KORE301152011 BGH 9. Zivilsenat 20110512 IX ZB 143/08 Beschluss § 1 Abs 2 Nr 4 S 2 Buchst b InsVV, § 3 Abs 1 Buchst b InsVV vorgehend LG Bochum, 29. Mai 2008, Az: 10 T 59/08, Beschlussvorgehend AG Bochum, 11. März 2008, Az: 80 IN 868/03 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzverwaltervergütung: Zumessung eines Zuschlags wegen Unternehmensfortführung 1. Alle nach § 3 Abs. 1 InsVV zu gewährenden Zuschläge berechnen sich nach der um den Überschuss bei einer Unternehmensfortführung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV erhöhten Berechnungsgrundlage . 2. Die nach § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV bei der Zumessung eines Zuschlags wegen Unternehmensfortführung vorzunehmende Vergleichsrechnung bezieht sich nur auf diesen Zuschlag; andere Zuschläge werden in die Vergleichsrechnung nicht einbezogen . 3. Der mit der Vergleichsrechnung ermittelte Ausgleichszuschlag wegen Unternehmensfortführung ist in die Angemessenheitsbetrachtung zur Festlegung eines Gesamtzuschlags einzustellen . Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 29. Mai 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Die Gegenstandswerte der Rechtsmittelverfahren werden für die sofortige Beschwerde auf 25.988,91 €, für die Rechtsbeschwerde auf 23.527,89 € festgesetzt. I. 1 Der weitere Beteiligte, welcher zuvor bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt worden war, wurde mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der M. GmbH (fortan: Schuldnerin) am 11. September 2003 zu deren Insolvenzverwalter bestellt. Bis zum 29. November 2003 führte er den Betrieb der Schuldnerin fort. Mit seinem Schlussbericht vom 28. Juni 2007 rechnete er seine Vergütung nach einer Berechnungsgrundlage in Höhe von 763.308,78 € ab, wovon 128.270,15 € auf den aus der Betriebsfortführung erwirtschafteten Überschuss entfallen. Er beantragte, seine Vergütung mit dem 2,45-fachen Regelsatz festzusetzen. 2 Das Insolvenzgericht hat die Vergütung mit dem 1,95-fachen Regelsatz aus einer um den Überschuss aus der Betriebsfortführung bereinigten Bemessungsgrundlage (640.038,63 €) berechnet und auf netto 79.074,01 €, einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf 94.098,07 € festgesetzt. Ferner hat es dem gesonderten Antrag auf Ersatz von Auslagen in Höhe von netto 12.250 € zuzüglich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer in vollem Umfang entsprochen. Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der weitere Beteiligte seine Vergütung neu berechnet und nun die Festsetzung des 1,9-fachen Regelsatzes aus der vollen Bemessungsgrundlage (763.308,78 €) sowie eine Zusatzvergütung für die Betriebsfortführung beantragt, insgesamt eine Vergütung in Höhe von netto 100.913,43 €, einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer 120.086,98 €. Das Beschwerdegericht hat die Vergütung mit dem 2,01-fachen Regelsatz aus der um den Fortführungsüberschuss bereinigten Bemessungsgrundlage berechnet und auf netto 81.142,09 €, einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf 96.559,09 € festgesetzt. Die Erhöhung des Regelsatzes hat das Beschwerdegericht auf Grund von Zuschlägen für die Ausarbeitung eines Sozialplans, die Betriebsfortführung, die große Anzahl der Gläubiger sowie die Beauftragung des Verwalters mit Zustellungen vorgenommen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen mit der sofortigen Beschwerde geltend gemachten Vergütungsantrag weiter. II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Insbesondere genügt ihre Begründung den Anforderungen des § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, weil durch Auslegung ermittelt werden kann, inwieweit die Abänderung der Entscheidung des Beschwerdegerichts beantragt wird. 4 1. Mit der Begründung der Rechtsbeschwerde hat der weitere Beteiligte beantragt, nach dem mit der Begründung seiner sofortigen Beschwerde gestellten Vergütungsantrag auch insoweit zu erkennen, als die sofortige Beschwerde keinen Erfolg gehabt hat. In den weiteren Ausführungen legt die Rechtsbeschwerdebegründung sodann dar, Ziel der Rechtsbeschwerde sei die Festsetzung des Differenzbetrags zwischen der Entscheidung des Beschwerdegerichts und dem mit Schriftsatz vom 28. März 2008 im Verfahren der sofortigen Beschwerde gestellten Antrags auf Festsetzung einer Gesamtvergütung von 120.086,98 €, folglich eine Forderung in Höhe von 8.950,39 €. Diese Darlegungen sind nicht eindeutig. 5 Der vom weiteren Beteiligte im Verfahren der sofortigen Beschwerde erhobene Vergütungsanspruch einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von 120.086,98 € umfasst nicht den Ersatz seiner Auslagen, welche der weitere Beteiligte bereits in seinem ursprünglichen Vergütungsantrag vom 27. Juni 2007 gesondert beantragt hat (Seite 16 des Schlussberichts vom 28. Juni 2007) und die vom Amtsgericht antragsgemäß festgesetzt worden sind. Demgegenüber beinhaltet die vom Beschwerdegericht festgesetzte Vergütung in Höhe von insgesamt 111.136,59 € (beziehungsweise von weiteren 83.921,04 € unter Berücksichtigung des bereits ausgezahlten Vorschusses) auch den Auslagenersatz in Höhe von 12.250 € und die hierauf entfallende Umsatzsteuer (brutto 14.577,50 €). Tatsächlich bleibt daher die Entscheidung des Beschwerdegerichts hinter dem zuletzt gestellten Vergütungsantrag des weiteren Beteiligten in Höhe von 23.527,89 € und nicht lediglich in Höhe von 8.950,39 € zurück. 6 2. Die Unklarheit über den Antrag der Rechtsbeschwerde lässt sich jedoch durch Auslegung der Rechtsbeschwerdebegründung beseitigen. Die Rechtsbeschwerdebegründung macht deutlich, dass der Vergütungsantrag vom 28. März 2008 in vollem Umfang weiter verfolgt werden soll. Die Bezifferung der weitergehenden Forderung auf 8.950,39 € stellt sich demgemäß offenkundig als Versehen dar, welches keinen Anhaltspunkt gibt, dass die Rechtsbeschwerde auf einen Teilbetrag des geltend gemachten Vergütungsanspruchs beschränkt werden sollte. Als Versehen ist diese Berechnung auch vor dem Hintergrund zu deuten, dass dem Beschwerdegericht bei der Festlegung des Gegenstandswerts für das Verfahren der sofortigen Beschwerde derselbe Fehler unterlaufen und außer Betracht geblieben ist, dass die Neuberechnung des Vergütungsanspruchs mit dem Schriftsatz vom 28. März 2008 die vom Amtsgericht festgelegten Auslagen und die hierauf entfallende Umsatzsteuer nicht beinhaltet, sondern zusätzlich hierzu geltend gemacht wird. III. 7 Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. 8 1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung des Insolvenzgerichts gebilligt, wonach diejenige Vergütung, welche der Verwalter ohne einen Zuschlag für die Betriebsfortführung aufgrund der vollen Bemessungsgrundlage unter Einschluss des Fortführungsgewinns erhielte, mit derjenigen Vergütung zu vergleichen sei, die sich bei fehlendem Fortführungsgewinn aufgrund aller Zuschläge, auch des Zuschlags für die Betriebsfortführung, ergäbe. Da nach dieser Vergleichsrechnung die zuletzt genannte Berechnung zu einer höheren Vergütung führte, hat das Beschwerdegericht diesen Betrag festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde bringt hiergegen vor, das Beschwerdegericht habe damit fehlerhaft die aus anderen Gründen als der Betriebsfortführung verdienten Zuschläge aus einer um den Fortführungsgewinn bereinigten Bemessungsgrundlage gewährt, obwohl sämtliche Zuschläge mit Ausnahme des Zuschlags für die Betriebsfortführung aus der vollen Bemessungsgrundlage unter Einschluss des Fortführungsgewinns zu berechnen seien. 9 2. Die Rüge, das Beschwerdegericht habe fehlerhaft die aus anderen Gründen als der Betriebsfortführung verdienten Zuschläge aus einer um den Fortführungsgewinn bereinigten Bemessungsgrundlage gewährt, obwohl diese Zuschläge aus der vollen Berechnungsgrundlage unter Einschluss des Fortführungsgewinns zu berechnen seien, ist begründet. 10 Hat der Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners fortgeführt und hieraus einen Überschuss erwirtschaftet, so erhöht der Fortführungsüberschuss nach der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV die Berechnungsgrundlage und damit die Regelvergütung des Verwalters. Ist die Masse durch die Betriebsfortführung hingegen nicht oder nicht entsprechend größer geworden, so verdient der Verwalter nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV einen Zuschlag. Ob der Fortführungsgewinn eine entsprechende Erhöhung der Berechnungsgrundlage in diesem Sinne darstellt, beantwortet sich durch eine Vergleichsrechnung: Die Vergütung, die sich unter Berücksichtigung der Erhöhung der Berechnungsgrundlage durch den erwirtschafteten Überschuss ergibt, ist derjenigen Vergütung gegenüberzustellen, welche der Verwalter ohne Erwirtschaftung eines Überschusses aufgrund eines Zuschlags erhielte; bleibt die Vergütung aufgrund der Massemehrung hinter dieser fiktiven Vergütung zurück, so erhält der Verwalter ergänzend einen Zuschlag, der die Differenz ungefähr ausgleicht (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZInsO 2007, 436 Rn. 19; vom 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZInsO 2007, 438 Rn. 5; vom 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, ZInsO 2008, 266 Rn. 7; vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 179/07, ZInsO 2008, 1262 Rn. 13; vom 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55 Rn. 5; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 3. Aufl., Rn. 327; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl., § 3 Rn. 17; Stephan/Riedel, InsVV, § 3 Rn. 12). 11 Gemäß dem Ergebnis dieser Vergleichsberechnung hat das Beschwerdegericht dem Schuldner einen Zuschlag von 50 v.H. auf die um den Fortführungsgewinn verminderte Berechnungsgrundlage (40.550,77 € + 20.275,38 €) statt der einfachen Regelvergütung nach der erhöhten Berechnungsgrundlage (43.116,18 €) gewährt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Vergütung insgesamt nur auf der Grundlage der um den Fortführungsgewinn verminderten Teilungsmasse berechnet werden darf und auch die weiteren Zuschläge auf die Vergütung des Insolvenzverwalters, nämlich 45 v.H. für die Durchführung eines Sozialplanverfahrens, 2,5 v.H. wegen einer erhöhten Gläubigerzahl und 2,6 v.H. aufgrund der vom Verwalter vollzogenen Zustellungen, ebenfalls nur auf die Regelvergütung zu gewähren sind, die sich bei Zugrundelegung der um das Ergebnis der Betriebsfortführung verringerten Berechnungsgrundlage ergibt. Insoweit hätte vielmehr die durch die Betriebsfortführung erhöhte Berechnungsgrundlage in Ansatz gebracht werden müssen. 12
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