BGH, Urteil vom 15.10.2024 – XI ZR 39/24 – Anlaufen der Widerrufsfrist trotz Kaskadenverweisung in Widerrufsinformation eines Verbraucherdarlehensvertrags Die Verweisung…
KORE301132024 ECLI:DE:BGH:2024:151024UXIZR39.24.0 BGH 11. Zivilsenat 20241015 XI ZR 39/24 Urteil § 187 Abs 1 BGB, § 355 Abs 2 BGB, § 356b Abs 2 S 1 BGB, § 358 Abs 3 S 1 BGB, § 358 Abs 4 S 5 BGB, § 492 Abs 2 BGB, § 492 Abs 6 S 1 BGB, § 492 Abs 6 S 2 BGB, § 495 Abs 1 BGB, Art 247 § 3 Abs 1 Nr 9 BGBEG, Art 247 § 3 Abs 1 Nr 11 BGBEG, Art 247 § 6 Abs 1 Nr 1 BGBEG vom 20.09.2013, Art 247 § 6 Abs 1 Nr 5 BGBEG vom 20.09.2013, Art 247 § 6 Abs 2 S 1 BGBEG vom 20.09.2013, Art 247 § 6 Abs 2 S 3 BGBEG vom 20.09.2013, Art 247 § 7 Nr 3 BGBEG vom 29.07.2009, Art 247 § 12 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst b BGBEG, Anl 7 Art 247 § 6 Abs 2 S 2 Art 247 § 12 Abs 1 BGBEG vom 20.09.2013, Art 10 Abs 2 Buchst p EGRL 48/2008, Art 10 Abs 2 Buchst r EGRL 48/2008 vorgehend BGH, 31. Januar 2022, Az: XI ZR 113/21, EuGH-Vorlagevorgehend BGH, 19. Oktober 2021, Az: XI ZR 228/21, Beschlussvorgehend OLG Hamm, 3. März 2021, Az: 31 U 17/20, Beschlussvorgehend LG Hagen (Westfalen), 6. November 2019, Az: 8 O 58/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Anlaufen der Widerrufsfrist trotz Kaskadenverweisung in Widerrufsinformation eines Verbraucherdarlehensvertrags Die Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" (sog. Kaskadenverweisung) in einer Widerrufsinformation hindert auch bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht (Aufgabe von BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 13 ff.).
Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. März 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.
2 Der Kläger erwarb im Dezember 2015 ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke VW zu einem Kaufpreis von 32.700,61 €. Zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung von 11.000 € hinausgehenden Kaufpreises schlossen die Parteien am 22. Dezember 2015 einen Darlehensvertrag über 21.700,61 €. Das mit einem Sollzinssatz von 2,86% p.a. zu verzinsende Darlehen sollte in 48 gleichbleibenden Monatsraten à 479,01 € zurückgeführt werden. Eine Anmeldung zu der Restschuldversicherung KSB/KSB Plus beantragte der Kläger nicht.
3 Vertragsbestandteil waren die auf den Seiten 2 und 3 des Vertragsformulars abgedruckten Darlehensbedingungen der Beklagten, die u.a. folgende Regelungen enthielten: "2. Vorzeitige Rückzahlung und Vorfälligkeitsentschädigung:
Den Schaden wird die Bank nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen (Aktiv-Passiv-Methode) berechnen, die insbesondere: -ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, -die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, -den der Bank entgangenen Gewinn, -den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie -die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen.
Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert: -1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr beträgt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages, -den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.
4 Auf Seite 3 des Vertragsformulars heißt es in einem umrandeten Absatz unterhalb der Darlehensbedingungen ferner: "Die Bank ist berechtigt, nach Vertragsschluss unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Darlehensnehmers zusätzliche Auszahlungsvoraussetzungen für das Darlehen zu bestimmen. Die Bank wird dem Darlehensnehmer diese Voraussetzungen unverzüglich nach Annahme des Darlehensantrages mitteilen. Erfüllt der Darlehensnehmer die Auszahlungsvoraussetzungen nicht, ist die Bank berechtigt aber nicht verpflichtet, das Darlehen mit sofortiger Wirkung zu kündigen."
5 Das Vertragsformular enthielt folgende Widerrufsinformation:
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 6 Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.
7 Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt (1.) die Feststellung, dass der Beklagten ab dem Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch mehr auf den Vertragszins sowie die vertragsgemäße Tilgung zusteht, und für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. (2.) die Zahlung von 33.513,47 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs, (3.) die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, sowie (4.) die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt.
8 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der - von dem Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
9 Die Revision ist unbegründet.
I.
10 Das Berufungsgericht hat seine in juris (OLG Hamm, Beschluss vom 3. März 2021 - 31 U 17/20) veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
11 Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen, da die Frist für die Erklärung des Widerrufs am 5. Dezember 2018 bereits abgelaufen gewesen sei.
12 Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation genüge den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte könne sich insoweit auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen. Soweit sich der Kläger darauf berufe, er sei über von ihm nicht abgeschlossene verbundene Verträge (Beitritt zum KSB/KSB Plus) unzutreffend belehrt worden, könne er sich nicht auf den Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion stützen, da eine Berufung darauf rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) sei. Die Ausführungen der Beklagten in Ziffer 6.a) der Darlehensbedingungen zum Wertersatz ständen nicht in Widerspruch zu der im Rahmen der Widerrufsinformation zutreffend erteilten Pflichtangabe nach Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EGBGB.
13 Die Angaben zur Berechnungsmethode einer Vorfälligkeitsentschädigung seien ordnungsgemäß; ein etwaiger Verstoß lasse das Anlaufen der Widerrufsfrist unberührt. Die Angaben zu dem Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und zum Verzugszinssatz genügten den gesetzlichen Anforderungen. Soweit die Beklagte sich mit der umrandeten Klausel unterhalb der Darlehensbedingungen die Möglichkeit einräume, einseitig nach Abschluss des Darlehensvertrags weitere Auszahlungsvoraussetzungen festzulegen, stelle dies eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung dar, was jedoch keinen Einfluss auf den Lauf der Widerrufsfrist habe.
II.
14 Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision des Klägers zurückzuweisen ist.
15 Der Kläger hat den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger zwar bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies war aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im Dezember 2015 der Fall, so dass der Widerruf vom 5. Dezember 2018 verspätet war.
16 1. Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ist, was der Senat nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst bestimmen kann (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 15 mwN), zwar fehlerhaft, ohne dass sich die Beklagte insoweit auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) berufen kann. Dieser Fehler steht dem Anlaufen der Widerrufsfrist jedoch nicht entgegen.
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18 In der Widerrufsinformation hat die Beklagte unter der Zwischenüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" als mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag, sondern - zu Unrecht - auch eine "Anmeldung zum KSB/KSB Plus" aufgeführt, obwohl der Kläger eine Anmeldung zu der Restschuldversicherung "KSB/KSB Plus" nicht beantragt hat. Zwar sind optionale Bestandteile in der Widerrufsinformation zulässig, wenn hinreichend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 42 ff.), ohne dass dadurch die Musterkonformität in Frage steht. An einer solchen Angabe fehlt es hier aber (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 19 und vom 14. Juni 2022 - XI ZR 552/20, WM 2022, 1371 Rn. 14).
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21 Daraus hat der Senat bislang den Schluss gezogen, dass im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie die Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" nicht klar und verständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB ist und deshalb die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, wenn die Widerrufsinformation eine solche Verweisung enthält und die Gesetzlichkeitsfiktion nicht greift (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 13 ff. und vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19, WM 2021, 44 Rn. 14 ff.).
22 Daran kann indes im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) nicht festgehalten werden. Eine unvollständige oder fehlerhafte Information ist nach den Maßgaben dieser Entscheidung nur dann als fehlerhafte Belehrung anzusehen, wenn der Verbraucher durch sie in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt und somit zum Abschluss eines Vertrags veranlasst wird, den er möglicherweise nicht geschlossen hätte, wenn er über vollständige und inhaltlich zutreffende Informationen verfügt hätte (EuGH aaO Rn. 253, 264). Erweist sich eine dem Verbraucher gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie erteilte Information als unvollständig oder fehlerhaft, beginnt die Widerrufsfrist nur zu laufen, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre. Dies zu prüfen, ist Sache der nationalen Gerichte (EuGH aaO Rn. 265, 267).
23 Wie der Senat für § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB in der seit dem 21. März 2016 geltenden Fassung bereits entschieden hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 34) und was gleichermaßen für die hier anzuwendende Vorgängerfassung der Norm gilt, lässt diese nationale Regelung nach ihrem Wortlaut offen, ob neben dem Fehlen der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB auch eine unvollständige oder fehlerhafte Information das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert. Vielmehr ist der Wortlaut auslegungsfähig, so dass bei einer richtlinienkonformen Auslegung die Widerrufsfrist im Fall einer unvollständigen oder fehlerhaften Information nur dann zu laufen beginnt, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrührenden Rechte und Pflichten einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre (Senatsurteil aaO).
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Der Klammerzusatz erläutert dem Darlehensnehmer anhand von Beispielen, was solche Pflichtangaben sind. Die wesentlichen Gesichtspunkte des Widerrufsrechts - seine Existenz, Funktionsweise und Grenzen sowie sein Fortbestand bei unzureichender Information des Darlehensnehmers im Zuge des Vertragsschlusses - werden damit im Darlehensvertrag mitgeteilt. Der Darlehensvertrag enthält nur die Liste aller zu erteilenden Pflichtangaben nicht selbst, sondern diese Liste muss ausgehend von der in der Widerrufsinformation mitgeteilten Norm im Gesetzestext nachgeschlagen werden. Für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher macht es aber keinen erheblichen Unterschied, ob er die Prüfung der erteilten Pflichtangaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit anhand einer im Darlehensvertrag enthaltenen Liste oder anhand des Gesetzes vornimmt, solange ihm der Gesetzestext ohne weiteres zugänglich ist und unschwer eingesehen werden kann (vgl.
Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 19). Dies ist hier mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch der Fall. Sie sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung kostenlos im Internet über den vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz bereitgestellten Dienst www.gesetze-im-internet.de abrufbar. Im Handel sind Textausgaben im Taschenbuchformat erhältlich, die beide Gesetze enthalten.
27 Trotz der Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" bleibt es dem Verbraucher deshalb auch möglich, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, wenn die Information direkt im Darlehensvertrag vollständig erteilt worden wäre. Der mit dem Nachschlagen der Pflichtangaben im Gesetz verbundene Mehraufwand ist gering. Lediglich dieser Mehraufwand wird aber durch die unvollständige Information ausgelöst. Eine Auflistung der Pflichtangaben in der Widerrufsinformation würde den Verbraucher nicht von der Prüfung entbinden, ob tatsächlich sämtliche für das Anlaufen der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag aufgeführt sind und ob diese Angaben richtig und vollständig sind. Auch für diese Prüfung müsste er Einblick in die genannten Gesetze nehmen.
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Der Gesetzgeber hat - was er in dem mit der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF ausgestatteten Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF zum Ausdruck gebracht hat - eine ausdrückliche Erwähnung dieses Sonderfalles in der Widerrufsinformation nicht für erforderlich erachtet, weil es sich auch hierbei um nachträglich in Textform erhaltene Pflichtangaben handelt und der Darlehensnehmer erfährt, dass er im Fall nachgeholter Pflichtangaben gesondert über den dadurch ausgelösten Beginn der Widerrufsfrist zu informieren ist (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 26 linke Spalte). Wesentlich für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ist das Wissen um die Möglichkeit einer den Fristbeginn auslösenden Nachholung von Pflichtangaben auf einem dauerhaften Datenträger, die in diesem Fall längere Widerrufsfrist und die Pflicht des Darlehensgebers zur gesonderten Belehrung über den Beginn der (verlängerten) Widerrufsfrist mit der Nachholung.
Diese Informationen werden dem Darlehensnehmer durch die streitgegenständliche Widerrufsinformation erteilt.
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Genauer als der Gesetzgeber muss der Darlehensgeber nicht formulieren (Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17 mwN). Der Gesetzgeber hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zur Erfüllung der Informationspflicht nach Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EGBGB für erforderlich gehalten und hierfür - wie die Übernahme in das gesetzliche Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF zeigt - eine am Wortlaut von § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB ausgerichtete Formulierung als genügend erachtet (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 31 rechte Spalte).
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35 Die Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Verbraucherkreditrichtlinie umsetzende Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 128 linke Spalte) bezweckt ersichtlich, dem Verbraucher die höchstmögliche Tageszinslast, die ihn bei einem Widerruf treffen kann, vor Augen zu führen. Einen Hinweis auf die bei einer Teilrückzahlung entsprechend geringere Belastung verlangt Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht. Irreführend ist die Formulierung der Widerrufsinformation ebenfalls nicht. Sie weist ausdrücklich darauf hin, dass der genannte Zinsbetrag für den Fall einer vollständigen Inanspruchnahme des Darlehens gilt. Für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ist daher offensichtlich, dass der Zinsbetrag pro Tag niedriger ist, wenn das Darlehen im Widerrufszeitpunkt schon teilweise zurückgezahlt wurde. Einer ausdrücklichen Erwähnung bedurfte dies nicht.
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37 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ordnungsgemäßheit der Angaben der Beklagten über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags.
38 Soweit nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags" gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe ferner Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 20 f.) bereits mit eingehender Begründung entschieden hat und vom EuGH mit Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 undC-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 41).
39 3. Dagegen hat die Beklagte zwar ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF), Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dies stellt aber keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert.
40 Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie die Information über den Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB neben der Angabe der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung auch die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 33 mwN). Dem hat die Beklagte nicht genügt, weil sie unter Ziffer 5. ihrer Darlehensbedingungen lediglich darauf hingewiesen hat, dass der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betrage.
41 Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und im Einzelnen begründet hat, steht dies dem Beginn der Widerrufsfrist jedoch nicht entgegen (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 34 f. und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 27 f.).
42 Soweit die Revision im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg vom 9. April 2024 (2 O 214/20, 2 O 103/21, juris) weiteren Klärungsbedarf sieht, trifft dies nicht zu. Die vorliegend sich stellenden Fragen sind - wie oben dargelegt - vom Senat unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH geklärt.
43 4. Die Angaben der Beklagten zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung genügen den Anforderungen von § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF).
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47 5. Schließlich macht die Revision ohne Erfolg geltend, die auf Seite 3 des Vertragsformulars enthaltene Klausel, die der Beklagten eine Befugnis zur nachträglichen Änderung der Auszahlungsbedingungen des Darlehens einräumt, führe dazu, dass die hierzu erteilten Angaben insgesamt unklar und unverständlich seien.
48 Gegenstand der Pflichtangabe zu den Auszahlungsbedingungen gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF, Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Im Darlehensvertrag wiederzugeben sind daher die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Bedingungen für die Auszahlung des Darlehens. Dass diese Bedingungen vorliegend im Darlehensvertrag vollständig und fehlerfrei angegeben sind, zieht der Kläger nicht in Zweifel. Das Recht der Beklagten zur nachträglichen Abänderung der Auszahlungsbedingungen ist im Vertragstext nicht zu übersehen und eindeutig formuliert; unklar werden die im Darlehensvertrag niedergelegten Auszahlungsbedingungen durch den Änderungsvorbehalt nicht. Die von der Erfüllung der Pflichtangabe zu trennende Frage, ob der Änderungsvorbehalt nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ist oder nicht, bedarf keiner Erörterung. An der Erfüllung der Pflichtangabe ändert sie nichts.
Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Sturm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301132024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public