KORE301142022 ECLI:DE:BGH:2022:080322UVIZR1308.20.0 BGH 6. Zivilsenat 20220308 VI ZR 1308/20 Urteil § 7 Abs 5 S 1 StVO, § 10 S 1 StVO, § 7 Abs 1 StVG, § 17 StVG vorgehend LG Düsseldorf, 2. November 20
§ 7Abs. 5 Satz 1 St
VO auf den fließenden Verkehr vor einer Gefährdung durch den Fahrstreifenwechsler (so auch Haarmann, DAR 1987, 139, 145; ders., VersR 1986, 666, 667). In der Begründung zu § 7 StVO in der Fassung vom
- November 1970 (VkBl 1970, 735, 805) heißt es, die Vorschrift betreffe lediglich den Fahrverkehr, wie sich aus ihrer Überschrift ergebe. Diese lautete "Nebeneinanderfahren". In Satz 2 der Norm war das Gebot enthalten, dass ein Fahrstreifen nur gewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Wie das diesen Satz einleitende Wort "dann" zeigt, bezog sich das Gebot auf die in Satz 1 beschriebene Situation, wonach unter bestimmten Voraussetzungen rechts schneller als links gefahren werden darf. Daran knüpft die mit § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO im Wortlaut identische Regelung an, die mit der Verordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr vom
- November 1975 in § 7 Abs. 4 Satz 1 StVO eingefügt wurde (VkBl 1975, 667). In der Begründung zu dieser Vorschrift heißt es, dass durch die Regelung klargestellt werden soll, dass denjenigen, der den Fahrstreifen wechseln wolle, ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht treffe und dies für alle Arten des Nebeneinanderfahrens gelte (VkBl 1975, 667, 673). Vom Schutz des An- oder Einfahrenden ist in der Begründung nicht die Rede. 14 Eine
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VO auf Verkehrsteilnehmer des fließenden Verkehrs ergibt sich auch aus der systematischen Stellung des § 7 Abs. 5 StVO nach den Absätzen 1 bis 4 des § 7 StVO (so auch OLG Düsseldorf, NZV 1989, 404, 405, juris Rn. 12; Feskorn in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht,
- Aufl., § 7 StVO Rn. 33) und dem Sinn und Zweck des § 7 StVO als Ausnahmevorschrift zum Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO. § 7 Abs. 1 bis 4 StVO enthalten Regelungen für das Befahren von Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung und damit Vorschriften für den gleichgerichteten fließenden Verkehr, so dass sich die Wörter "in allen Fällen" in § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO auf die in § 7 Abs. 1 bis 4 geregelten Situationen eines Fahrstreifenwechsels beziehen (so Haarmann, DAR 1987, 139, 145; Feskorn in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht,
- Aufl., § 7 StVO Rn. 32). Damit steht zwar zunächst nur fest, wer Adressat der Verhaltenspflicht des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO ist. Wie die Revision zu Recht anführt, ergibt sich aber aus dem Zusammenhang des § 7 StVO mit dem Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO eine
§ 7Abs. 5 Satz 1 St
VO auf den fließenden Verkehr (zu diesem Gedanken Haarmann, VersR 1986, 667). § 7 StVO enthält Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO, um den Mehrreihenverkehr von Fahrzeugen zu ermöglichen (so die Begründung zu § 7 StVO in der Fassung vom
- November 1970, VkBl 1970, 735, 805; vgl. zu § 7 Abs. 3 StVO Senatsurteil vom
- Dezember 2006 - VI ZR 75/06, NJW-RR 2007, 380 Rn. 6; Schröder in Bachmeier/Müller/Rebler, Verkehrsrecht,
- Aufl., § 7 StVO Rn. 1). Wenn das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO nur dem Schutz des fließenden Verkehrs dient, aber nach ständiger Rechtsprechung nicht der Verhinderung von Zusammenstößen mit einbiegendem Seitenverkehr oder mit Grundstücksausfahrern (vgl. hierzu Senatsurteile vom
- September 2011 - VI ZR 282/10, NJW-RR 2012, 157 Rn. 11 mwN; vom
- Januar 1977 - VI ZR 268/74, VersR 1977, 524, 526, juris Rn. 18; vom
- November 1966 - VI ZR 57/65, VersR 1967, 157, juris Rn. 11), muss dieser beschränkte Schutzzweck auch für die Ausnahmevorschrift des § 7 StVO und damit auch für § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO gelten. 15 Müsste der Fahrstreifenwechsler gegenüber allen Verkehrsteilnehmern, auch gegenüber Einfahrenden, dieselben höchsten Sorgfaltsanforderungen wie der Einfahrende wahren, stünden sich gleichartige Sorgfaltsanforderungen gegenüber. Dies wäre schwerlich mit dem sich aus § 10 StVO ergebenden Vorrang des fließenden Verkehrs (vgl. hierzu Senatsurteil vom
- September 2011 - VI ZR 282/10, NJW-RR 2012, 157 Rn. 8 f.; BGH, Beschluss vom
- Dezember 1978 - 4 StR 130/78, NJW 1979, 1894, juris Rn. 9 f.) vereinbar. Denn der Vorrang des fließenden Verkehrs wird gerade mit den besonders hohen Sorgfaltsanforderungen des Einfahrenden begründet (vgl. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom
- Juli 1980 - Begründung zu Nr. 1e, VkBl 1980, 511, 515; Neunte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom
- März 1988 - Begründung zu § 10, VkBl 1988, 210, 221; Haarmann, VersR 1986, 667). Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zu der dem Senatsurteil vom
- Mai 2018 (VI ZR 231/17, VersR 2018, 957) zugrundeliegenden Konstellation aus dem Anwendungsbereich der § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO. Richtete sich das Gebot der höchsten Sorgfalt dort an Verkehrsteilnehmer, die sich selbst nicht notwendig auf den Vorrang des fließenden Verkehrs berufen können, ist in der hier streitgegenständlichen Konstellation des § 7 Abs. 5 StVO der Fahrstreifenwechsler stets selbst Teil des fließenden Verkehrs und insoweit gegenüber den sonstigen Verkehrsteilnehmern bevorrechtigt. 16 c) Nicht geprüft hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht konsequent -, ob die Beklagte zu 1 schuldhaft § 1 Abs. 2 StVO verletzt hat. Trotz des grundsätzlichen Vorrangs des fließenden Verkehrs hat auch dieser auf den Ein- oder Anfahrenden im Rahmen des § 1 StVO Rücksicht zu nehmen und eine mäßige Behinderung hinzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom
- Dezember 1978 - 4 StR 130/78, NJW 1979, 1894, juris Rn. 9). Der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtsberechtigte darf, sofern nicht Anzeichen für eine bestehende Verletzung seines Vorrangs sprechen, darauf vertrauen, dass der Einfahrende sein Vorrecht beachten wird (vgl. Senatsurteile vom
- September 2011 - VI ZR 282/10, NJW-RR 2012, 157 Rn. 9; vom
- März 2003 - VI ZR 161/02, VersR 2003, 784, 785, juris Rn. 16 ff.; Müller in Bachmeier/Müller/Rebler, Verkehrsrecht,
- Aufl., § 10 StVO Rn. 10). Diesen Vorrang gegenüber dem Einfahrenden hat auch der den Fahrstreifen Wechselnde. Der fließende Verkehr darf seine ungehinderte Weiterfahrt aber nicht erzwingen (§ 11 Abs. 3 StVO) und muss das Ein- oder Anfahren gegebenenfalls durch Verringern seiner Geschwindigkeit erleichtern, da ansonsten im Stadtverkehr jedes Ein- oder Anfahren zum Erliegen käme (vgl. BGH, Beschluss vom
- Dezember 1978 - 4 StR 130/78, NJW 1979, 1894, juris Rn. 9 mwN; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,
- Aufl., § 10 StVO Rn. 8 f.). 17 Da die Feststellungen des Berufungsgerichts schon dessen Annahme, die Beklagte zu 1 habe schuldhaft die Sorgfaltspflicht des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO verletzt - unterstellt, § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO wäre anwendbar - nicht tragen, reichen sie auch nicht aus, um eine schuldhafte Verletzung des § 1 Abs. 2 StVO zu bejahen. Das Berufungsgericht hat nur festgestellt, dass die Beklagte zu 1 einen Fahrstreifenwechsel vom linken auf den rechten Fahrstreifen der D. Straße bereits zu mehr als der Hälfte abgeschlossen hatte, als es zum Zusammenstoß mit dem Klägerfahrzeug kam, das sich bei der Kollision vorwärts bewegte. Aus einem solchen Zusammenstoß kann jedoch nicht ohne Weiteres auf eine schuldhafte Verletzung einer Sorgfaltspflicht der Beklagten zu 1 geschlossen werden. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte zu 1 den Ausparkvorgang des Klägerfahrzeugs hätte erkennen und vom Fahrstreifenwechsel absehen oder diesen abbrechen können, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. 18
- Die angefochtene Entscheidung beruht auf den dargestellten Rechtsfehlern, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Das Berufungsurteil war daher insoweit aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses ergänzende Feststellungen zum Unfallhergang treffen kann. Seiters von Pentz Oehler Klein Linder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301142022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public