dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren (Näherungsverfahren) ermittelt werden. Die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens verletzt den Allgemeinen Gleichheitssatz nicht und bewirkt keine unzulässige Benachteiligung des Versicherten wegen des Geschlechts, bei einer Teilzeitbeschäftigung oder wegen einer Behinderung. 3. Die Regelung in § 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG,
der in Abhängigkeit von der Zeit zwischen Beginn der Pflichtversicherung und Vollendung des
festgestellt, in Versorgungspunkte umgerechnet und als Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gutgeschrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist, wer am
dem alten, auf dem Gesamtversorgungssystem beruhenden Satzungsrecht der Beklagten ermittelt. Die Anwartschaften der übrigen, etwa 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechneten sich demgegenüber
AVG. 4
dem der Senat mit Urteil vom
AVG ein Faktor zu berücksichtigen ist, der mindestens 2,25 % und maximal 2,5 % beträgt und dessen konkrete Höhe von der Zeit vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats, in dem das
dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung
den §§ 79 bis 81 ermittelt. 2Die Anwartschaften
Satz 1 werden unter Einschluss des Jahres 2001 - ohne Berücksichtigung der Altersfaktoren - in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von vier Euro geteilt wird; sie werden dem Versorgungskonto (§ 36 Abs. 1) gutgeschrieben (Startgutschriften). 3Eine Verzinsung findet vorbehaltlich des § 68 Abs. 1 nicht statt.
AVG ist das am 31. Dezember 2001 geltende Rentenrecht maßgebend; der
dem steuerlichen Näherungsverfahren anzusetzende Korrekturfaktor wird dabei einheitlich für alle Berechtigten mit 0,9086 berücksichtigt. … § 79 Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte
AVG … 3Bei Anwendung von Satz 1 ist an Stelle des Faktors von 2,25 v. H.
AVG der Faktor zu berücksichtigen, der sich ergibt, indem 100 v. H. durch die Zeit in Jahren vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, geteilt werden. 4Die Zeit in Jahren wird aus der Summe der (Teil-)Monate berechnet. 5Ein Teilmonat wird ermittelt, indem die Pflichtversicherungszeit unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage des betreffenden Monats durch 30 dividiert wird. 6Die sich
Satz 4 und 5 ergebenden Werte werden jeweils auf zwei
kommastellen gemeinüblich gerundet. 7Der sich
Satz 3 durch die Division mit der Zeit in Jahren ergebende Faktor wird auf vier
kommastellen gemeinüblich gerundet. 8Der Faktor beträgt jedoch mindestens 2,25 v. H. und höchstens 2,5 v. H.
Absatz 1 (rentenferne Jahrgänge) berechnet wurde, wird auch ermittelt, welche Anwartschaft sich bei einer Berechnung
AVG unter Berücksichtigung folgender Maßgaben ergeben würde: 1. 1Anstelle des Vomhundertsatzes
AVG wird ein Unverfallbarkeitsfaktor entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG errechnet. 2Dieser wird ermittelt aus dem Verhältnis der Pflichtversicherungszeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum
dem Komma gemeinüblich gerundet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert. 2. 1Ist der
Nummer 1 Satz 3 ermittelte Vomhundertsatz höher als der ohne Anwendung des Absatzes 1 Satz 3
AVG berechnete Vom-hundertsatz, wird für die Voll-Leistung
AVG ein individueller Brutto- und Nettoversorgungssatz
2 und 2b d.S. a.F. ermittelt. 2Als gesamtversorgungsfähige Zeit werden dabei berücksichtigt
den Nummern 1 und 2 berechnete Anwartschaft höher als die Anwartschaft
Absatz 1, wird der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Anwartschaften ermittelt und als Zuschlag zur Anwartschaft
Absatz 1 berücksichtigt. ..." 6 Die Startgutschrift rentenferner Versicherter
AVG wird - vereinfacht dargestellt - in zwei Rechenschritten ermittelt. In einem ersten Rechenschritt wird die so genannte Voll-Leistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) berechnet, die die vom Versicherten unter Zugrundelegung des höchstmöglichen Versorgungssatzes maximal erzielbare, fiktive Vollrente beschreibt. Dazu wird von der
ermittelten so genannten Höchstversorgung (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 69) die voraussichtliche Grundversorgung (gesetzliche Rente) in Abzug gebracht. Diese ist für rentenferne Versicherte ausschließlich
dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen, so genannten Näherungsverfahren zu ermitteln (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG). Soweit in die Berechnung Faktoren einfließen, die sich im Laufe der Zeit verändern können (unter anderem Höhe des Entgelts, Höhe der Abzüge, Steuerklasse und -tabelle, Familienstand), ist
AVG ausschließlich auf die am Umstellungsstichtag aktuellen Daten abzustellen ("Festschreibeeffekt" oder "Veränderungssperre"). Daran schließt sich in einem zweiten Rechenschritt die Berechnung der Anwartschaftshöhe an. Diese beträgt für jedes Jahr der Pflichtversicherung mindestens 2,25 % und höchstens 2,5 % der Voll-Leistung, höchstens jedoch 100 %. Der maßgebliche Faktor ergibt sich, indem 100 % durch die Zeit in Jahren vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, geteilt wird. Der sich daraus ergebende Anwartschaftsbetrag wird zur Ermittlung der Startpunkte abschließend durch den Betrag von 4 € geteilt. 7 Die Klägerin trat am 8. April 1991 in den öffentlichen Dienst ein. Die Beklagte erteilte ihr zunächst eine Startgutschrift
1 Satz 1 VBLS. Ein Zuschlag zur Startgutschrift
1a VBLS ergab sich nicht. Die Neuberechnung der Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS führte zu deren Erhöhung. Seit August 2014 bezieht die Klägerin neben ihrer gesetzlichen Rente eine Zusatzrente der Beklagten. 8 Die Klägerin meint, die Ermittlung der Startgutschriften verstoße weiterhin gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und benachteilige zudem insbesondere Frauen. Sie hat die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihre Versorgungsrente auf der Grundlage des vor der Systemumstellung geltenden (alten) Satzungsrechts zu berechnen. Hilfsweise ist die Klage zuletzt auf Neuberechnung der Startgutschrift unter Ansatz eines Anteilssatzes von 2,5 % gerichtet, hilfsweise auf Neuberechnung auf Antrag der Klägerin unter Ansatz ihrer tatsächlich erzielten Rente, dies weiter hilfsweise jedenfalls für den Fall, dass die
dem Näherungsverfahren berechnete fiktive Rente die von der Klägerin erzielte tatsächliche Rente um bestimmte Prozentsätze übersteigt. Schließlich hat die Klägerin hilfsweise beantragt, die Unverbindlichkeit der ihr von der Beklagten mitgeteilten Startgutschrift festzustellen. 9 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. 10 Die Revision hat keinen Erfolg. 11 I.
Auffassung des Berufungsgerichts sind die Hilfsanträge Ziffer 2 und 4 bereits unzulässig. Zudem seien die Anträge der Klägerin insgesamt unbegründet. 12 Die ausschließliche Heranziehung des Näherungsverfahrens bei der Berechnung der Startgutschriften sei nicht zu beanstanden. Die Hilfsanträge, die auf den Ansatz der tatsächlich erzielten Rente gerichtet seien, stünden im Widerspruch zum Festschreibeeffekt (§ 78 Abs. 2 Satz 2 VBLS). Die Anwendung eines Rentenart- und Zugangsfaktors von jeweils 1,0 abweichend von den Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen für das steuerliche Näherungsverfahren begegne im Hinblick auf den Festschreibeeffekt sowie auf die erforderliche Kongruenz zwischen der Berechnung der Grundversorgung und der fiktiven höchstmöglichen Gesamtversorgung, auf die erstere zur Ermittlung der Voll-Leistung anzurechnen sei, keinen Bedenken. Der Ansatz von 45 Versicherungsjahren zur Berechnung der Näherungsrente entspreche den Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen und stelle die notwendige Kongruenz zwischen den beiden Berechnungsgrößen der Voll-Leistung her. Die Auswirkungen des Näherungsverfahrens hätten die Tarifvertragsparteien angesichts ihrer Einschätzungsprärogative durch einen Vergleich der Näherungsrente mit der anhand der Rentenauskunft zum Umstellungsstichtag auf das 65. Lebensjahr individualisiert hochgerechneten Rente von der Beklagten untersuchen lassen dürfen. Die Methoden der Untersuchung seien nicht zu beanstanden und die Datenbasis als ausreichend zu bewerten. Die Ergebnisse der statistischen Auswertungen habe die Klägerin nicht bestritten. 13 Die Tarifvertragsparteien hätten mit ihrer Entscheidung, an der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens festzuhalten, weder ihren Gestaltungsspielraum noch die Grenzen einer zulässigen Typisierung überschritten, sodass ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht vorliege. Die Personengruppe, auf die sich das Näherungsverfahren im Vergleich zu einer individualisierten Berechnung ungünstig auswirke, sei als verhältnismäßig klein einzuschätzen. Darüber hinaus verdeutlichten die Untersuchungsergebnisse, dass die ungünstige Abweichung der Näherungsrente von der individuell hochgerechneten Rente im Regelfall nicht sehr intensiv sei. Daneben seien die mit der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens verbundenen Vorteile zu berücksichtigen. Die Anwendung des Näherungsverfahrens begründe auch keine Benachteiligung wegen einer Behinderung oder von Frauen. Der Anteil der in der untersuchten Gruppe der Frauen durch die Anwendung des Näherungsverfahrens benachteiligten Versicherten von 11,11 % sei verhältnismäßig niedrig und liege nicht erheblich über dem Anteil bei allen ausgewerteten Fällen (7,6 %); der Anteil der
teilig betroffenen Männer liege bei 3 %. Aus den statistischen Auswertungen ergebe sich, dass die benachteiligten Versicherten in der Regel Versicherte mit erheblichen Lücken in der Erwerbsbiografie seien oder solche, die in jüngeren Jahren keine oder nur geringe Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
weisen könnten. Dem durch die Anwendung des Näherungsverfahrens bedingten
teil für Versicherte mit Unterbrechungszeiten stehe indes der Vorteil der Fiktion einer durchgehenden, lückenlosen Erwerbsbiografie bei Berechnung der Gesamtversorgung gegenüber. Bei Zusammenschau beider Effekte sei eine faktische Benachteiligung von Frauen nicht zu erkennen. 14 Auch die zeitratierliche Bestimmung der Startgutschrift mit einem zwischen 2,25 % und 2,5 % p.a. gleitenden Anteilssatz begegne keinen Bedenken. Dabei sei unerheblich, ob bestimmte Versicherte durch eine Vergleichsberechnung gemäß § 79 Abs. 1a VBLS begünstigt würden, da diese Regelung nur der Besitzstandswahrung diene. Die Begrenzung des jährlichen Anteilssatzes
unten auf mindestens 2,25 % verhindere als Ausdruck von Vertrauensschutz, dass sich die Startgutschrift gegenüber den bisherigen Satzungsregelungen verringere. Die Begrenzung des jährlichen Anteilssatzes auf 2,5 % (1/40) folge der Systematik des früheren Gesamtversorgungssystems und des § 18 Abs. 2 BetrAVG, unter denen die Höchstversorgung grundsätzlich erst
40 Dienstjahren erreicht worden sei bzw. werde, und sei vor diesem Hintergrund sachgerecht. 15 Zwar bewirke der gleitende Anteilssatz aufgrund des ihm innewohnenden Kriteriums des Eintrittsalters, dass Versicherte, die in einem jüngeren Lebensalter in den öffentlichen Dienst eingetreten seien, trotz gleicher vor dem Stichtag absolvierter Pflichtversicherungszeit einen geringeren Anteilssatz je Pflichtversicherungsjahr erhielten als Versicherte, die erst in höherem Lebensalter in die Pflichtversicherung eingetreten seien. Eine Diskriminierung wegen des Alters liege aber nicht vor. Die unterschiedliche Behandlung beruhe auf legitimen Sachgründen. Der gleitende Anteilssatz bezwecke die sachgerechte Überführung des unter dem alten System erworbenen Besitzstandes. Auch
dem bisherigen Leistungsrecht hätten die in jüngerem Lebensalter in den öffentlichen Dienst eingetretenen Versicherten pro Jahr einen geringeren Anteil an der Versorgung erdient als diejenigen, die ihre Zugehörigkeit in einem höheren Lebensalter erbracht hätten, ohne dass dies zu beanstanden gewesen sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Neuregelung einen zuvor bestehenden
teil für Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten, die typischerweise ein höheres Eintrittsalter aufwiesen, beseitige. Der Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit sei ebenfalls nicht verletzt, da alle Versicherten mit Eintrittsalter vor ihrem 25. Lebensjahr die höchstmögliche Versorgung erreichen könnten und die Tarifvertragsparteien angesichts des mit der Systemumstellung verfolgten legitimen Ziels einer Konsolidierung der Zusatzversorgung den erhöhten Anteilssatz von 2,5 % nicht für alle Versicherten hätten anwenden müssen. 16 II. Die Revision ist - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - unzulässig, soweit sie die Berufungsanträge Ziffer 2 und 4 weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat den auf Neuberechnung der Startgutschrift unter Ansatz eines jährlichen Anteilssatzes von 2,5 % gerichteten Hilfsantrag Ziffer 2 mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen. Zudem hat es den Hilfsantrag Ziffer 4 wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis für unzulässig gehalten. Damit setzt sich die Revision nicht auseinander, so dass es an der notwendigen Begründung
3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO fehlt und die Revision insoweit
hierzu Senatsurteil vom
2 AGG unwirksam; darunter fallen mit Blick auf die Vorgaben des Unionsrechts (vgl. Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
3 GG entzogen (vgl. Senatsurteil vom
AVG in der seit
AVG für die Berechnung der Voll-Leistung die von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente
dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln ist. 22
1 GG nicht zu beanstandenden Erwägungen (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 103-114). Die zugrunde liegende Formel lautet wie folgt: Maßgebende Bezüge x Anzahl der Versicherungsjahre x bezügeabhängiger Steigerungssatz x Korrekturfaktor x Rentenart-/Zugangsfaktor = Sozialversicherungsrente 24 bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass der pauschale Ansatz von 45 Versicherungsjahren bei der Anwendung des Näherungsverfahrens den Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen entspricht. 25
diesen Vorgaben zählt zu den Versicherungsjahren bei einem in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer jedes Lebensjahr
Vollendung des
den Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen für bestimmte Versichertengruppen ein von 65 Lebensjahren abweichendes, niedrigeres Pensionsalter ergeben kann (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
AVG - zur Ermittlung der Voll-Leistung einerseits die fiktive höchstmögliche Gesamtversorgung zugrunde zu legen, ist es nicht zu beanstanden, andererseits eine fiktive höchstmögliche Grundversorgung gegenzurechnen, weil so die notwendige Kongruenz zwischen beiden Berechnungsgrößen hergestellt werden kann (vgl. Senatsurteil vom
AVG maßgebliche Regelaltersrente anzusetzen ist, der jeweils 1,0 beträgt (vgl. auch Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 114). Im Übrigen steht der Berücksichtigung eines verminderten oder erhöhten Zugangsfaktors wegen vorzeitiger oder hinausgeschobener Inanspruchnahme der Altersrente (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) die Veränderungssperre (der "Festschreibeeffekt")
AVG entgegen. Danach ist ausschließlich auf die am Umstellungsstichtag aktuellen Daten abzustellen, soweit in die Berechnung Faktoren einfließen, die sich im Laufe der Zeit verändern können (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 69); dies trifft auch auf den Zeitpunkt der (gegebenenfalls vorzeitigen) Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente zu, der zum Umstellungsstichtag noch nicht feststand. Gleiches gilt für den Ansatz des Rentenartfaktors (§ 67 SGB VI), der das Verhältnis der einzelnen Rentenarten (z.B. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) zur Altersrente regelt (vgl. BT-Drucks. 11/4124 S. 169 zu § 66 SGB VI). 30
den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bestritten. 32 bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet waren, einen "objektiven und unabhängigen" Sachverständigen mit der Untersuchung der Auswirkungen des Näherungsverfahrens zu beauftragen. 33
den qualitativen und quantitativen Auswirkungen des Näherungsverfahrens. Zum damaligen Zeitpunkt hatten die Tarifvertragsparteien aber noch keine eigene Untersuchung in Auftrag gegeben, sodass aussagekräftige Daten für die gerichtliche Überprüfung der dort streitigen Behauptung, das Näherungsverfahren sei vielfach für die Versicherten günstiger, fehlten. Die Tarifvertragsparteien waren indessen aufgrund der ihnen zustehenden Einschätzungsprärogative nicht daran gehindert, eine solche Untersuchung der Auswirkungen des Näherungsverfahrens durch die Beklagte in Auftrag zu geben. Dementsprechend hat der Senat mit seinem Hinweis, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen der bereits aus anderen Gründen erforderlich gewordenen
verhandlungen die Gelegenheit erhalten, die Auswirkungen des Näherungsverfahrens erneut zu prüfen, auch keine weiteren Vorgaben verbunden (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 120). 36 cc) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zudem zutreffend angenommen, dass die Methoden der Untersuchung nicht intransparent sind.
seinen rechtsfehlerfreien Feststellungen hat die Beklagte im Rahmen des als Anlage B 1 vorgelegten Untersuchungsberichts vom
träglichen Datenabgleich und eine entsprechende Korrektur der Startgutschrift im Zeitpunkt des Renteneintritts verzichtet, sodass die später tatsächlich gewährte Rente nicht zu berücksichtigen ist (vgl. auch Senatsurteil vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 24 zum Grundversorgungsbetrag rentennaher berufsständisch grundversorgter Versicherter). 38 ee) Die ausgewerteten Daten sind - anders als die Revision meint - für die (gesamte) Gruppe der rentenfernen Versicherten hinreichend aussagekräftig und repräsentativ. 39
den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der Datenbestand einer Gruppe von 13.888 Versicherten ausgewertet, die zum Umstellungsstichtag 47 bis 54 Jahre alt waren und deren Anwartschaften aufgrund von Sonderregelungen in der Satzung der Beklagten (vgl. §§ 79 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 und Abs. 3a VBLS) im Wesentlichen
der Übergangsregelung für rentennahe Versicherte, die eine individuelle Rentenauskunft zum Umstellungsstichtag voraussetzte (vgl. § 79 Abs. 2 und 4 VBLS), berechnet wurden. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Untersuchung auf diese Versichertengruppe beschränkte. 40 (a) Nur für die vorgenannte (in sich abgeschlossene) Gruppe von Versicherten, die jedenfalls
ihrem Lebensalter auch den rentenfernen Versicherten zuzuordnen sind, lagen der Beklagten Rentenauskünfte zum Umstellungsstichtag vor (vgl. Niederschrift über die Tarifverhandlungen zur Zusatzversorgung vom
den weiteren unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts durch eine stichprobenartige Untersuchung von Versicherungsverläufen rentenferner Versicherter, für die in Klageverfahren Rentenauskünfte der gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegt worden waren, ergänzt (vgl. auch Niederschrift über die Tarifverhandlungen zur Zusatzversorgung vom 30. Mai 2011, wiedergegeben bei: Gilbert/Hesse aaO). 41 (b) Unschädlich ist zudem, dass neben den zum Umstellungsstichtag 47 bis 54 Jahre alten auch jüngere Versicherte zu den rentenfernen Versicherten gehören. Rechtsfehlerfrei (und von der Revision daher zu Recht nicht angegriffen) hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich eine Benachteiligung der rentenfernen Versicherten durch die Anwendung des Näherungsverfahrens eher in der - hier untersuchten - Gruppe der zum Umstellungsstichtag älteren Versicherten zeigt. 42
den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich aus der Auswertung der Untersuchungsergebnisse, dass die Näherungsrente im Vergleich zur individualisiert hochgerechneten gesetzlichen Rente in der Tendenz umso ungünstiger ist, je älter die Versicherten zum Umstellungsstichtag waren. Bei den zum Umstellungsstichtag älteren Versicherten sind im Durchschnitt größere Zeiträume in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mit Beitragszeiten belegt als bei den jüngeren Versicherten.
dem unstreitigen Vortrag der Beklagten liegt die durchschnittliche Unterbrechungszeit (ohne Pflichtversicherungsmonate) für den ausgewerteten Bestand der 47- bis 54-jährigen Versicherten bei 18,46 Monaten, während der Gesamtbestand durchschnittliche Unterbrechungszeiten von rund 7,44 Monaten aufweist. Dementsprechend führt die individualisierte Hochrechnung, die von den bis zum Umstellungsstichtag in der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich erreichten Entgeltpunkten ausgeht (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 104) und demnach die bis dahin entstandenen - bei älteren Versicherten in größerem Umfang in Betracht kommenden - Unterbrechungszeiten berücksichtigt, bei den älteren Versicherten eher zu geringeren (individuell hochgerechneten) Renten als bei den jüngeren Versicherten. 43
den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die Auswirkungen des Näherungsverfahrens auch gesondert für die weiblichen und männlichen Versicherten der untersuchten Gruppe ermittelt. Mit Blick darauf sind die Untersuchungsergebnisse für die (Gesamt)Gruppe der rentenfernen Versicherten selbst dann aussagekräftig, wenn - wie die Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht hat - in dieser Gruppe der Frauenanteil bei den jüngeren Versicherten höher als in der untersuchten Gruppe wäre. Denn durch die gesonderte Untersuchung der Auswirkungen innerhalb der Gruppe der Frauen wurde festgestellt, dass die Näherungsrente für 11,11 % der weiblichen Versicherten höher als die individuell hochgerechnete Rente und damit ungünstiger ist. Dieser Wert ist mithin auf die (Gesamt)Gruppe der weiblichen rentenfernen Versicherten übertragbar, zumal sich - wie dargelegt - das Näherungsverfahren eher auf die älteren als die jüngeren Versicherten negativ auswirkt. 44
45 c) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens zur Berechnung der voraussichtlichen gesetzlichen Rente nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt.
seinen Feststellungen kann sich zwar die Anwendung des Näherungsverfahrens im Vergleich zu einer individualisierten Berechnung der fiktiven gesetzlichen Rente ungünstig auswirken. Die mit dieser Ungleichbehandlung im Einzelfall verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten sind aber hinzunehmen. 46 aa) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt - auch für die Tarifvertragsparteien (Senatsurteile vom
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfGE 153, 358 Rn. 94 f. m.w.N.). 47 Ungleichbehandlungen können durch Vereinfachungs- und Typisierungsbefugnisse gerechtfertigt sein. Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien, wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, können typisierende und generalisierende Regelungen zulässig sein (Senatsurteile vom
den Feststellungen des Berufungsgerichts ist in nur 3,43 % des ausgewerteten Datenbestandes die Näherungsrente um mindestens 10 % höher als eine individualisiert hochgerechnete Rente. Übertragen auf die Gruppe der etwa 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten sind das etwa 58.000 Versicherte. In nur 1,6 % der ausgewerteten Fälle ist die Näherungsrente um mindestens 20 % höher als eine individualisiert hochgerechnete Rente; dies betrifft übertragen auf die Gruppe der rentenfernen Versicherten etwa 27.000 Versicherte. Der Anteil der Versicherten, deren Näherungsrente im Vergleich zu einer individualisiert hochgerechneten Rente um mindestens 153,39 € (300 DM) höher ist, liegt bei nur 0,38 % des untersuchten Datenbestandes und entspricht mithin - übertragen auf die Gruppe der rentenfernen Versicherten - etwa 6.500 Versicherten. Bei dieser Auswertung ist zu beachten, dass sie nur das Verhältnis der Näherungsrente zur individualisiert hochgerechneten Rente und nicht die Minderung der Voll-Leistung und letztlich der Startgutschrift beschreibt. 52 (b) Hinzu kommt, dass die Versicherten, für die eine Ermittlung ihrer Rente im Näherungsverfahren ungünstiger ist als mittels einer individualisierten Hochrechnung, typischerweise von der Zugrundelegung des Höchstversorgungssatzes bei der Berechnung der Gesamtversorgung profitieren. Greifen bei der Berechnung der Startgutschrift - wie hier - mehrere Faktoren ineinander, die nur zusammen wirksam werden, bedarf es einer Gesamtschau.
teile, die auf einen Faktor zurückgehen, können durch Vorteile aus einem anderen Faktor ausgeglichen werden (vgl. BVerfG ZTR 2018, 384 Rn. 18; BVerfGE 131, 66, 85 f. [juris Rn. 55 f.]). 53 Die Feststellungen des Berufungsgerichts zeigen, dass die durch die Anwendung des Näherungsverfahrens benachteiligten Versicherten in der Regel solche sind, die erhebliche Lücken in der Erwerbsbiografie haben oder in jüngeren Jahren keine oder nur geringe Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung aufweisen können. Danach liegen bei den benachteiligten Versicherten die Zeiten, die
Beginn der Pflichtversicherung nicht mit Umlagemonaten (vgl. § 29 Abs. 10 VBLS a.F.) belegt sind oder in denen die Pflichtversicherung unterbrochen war, deutlich über dem Durchschnitt. Die
teilige Auswirkung der Näherungsrente ist bei den Versicherten im Durchschnitt am größten (über 20 %), die die geringste Anzahl an zurückgelegten Umlagemonaten (weniger als 120) aufweisen. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich zudem, dass die Näherungsrente in der Tendenz umso ungünstiger ausfällt, je höher das Alter bei Beginn der Pflichtversicherung war. Dabei ist davon auszugehen, dass diese älteren Versicherten in jüngeren Jahren keine oder nur geringe Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
weisen können. Soweit sich die Näherungsrente umso ungünstiger auswirkt, je älter die Versicherten zum Umstellungsstichtag waren, ist anzunehmen, dass diese Versicherten überdurchschnittlich lange Unterbrechungszeiten aufweisen. Diese Ergebnisse werden
den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts durch die stichprobenartige Überprüfung solcher Versicherter des ausgewerteten Bestands, deren Näherungsrente rund 50 % über der individuell hochgerechneten Rente liegt, bestätigt. In allen geprüften Fällen wiesen die Versicherungsverläufe in der gesetzlichen Rentenversicherung sehr große Lücken auf. Dem entspricht ebenfalls die Auswertung der stichprobenartigen Untersuchung der Versicherungsverläufe rentenferner Versicherter, für die in Klageverfahren Rentenauskünfte der gesetzlichen Rentenversicherung vorlagen. 54 Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, profitieren aber gerade die
vorstehenden Ausführungen benachteiligten Versicherten bei der Ermittlung der Voll-Leistung von der gleichzeitigen Zugrundelegung der höchstmöglichen Gesamtversorgung. Denn der
AVG i.V.m. § 41 Abs. 2 und 2b VBLS a.F. anzusetzende Höchstversorgungssatz unterstellt ebenfalls - wie das Näherungsverfahren - eine durchgehende Erwerbsbiografie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a BetrAVG).
2 und 2b VBLS a.F. wurde der höchstmögliche Versorgungssatz nur bei einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von mindestens 40 Jahren erreicht (1,875 % für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit für den Bruttoversorgungssatz von höchstens 75 % sowie 2,294 % für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit für den Nettoversorgungssatz von höchstens 91,75 %); zudem verminderte sich der Höchstversorgungssatz bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente wegen Alters vor Erreichen der Altersgrenze (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 41 VBLS Rn. 4, 9 [Stand: August 2002]; vgl. auch BT-Drucks. 14/4363 S. 10). 55 (c) Weiter ist als mit der Typisierung verbundener Vorteil zu berücksichtigen, dass die - auch inhaltlich naheliegende (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 115; BAG NZA 2014, 36 Rn. 36) - Anknüpfung der Übergangsregelung an § 18 Abs. 2 BetrAVG eine für alle rentenfernen Versicherten einheitliche Berechnungsmethode der Startgutschrift schafft. Die sich daraus ergebende Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung einheitlich pauschal
dem Näherungsverfahren reduziert den mit der Ermittlung der Grundversorgung im Einzelfall verbundenen Aufwand und ermöglicht eine zügige Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf das Punktemodell (vgl. Senatsurteile vom
teilig betroffenen Versicherten wäre außerdem nur unter Schwierigkeiten vermeidbar. Bei einer individuellen Hochrechnung der gesetzlichen Rente wäre auch dann ein beträchtlicher (zusätzlicher) Verwaltungsaufwand zu erwarten, wenn eine solche Berechnung nur auf Antrag der Versicherten unter Vorlage einer Rentenauskunft zum Umstellungsstichtag vorzunehmen wäre. Dies zeigt sich bereits mit Blick darauf, dass die Beklagte bei der Ermittlung der Startgutschriften zunächst für alle etwa 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten feststellen müsste, ob ein entsprechender (vollständiger) Antrag vorliegt. Zudem würde es an der notwendigen Kongruenz zwischen den beiden Berechnungsgrößen der Voll-Leistung fehlen, wenn zur Ermittlung der Voll-Leistung eine individuell hochgerechnete Rente, bei der etwaige bis zum Stichtag nicht mit Beitragszeiten belegte Zeiträume zu einer entsprechenden Minderung führen, von der eine durchgehende Erwerbsbiografie unterstellenden Höchstversorgung abzuziehen wäre. Außerdem wäre damit eine Benachteiligung der Versicherten, die bis zum Stichtag eine durchgehende Erwerbsbiografie aufweisen, gegenüber denjenigen Versicherten mit einer lückenhaften Erwerbsbiografie verbunden. Eine ebenfalls individualisierte Berechnung der Gesamtversorgung zur Herstellung der notwendigen Kongruenz der beiden Berechnungsgrößen der Voll-Leistung würde zu einer weiteren Erhöhung des Verwaltungsaufwands und letztlich zu einer Änderung des gesamten Berechnungssystems führen, bei der insbesondere auch die bisher erst in einem zweiten Rechenschritt erfolgende zeitratierliche Ermittlung der Anwartschaftshöhe angepasst werden müsste, um eine doppelte (
teilige) Berücksichtigung von Lücken in der Erwerbsbiografie zu vermeiden. Im Übrigen würden auch bei einer individuellen Hochrechnung spätere Änderungen
dem Umstellungsstichtag nicht beachtet. 57
1 AGG liegt nicht vor. Da die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte nicht an das Geschlecht anknüpft, liegt keine unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG vor. Eine mittelbare Benachteiligung
2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein
neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. 60 Indizien für eine Diskriminierung wegen des Geschlechts können sich grundsätzlich auch aus Statistiken ergeben (BAG BB 2015, 506 Rn. 38). Eine mittelbare Ungleichbehandlung ist etwa dann anzunehmen, wenn sich aus den verfügbaren statistischen Daten ergibt, dass sich die Übergangsregelung auf einen signifikant höheren Anteil von Frauen als von Männern ungünstig auswirkt (vgl. EuGH, Urteile vom
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Sache der nationalen Gerichte zu beurteilen, ob die vorgelegten statistischen Daten zuverlässig sind und ob es sie berücksichtigen kann, das heißt insbesondere, ob sie nicht rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln und ob sie hinreichend aussagekräftig sind (EuGH, Urteile vom
teilig betroffenen weiblichen Versicherten ist mit 11,11 % jedenfalls nicht erheblich höher (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2020, YS, C-223/19, EU:C:2020:753 = NZA 2020, 1385 Rn. 49, 54) als der der
teilig betroffenen männlichen Versicherten, der 3 % beträgt. Hinzu kommt bei der gebotenen Gesamtschau (vgl. auch EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2011, Brachner, C-123/10, EU:C:2011:675 = ZESAR 2013, 78 Rn. 64, 67), dass - wie ausgeführt - zwar die ungünstigen Auswirkungen des Näherungsverfahrens auf erhebliche Lücken in der Erwerbsbiografie zurückzuführen sind; diese Lücken dürften auch auf typischerweise weit häufiger von Frauen als von Männern wahrgenommenen (vgl. BVerfG ZTR 2018, 384 Rn. 18) Kinderbetreuungszeiten beruhen. Die aus diesem Grund benachteiligten weiblichen (und männlichen) Versicherten werden aber dadurch begünstigt, dass bei der Berechnung der Gesamtversorgung der Höchstversorgungssatz zugrunde gelegt und damit zu ihren Gunsten ebenfalls eine lückenlose Erwerbsbiografie unterstellt wird, sodass mit Blick auf diesen Ausgleich der negativen Auswirkungen des Näherungsverfahrens schon keine Benachteiligung wegen des Geschlechts vorliegt. 64 bb) Ein Verstoß gegen das in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Weiteren: GRCh) niedergelegte primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts sowie die Richtlinie 2006/54/EG, die durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in das nationale Recht umgesetzt wurde, ist ebenfalls nicht gegeben. Die Prüfungsmaßstäbe
, 3, 1 AGG sind die gleichen wie bei den unionsrechtlichen Vorgaben (BAGE 160, 255 Rn. 63; BAG ZTR 2014, 181 Rn. 42). Ebenso scheidet ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts
2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 GG aus. Auch danach werden keine weiter gehenden Anforderungen hinsichtlich des Verbots der Diskriminierung wegen des Geschlechts als
dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz aufgestellt (BAGE 160, 255 Rn. 63; vgl. auch BAGE 137, 19 Rn. 31 f.; BAGE 137, 80 Rn. 70; BVerfG NZA 2016, 939 Rn. 22; BVerfGE 126, 29, 53 f. [juris Rn. 65]). 65
den Feststellungen des Berufungsgerichts die Näherungsrente für den teilzeitbeschäftigten Versicherten ungünstiger als die individuell hochgerechnete Rente, wenn wegen einer Teilzeitbeschäftigung im Dreijahreszeitraum von 1999 bis 2001 niedrigere Entgelte gemeldet wurden. Hintergrund ist, dass bei der individuellen Hochrechnung der Rente maßgeblich auf den jährlichen Durchschnitt der Entgeltpunkte der letzten drei Jahre vor dem Stichtag abzustellen ist, der bis zum Erreichen der Altersgrenze hochgerechnet wird (vgl. § 79 Abs. 5 Satz 1 VBLS zur Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten). Dementsprechend ergibt sich bei einer Reduzierung dieser Entgeltpunkte aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung eine verhältnismäßig niedrigere (individuell hochgerechnete) Rente. Hingegen wird bei der Anwendung des Näherungsverfahrens und einer Teilzeitbeschäftigung innerhalb des Dreijahreszeitraums
den Versorgungsregelungen der Beklagten das Entgelt zunächst auf ein Vollzeitentgelt hochgerechnet und anschließend mit dem auf die gesamte Zeit der bisherigen Pflichtversicherung bezogenen Gesamtbeschäftigungsquotienten auf ein Teilzeitentgelt gekürzt. Diese Berechnungsschritte werden ebenfalls bei der Ermittlung der Gesamtversorgung durchgeführt, der Höchstversorgungssatz wird also ebenfalls herabgesetzt (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d und Buchst. f Satz 2 BetrAVG i.V.m. § 43a Abs. 3 bis 5 VBLS a.F.; BT-Drucks. 14/4363 S. 10). 67
1 Satz 2 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI mit Abschlägen verbunden wäre, aufgrund der Veränderungssperre beziehungsweise des Festschreibeeffekts
AVG und im Hinblick auf das nicht zu beanstandende Ziel der Tarifvertragsparteien, mit der Systemumstellung eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen (Senatsurteil vom
den Regelungen für die rentennahen Versicherten erfolgte. Die Berücksichtigung eines voraussichtlich niedrigeren Pensionsalters oder verminderter Zugangs- oder Rentenfaktoren würde zudem verkennen, dass - wie dargelegt - zur Berechnung der Voll-Leistung die Höchstversorgung in Ansatz gebracht wird und eine individuelle Berechnung der (davon abzuziehenden) gesetzlichen Rente inkongruent wäre. Im Übrigen können Schwerbehinderte
1 Satz 1 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unter bestimmten Voraussetzungen die Rente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze abschlagfrei beanspruchen, sodass sich das Näherungsverfahren für diese Versicherten nicht
teilig auswirken kann. Mit Blick auf vorstehende Ausführungen war auch keine - von der Revision geforderte - gesonderte Untersuchung der Gruppe der schwerbehinderten Versicherten veranlasst. 70 4. Auch der
AVG bei der Startgutschriftenermittlung anzuwendende gleitende Anteilssatz von 2,25 % bis 2,5 % für jedes Jahr der Pflichtversicherung ist rechtlich nicht zu beanstanden. 71 a) Durch die Einführung des gleitenden Anteilssatzes sind Versicherte mit einem Diensteintrittsalter zwischen 20 Jahren und sieben Monaten (genau 65 - 44,44 = 20,56 Jahren) und 25 Jahren - anders als noch
der Vorgängerregelung - nicht mehr von der höchstmöglichen Versorgung ausgeschlossen. Damit entfällt insbesondere die bisherige Benachteiligung von Versicherten mit längeren Ausbildungszeiten (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom
1 VBLS verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. Dies gilt auch, soweit diese Versicherten zudem keinen Zuschlag
1a VBLS erhalten. 73 aa)
1 Halbsatz 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen der in § 1 AGG genannten Gründe, unter anderem wegen des Alters, benachteiligt werden. Unzulässig sind unmittelbare (§ 3 Abs. 1 AGG) und mittelbare (§ 3 Abs. 2 AGG) Benachteiligungen. Vorliegend kann dahinstehen, ob die Begrenzung des Anteilssatzes auf maximal 2,5 % pro Pflichtversicherungsjahr ältere Arbeitnehmer bereits unmittelbar wegen ihres Alters benachteiligt, weil sie dadurch mit Blick auf die Regelaltersgrenze von 65 Lebensjahren ab einem Diensteintrittsalter von mehr als 25 Jahren von der höchstmöglichen Versorgung im Rahmen der Ermittlung der Startgutschrift ausgeschlossen sind (vgl. auch BAGE 144, 231 Rn. 25 zur Zugangsvoraussetzung einer betrieblichen Altersversorgung von einer mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze). Selbst eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters wäre hier
Dies schließt auch eine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters aus (BAGE 144, 231 Rn. 25 m.w.N.). 74 bb) Die durch die Einführung des gleitenden Anteilssatzes bewirkte Benachteiligung wegen des Alters ist jedenfalls
Mit Blick darauf kann offenbleiben, ob es sich bei der Begrenzung des Anteilssatzes um eine Altersgrenze im Sinne des § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG handelt (vgl. hierzu BAGE 170, 353 Rn. 32). 75
der Übergangsregelung die noch bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit - anders als bei der Pflichtversicherungszeit - zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.) keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter gefunden hat (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom
AVG anzusetzenden Höchstversorgungssatz von einem typischen Erwerbsleben von mindestens 40 Jahren und damit von einem Anteilssatz von maximal 2,5 % ausgegangen wird. 81 cc) Es ist - anders als die Revision meint - ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, dass Versicherte mit einem Eintrittsalter von mehr als 25 Jahren zum Teil nicht nur vom Erreichen der höchstmöglichen Versorgung ausgeschlossen sind, sondern auch keinen Zuschlag zur Anwartschaft
der in § 79 Abs. 1a VBLS vorgesehenen Vergleichsberechnung erhalten (vgl. hierzu Senatsurteil vom
der bisherigen Vergleichsberechnung noch ein Zuschlag zusteht. Dementsprechend erfolgt
1a Satz 1 Nr. 2 Satz 1 VBLS keine Änderung der bisherigen Rechenparameter der Vergleichsberechnung und die Startgutschrift bleibt
4 VBLS unter Berücksichtigung eines etwaigen Zuschlags (jedenfalls) in der bisherigen Höhe erhalten (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, § 79 VBLS Rn. 39k [Stand: Juni 2022]). Im Übrigen berechnet sich die Startgutschrift für rentenferne Versicherte entsprechend der Neufassung der Übergangsregelung allein
1 VBLS unter Berücksichtigung eines gleitenden Anteilssatzes. 83 dd) Ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters aus Art. 21 Abs. 1 GRCh i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EUV und aus der Richtlinie 2000/78/EG scheidet ebenfalls aus, weil die Prüfungsmaßstäbe
, 7, 3 und § 1 AGG die gleichen wie bei den unionsrechtlichen Vorgaben sind (vgl. BAGE 160, 255 Rn. 63; BAG NZA 2014, 848 Rn. 32; vgl. auch Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 168/15, r+s 2016, 255 Rn. 36). Auch ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt mangels weiter gehender Anforderungen an das Verbot der Altersdiskriminierung nicht vor (vgl. BAGE 160, 255 Rn. 63; BAG NZA 2017, 939 Rn. 34). 84
Lebensalter bei Eintritt in den öffentlichen Dienst zu unterschiedlichen Ansprüchen führt (vgl. auch BAG NZA 2013, 564 Rn. 30 f. m.w.N. zu § 2 Abs. 1 BetrAVG). 87 Beispielsweise erhält bei einer am
1 Halbsatz 1, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 AGG, da der Übergangsregelung insoweit ein legitimes, im Allgemeininteresse bestehendes Ziel zugrunde liegt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. 89
besserung der Startgutschriften anderer, bislang benachteiligter Versicherter mit vordienstlichen Studien- oder Ausbildungszeiten abziele. Zu Recht wendet die Klägerin ein, dass die Beseitigung einer bestehenden Benachteiligung bestimmter Versicherter nicht zu einer neu geschaffenen ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führen darf (vgl. Senatsurteil vom
der Dauer der möglichen Pflichtversicherungszeit seit dem erstmaligen Eintritt in den öffentlichen Dienst bis zum Erreichen der Altersgrenze richtet, bei der Überführung der Anwartschaften in das neue Punktemodell gewahrt. Das dient der Förderung der betrieblichen Altersversorgung und damit einem sozialpolitischen Ziel von Allgemeininteresse (vgl. auch BAG NZA 2013, 564 Rn. 36; BAGE 138, 346 Rn. 42-45 m.w.N., jeweils zu § 2 Abs. 1 BetrAVG; EuGH, Urteil vom 13. Juli 2017, Kleinsteuber, C-354/16, EU:C:2017:539 = NZA 2017, 1047 Rn. 62-65). 94
den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ebenfalls die Versicherten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten waren. Denn der Höchstversorgungssatz wurde im Gesamtversorgungssystem zwar
einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 40 Jahren erreicht. Er wurde aber bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente wegen Alters vor Erreichen der Altersgrenze gekürzt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 41 VBLS Rn. 4, 9 [Stand: August 2002]). Auf die in § 44a VBLS a.F. und § 18 BetrAVG in der bis zum
der Neuregelung sämtliche Versicherte mit einem Eintrittsalter bis zur Vollendung des
3 AEUV ist nicht veranlasst. Der vorliegende Fall wirft keine zu klärenden Fragen des Unionsrechts auf (vgl. zu den Vorlagevoraussetzungen EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management u.a., C-561/19, EU:C:2021:799 = NJW 2021, 3303 Rn. 33 ff.). Insbesondere haben die nationalen Gerichte zu beurteilen, ob die fragliche - hier tarifvertragliche - Regelung zu einer Ungleichbehandlung geführt hat, die eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
GH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.