Dezember 2018.
2 Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2019 haben die Beteiligten die Eintragung des Nießbrauchs beantragt. Das Grundbuchamt hat ihnen daraufhin die Vorlage einer familiengerichtlichen Genehmigung aufgegeben und an dieser Zwischenverfügung auch auf den Hinweis des Notars festgehalten, bei der Beantragung der Eigentumsumschreibung sei lediglich versehentlich nicht zugleich die Eintragung des Nießbrauchs beantragt worden. Mit der Beschwerde wenden sich die Beteiligten gegen die Zwischenverfügung und beantragen darüber hinaus, die Rückauflassungsvormerkung einzutragen. Das Kammergericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit der die Beteiligten sich weiter gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes wenden.
II.
3 Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung u.a. in Rpfleger 2020, 8 f. veröffentlicht ist, liegt das von dem Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis vor. Zur Belastung des Wohnungseigentums des minderjährigen Beteiligten zu 1 mit einem Nießbrauch bedürften die sorgeberechtigten Eltern der familiengerichtlichen Genehmigung (§ 1643 Abs. 1 i.V.m. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Zwar sei eine solche Genehmigung nicht erforderlich, wenn die Belastung des Eigentums im Zusammenhang mit dessen Erwerb erfolge, weil § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur das dem Minderjährigen bereits gehörende Grundvermögen schütze. Erfolge die Belastung mit der Eigentumsumschreibung, erwerbe der Minderjährige nicht anders, als wenn er von vornherein belastetes Eigentum erhalten hätte.
Vorliegend habe der Beteiligte zu 1 aber zunächst unbelastetes Eigentum erworben, das mit der beantragten Eintragung nunmehr erstmals belastet werden solle. Entgegen der von dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLGZ 1981, 32) in einer vergleichbaren Fallkonstellation vertretenen Auffassung fehle es an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Eigentumserwerb und einer - wenn auch vorbehaltenen - nachträglichen Belastung. Dabei sei es unerheblich, ob die gleichzeitige Beantragung von Eigentumsumschreibung und Eintragung des Nießbrauchs versehentlich unterblieben sei, und ob der Beteiligte zu 1 schuldrechtlich zu der Einräumung des Nießbrauchs verpflichtet sei. Auch die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung bedürfe einer familiengerichtlichen Genehmigung; über diesen erstmals mit der Beschwerde gestellten Antrag sei im Beschwerdeverfahren jedoch nicht zu entscheiden.
III.
4 Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das in der Zwischenverfügung angenommene Eintragungshindernis ist nicht gegeben, weil der geschäftsunfähige Beteiligte zu 1 (§ 104 Nr. 1 BGB) bei der Bestellung des Nießbrauchs wirksam durch seine Eltern vertreten worden ist (§ 1629 Abs. 1 BGB). Der Bestellung eines Ergänzungspflegers (§ 1909 Abs. 1 Satz 1, § 1629 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bedurfte es nicht, weil die Kindeseltern mit der Beteiligten zu 2 nicht in gerader Linie verwandt sind. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts setzt die beantragte Eintragung des Nießbrauchs in das Grundbuch auch keine familiengerichtliche Genehmigung gemäß § 1643 Abs. 1 i.V.m. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB voraus.
5 1. Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt an, dass das Grundbuchamt vor einer das Eigentum eines Minderjährigen betreffenden Eintragung u.a. auch zu prüfen hat, ob eine nach den §§ 1821 ff. BGB notwendige Genehmigung vorliegt. Gegenstand einer solchen Genehmigung ist zwar immer nur das materielle Rechtsgeschäft und nicht die Eintragungsbewilligung gemäß § 19 GBO (Demharter, GBO, 32. Aufl., § 19 Rn. 63; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., Einl E Rn. 198; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 3743). Sowohl die Verfahrensfähigkeit gemäß § 9 FamFG als auch die verfahrensrechtliche Bewilligungsberechtigung gemäß § 19 GBO hängen aber von der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen und ggf. bestehenden Einschränkungen der gesetzlichen Vertretungsmacht ab.
Wo der materielle Rechtserfolg die Grundbucheintragung voraussetzt, schränkt ein Genehmigungserfordernis gemäß § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB daher auch die Bewilligungsbefugnis des Vertreters ein und ist deshalb in dem Grundbuchverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BayObLGZ 1998, 139, 142; OLG Köln, OLGR 2003, 290, 291; OLG Frankfurt, NotBZ 2012, 303, 304; Demharter, GBO, 32. Aufl., § 19 Rn. 63; KEHE/Munzig, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 19 Rn. 153; Lemke/Zimmer, Immobilienrecht, 2. Aufl., § 19 GBO Rn. 7; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., Einl E Rn. 198; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 3743). Im Übrigen ist das Grundbuchamt nicht nur zur Beachtung der förmlichen Eintragungsvoraussetzungen, sondern auch zur Wahrung der Richtigkeit des Grundbuchs verpflichtet und darf deshalb keine Eintragung vornehmen, deren Unrichtigkeit ihm bekannt ist (vgl.
Senat, Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 204/11, juris Rn. 20; Beschluss vom 1. Dezember 1988 - V ZR 10/88, BGHZ 106, 108, 110).
6 2. Gemäß § 1643 Abs. 1 i.V.m. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB bedürfen Eltern zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück ihres Kindes der Genehmigung des Familiengerichts, wobei das Wohnungseigentum einem Grundstück insoweit gleichgestellt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 206/10, BGHZ 187, 119 Rn. 17). Anders als das Beschwerdegericht meint, fehlt es an einer Verfügung in diesem Sinne. Die Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Grundpfandrechts im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb eines Minderjährigen ist jedenfalls dann nicht nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigungsbedürftig, wenn sich die Belastung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil des Erwerbsvorgangs darstellt und die Auflassung und die dingliche Einigung über die Belastung gleichzeitig erfolgen; die Belastung bedarf nicht deshalb der familiengerichtlichen Genehmigung, weil ihre Eintragung in das Grundbuch erst nach Umschreibung des Eigentums an dem Grundstück bewilligt und beantragt wird.
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16 3. Auf eine Genehmigungsbedürftigkeit der zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen kommt es schon deshalb nicht an, weil das Grundbuchamt diese nicht zu prüfen hat. Nur Mängel des Kausalgeschäfts, die zugleich das dingliche Geschäft erfassen, können im Grundbuchverfahren beachtlich sein (vgl. BayObLG, NJW-RR 1990, 87; OLG Düsseldorf, FamRZ 2017, 1217, 1218 f.; OLG München, NJW-RR 2020, 1079 Rn. 16; vgl. auch Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 206/10, BGHZ 187, 199 Rn. 17).
IV.
17 1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts und die Zwischenverfügung des Grundbuchamts sind daher aufzuheben. Das Grundbuchamt darf die Eintragung des Nießbrauchs nicht wegen fehlender familiengerichtlicher Genehmigung verweigern. Eine Entscheidung in der Sache ist dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich, da der Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens nur die Zwischenverfügung und nicht der Eintragungsantrag selbst ist (Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 152/12, ZfIR 2014, 60 Rn. 11).
18 2. Den weiteren - erstmals mit der Beschwerde gestellten - Antrag auf Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung kann ebenfalls nur das Grundbuchamt bescheiden (vgl. Meikel/Schmidt-Räntsch, GBO, 11. Aufl., § 77 Rn. 4). Der Senat weist insoweit darauf hin, dass auch die Rückauflassungsvormerkung nicht der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf. Ob die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung in den Anwendungsbereich des § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB fällt (so etwa KG, Rpfleger 2017, 266 f.; Staudinger/Veit, BGB [2020], § 1821 Rn. 28, jeweils mwN), kann dahinstehen. Bejahte man dies, würden die vorstehenden, auf den Nießbrauch bezogenen Erwägungen jedenfalls entsprechend gelten. Eine wegen der Akzessorietät der Vormerkung grundsätzlich beachtliche Genehmigungsbedürftigkeit der zugrundeliegenden bedingten Verpflichtung zur Rückübertragung nach § 1821 Abs. 1 Nr. 4 BGB wäre zu verneinen, weil diese sich bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ebenfalls nicht als Schmälerung eines bereits vorhandenen Grundbesitzes des Minderjährigen, sondern als Teil des Erwerbsvorgangs darstellte (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 206/10, BGHZ 187, 199 Rn. 17).
V.
19 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 1, Abs. 3 GNotKG.
Stresemann Brückner Weinland Göbel Hamdorf http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301132021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public